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Spendenbegünstigung für Vereine: Voraussetzungen, Antrag und jährliche Meldung

Seit 2024 können alle gemeinnützigen Vereine spendenbegünstigt werden, auch Sportvereine. So kommt dein Verein auf die BMF-Liste und bleibt dort.

20-Euro-Schein auf einem Holztisch

Spenden an deinen Verein sind für Spenderinnen und Spender nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Verein in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des Finanzministeriums steht. Seit 1. Januar 2024 kann jeder gemeinnützige oder mildtätige Verein diesen Status erreichen, auch Sport- und Kulturvereine. Voraussetzung ist unter anderem, dass dein Verein seit mindestens einem vollen, zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr begünstigt tätig ist und seine spendenbezogenen Verwaltungskosten höchstens 10 % der Spendeneinnahmen betragen. Den Antrag und die jährliche Bestätigung reicht ausschließlich eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei über FinanzOnline ein. Hier liest du, welche Voraussetzungen gelten, worauf das Finanzamt bei den Statuten achtet und was Spenderinnen und Spender absetzen können.

Gemeinnützig ist noch nicht spendenbegünstigt

Viele Vereine sind steuerlich begünstigt, weil sie nach ihren Statuten und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen (§§ 34 ff BAO). Dafür gibt es in Österreich keinen eigenen Anerkennungsbescheid; wie das funktioniert, erklärt der Beitrag Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO. Die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG ist ein zusätzlicher Schritt: Das Finanzamt Österreich stellt mit Bescheid fest, dass dein Verein die Voraussetzungen erfüllt, und nimmt ihn in die Liste begünstigter Einrichtungen auf. Spenden sind ab dem Datum in der Spalte „Gültig-Ab“ absetzbar und, falls die Begünstigung widerrufen wird, bis zum Datum in der Spalte „Gültig-Bis“.

Ein Hinweis wie „Deine Spende ist steuerlich absetzbar“ auf einem Flyer oder Zahlschein ersetzt den Listeneintrag nicht. Das Finanzministerium empfiehlt Spendern ausdrücklich, vor einer Spende in der Liste nachzusehen.

Was sich 2024 geändert hat

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 hat der Gesetzgeber die Spendenbegünstigung stark geöffnet. Die wichtigsten Unterschiede:

PunktBis Ende 2023Seit 1. Januar 2024
Begünstigte Zweckenur bestimmte Zwecke, etwa mildtätige Zwecke, Umwelt- und Tierschutz, Katastrophenhilfe, Forschung sowie Teile von Kunst und Kultur; Sport nur bei Dachverbänden des Behindertensportsalle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke sowie Wissenschaft, Kunst und Erwachsenenbildung
Wartefristmindestens drei Jahre begünstigte Tätigkeitmindestens ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr
Prüfungjährliche Bestätigung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen WirtschaftsprüferAntrag und jährliche Meldung durch Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung; Prüfbestätigung nur bei Vereinen mit Abschlussprüfungspflicht
Frau zeigt einem Mann ein Dokument
Frau zeigt einem Mann ein Dokument

Die Voraussetzungen im Überblick

Die Bedingungen stehen in § 4a Abs 4 EStG. Alle müssen gleichzeitig erfüllt sein, beim Antrag und danach jedes Jahr.

VoraussetzungWas das für deinen Verein heißt
Steuerliche BegünstigungDer Verein erfüllt die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO: ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, kein Gewinnstreben, keine Vorteile für Mitglieder.
Ein volles WirtschaftsjahrDer Verein dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen den in den Statuten genannten begünstigten Zwecken. Ein kürzeres Rumpfwirtschaftsjahr nach der Gründung reicht nicht.
Passende wirtschaftliche TätigkeitenAbgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten nur Hilfsbetriebe, Vermögensverwaltung oder Betriebe, für die eine Ausnahmegenehmigung gilt, etwa automatisch bei bis zu 100.000 € Umsatz im Jahr (§ 45a BAO).
Datenübermittlung vorbereitetDer Verein kann glaubhaft machen, dass er Spenden mit Name und Geburtsdatum der Spender an das Finanzamt melden kann.
VerwaltungskostenDie Verwaltungskosten, die mit der Verwendung der Spenden zusammenhängen, betragen höchstens 10 % der Spendeneinnahmen. Kosten der Datenübermittlung zählen nicht mit.
VermögensbindungBei Auflösung oder Wegfall des Zwecks darf das Vermögen nur für die begünstigten Zwecke aus den Statuten verwendet werden.
Keine StrafenKeine Verbandsgeldbuße in den letzten zwei Jahren und keine Verurteilung von Entscheidungsträgern wegen Taten der letzten fünf Kalenderjahre, für die der Verein verantwortlich ist.

Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als Hilfsbetrieb gelten und wann ein Betrieb begünstigungsschädlich ist, erklärt der Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein. Ein großes Vereinsfest ist zum Beispiel ein begünstigungsschädlicher Betrieb, schadet der Spendenbegünstigung aber nicht, solange alle solchen Betriebe zusammen höchstens 100.000 € Umsatz im Jahr erzielen. Mehr dazu im Beitrag zum Vereinsfest.

Wann dein Verein frühestens beantragen kann

Entscheidend ist das erste volle Wirtschaftsjahr. Enthalten deine Statuten kein abweichendes Wirtschaftsjahr, gilt das Kalenderjahr. Zwei Beispiele:

  • Gründung und Start der Tätigkeit am 1. März 2025, Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr: Das Jahr 2025 ist ein Rumpfjahr. Das erste volle Wirtschaftsjahr ist 2026, der Antrag ist also ab 1. Januar 2027 möglich.
  • Gleiche Gründung, aber die Statuten sehen ein Wirtschaftsjahr vom 1. März bis 28. Februar vor: Das erste volle Wirtschaftsjahr endet am 28. Februar 2026, der Antrag ist ab 1. März 2026 möglich.

Was für Sportvereine gilt

Die Förderung des Körpersports ist nach § 35 BAO ein gemeinnütziger Zweck. Gemeinnützige Sportvereine können die Spendenbegünstigung deshalb seit 2024 genauso beantragen wie Kultur-, Sozial- oder Umweltvereine. Nicht gemeinnützig ist dagegen die bloße Förderung der Geselligkeit. Steht bei deinem Verein das gesellige Beisammensein im Vordergrund, fehlt die Grundlage für beide Begünstigungen.

Die 10-%-Grenze für Verwaltungskosten

Gemeint sind nur Verwaltungskosten, die mit der Verwendung der Spenden zusammenhängen, nicht die gesamten Kosten deines Vereins. Die Kosten der Spendenmeldung an das Finanzamt sind ausdrücklich ausgenommen. Erfasse spendenbezogene Kosten in deiner Buchhaltung getrennt, damit deine Steuerberatung die Grenze bei der jährlichen Meldung schnell prüfen kann.

Statuten prüfen, bevor du den Antrag stellst

Die häufigste Hürde sind die Statuten. Das Finanzministerium verweist auf die Musterstatuten in den Vereinsrichtlinien und weist darauf hin, dass die Musterstatuten des Innenministeriums für die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht ausreichen. Achte besonders auf diese Punkte:

  • Zweck: Der gemeinnützige oder mildtätige Zweck ist ausdrücklich genannt. Nicht begünstigte Nebenzwecke dürfen nur völlig untergeordnet sein.
  • Mittel: Die ideellen Mittel (Tätigkeiten) und die materiellen Mittel (Einnahmequellen) sind vollständig aufgezählt und nicht mit dem Zweck vermischt.
  • Kein Gewinnstreben: Die Statuten halten fest, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist, Mitglieder keine Vermögensvorteile erhalten und Spenden nur für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
  • Auflösung: Das verbleibende Vermögen bleibt bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks an die begünstigten Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 EStG gebunden. Das Finanzministerium veröffentlicht dazu vier Formulierungsvorschläge.

Als häufige Fehler nennt das Finanzministerium mangelhafte Auflösungsbestimmungen, die Vermischung von Zweck und Mitteln, schwammige Formulierungen wie „sonstige ähnliche Aktivitäten“ und unvollständige Mittel. Bei Sportvereinen fehlen oft der Betrieb einer Website, die Kantine oder der Verkauf von Fanartikeln. Eine Prüfliste findest du im Beitrag Statuten für Gemeinnützigkeit: Checkliste.

