Haftung im Verein: Wann Obfrau, Obmann und Vorstand in Österreich persönlich haften
Grundsätzlich haftet der Verein, nicht der Vorstand. Wann Funktionäre in Österreich trotzdem persönlich haften und wie du das Risiko senkst.
- Recht, Datenschutz & Versicherungen
- 29. Oktober 2026
- 12 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Im Verein haftet grundsätzlich der Verein mit seinem eigenen Vermögen, nicht Obfrau, Obmann oder Vorstand. Persönlich haften Funktionärinnen und Funktionäre nur, wenn ein anderes Gesetz das anordnet oder sie sich selbst verpflichtet haben, etwa durch eine Bürgschaft (§ 23 VerG). Die wichtigsten Ausnahmen: Wer seine Pflichten verletzt, haftet dem Verein für den Schaden, als unentgeltlich tätige Person aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 24 VerG). Gegenüber Finanzamt und Gesundheitskasse haften die vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder für Abgaben und Beiträge, die wegen ihres Verschuldens beim Verein nicht hereinzubringen sind. Und wer einen Insolvenzantrag verschleppt, haftet Verein und Gläubigern. Dieser Beitrag zeigt, wo die Risiken liegen und wie du sie begrenzt.
Der Grundsatz: Der Verein haftet
Der Verein ist eine juristische Person. Er schließt Verträge durch seine Organe, und für seine Verbindlichkeiten haftet er mit seinem Vermögen (§ 23 VerG). Das gilt auch für Fehler: Für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt, haftet der Verein seinen Vertragspartnern wie für eigenes Verschulden (§ 1313a ABGB). Kauft etwa jemand ein Ticket für dein Vereinsfest und kommt wegen eines Fehlers einer Helferin zu Schaden, richtet sich der Anspruch aus dem Vertrag gegen den Verein.
Persönlich haftest du nur in diesen Fällen:
- Du hast dich selbst verpflichtet, zum Beispiel mit einer Bürgschaft für einen Vereinskredit oder über eine Klausel in einem Miet- oder Fördervertrag, mit der du persönlich mithaftest.
- Du hast vor der Entstehung des Vereins in seinem Namen gehandelt; dafür haften die Handelnden persönlich und zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs 4 VerG).
- Ein Gesetz ordnet deine Haftung an, etwa für Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder bei verspätetem Insolvenzantrag.
- Du hast selbst rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, wie jede andere Person auch.
Einfache Mitglieder haften nicht für Vereinsschulden; als Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind sie auch keine Organwalter (§ 24 Abs 1 VerG). Mehr dazu im Beitrag Mitglieder im Verein: Rechte und Pflichten.
Haftung gegenüber dem Verein
Der Sorgfaltsmaßstab
Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Organs und lässt dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters außer Acht, haftet es dem Verein für den Schaden (§ 24 Abs 1 VerG). Das betrifft alle Organmitglieder, nicht nur die vertretungsbefugten. Wie streng der Maßstab ist, hängt davon ab, ob du für deine Funktion bezahlt wirst:
| Verschulden | unentgeltlich tätig | entgeltlich tätig |
|---|---|---|
| leichte Fahrlässigkeit | keine Haftung gegenüber dem Verein, wenn Statuten oder Vereinbarung nichts anderes vorsehen | Haftung |
| grobe Fahrlässigkeit | Haftung | Haftung |
| Vorsatz | Haftung | Haftung |
Unentgeltlich tätig bist du laut den Gesetzesmaterialien zur Vereinsgesetz-Novelle 2011 auch dann, wenn du eine Aufwandsentschädigung bekommst, die im Wesentlichen deinem tatsächlichen Aufwand entspricht, etwa für Porto oder Reisekosten; sie darf auch angemessen pauschaliert sein. Ob eine Freiwilligenpauschale darunterfällt, ist nicht ausdrücklich geklärt; manche Fachleute sehen in ihr ein Entgelt. Zahlt dein Verein Funktionärinnen und Funktionären Pauschalen, lass klären, welcher Haftungsmaßstab gilt, und halte ihn in Statuten oder Vereinbarung fest. Die Unterschiede zwischen den Ersatzarten erklärt der Beitrag Aufwandsentschädigung im Verein.
