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Vereinsfest in Österreich: Steuern, Gewerbeordnung, Ausschank und Jugendschutz

Kleines oder großes Vereinsfest, Registrierkasse, Gewerbeordnung und Jugendschutz: was für Feste gemeinnütziger Vereine in Österreich gilt.

Menschen in Lederhosen und Dirndl bei einem Fest auf der Straße

Für ein Vereinsfest gelten in Österreich mehrere Regelwerke zugleich. Steuerlich entscheidet § 45 Abs 1a BAO, ob dein Fest ein begünstigtes kleines Vereinsfest ist: höchstens 72 Ausschankstunden im Jahr, im Wesentlichen von Mitgliedern getragen, Musikgruppen mit höchstens 1.000 € Gage pro Stunde. Davon hängen auch die Registrierkassenpflicht und im Extremfall die Gemeinnützigkeit ab. Für Speisen und Getränke nimmt die Gewerbeordnung gemeinnützige Vereine bei solchen Festen unter bestimmten Bedingungen aus. Dazu kommen Landesrecht für Anmeldung und Jugendschutz, die AKM für Musik sowie Regeln für Allergene, Tombola und Abfall. Dieser Beitrag gibt dir den Überblick und führt zu den Detailartikeln.

Überblick: Diese Regeln betreffen dein Vereinsfest

ThemaRechtsgrundlageWorauf es ankommt
Steuern§ 45 Abs 1a BAO, VereinsrichtlinienKleines Vereinsfest bis 72 Ausschankstunden im Jahr, darüber großes Vereinsfest als begünstigungsschädlicher Betrieb
Registrierkasse und Belege§ 131b BAO, Barumsatzverordnung 2015Kleines Vereinsfest ohne Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, großes Vereinsfest nach den allgemeinen Grenzen
Speisen und AusschankGewerbeordnung 1994Ausnahme für Feste gemeinnütziger Vereine bis 72 Stunden im Jahr, sonst kann ein Gewerbe vorliegen
Anmeldung, Sicherheit, LärmVeranstaltungsgesetz deines BundeslandesÖffentliche Feste sind meist zu melden, anzuzeigen oder zu bewilligen
JugendschutzJugendschutzgesetz deines BundeslandesAlkohol, Rauchen und Ausgehzeiten, Kontrollpflicht des Veranstalters
MusikUrheberrechtsgesetzAufführungsbewilligung der AKM vor dem Fest
SpeisenEU-Lebensmittelinformationsverordnung, AllergeninformationsverordnungInformation über Allergene bei offenen Speisen
TombolaGlücksspielgesetzOhne Bewilligung nur bis 4.000 € Spielkapital im Jahr
AbfallAbfallrecht der Länder, PfandverordnungIn manchen Ländern Mehrwegpflicht ab einer bestimmten Besucherzahl

Steuern und Gewerbeordnung sind Bundesrecht. Anmeldung, Jugendschutz und Abfall regelt jedes Bundesland selbst; plane deshalb früh ein Gespräch mit deiner Gemeinde ein.

Drei Männer in Lederhosen und karierten Hemden
Drei Männer in Lederhosen und karierten Hemden

Kleines oder großes Vereinsfest: die steuerliche Seite

Für einen gemeinnützigen Verein ist ein Fest ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Wie er besteuert wird, hängt davon ab, ob er als kleines Vereinsfest gilt. Die verschiedenen Arten von Geschäftsbetrieben erklärt der Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein; hier geht es um das Fest selbst.

Die Voraussetzungen des kleinen Vereinsfests

Nach § 45 Abs 1a BAO und den Auskünften des Finanzministeriums ist eine gesellige Veranstaltung ein kleines Vereinsfest, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Mitglieder oder ihre Angehörigen organisieren und tragen das Fest im Wesentlichen. Das Finanzministerium setzt dafür mindestens 75 Prozent an.
  • Nichtmitglieder, etwa aus befreundeten Vereinen, helfen nur in geringem Ausmaß mit und bekommen dafür nichts bezahlt.
  • Musik- oder andere Künstlergruppen erhalten für ihre Unterhaltungsdarbietung höchstens 1.000 € pro Stunde.
  • Speisen und Getränke stellen grundsätzlich die Mitglieder bereit. Überträgst du die Verpflegung ganz oder teilweise einem Unternehmer, etwa einem Gastwirt, gehört dieser Teil nicht zum Fest und wird gesondert beurteilt.
  • Alle solchen Feste dauern zusammen höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr.

Hat dein Verein rechtlich unselbständige Ortsgruppen, zählt jede Ortsgruppe ihre 72 Stunden gesondert; die kleinste Einheit ist die Katastralgemeinde. Feiern mehrere gemeinnützige Vereine gemeinsam, muss jeder Verein die volle Stundenzahl des Fests anrechnen.

