Insolvenz des Vereins: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und die 60-Tage-Frist
Wenn das Geld nicht mehr reicht: woran du die Insolvenz deines Vereins erkennst, was das Leitungsorgan binnen 60 Tagen tun muss und welche Haftung droht.
- Recht, Datenschutz & Versicherungen
- 29. Oktober 2026
- 11 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Auch ein Verein kann insolvent werden. Ist er zahlungsunfähig oder als juristische Person überschuldet, müssen seine organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen (§ 69 Abs 2 und 3 IO). Zuständig ist das Landesgericht als Insolvenzgericht, in Wien das Handelsgericht Wien. Wer den Antrag verschleppt oder vorher einzelne Gläubiger bevorzugt, riskiert persönliche Haftung und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren. Hier erfährst du, woran du eine Insolvenz erkennst, was das Leitungsorgan jetzt tun muss und was danach mit dem Verein passiert.
Wann ist ein Verein insolvent?
Zahlungsunfähigkeit
Die Insolvenzordnung nimmt Zahlungsunfähigkeit insbesondere an, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt (§ 66 Abs 2 IO). Dass Gläubiger drängen, ist keine Voraussetzung, und dass der Verein einzelne Gläubiger noch bezahlt, beweist nicht, dass er zahlungsfähig ist (§ 66 Abs 3 IO). Nach der Rechtsprechung des OGH ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn ihm die bereiten Zahlungsmittel fehlen, um seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sie sich voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann. Kann er mehr als 5 % seiner fälligen Schulden nicht begleichen, spricht das für Zahlungsunfähigkeit; eine bloße Zahlungsstockung muss ohne besondere Umstände binnen höchstens drei Monaten behoben sein (OGH 3 Ob 99/10w).
Überschuldung
Für juristische Personen wie den Verein ist auch die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung (§ 67 IO). Dass die Schulden das Vermögen rechnerisch übersteigen, reicht nach der Rechtsprechung allein aber nicht: Dazu muss eine negative Fortbestehensprognose kommen. Kann der Verein auf Basis realistischer Annahmen, etwa eines Finanzplans und zugesagter Mittel, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dass er weiter zahlen kann, ist er trotz rechnerischer Überschuldung nicht insolvent (OGH, RS0064962). Die bloße Hoffnung auf Spenden oder Förderungen trägt keine positive Prognose.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Verein die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens beantragen (§ 167 Abs 2 IO). Eine Pflicht zum Antrag besteht in diesem Stadium noch nicht, aber ein früher Schritt verbessert oft die Chancen auf eine Sanierung.
Warnsignale
- Rechnungen werden regelmäßig erst nach Mahnung oder gar nicht bezahlt.
- Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Miete sind im Rückstand.
- Das Konto ist dauerhaft im Minus, ohne dass ein Rahmen vereinbart ist.
- Förderungen bleiben aus oder müssen zurückgezahlt werden.
- Ein Projekt wurde ohne gesicherte Finanzierung begonnen.
- Viele Mitglieder treten aus, die Beitragseinnahmen brechen ein.
Damit du diese Signale rechtzeitig siehst, brauchst du ein laufendes Rechnungswesen, wie es § 21 Abs 1 VerG ohnehin verlangt; die Grundlagen stehen im Beitrag Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Verein. Mit einer aktuellen Buchhaltung, etwa in campai, hast du Kontostände, Einnahmen und Ausgaben jederzeit im Blick (Finanzen und Buchhaltung). Wie Voranschlag, Vier-Augen-Prinzip und regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche helfen, früh gegenzusteuern, zeigt der Beitrag Good Governance im Verein.
