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Steuern im Verein in Österreich: der Überblick für 2026

Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer, Werbeabgabe und mehr: Welche Steuern deinen Verein treffen und was die Gemeinnützigkeit ändert.

Verstreute Euro-Banknoten

Ein Verein ist in Österreich wie jede andere Körperschaft grundsätzlich steuerpflichtig. Ob tatsächlich Steuern anfallen, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Ist dein Verein im steuerlichen Sinn gemeinnützig, und womit nimmt er Geld ein? Bei einem gemeinnützigen Verein bleiben Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und der eigentliche Vereinsbetrieb in aller Regel steuerfrei. Steuern drohen dort, wo der Verein wie ein Unternehmen auftritt, etwa mit einem großen Fest, einer Kantine oder verkaufter Werbung, und dort, wo er Personal beschäftigt. Hier siehst du, welche Abgaben deinen Verein treffen können und welche Grenzen 2026 gelten.

Grundsatz: steuerpflichtig, außer der Verein ist begünstigt

Vereine sind Körperschaften und unterliegen damit der Körperschaftsteuer (§ 1 KStG). Erbringen sie Leistungen gegen Entgelt, kann Umsatzsteuer anfallen; beschäftigen sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, kommen Lohnabgaben dazu. Ein ideeller Zweck allein macht einen Verein steuerlich noch nicht begünstigt.

Begünstigungen gibt es nur für Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und zwar ausschließlich und unmittelbar. Das muss in den Statuten stehen und in der tatsächlichen Geschäftsführung gelebt werden (§§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung, BAO). Einen Antrag oder einen Bescheid, der die Gemeinnützigkeit bestätigt, gibt es nicht: Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen in jedem Steuerverfahren von Amts wegen. Was dafür nötig ist, erklärt der Beitrag Gemeinnützigkeit im Verein; welche Klauseln deine Statuten brauchen, zeigt die Checkliste für gemeinnützige Statuten.

Was die Gemeinnützigkeit ändert

  • Körperschaftsteuer: Der Verein ist von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit (§ 5 Z 6 KStG). Er zahlt nur für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten, und das erst über einem Freibetrag von 10.000 € im Jahr.
  • Umsatzsteuer: Steuerpflichtige Leistungen unterliegen meist dem ermäßigten Satz von 10 %, die Umsätze gemeinnütziger Sportvereine sind grundsätzlich befreit.
  • Kommunalsteuer: Befreit sind nur Vereine mit mildtätigen Zwecken oder bestimmten Fürsorgezwecken, nicht aber Sport- oder Kulturvereine.
  • Spenden: Nur ein gemeinnütziger oder mildtätiger Verein kann die Spendenbegünstigung erhalten, damit Spenden an ihn steuerlich absetzbar sind.
  • Freiwillige: Das steuerfreie Freiwilligenpauschale kann nur eine begünstigte Körperschaft auszahlen, die PRAE nur ein gemeinnütziger Sportverein.

Welche Steuern deinen Verein treffen können

Die Tabelle fasst die Steuern und Abgaben zusammen, die im Vereinsalltag eine Rolle spielen. Die Werte gelten für 2026.

Steuer oder AbgabeWann sie anfälltWichtige Werte 2026Mehr dazu
KörperschaftsteuerGewinne aus steuerpflichtigen Betrieben, etwa großes Vereinsfest oder KantineFreibetrag 10.000 € pro Jahr, Steuersatz 23 %Körperschaftsteuer
UmsatzsteuerLeistungen gegen Entgelt, soweit keine Liebhaberei und keine Befreiung vorliegt10 % für gemeinnützige Vereine, Kleinunternehmergrenze 55.000 € bruttoUmsatzsteuer
KommunalsteuerLöhne an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer3 % der monatlichen Lohnsumme, Freibetrag 1.095 €Kommunalsteuer
Lohnsteuer und SozialversicherungDienstverhältnisse und freie Dienstverträgeabhängig vom Vertrag und vom EntgeltVerein als Arbeitgeber
Werbeabgabeverkaufte Werbung, etwa in der Vereinszeitung oder auf Banden und Transparenten5 %, keine Abgabe, solange die Entgelte im Jahr 10.000 € nicht erreichenSponsoring und Werbeabgabe
AbzugsteuerHonorare an Künstlerinnen, Künstler oder Sportler ohne Wohnsitz in Österreichin der Regel 20 % der Einnahmen, der Verein haftetAbzugsteuer
Gebühr für BestandverträgeVermietung oder Verpachtung durch den Verein1 % der Bemessungsgrundlage, Wohnraummiete befreitVermietung von Vereinsräumen
KapitalertragsteuerZinsen und andere KapitalerträgeAbzug durch die Bank, die Körperschaftsteuer ist damit in der Regel abgegoltenKörperschaftsteuer
Gut besuchter Markt unter einem Holzdach mit vielen Pflanzen
Gut besuchter Markt unter einem Holzdach mit vielen Pflanzen