So zählst du die 72 Stunden

Gezählt werden die Stunden, in denen ausgeschenkt und bewirtet wird. Nachweisen kannst du sie mit dem Bescheid der Behörde oder mit der Anzeige des Fests, wenn darin das Ausmaß der Ausschankzeiten ausdrücklich angegeben ist. Fehlt so ein Nachweis, geht das Finanzamt davon aus, dass vom Beginn bis zum Ende des Fests durchgehend ausgeschenkt wurde. Schreib die Ausschankzeiten deshalb immer in die Anmeldung.

VeranstaltungAusschankzeitStunden
Sommerfest, Freitag18 bis 24 Uhr6
Sommerfest, Samstag14 bis 2 Uhr12
Frühschoppen, Sonntag10 bis 18 Uhr8
Vereinsball20 bis 4 Uhr8
Adventstand an drei Tagenje 15 bis 21 Uhr18
Summe52

Hier bleiben 20 Stunden für weitere Feste im selben Jahr. Führ eine Liste mit Datum, Anlass und Ausschankstunden, damit du die Grenze im Blick hast.

Steuern beim kleinen Vereinsfest

Das kleine Vereinsfest ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb. Der Verein bleibt gemeinnützig, das Fest selbst ist aber grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Übersteigen die Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammen 10.000 € im Kalenderjahr nicht, fällt keine Körperschaftsteuer an. Bei der Umsatzsteuer geht das Finanzministerium bei entbehrlichen Hilfsbetrieben regelmäßig von Liebhaberei aus. Details findest du in den Beiträgen zur Körperschaftsteuer und zur Umsatzsteuer im Verein.

Wenn es mehr wird: das große Vereinsfest

Fehlt auch nur eine Bedingung, liegt ein großes Vereinsfest vor. Wird die 72-Stunden-Grenze überschritten, bilden alle geselligen Veranstaltungen des Jahres zusammen einen begünstigungsschädlichen Betrieb, gleich aus welchem Anlass und unter welchem Namen sie stattfinden. Dieser Betrieb unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- und der Umsatzsteuer.

Die Gemeinnützigkeit des ganzen Vereins bleibt trotzdem erhalten, solange die Umsätze aller begünstigungsschädlichen Betriebe zusammen 100.000 € im Jahr nicht übersteigen und die Überschüsse den begünstigten Zwecken dienen. Dann gilt die Ausnahmegenehmigung kraft Gesetzes (§ 45a BAO; bis 2023 lag die Grenze bei 40.000 €). Liegst du darüber, musst du beim Finanzamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen (§ 44 Abs 2 BAO), sonst geht die Gemeinnützigkeit für den ganzen Verein verloren. Was dann zu tun ist, beschreibt der Beitrag Verlust der Gemeinnützigkeit.

Registrierkasse und Belege

Für kleine Vereinsfeste, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, gibt es weder eine Einzelaufzeichnungs- noch eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Das gilt auch, wenn ein Gastwirt die Verpflegung übernimmt: Er braucht dann je nach seinen eigenen Umsätzen eine Registrierkasse, dein Verein nicht.

Beim großen Vereinsfest gelten die allgemeinen Regeln. Eine Registrierkasse brauchst du ab einem Jahresumsatz von 15.000 € netto, wenn davon mehr als 7.500 € netto bar oder mit Karte bezahlt werden. Die Grenzen gelten je wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb; Belege brauchst du bei Barzahlung ab dem ersten Umsatz. Für Kantinen gemeinnütziger Vereine gibt es eine eigene Erleichterung: Seit 1. Januar 2026 reicht bis 45.000 € netto Jahresumsatz und höchstens 52 Öffnungstagen ein Kassasturz, davor lag die Grenze bei 30.000 €. Details stehen im Beitrag Registrierkassenpflicht im Verein, die Aufzeichnung ohne Registrierkasse im Beitrag zum Kassabuch.

Gewerbeordnung: Wann der Ausschank ein Gewerbe ist

Steuerrecht und Gewerberecht sind zwei getrennte Fragen. Auch ein gemeinnütziger Verein kann ein Gewerbe ausüben, wenn er Speisen und Getränke verkauft.

Die Grundregel

Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleich wofür das Geld bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO). Für Vereine verschärft § 1 Abs 6 GewO diese Regel: Die Ertragsabsicht liegt auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit wie ein einschlägiger Gewerbebetrieb aussieht und den Mitgliedern direkt oder indirekt vermögensrechtliche Vorteile bringt. Günstige Getränke für Mitglieder können so ein Vorteil sein. Übt ein Verein eine solche Tätigkeit öfter als einmal pro Woche aus, wird die Ertragsabsicht vermutet. Dass deine Statuten keinen Gewinn vorsehen, ändert daran nichts.