Typische Pflichtverletzungen
Das VerG nennt Beispiele, bei denen Organwalter schadenersatzpflichtig werden können, wenn sie schuldhaft (§ 24 Abs 2 VerG)
- Vereinsvermögen zweckwidrig verwenden,
- Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung beginnen,
- ihre Pflichten zum Finanz- und Rechnungswesen missachten,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragen,
- im Fall der Auflösung die Abwicklung behindern oder vereiteln oder
- ein Verhalten setzen, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Mitgliedern oder Dritten auslöst.
Was dich schützt
- Beschlüsse: Beruht deine Handlung auf einem gesetzmäßigen, ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des zuständigen Organs, haftest du nicht, außer du hast dieses Organ irregeführt (§ 24 Abs 3 VerG).
- Entlastung: Das VerG regelt sie nicht. Wie weit eine Entlastung nach den Statuten Ansprüche ausschließt, ist im Gesetz offen; verlass dich nicht auf sie. Gegenüber Gläubigern des Vereins ist ein Verzicht auf Ersatzansprüche ohnehin unwirksam (§ 26 VerG).
- Verjährung: Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Ein Rücktritt beendet die Haftung für Fehler aus deiner Amtszeit nicht.
Ersatzansprüche gegen Organwalter kann die Mitgliederversammlung durch einen Sondervertreter geltend machen lassen; lehnt sie das ab, kann ein Zehntel der Mitglieder selbst einen bestellen (§ 25 VerG).

Haftung gegenüber Dritten
Befreiung durch den Verein
Musst du einem Dritten für einen Schaden einstehen, den du in Wahrnehmung deiner Vereinsaufgaben verursacht hast, hilft dir § 24 Abs 5 VerG, wenn du unentgeltlich tätig bist: Du kannst vom Verein verlangen, dass er dich von der Verbindlichkeit befreit. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nicht, wenn Statuten oder Vereinbarung anderes festlegen. Wirst du geklagt, verkünde dem Verein den Streit; sonst kann er dir Einwendungen entgegenhalten, die du im Prozess nicht erhoben hast (§ 24 Abs 6 VerG). Schließt der Verein eine Haftpflichtversicherung ab, muss sie auch diesen Befreiungsanspruch decken (§ 24 Abs 7 VerG).
Veranstaltungen
Besonders oft geht es um Veranstaltungen. Wer ein Vereinsfest, ein Turnier oder einen Ausflug organisiert, muss Gefahren für Teilnehmende und Gäste so weit vermeiden, wie es zumutbar ist, etwa bei Zugängen, Aufbauten, Beleuchtung und Ausschank. Ein Schild „Benützung auf eigene Gefahr“ ersetzt das nicht: Für Vorsatz lässt sich die Haftung gar nicht ausschließen, für grobe Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung nur eingeschränkt (OGH, RS0016582). Was du bei Anmeldung und Sicherheit beachtest, steht im Beitrag Vereinsfest anmelden.
Steuern und Sozialversicherung
Für Vereine mit Beschäftigten oder steuerpflichtigen Betrieben liegt hier das größte persönliche Risiko. Die zur Vertretung berufenen Personen müssen alle steuerlichen Pflichten des Vereins erfüllen und dafür sorgen, dass die Abgaben aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 80 Abs 1 BAO).