Drei Arten wirtschaftlicher Tätigkeit

Steuerlich entscheidend ist, wie eng eine Einnahmequelle mit dem Vereinszweck verbunden ist. Mitgliedsbeiträge, echte Spenden und Subventionen gehören zum Vereinsbereich und sind steuerfrei. Zinsen und Mieten zählen zur Vermögensverwaltung, die der Gemeinnützigkeit nicht schadet. Alles, was darüber hinausgeht, ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, und davon kennt die BAO drei Arten (§ 45 BAO):

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Der Betrieb verwirklicht den Vereinszweck selbst, etwa der Sportbetrieb eines Sportvereins oder die Konzerte eines Musikvereins. Keine Körperschaftsteuer, bei der Umsatzsteuer meist Liebhaberei oder befreit, keine Registrierkasse.
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Der Betrieb dient dem Zweck nur mittelbar, etwa ein kleines Vereinsfest oder ein Flohmarkt zugunsten des Vereins. Er ist körperschaftsteuerpflichtig, bleibt aber meist im Freibetrag; die übrigen Begünstigungen des Vereins bleiben bestehen.
  • Begünstigungsschädlicher Betrieb: Der Betrieb dient vor allem der Geldbeschaffung, etwa eine Kantine, ein großes Vereinsfest oder ein Fanartikelhandel. Er ist steuerpflichtig und gefährdet grundsätzlich die Begünstigungen des ganzen Vereins.

Für den dritten Fall gibt es eine wichtige Ausnahme: Solange die Umsätze aller begünstigungsschädlichen Betriebe im Jahr 100.000 € netto nicht übersteigen, gilt eine Ausnahmegenehmigung automatisch als erteilt (§ 45a BAO; bis 2023 lag die Grenze bei 40.000 €). Der Betrieb selbst bleibt steuerpflichtig, der übrige Verein aber begünstigt, sofern die Überschüsse den Vereinszwecken dienen. Liegst du darüber, brauchst du eine Ausnahmegenehmigung des Finanzamts (§ 44 Abs 2 BAO). Beispiele und Grenzfälle findest du im Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein.

Kleines oder großes Vereinsfest

Ein Fest ist ein kleines Vereinsfest und damit ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn es zu mindestens 75 % von Mitgliedern oder deren Angehörigen unentgeltlich getragen wird, Musik- oder Künstlergruppen höchstens 1.000 € pro Stunde erhalten und alle geselligen Veranstaltungen zusammen höchstens 72 Stunden im Jahr dauern, gerechnet in Ausschankstunden (§ 45 Abs 1a BAO). Wird eine Grenze überschritten, bilden alle Feste des Jahres ein großes Vereinsfest und damit einen begünstigungsschädlichen Betrieb. Mehr dazu im Beitrag Vereinsfest in Österreich.

Körperschaftsteuer: Freibetrag von 10.000 € und 23 %

Ein gemeinnütziger Verein zahlt Körperschaftsteuer nur auf die Gewinne seiner entbehrlichen Hilfsbetriebe und seiner begünstigungsschädlichen Betriebe mit Ausnahmegenehmigung. Von der Summe dieser Gewinne wird ein Freibetrag von bis zu 10.000 € pro Jahr abgezogen (§ 23 KStG). Hatte der Verein in einem Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen, kann er den Freibetrag dieses Jahres bis zu zehn Jahre vortragen, was etwa bei einem Jubiläumsfest hilft. Auf den Rest beträgt der Steuersatz seit 2024 23 % (§ 22 KStG; 2023: 24 %, davor 25 %).

Eine Körperschaftsteuererklärung musst du abgeben, wenn sich nach dem Freibetrag eine Steuer ergibt oder wenn das Finanzamt dich dazu auffordert. Elektronisch ist sie bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 BAO). Ein Verein, der nicht gemeinnützig ist, versteuert dagegen sein gesamtes Einkommen. Rechenbeispiele und Details findest du unter Körperschaftsteuer im Verein.

Umsatzsteuer: Liebhaberei, 10 % und Kleinunternehmer

Mitgliedsbeiträge, echte Spenden und Subventionen ohne Gegenleistung sind nicht umsatzsteuerbar. Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von Liebhaberei aus: Diese Tätigkeiten gelten dann nicht als unternehmerisch, und es gibt keinen Vorsteuerabzug. Liegen die Umsätze eines Betriebs regelmäßig unter 2.900 € im Jahr, ist er jedenfalls nicht unternehmerisch (Vereinsrichtlinien Rz 463).