Wenn das Finanzamt Mängel findet

Mit mangelhaften Statuten nimmt das Finanzamt deinen Verein nicht in die Liste auf. Es fordert dich auf, die Mängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben; die Frist lässt sich auf Antrag einmal um sechs Monate verlängern. Behoben ist ein Mangel, wenn die Mitgliederversammlung die Änderung beschlossen hat und nach der Anzeige bei der Vereinsbehörde deren Frist abgelaufen ist (grundsätzlich vier Wochen) oder die Behörde den Verein ausdrücklich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit eingeladen hat. Leichte Mängel, etwa eine Vermischung von Zweck und Mitteln, lassen sich rückwirkend heilen, wenn der begünstigte Zweck und der Ausschluss des Gewinnstrebens schon vorher erkennbar waren und der Verein tatsächlich so gearbeitet hat (§ 41 Abs 5 BAO). Ändert dein Verein später eine steuerlich relevante Bestimmung, musst du das dem Finanzamt binnen einem Monat melden (§ 41 Abs 3 BAO). Wie die Änderung abläuft, liest du im Beitrag Statutenänderung im Verein.

Der Antrag Schritt für Schritt

Den Antrag kann dein Verein nicht selbst einbringen. Das Gesetz verlangt ein amtliches elektronisches Formular, das eine berufsmäßige Parteienvertretung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 über FinanzOnline übermittelt, also eine Steuerberaterin, ein Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer. Anträge auf Papier oder per E-Mail behandelt das Finanzamt nicht.

  1. Steuernummer: Hat dein Verein noch keine, beantragst du sie mit dem Formular Verf15a.
  2. Unterlagen: Die geltenden Statuten kommen als maschinenlesbares PDF/A mit Texterkennung (OCR) zum Antrag. Ist der Verein schon länger tätig, füllt die Kanzlei den Block „Finanzen“ für die beiden letzten abgeschlossenen Jahre aus.
  3. Größere Vereine: Unterliegt dein Verein der Abschlussprüfungspflicht, etwa als großer Verein nach § 22 Abs 2 VerG, bestätigt zusätzlich eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer die Voraussetzungen.
  4. Zustellung: Kläre, an wen das Finanzamt zustellt, und kontrolliere regelmäßig die FinanzOnline-Databox des Vereins oder der Kanzlei.
  5. Bescheid und Liste: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, ergeht ein Bescheid und der Verein steht mit diesem Datum in der Liste.

Spenden aus der Zeit vor dem Datum „Gültig-Ab“ sind nicht absetzbar. Die Rückwirkung auf den 1. Januar 2024 galt nur für Anträge, die bis 1. Juli 2024 gestellt wurden.

Lächelnde Frau schreibt am Schreibtisch
Lächelnde Frau schreibt am Schreibtisch

Jährlich bestätigen und auf der Liste bleiben

Der Bescheid gilt bis auf Widerruf. Damit die Begünstigung bestehen bleibt, meldet deine Steuerberatung jedes Jahr innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres über FinanzOnline, dass die Voraussetzungen weiter vorliegen (§ 4a Abs 5 Z 1 EStG). Haben sich die Statuten geändert, schickt sie die neue Fassung mit. Eine Bestätigung bekommst du darauf nicht: Das Finanzamt stellt keinen Verlängerungsbescheid aus.

Die erste Meldung ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Jahres fällig, in dem der Bescheid ergangen ist. Ein Beispiel des Finanzministeriums: Antrag und Bescheid im Jahr 2026, erste Verlängerung bis 30. September 2027 mit den Finanzdaten 2026.

Fallen Voraussetzungen weg oder bleibt die Meldung trotz Nachfrist aus, widerruft das Finanzamt die Begünstigung. Die Liste zeigt dann ein Datum bei „Gültig-Bis“, und einen Hinweis auf die Absetzbarkeit musst du von deiner Website nehmen. Bleibt eine Beschwerde gegen einen Widerruf wegen weggefallener Voraussetzungen erfolglos, schreibt das Finanzamt einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer von 20 % der Spenden vor, die ab dem Widerrufstag eingegangen sind.

Zu den laufenden Pflichten gehört außerdem die Spendenmeldung: Bis Ende Februar meldest du für jeden Spender, der Name und Geburtsdatum bekannt gegeben hat, die Jahressumme an das Finanzamt. Wie das funktioniert und wie du den FinanzOnline-Zugang einrichtest, liest du im Beitrag Spenden ans Finanzamt melden.