| Bereich | Wer haftet | Wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Abgaben, etwa Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer | die zur Vertretung berufenen Personen | wenn Abgaben wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten beim Verein nicht eingebracht werden können | § 9 Abs 1 und § 80 BAO |
| Sozialversicherungsbeiträge | die zur Vertretung berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht | wenn Beiträge wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können | § 67 Abs 10 ASVG |
| Vorenthaltene Dienstnehmerbeiträge (Strafrecht) | alle Mitglieder des vertretungsbefugten Organs; hat das Organ die Verantwortung einzelnen Mitgliedern übertragen, nur diese | wenn Beiträge der Beschäftigten dem Versicherungsträger vorenthalten werden | § 153c StGB |
Die Haftung für Abgaben und Beiträge ist eine Ausfallshaftung und greift nur, soweit beim Verein nichts zu holen ist und der Ausfall auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückgeht, etwa weil Lohnabgaben nicht abgeführt oder Erklärungen nicht abgegeben wurden. Was der Verein als Arbeitgeber melden und abführen muss, liest du im Beitrag Verein als Arbeitgeber in Österreich; die steuerlichen Grundlagen im Überblick unter Steuern im Verein.
Insolvenz und Rechnungswesen
Kann der Verein seine fälligen Schulden nicht mehr bezahlen, müssen die organschaftlichen Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen (§ 69 Abs 2 und 3 IO). Wer zu spät handelt, haftet dem Verein (§ 24 Abs 2 Z 4 VerG) und den Gläubigern für die Verschlechterung ihrer Quote (§ 69 Abs 5 IO). Fehlt kostendeckendes Vermögen, müssen die organschaftlichen Vertreter, auch alle, die es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag waren, einen Kostenvorschuss von bis zu 4.000 € leisten (§ 72a IO).
Strafbar macht sich, wer seine Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln herbeiführt; dazu zählt auch, keine Aufzeichnungen zu führen oder sie so zu führen, dass kein zeitnaher Überblick über die Finanzlage möglich ist (§ 159 StGB). Über § 161 StGB kann das auch Vorstandsmitglieder einer juristischen Person treffen. Eine ordentliche Buchhaltung, wie sie § 21 Abs 1 VerG ohnehin verlangt, ist also auch Selbstschutz. Ablauf und Pflichten im Detail erklärt der Beitrag Insolvenz des Vereins.
Verwaltungsstrafen
Für Verwaltungsübertretungen des Vereins, etwa gegen Veranstaltungs-, Jugendschutz- oder Vereinsrecht, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Bei mehreren Vertretungsbefugten kann das jede und jeden einzelnen treffen. Das lässt sich bündeln: Die Vertretungsbefugten können aus ihrem Kreis verantwortliche Beauftragte für den ganzen Verein oder für abgegrenzte Bereiche bestellen, für bestimmte Bereiche auch andere Personen. Diese müssen der Bestellung nachweislich zustimmen und die nötige Anordnungsbefugnis haben (§ 9 Abs 2 und 4 VStG). Der Verein haftet für die verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand mit (§ 9 Abs 7 VStG). Ein Beispiel aus dem Vereinsrecht: Wer als Vertreter die Wahlanzeige nicht binnen vier Wochen erstattet, riskiert bis zu 218 €, im Wiederholungsfall bis zu 726 € (§ 31 VerG).
Rechnungsprüfer, Geschäftsführung und andere Funktionen
- Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haften dem Verein wie Organwalter, bei unentgeltlicher Tätigkeit ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zusätzlich gelten für sie die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB sinngemäß (§ 24 Abs 1 und 4 VerG). Mehr im Beitrag Rechnungsprüfer im Verein.
- Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis haften dem Verein für eigene Pflichtverletzungen. Die Vertreterhaftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge trifft dagegen die zur Vertretung berufenen Personen.
- Eine Geschäftsführung haftet wie ein Organ, wenn die Statuten sie als Organ mit Geschäftsführungs- oder Vertretungsaufgaben vorsehen. Ist sie nur bevollmächtigt, ist sie kein Organ im Sinne des VerG.
- Helferinnen und Helfer ohne Funktion sind keine Organwalter. Wer bei einer Veranstaltung jemanden schädigt, haftet nach allgemeinem Schadenersatzrecht; der Verein haftet daneben für seine Erfüllungsgehilfen.
So begrenzt du dein Risiko
Bevor du eine Funktion übernimmst
- Lies die Statuten, besonders die Vertretungsregeln und allfällige Haftungsbestimmungen.
- Lass dir die letzte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und den Prüfbericht zeigen.
