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Tombola und Gewinnspiel im Verein: Was das Glücksspielgesetz erlaubt

Glückshafen, Juxausspielung oder Gewinnspiel auf Instagram: bis zu welchem Spielkapital dein Verein ohne Bewilligung verlosen darf und was steuerlich gilt.

Verpackte Geschenke

Eine Tombola mit gekauften Losen ist in Österreich Glücksspiel und grundsätzlich dem Bund vorbehalten. Für Vereine gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen brauchen keine Bewilligung, solange das zusammengerechnete Spielkapital aller solchen Ausspielungen deines Vereins 4.000 € im Kalenderjahr nicht übersteigt und weder persönliche Interessen der Veranstalter noch Erwerbszwecke verfolgt werden (§ 4 Abs 5 GSpG). Glücksspielabgabe fällt dann keine an. Für größere Verlosungen brauchst du vorher eine Bewilligung des Finanzamts Österreich. Gewinnspiele ohne Einsatz, etwa auf Instagram, brauchen keine Bewilligung, können aber eine Abgabe von 5 % des Gewinnwerts auslösen, wenn die Gewinne eines Jahres zusammen mehr als 10.000 € wert sind.

Glücksspiel, Ausspielung und das Monopol des Bundes

Ein Glücksspiel ist nach dem Glücksspielgesetz ein Spiel, bei dem das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs 1 GSpG). Eine Ausspielung liegt vor, wenn jemand ein solches Spiel veranstaltet, die Teilnehmenden einen Einsatz leisten, etwa für ein Los, und ein Gewinn in Aussicht gestellt wird (§ 2 Abs 1 GSpG). Ausspielungen ohne Konzession oder Bewilligung, die auch nicht ausdrücklich vom Monopol ausgenommen sind, sind verboten (§ 2 Abs 4 GSpG). Wer sie veranstaltet, begeht eine Verwaltungsübertretung, für die das Gesetz Geldstrafen bis 60.000 € vorsieht (§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG).

Nicht jedes Spiel am Vereinsfest ist Glücksspiel. Bei einem Quiz oder einem Geschicklichkeitswettbewerb entscheiden Wissen oder Können, nicht der Zufall. Und ein Gewinnspiel ohne Einsatz ist keine Ausspielung, weil niemand etwas zahlt, um mitzumachen.

Tombola, Glückshafen, Juxausspielung: die Begriffe

Was im Vereinsalltag „Tombola“ heißt, ist rechtlich oft etwas anderes. Das Glücksspielgesetz unterscheidet drei Formen:

SpielformSo funktioniert sieTypisch im Verein
Tombolaspiel (§ 33 GSpG)Karten mit drei Reihen zu je fünf Zahlen aus 1 bis 90; die Zahlen werden öffentlich gezogen, gewonnen wird etwa mit zwei, drei oder vier Zahlen in einer Reihe oder mit allen fünfzehn ZahlenTombola mit Zahlenkarten beim Ball oder Pfarrfest
Glückshafen (§ 34 GSpG)Die Spielenden ziehen Lose und erfahren so, ob sie einen Treffer oder eine Niete habenLosverkauf mit Preistisch beim Sommerfest
Juxausspielung (§ 35 GSpG)Auf jedes Los entfällt ein Treffer„Jedes Los gewinnt“

Für alle drei Formen gilt dieselbe Ausnahme. Für andere Lotterien, etwa eine Verlosung mit fortlaufend nummerierten Losen und späterer öffentlicher Ziehung, gelten dagegen strengere Regeln.

Die Ausnahme bis 4.000 € Spielkapital

Eine Tombola, einen Glückshafen oder eine Juxausspielung darfst du ohne Bewilligung veranstalten, wenn alle Bedingungen von § 4 Abs 5 GSpG erfüllt sind:

  • Das Spielkapital aller Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen deines Vereins beträgt zusammen höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.
  • Mit der Ausspielung werden keine persönlichen Interessen der Veranstalter verfolgt.
  • Mit der Ausspielung werden keine Erwerbszwecke verfolgt.

So berechnest du das Spielkapital

Das Spielkapital ist die Anzahl der aufgelegten Lose mal ihrem Stückpreis (§ 40 Abs 1 GSpG). Es zählen also alle Lose, die du drucken lässt und anbietest, nicht nur die verkauften. Der Wert der Preise spielt für die Grenze keine Rolle, und die Ausspielungen eines ganzen Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

AusspielungLosePreisSpielkapital
Glückshafen beim Sommerfest1.2002 €2.400 €
Juxausspielung beim Adventmarkt5002 €1.000 €
Summe im Jahr3.400 €

In diesem Beispiel bleiben 600 € für eine weitere Verlosung. Druckst du beim Sommerfest 300 Lose nach, weil die ersten ausverkauft sind, steigt das Spielkapital um 600 € und die Grenze ist erreicht. Plane Losanzahl und Preis deshalb vorher für das ganze Jahr.