Was Spenderinnen und Spender absetzen können

Private Spenden sind als Sonderausgaben bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte absetzbar, betriebliche Spenden als Betriebsausgaben bis zu 10 % des Gewinns. Wie viel Steuer jemand spart, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab: Bei 30 % bringen 100 € Spende 30 € Steuerersparnis.

Zahlung an den VereinSteuerlich absetzbar?
Private Geldspende, Spender hat Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt gegebenJa, automatisch über die Spendenmeldung des Vereins
Private Spende ohne diese Angaben oder anonymNein
Private Sachspende, etwa Trikots oder ein BeamerGrundsätzlich nein; nur an bestimmte Einrichtungen wie Universitäten, Schulen oder Museen
Spende aus dem Betriebsvermögen eines UnternehmensJa, als Betriebsausgabe in der Steuererklärung; keine Meldung durch den Verein
Mitgliedsbeitrag in der Höhe, die die Statuten für ordentliche Mitglieder vorsehenNein
Zahlung mit Gegenleistung, etwa 150 € für eine Ballkarte im Wert von 50 €Nur der Teil über der Gegenleistung (100 €), und nur, wenn die Zahlung mindestens doppelt so viel wert ist wie die Gegenleistung
Spende von jemandem, der vom Verein steuerfreie PRAE oder eine Freiwilligenpauschale erhältNicht, soweit die Spende damit zusammenhängt

Ein Dankeschön nach der Spende pflegt die Beziehung zu deinen Unterstützern; Anregungen findest du im Beitrag Dankschreiben für Spenden. In campai verwaltest du Spenden und Spender im Bereich Spenden und Fundraising und bereitest dort auch die Meldung an FinanzOnline vor.

Häufige Fragen

Kann ein Sportverein spendenbegünstigt werden?

Ja. Seit 1. Januar 2024 können alle gemeinnützigen Vereine die Spendenbegünstigung beantragen, auch Sportvereine. Für sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere Vereine, insbesondere passende Statuten und ein volles Wirtschaftsjahr begünstigter Tätigkeit.

Brauchen wir für den Antrag wirklich eine Steuerberatung?

Ja. Antrag und jährliche Meldung kann nur eine berufsmäßige Parteienvertretung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz über FinanzOnline einbringen. Frag am besten vorab nach den Kosten, denn sie fallen jedes Jahr für die Verlängerungsmeldung an.

Ab wann sind Spenden an unseren Verein absetzbar?

Ab dem Datum, das in der Liste bei „Gültig-Ab“ steht. Das ist das Datum des Bescheids. Spenden davor bleiben nicht absetzbar.

Müssen wir Spendenbestätigungen ausstellen?

Für private Spenden nicht, weil die Absetzbarkeit über die Datenübermittlung läuft. Unternehmen, die aus dem Betriebsvermögen spenden, können auf Verlangen eine Spendenbestätigung bekommen.

Was passiert, wenn wir die jährliche Meldung vergessen?

Das Finanzamt setzt zuerst eine Nachfrist. Bleibt die Meldung auch dann aus, widerruft es die Spendenbegünstigung. Spenden ab dem Widerruf sind nicht mehr absetzbar, und du müsstest neu beantragen.

Fazit

Seit der Reform 2024 steht die Spendenbegünstigung jedem gemeinnützigen Verein offen, der ein volles Wirtschaftsjahr begünstigt gearbeitet hat. Die meiste Arbeit steckt in sauberen Statuten und in einer Buchhaltung, die Spenden und spendenbezogene Kosten klar zeigt. Antrag und jährliche Meldung übernimmt deine Steuerberatung, die Spendenmeldung bis Ende Februar organisiert dein Verein selbst oder über einen Dienstleister. Wer diese drei Termine im Blick behält, bleibt dauerhaft auf der Liste. Welche weiteren Steuerthemen deinen Verein betreffen, zeigt der Überblick Steuern im Verein.

Checkliste: Spendenbegünstigung für deinen Verein

Geh diese Punkte durch, bevor du deine Steuerberatung mit dem Antrag beauftragst, und danach einmal im Jahr.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.