Wo Umsatzsteuer anfällt, gilt für gemeinnützige Vereine der ermäßigte Satz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 4 UStG). Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich unecht befreit (§ 6 Abs 1 Z 14 UStG). Beides gilt nicht für begünstigungsschädliche Betriebe; dort kommen die allgemeinen Steuersätze zur Anwendung. Seit 1. Januar 2025 sind Kleinunternehmer befreit, wenn der Jahresumsatz 55.000 € brutto nicht übersteigt (bis 2024: 35.000 € netto). Einnahmen aus Hilfsbetrieben zählen dabei nicht mit. Mehr im Beitrag Umsatzsteuer im Verein.

Kommunalsteuer und Lohnabgaben

Zahlt dein Verein Löhne an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, fällt Kommunalsteuer an: 3 % der monatlichen Lohnsumme, die bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu zahlen sind, dazu eine Jahreserklärung bis 31. März. Bis 1.095 € Monatslohnsumme fällt keine Kommunalsteuer an, bis 1.460 € wird dieser Freibetrag abgezogen. Die Gemeinnützigkeit allein befreit nicht: Befreit sind Vereine nur, soweit sie mildtätige Zwecke oder bestimmte Fürsorge- und Gesundheitszwecke verfolgen. Ein Sport- oder Kulturverein mit Angestellten zahlt also Kommunalsteuer. Mehr dazu unter Kommunalsteuer im Verein.

Für Lohnsteuer, Sozialversicherung und die Wahl zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag lies Verein als Arbeitgeber. Ehrenamtliche kannst du unter Umständen steuerfrei entschädigen: mit dem Freiwilligenpauschale, im Sportverein mit der PRAE oder mit dem Ersatz tatsächlicher Fahrtkosten. Den Vergleich findest du unter Aufwandsentschädigung im Verein.

Werbeabgabe und Sponsoring

Verkauft dein Verein Werbung, etwa Inserate in der Vereinszeitung oder Flächen auf Banden, Transparenten und Fahnen, erbringt er Werbeleistungen. Darauf fallen 5 % Werbeabgabe vom Entgelt an. Solange die Entgelte für Werbeleistungen im Jahr 10.000 € nicht erreichen, ist keine Werbeabgabe zu zahlen und keine Jahreserklärung abzugeben. Ertragsteuerlich zählen Sponsoreinnahmen, die untrennbar mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb verbunden sind, etwa das Sponsorlogo auf den Dressen, zu diesem Betrieb (Vereinsrichtlinien Rz 157). Mehr dazu unter Sponsoring und Werbeabgabe.

Abzugsteuer bei Honoraren ins Ausland

Engagiert dein Verein Künstlerinnen, Künstler, Vortragende oder Sportler, die in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, muss er von ihrem Honorar in der Regel 20 % Abzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen (§§ 99 und 100 EStG). Für die richtige Einbehaltung haftet der Verein. Für kleine Honorare und auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen gibt es Erleichterungen. Wie du vorgehst, erklärt der Beitrag Abzugsteuer für ausländische Künstler und Sportler.

Gebühren für Miet- und Pachtverträge

Vermietet oder verpachtet dein Verein Räume oder Flächen, fällt für den Bestandvertrag grundsätzlich eine Gebühr von 1 % der Bemessungsgrundlage an (Jagdpacht 2 %). Befreit sind Verträge über Wohnräume und Verträge, deren Bemessungsgrundlage 150 € nicht übersteigt. Der Verein als Vermieter berechnet die Gebühr selbst und meldet und zahlt sie bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, auch wenn laut Vertrag die Mieterin oder der Mieter sie trägt. Details findest du unter Vermietung von Vereinsräumen.

Stapel Akten
Stapel Akten

Registrierkasse und Belegpflicht

Eine Registrierkasse braucht ein Betrieb ab einem Jahresumsatz von 15.000 € netto, wenn davon mehr als 7.500 € bar oder mit Karte bezahlt werden (§ 131b BAO). Bei Vereinen werden die Grenzen für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert geprüft. Ausgenommen sind unentbehrliche Hilfsbetriebe und kleine Vereinsfeste. Für die Kantine eines gemeinnützigen Vereins gilt seit 1. Januar 2026 eine Erleichterung bis 45.000 € netto Jahresumsatz und höchstens 52 Betriebstage (§ 131 Abs 4 BAO; bis 2025: 30.000 €): Dann reicht ein Kassasturz, und du musst keine Belege ausstellen. Die Vereins-FAQ des Finanzministeriums nennen hier noch den alten Wert. Begünstigungsschädliche Betriebe brauchen über den Grenzen eine Registrierkasse, auch wenn eine Ausnahmegenehmigung besteht, und müssen auch darunter für Barumsätze Belege ausstellen. Mehr im Beitrag Registrierkassenpflicht im Verein.