Keine Glücksspielabgabe

Ausspielungen, die nach § 4 Abs 5 GSpG vom Monopol ausgenommen sind, sind auch von der Glücksspielabgabe befreit (§ 57 Abs 6 Z 3 GSpG). Verwende den Erlös nachvollziehbar für den Vereinszweck und halte Einnahmen, Ausgaben und gespendete Preise im Kassabuch fest. Preise sammelst du am besten bei Betrieben aus der Umgebung; Tipps dazu gibt der Beitrag Sponsoren für Vereine finden. Die Tombola ist meist Teil eines Fests; welche steuerlichen Regeln für das Fest selbst gelten, erklärt der Beitrag Vereinsfest in Österreich.

Jugendliche als Loskäufer

Ob Kinder und Jugendliche an Glücksspielen teilnehmen dürfen, regeln die Jugendschutzgesetze der Länder, und zwar unterschiedlich. Prüf vor dem Fest, was in deinem Bundesland gilt, und weise das Team am Losstand entsprechend ein.

Haufen grüner Lose
Haufen grüner Lose

Größere Verlosungen: Bewilligung durch das Finanzamt Österreich

Übersteigt das Spielkapital 4.000 € im Jahr, brauchst du für die Ausspielung eine Bewilligung. Zuständig ist das Finanzamt Österreich (§ 37 GSpG). Die wichtigsten Regeln:

Spielkapital im JahrWas gilt
bis 4.000 €keine Bewilligung, keine Glücksspielabgabe (§ 4 Abs 5, § 57 Abs 6 GSpG)
über 4.000 € bis 15.000 €Bewilligung für juristische Personen mit Sitz im Inland ohne Erwerbszweck (§ 36 Abs 2 Z 1 GSpG)
über 15.000 €Bewilligung nur für Körperschaften, die ausschließlich begünstigten Zwecken nach §§ 34 ff BAO dienen, für bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einzelzwecke (§ 36 Abs 2 Z 2 GSpG)

Für eine Bewilligung müssen unter anderem eine ordnungsgemäße Durchführung zu erwarten sein und eine Sicherheit geleistet werden, bei Glückshäfen und Juxausspielungen für den Wert der nicht gespendeten Treffer. Hattest du schon eine bewilligte Ausspielung, muss ein Notar deren Abrechnung und die widmungsgemäße Verwendung des Reinertrags geprüft haben. Zwischen zwei gleichartigen Ziehungen müssen bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sechs Monate liegen (§ 38 GSpG). Öffentlich ankündigen darfst du die Ausspielung erst, wenn die Bewilligung vorliegt (§ 39 GSpG).

Für bewilligte Ausspielungen gilt außerdem: Bei Tombolaspielen und Glückshäfen müssen mindestens 1 % der Lose gewinnen, und der Gesamtwert der Treffer muss mindestens 25 % des Spielkapitals erreichen (§ 42 Abs 1 GSpG). Lose für Glückshäfen und Juxausspielungen dürfen nur während der Veranstaltung verkauft werden, zu der die Ausspielung gehört, höchstens einen Monat lang (§ 41 Abs 1 GSpG). Für bewilligte Lotterien ohne Erwerbszweck fällt eine Glücksspielabgabe von 12 % aller erzielbaren Einsätze an; sie sinkt auf 5 %, wenn der gesamte Reinertrag gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 58 Abs 1 und 2 GSpG). Plane eine große Verlosung deshalb mit mehreren Monaten Vorlauf und frag beim Finanzamt Österreich nach den nötigen Unterlagen.

Gewinnspiele ohne Einsatz, etwa auf Social Media

Wann ein Gewinnspiel abgabepflichtig wird

Verlost dein Verein ein Trikot unter allen, die einen Beitrag kommentieren, oder zwei Ballkarten unter allen, die ihren schönsten Moment der Saison einschicken, zahlt niemand einen Einsatz. Solche Gewinnspiele brauchen keine Bewilligung. Hängt die Teilnahme dagegen am Kauf von Losen, Getränken oder Eintrittskarten, kann das als Einsatz gelten; dann gelten die Regeln für Ausspielungen.