- Frag nach offenen Abgaben, Beitragsrückständen, laufenden Krediten und Bürgschaften.
- Prüf Förder- und Mietverträge auf Klauseln, mit denen Funktionäre persönlich mithaften.
- Kläre, ob eine Haftpflicht- und eine D&O-Versicherung bestehen.
Während deiner Amtszeit
- Sorge für ein Rechnungswesen, das die Finanzlage rechtzeitig und hinreichend erkennen lässt (§ 21 Abs 1 VerG).
- Triff wichtige Entscheidungen per Beschluss und lass sie protokollieren.
- Führe Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge pünktlich ab.
- Melde jede Neuwahl binnen vier Wochen der Vereinsbehörde.
- Reagier sofort, wenn sich Zahlungsprobleme abzeichnen.
Welche Versicherungen sinnvoll sind, erklärt der Beitrag Versicherungen für Vereine. Eine D&O-Versicherung schützt die versicherten Funktionärinnen und Funktionäre, nicht den Verein selbst; sie ist vor allem bei Vereinen mit Beschäftigten, größeren Budgets oder Bauprojekten eine Überlegung wert. Wie du Kontrolle und Zuständigkeiten organisierst, liest du im Beitrag Good Governance im Verein.
Häufige Fragen
Hafte ich als Obfrau oder Obmann mit meinem Privatvermögen?
Nur in Ausnahmefällen: wenn du dich persönlich verpflichtet hast, wenn ein Gesetz deine Haftung anordnet, etwa für Abgaben oder bei verspätetem Insolvenzantrag, oder wenn du dem Verein durch eine Pflichtverletzung schuldhaft einen Schaden zufügst. Als unentgeltlich tätige Person haftest du dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Gilt das Haftungsprivileg auch mit Freiwilligenpauschale?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. Ein Ersatz, der im Wesentlichen deinem tatsächlichen Aufwand entspricht, auch pauschaliert, ändert laut den Gesetzesmaterialien nichts an der Unentgeltlichkeit. Bei Pauschalen, die darüber hinausgehen, ist das unsicher. Kläre es im Verein und halte den Haftungsmaßstab schriftlich fest.
Endet meine Haftung mit dem Rücktritt?
Nein. Für Pflichtverletzungen während deiner Amtszeit kannst du auch danach in Anspruch genommen werden. Beim Insolvenzantrag müssen sogar Personen, die in den letzten drei Monaten organschaftliche Vertreter waren, zum Kostenvorschuss beitragen (§ 72a Abs 2 IO).
Schützt mich die Entlastung durch die Mitgliederversammlung?
Nur begrenzt. Das VerG regelt die Entlastung nicht, und gegenüber Gläubigern des Vereins ist ein Verzicht auf Ersatzansprüche unwirksam (§ 26 VerG). Besser schützen dich ordnungsgemäße Beschlüsse des zuständigen Organs (§ 24 Abs 3 VerG).
Haften normale Mitglieder für Vereinsschulden?
Nein. Mitglieder haften nur, wenn sie sich persönlich verpflichtet haben oder ein Gesetz das vorsieht (§ 23 VerG).
Fazit
Die persönliche Haftung im österreichischen Verein ist die Ausnahme, nicht die Regel. Riskant wird es dort, wo Gesetze die Vertretungsbefugten selbst in die Pflicht nehmen: bei Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenz und Verwaltungsstrafen. Ehrenamtliche schützt das Haftungsprivileg des § 24 VerG vor leichter Fahrlässigkeit, aber nicht vor groben Fehlern. Mit einem ordentlichen Rechnungswesen, protokollierten Beschlüssen, pünktlich abgeführten Abgaben und einer passenden Versicherung hast du die wichtigsten Risiken im Griff. Den Gesetzestext findest du im Vereinsgesetz 2002 im RIS, einen Überblick im Beitrag Vereinsgesetz 2002.
Checkliste: Haftungsrisiken im Vorstand senken
Mit diesen Punkten prüfst du vor und während deiner Amtszeit die wichtigsten Haftungsrisiken.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.