Die Ausnahme für Feste gemeinnütziger Vereine

Die Gewerbeordnung gilt nicht für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken bei bestimmten Festen gemeinnütziger oder kirchlicher juristischer Personen (§ 2 Abs 1 Z 25 GewO). Gemeint sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 KStG. Daraus ergeben sich diese Bedingungen:

  • Es geht um gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen, etwa Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Wandertage oder Vergnügungs-Sportveranstaltungen.
  • Das Fest wird nach außen erkennbar zur Förderung eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks abgehalten, zum Beispiel für neue Dressen der Jugendmannschaft.
  • Die Erträge werden nachweislich für diesen Zweck verwendet.
  • Alle solchen Veranstaltungen dauern zusammen höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr.

Auch ohne Gewerbeberechtigung musst du dann einige Pflichten der Gastgewerbetreibenden einhalten. Wer Alkohol ausschenkt, muss auf Verlangen auch kalte alkoholfreie Getränke ausschenken, und zwar mindestens zwei Sorten, die pro Liter nicht teurer sind als das billigste kalte alkoholische Getränk, und diese besonders kennzeichnen (§ 112 Abs 4 GewO). Wer betrunken ist oder Ruhe und Ordnung stört, bekommt keinen Alkohol mehr (§ 112 Abs 5 GewO). Dazu kommen die Jugendschutzpflichten des § 114 GewO und die Vorschriften zu Gesundheit, Lebensmitteln, Wasser und Abfall.

Vereinslokal, Kantine und Bar

Schenkst du regelmäßig aus, etwa jedes Wochenende in der Kantine oder an der Vereinsbar, hilft diese Ausnahme nicht. Dann kann die Gewerbeordnung gelten, auch wenn du nur an Mitglieder und zum Selbstkostenpreis verkaufst. Wer ein Gewerbe ohne Berechtigung ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 3.600 € bestraft werden kann (§ 366 Abs 1 Z 1 GewO). Kläre den Betrieb einer Kantine deshalb vorab mit der Gewerbebehörde, also der Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten dem Magistrat und in Wien dem Magistratischen Bezirksamt. Steuerlich ist eine Kantine grundsätzlich ein begünstigungsschädlicher Betrieb; mehr dazu im Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein.

Lichterketten an einem Zeltdach unter Bäumen am Abend
Lichterketten an einem Zeltdach unter Bäumen am Abend

Jugendschutz beim Ausschank

Jugendschutz ist in Österreich Sache der Bundesländer. 2019 haben sich die Länder auf einheitliche Regeln zu Alkohol, Rauchen und Ausgehzeiten geeinigt; Details können trotzdem abweichen. Für ein öffentliches Vereinsfest gilt im Kern:

ThemaUnter 16 Jahren16 und 17 Jahre
Bier und Weinverbotenerlaubt
Spirituosen und Mischgetränke damit, etwa Alkopopsverbotenverboten
Tabak, E-Zigaretten und Shishasverbotenverboten

Im Burgenland, in Kärnten und in Salzburg sind bis zum 18. Geburtstag alle Getränke mit gebranntem Alkohol und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkohol verboten. In Kärnten dürfen Jugendliche ab 16 außerdem nur so viel trinken, dass sie unter 0,5 Promille bleiben. Bei den Ausgehzeiten dürfen Kinder unter 14 in acht Bundesländern von 5 bis 23 Uhr unterwegs sein, Jugendliche bis zum 16. Geburtstag von 5 bis 1 Uhr; danach gibt es keine Grenze mehr. In Oberösterreich gilt für unter 14-Jährige 22 Uhr und für 14- und 15-Jährige 24 Uhr.

Als Veranstalter sorgst du dafür, dass die Verbote eingehalten werden: aufklären, im Zweifel das Alter feststellen, Ausschank verweigern, notfalls wegweisen. Häng die Jugendschutzregeln gut sichtbar aus; § 114 GewO verlangt auch bei der Festausnahme einen Anschlag zum Alkoholverbot und die Kontrolle mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Bei Verstößen drohen Geldstrafen. Bewährt haben sich farbige Armbänder nach Alter und ein eingeschultes Schankteam. Was in deinem Land im Detail gilt, fasst das Unternehmensserviceportal zusammen. Helfen Kinder und Jugendliche selbst mit, denk auch an das Kinderschutzkonzept deines Vereins.

Anmeldung, Musik, Speisen, Tombola und Abfall

Fest anmelden und absichern

Öffentliche Veranstaltungen regeln die Veranstaltungsgesetze der Länder. Je nach Land und Größe musst du dein Fest melden, anzeigen oder bewilligen lassen; erste Anlaufstelle ist meist die Gemeinde, in Wien die MA 36. Fristen, Sicherheitskonzept, Sperrstunde, Lärm und Haftung erklärt der Beitrag Vereinsfest anmelden. Welche Versicherungen sinnvoll sind, liest du unter Versicherungen für Vereine, die persönliche Verantwortung des Vorstands im Beitrag Haftung im Verein.