Für Gewinnspiele ohne Einsatz, bei denen der Zufall entscheidet und die sich auch an die Öffentlichkeit in Österreich richten, fällt eine Glücksspielabgabe von 5 % des Gewinnwerts an. Die Abgabe entfällt, wenn sie im Kalenderjahr 500 € nicht übersteigt (§ 58 Abs 3 GSpG). Solange alle Gewinne eines Jahres zusammen höchstens 10.000 € wert sind, zahlst du also nichts. Darüber ist die gesamte Abgabe für das Jahr selbst zu berechnen, bis zum 20. Januar des Folgejahres elektronisch abzurechnen und an das Finanzamt Österreich zu zahlen (§ 59 GSpG). Notier deshalb jeden Gewinn mit seinem Wert, auch gesponserte Preise.

Regeln der Plattformen

Auch die Plattformen haben Regeln. Meta etwa verlangt bei Gewinnspielen auf Facebook und Instagram, dass du die Teilnahmebedingungen bereitstellst, alle geltenden Gesetze einhältst, Meta von der Haftung freistellst und klarstellst, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Meta steht. Teilnehmende dürfen nicht aufgefordert werden, das Gewinnspiel zu teilen oder erneut zu posten. Weitere Tipps für Vereinskanäle findest du im Beitrag Social Media für Vereine.

Teilnahmebedingungen und Datenschutz

Leg für jedes Gewinnspiel kurze Teilnahmebedingungen fest: wer veranstaltet, wer teilnehmen darf, etwa ab welchem Alter, Beginn und Ende, wie die Gewinnerinnen und Gewinner ermittelt und benachrichtigt werden, was es zu gewinnen gibt und ob Vorstandsmitglieder ausgeschlossen sind. Erhebe nur die Daten, die du für die Abwicklung brauchst, informiere die Teilnehmenden nach Art 13 DSGVO und lösche die Daten, wenn das Gewinnspiel abgeschlossen ist. Die Teilnahme darf nicht an eine Einwilligung gekoppelt sein, die für das Gewinnspiel nicht nötig ist, etwa den Newsletter (Art 7 Abs 4 DSGVO). Gewinnerinnen und Gewinner veröffentlichst du nur mit ihrer Einwilligung. Mehr dazu in den Beiträgen Informationspflichten nach DSGVO und Zweckbindung nach DSGVO.

Häufige Fragen

Dürfen wir beim Vereinsfest eine Tombola machen?

Ja, ohne Bewilligung, solange das Spielkapital aller Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen deines Vereins im Kalenderjahr 4.000 € nicht übersteigt und weder persönliche Interessen noch Erwerbszwecke verfolgt werden.

Zählen gespendete Preise zum Spielkapital?

Nein. Das Spielkapital ergibt sich aus der Zahl der aufgelegten Lose mal ihrem Preis. Der Wert der Preise ist für die 4.000-€-Grenze egal.

Was passiert, wenn wir mehr als 4.000 € Spielkapital brauchen?

Dann brauchst du vor der Ankündigung eine Bewilligung des Finanzamts Österreich, und es fällt Glücksspielabgabe an. Ohne Bewilligung wäre die Ausspielung verboten und strafbar.

Brauchen wir für ein Gewinnspiel auf Instagram eine Bewilligung?

Nein, wenn niemand für die Teilnahme etwas zahlt. Halte aber die Regeln der Plattform und den Datenschutz ein, und behalte den Gesamtwert aller Gewinne im Jahr im Blick: Ab mehr als 10.000 € fällt Gewinnspielabgabe an.

Fazit

Eine Tombola, ein Glückshafen oder eine Juxausspielung ist für Vereine unkompliziert, solange das Spielkapital aller Verlosungen eines Jahres 4.000 € nicht übersteigt und der Erlös dem Verein statt einzelnen Personen zugutekommt. Rechne Lose mal Lospreis für das ganze Jahr zusammen, bevor du druckst. Für größere Verlosungen holst du rechtzeitig eine Bewilligung des Finanzamts Österreich ein. Gewinnspiele ohne Einsatz auf Social Media brauchen keine Bewilligung, aber klare Teilnahmebedingungen, Datenschutz und einen Blick auf die 10.000-€-Grenze der Gewinnspielabgabe.

Checkliste: Tombola und Gewinnspiel im Verein

So bleibt deine Verlosung im erlaubten Rahmen, vom Losstand am Fest bis zum Gewinnspiel auf Instagram.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.