Spenden und Spendenbegünstigung

Spenden an deinen Verein sind beim Verein steuerfrei, sie gehören zum Vereinsbereich. Absetzen können Spenderinnen und Spender sie aber nur, wenn der Verein auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums steht (§ 4a EStG). Seit 2024 steht die Spendenbegünstigung allen gemeinnützigen und mildtätigen Vereinen offen, auch Sport- und Kulturvereinen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Verein seit mindestens einem zwölfmonatigen Wirtschaftsjahr seine begünstigten Zwecke verfolgt und die Verwaltungskosten für die Spendenverwendung höchstens 10 % der Spendeneinnahmen betragen. Antrag und jährliche Verlängerungsmeldung laufen über eine Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung in FinanzOnline. Mehr dazu unter Spendenbegünstigung für Vereine.

Ein spendenbegünstigter Verein muss private Spenden bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt melden, mit Vor- und Zuname und Geburtsdatum der spendenden Person; nur dann wird die Spende steuerlich berücksichtigt. Wie die Meldung abläuft, erklärt Spenden ans Finanzamt melden. In der Spendenverwaltung von campai erfasst du Spenden, übermittelst sie an FinanzOnline und siehst den Übertragungsstatus jeder Meldung.

Pflichten gegenüber dem Finanzamt

  • Anmelden: Nimmt dein Verein Tätigkeiten auf, die eine Abgabepflicht begründen, etwa ein großes Fest, eine Kantine oder ein Dienstverhältnis, musst du das binnen einem Monat dem Finanzamt anzeigen (§§ 120 und 121 BAO). Eine Steuernummer beantragst du mit dem Fragebogen Verf 15a. Auch der Wegfall der Voraussetzungen einer Befreiung ist anzuzeigen.
  • Statutenänderungen melden: Änderst du eine Bestimmung, die eine Voraussetzung der Begünstigungen betrifft, teilst du das dem Finanzamt binnen einem Monat mit (§ 41 Abs 3 BAO). Zum vereinsrechtlichen Ablauf: Statutenänderung im Verein.
  • Aufzeichnungen führen: Der Verein muss jedes Jahr nachweisen können, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Statuten entspricht. Grundlage sind die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 21 VerG, das Kassabuch, Prüfberichte und Protokolle. Steuerpflichtige Betriebe zeichnest du so auf, dass das Ergebnis jedes Betriebs erkennbar ist.
  • Erklärungen abgeben: Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind elektronisch bis Ende Juni des Folgejahres fällig, auf Papier bis Ende April (§ 134 BAO). Das Finanzamt kann jederzeit eine Erklärung verlangen (§ 133 BAO).

In der Buchhaltung von campai erfasst du Einnahmen und Ausgaben samt Belegen und führst Bankkonten und Kassa an einem Ort.

Häufige Fragen

Muss ein gemeinnütziger Verein in Österreich Steuern zahlen?

Für Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und den eigentlichen Vereinsbetrieb in der Regel nicht. Steuern fallen an, wenn der Verein mit Festen, Kantine oder Werbung Gewinne über dem Freibetrag erzielt, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt oder Personal beschäftigt.

Braucht ein Verein eine Steuernummer?

Erst wenn er Tätigkeiten aufnimmt, die eine Abgabepflicht auslösen, etwa ein großes Vereinsfest, eine Kantine oder Dienstverhältnisse, oder wenn er die Spendenbegünstigung anstrebt. Dann meldest du den Verein mit dem Fragebogen Verf 15a beim Finanzamt an. Solange keine Abgabepflicht besteht, musst du Steuererklärungen nur auf Aufforderung abgeben.

Sind Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig?

Echte Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder nach den Statuten zahlen, sind weder körperschaft- noch umsatzsteuerpflichtig. Anders ist es bei unechten Mitgliedsbeiträgen, die sich nach der konkret in Anspruch genommenen Leistung richten: Solche Beiträge sind ein Entgelt für diese Leistung (Vereinsrichtlinien Rz 286).

Gilt der Freibetrag von 10.000 € auch für die Umsatzsteuer?

Nein. Der Freibetrag nach § 23 KStG gilt nur für die Körperschaftsteuer. Bei der Umsatzsteuer entscheiden Liebhaberei, Steuerbefreiungen und die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € brutto.

Fazit

Für die meisten gemeinnützigen Vereine in Österreich bleibt die Steuerlast gering, solange drei Dinge stimmen: Statuten, die den Anforderungen der BAO entsprechen, eine Vereinsarbeit, die sich daran hält, und ein klarer Blick auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten. Prüfe einmal im Jahr, welche Tätigkeiten dazugekommen sind, ob die Grenzen eingehalten werden und ob die Statuten noch passen. Bei größeren Umsätzen oder offenen Fragen lohnt sich der Weg zu einer Steuerberatung.

Checkliste: Steuerlicher Jahrescheck für deinen Verein

Geh diese Punkte einmal im Jahr durch, am besten vor der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Generalversammlung.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.