Musik und AKM

Läuft auf deinem Fest Musik, live oder vom Band, brauchst du vorher eine Aufführungsbewilligung der AKM. Nach Auffassung der AKM gilt das auch für Feste nur für Mitglieder und grundsätzlich auch bei freiem Eintritt, sobald du zum Beispiel Getränke verkaufst. Einzelveranstaltungen meldest du spätestens drei Tage vorher online an. Mehr dazu im Beitrag AKM im Verein.

Speisen und Allergene

Bei offenen Speisen kann die Pflicht zur Allergeninformation gelten; entscheidend ist, wie regelmäßig und organisiert dein Verein Speisen abgibt. Wie du die 14 Allergene einfach angibst, zeigt der Beitrag Allergeninformation bei Vereinsfest und Kantine.

Tombola und Glückshafen

Eine Tombola, einen Glückshafen oder eine Juxausspielung darfst du ohne Bewilligung nur veranstalten, solange das Spielkapital aller solchen Ausspielungen deines Vereins 4.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt und weder persönliche Interessen noch Erwerbszwecke verfolgt werden (§ 4 Abs 5 GSpG). Mehr dazu im Beitrag Tombola und Gewinnspiel im Verein.

Mehrweg, Pfand und Green Event

Mehrere Länder schreiben ab einer bestimmten Besucherzahl Mehrwegbecher und Mehrweggeschirr vor, Oberösterreich etwa bei Veranstaltungen mit mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen. Seit 1. Januar 2025 gilt außerdem ein Pfand von 0,25 € auf Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen. Wie du dein Fest nachhaltig planst, zeigen die Beiträge Green Event im Verein und Recyclingpfand im Verein.

Brauchen Gäste für deinen Ball oder dein Turnierfest eine Anmeldung, kannst du Buchungen, Zahlungen und den Check-in in campai über die Events abwickeln und die Einnahmen samt Belegen in der Buchhaltung dem Fest zuordnen.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein kleines Vereinsfest dauern?

Alle geselligen Veranstaltungen deines Vereins dürfen zusammen höchstens 72 Stunden im Kalenderjahr dauern. Gezählt werden die Ausschankstunden, wenn sie in Bescheid oder Anzeige ausdrücklich stehen; sonst zählt die ganze Dauer des Fests. Rechtlich unselbständige Ortsgruppen haben jeweils eigene 72 Stunden.

Was passiert, wenn wir die 72 Stunden überschreiten?

Dann sind alle geselligen Veranstaltungen des Jahres zusammen ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb mit Körperschaft- und Umsatzsteuerpflicht und den allgemeinen Regeln zur Registrierkasse. Die Gemeinnützigkeit des Vereins bleibt erhalten, solange alle begünstigungsschädlichen Betriebe zusammen höchstens 100.000 € Umsatz im Jahr machen.

Brauchen wir für den Ausschank eine Gewerbeberechtigung?

Für Feste, die nach außen erkennbar einen bestimmten gemeinnützigen Zweck fördern, deren Erträge nachweislich dafür verwendet werden und die zusammen höchstens 72 Stunden im Jahr dauern, nicht (§ 2 Abs 1 Z 25 GewO). Für eine regelmäßig geöffnete Bar oder Kantine kann dagegen eine Gewerbeberechtigung nötig sein. Frag im Zweifel bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat nach.

Dürfen wir einer Band mehr als 1.000 € pro Stunde zahlen?

Dürfen schon, aber dann ist eine Bedingung des kleinen Vereinsfests nicht erfüllt. Das Fest wird zum großen Vereinsfest, mit allen steuerlichen Folgen für die geselligen Veranstaltungen des Jahres.

Fazit

Ein Vereinsfest bleibt einfach, wenn du die 72-Stunden-Grenze im Blick behältst: Dann ist es steuerlich ein kleines Vereinsfest ohne Registrierkassenpflicht, und für den Ausschank brauchst du in der Regel keine Gewerbeberechtigung. Halte die Ausschankzeiten in der Anmeldung fest, setze vor allem Mitglieder ein und begrenze die Gagen. Daneben gelten die Regeln deines Bundeslandes für Anmeldung, Jugendschutz und Abfall sowie AKM, Allergeninformation und Glücksspielgesetz.

Checkliste: rechtssicher durch dein Vereinsfest

Geh diese Punkte durch, sobald Termin, Ort und Programm feststehen. Einige Fristen beginnen schon Wochen vor dem Fest.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.