Die 60-Tage-Frist
Liegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 69 Abs 2 IO). Die 60 Tage sind eine Höchstfrist, keine Schonfrist: Nutze sie nur, solange du ernsthaft und mit realistischen Aussichten an einer Lösung arbeitest, etwa an einer Einigung mit den Gläubigern oder an der Zusage neuer Mittel. Zeichnet sich ab, dass das nicht gelingt, stellst du den Antrag sofort. Nicht schuldhaft verzögert ist er, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben wird. Ist die Zahlungsunfähigkeit durch eine Naturkatastrophe wie Hochwasser, Lawine oder eine Pandemie eingetreten, verlängert sich die Frist auf 120 Tage (§ 69 Abs 2a IO).
| Zeitpunkt | Was zu tun ist |
|---|---|
| Eintritt der Zahlungsunfähigkeit | Datum festhalten, Status erheben, Beratung holen, keine Gläubiger bevorzugen |
| ohne schuldhaftes Zögern | Antrag stellen, sobald feststeht, dass eine Lösung außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht gelingt |
| spätestens nach 60 Tagen | Höchstfrist für den Antrag; 120 Tage bei Naturkatastrophen |
| nach dem Antrag | Das Gericht prüft, ob kostendeckendes Vermögen da ist, und eröffnet das Verfahren oder weist den Antrag ab |
Wer den Antrag stellen muss
Die Pflicht trifft die organschaftlichen Vertreter persönlich (§ 69 Abs 3 IO), also die laut Statuten vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans. Einen Beschluss der Mitgliederversammlung brauchst du dafür nicht. Stellen nicht alle Antragspflichtigen den Antrag gemeinsam, hört das Gericht die übrigen an; sind sie sich nicht einig, eröffnet es das Verfahren, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird (§ 69 Abs 4 IO). Auch wer sonst nur gemeinsam mit anderen vertreten darf, muss also notfalls selbst handeln.

Was das Leitungsorgan jetzt tun muss
- Status erheben: Stell alle fälligen und bald fälligen Verbindlichkeiten den flüssigen Mitteln gegenüber und erstelle einen Liquiditätsplan für die nächsten Wochen.
- Beratung holen: Zieh früh eine Steuerberatung oder eine im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsberatung bei und informiere die Rechnungsprüfer.
- Keine Gläubiger bevorzugen: Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch andere benachteiligt, macht sich strafbar (§ 158 StGB). Solche Zahlungen können im Verfahren außerdem angefochten werden (§ 30 IO).
- Keine neuen Schulden eingehen, die der Verein voraussichtlich nicht bezahlen kann.
- Zahlungen dokumentieren: Halte fest, was du ab wann bezahlst und warum. Bei Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen droht persönliche Haftung, wenn sie wegen schuldhafter Pflichtverletzung ausfallen (§ 9 BAO, § 67 Abs 10 ASVG); lass dir sagen, wie du in dieser Lage richtig vorgehst.
- Antrag vorbereiten: Der Verein muss bei der Einvernahme vor Gericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen und unterschreiben (§ 71 Abs 4 IO). Bereite dafür eine Liste aller Vermögenswerte, Gläubiger, offenen Forderungen und laufenden Verträge vor.
- Beschäftigte und Mitglieder informieren, sobald der Antrag gestellt ist.
Antrag, Kosten und Verfahren
Zuständiges Gericht
Insolvenzgericht ist der Gerichtshof erster Instanz, also das örtlich zuständige Landesgericht (§ 63 IO). Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig (§ 64 IO). Die Bezirksgerichte sind nur für Schuldenregulierungsverfahren natürlicher Personen zuständig, nicht für Vereine.
Kosten und Kostenvorschuss
Eröffnet wird ein Insolvenzverfahren nur, wenn das Vermögen zumindest die Anlaufkosten deckt (§ 71 IO). Fehlt es daran, kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen (§ 71a IO). Bei juristischen Personen müssen die organschaftlichen Vertreter diesen Vorschuss bis zu 4.000 € zur ungeteilten Hand leisten, und zwar auch alle, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag Vertreter waren (§ 72a IO). Das Gericht fordert sie auf, binnen 14 Tagen zu zahlen und ein Verzeichnis über ihr eigenes Vermögen vorzulegen; wer zahlt, muss kein Verzeichnis vorlegen (§ 72b IO). Zurück bekommst du den Betrag nur als Masseforderung aus dem Verfahren (§ 72c IO).
Konkurs oder Sanierung
| Verfahren | Wer verwaltet das Vermögen | Voraussetzung | Ziel |
|---|---|---|---|
| Konkursverfahren | Insolvenzverwalter | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, kostendeckendes Vermögen | Verwertung des Vermögens und Verteilung an die Gläubiger |
| Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung | Insolvenzverwalter | Antrag des Vereins mit zulässigem Sanierungsplan: mindestens 20 % Quote binnen zwei Jahren | Fortführung; Befreiung von den übrigen Schulden, wenn der Plan angenommen und erfüllt wird |
| Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung | der Verein unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters | Sanierungsplan mit mindestens 30 % Quote binnen zwei Jahren, Vermögensverzeichnis und weitere Unterlagen vor der Eröffnung | Fortführung unter eigener Verwaltung |
Die Grundlagen stehen in §§ 141, 166 bis 169 IO. Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der auf die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzedikts folgt; ab dann ist dem Verein die freie Verfügung über sein Vermögen entzogen (§§ 2 und 74 IO). Die Gläubiger melden ihre Forderungen im Verfahren an, ein Sanierungsplan braucht die Zustimmung der Gläubigermehrheit.
Abweisung mangels Vermögens
Reicht das Vermögen nicht einmal für die Anlaufkosten und wird kein Vorschuss geleistet, weist das Gericht den Antrag ab. Der Beschluss enthält einen Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit und wird öffentlich bekannt gemacht (§ 71b IO).
Haftung bei verspätetem Antrag
- Gegenüber dem Verein: Wer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldhaft nicht rechtzeitig beantragt, kann dem Verein schadenersatzpflichtig werden (§ 24 Abs 2 Z 4 VerG).
- Gegenüber den Gläubigern: Gläubiger können Schadenersatz für die Verschlechterung ihrer Quote verlangen, allerdings erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 69 Abs 5 IO).
- Abgaben und Beiträge: Für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, die wegen schuldhafter Pflichtverletzung nicht eingebracht werden können, haften die Vertreter persönlich (§ 9 BAO, § 67 Abs 10 ASVG).
- Strafrecht: Strafbar sind die Begünstigung eines Gläubigers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 158 StGB) und die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, zu der auch fehlende oder unbrauchbare Aufzeichnungen zählen (§ 159 StGB).
Was du als Vorstandsmitglied sonst noch beachten musst, liest du im Beitrag Haftung im Verein.
Beschäftigte und Ehrenamtliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Vereins können offene Ansprüche als Insolvenz-Entgelt geltend machen. Das gilt nicht nur, wenn das Verfahren eröffnet wird, sondern auch, wenn es mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird (§ 1 Abs 1 IESG). Ehrenamtliche ohne Dienst- oder Auftragsverhältnis haben diesen Anspruch nicht; offene Kostenersätze melden sie wie andere Gläubiger im Verfahren an. Mehr zu den Beschäftigungsformen im Beitrag Verein als Arbeitgeber in Österreich.
Was mit dem Verein und dem Registereintrag passiert
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet den Verein nicht. Seine Rechtspersönlichkeit endet erst mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung nötig, mit der Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG). Wie es nach dem Verfahren weitergeht, hängt vom Ergebnis ab:
- Nach einem angenommenen und erfüllten Sanierungsplan kann der Verein weiterarbeiten.
- Nach einem Konkursverfahren ohne Fortführung oder nach einer Abweisung mangels Vermögens bleibt meist nur die Auflösung. Stimm das Vorgehen mit dem Insolvenzverwalter und der Vereinsbehörde ab. Wie Auflösung und Abwicklung ablaufen, erklärt der Beitrag Vereinsauflösung in Österreich.
- Taucht später noch Vermögen auf, lebt der Verein für eine Nachabwicklung vorübergehend wieder auf (§ 30 Abs 6 VerG).
Ein gemeinnütziger Verein muss auch hier seine Vermögensbindung beachten: Was nach Befriedigung der Gläubiger übrig bleibt, darf nur begünstigten Zwecken zufließen (§ 39 Z 5 BAO). Den Wortlaut von § 69 IO findest du im RIS.
Häufige Fragen
Haften Vorstandsmitglieder privat für die Schulden des Vereins?
Für die Schulden selbst nicht, denn der Verein haftet mit seinem Vermögen (§ 23 VerG). Persönlich haften Vertreter aber, wenn sie den Insolvenzantrag schuldhaft verschleppen, Abgaben oder Beiträge schuldhaft nicht abführen oder sich persönlich verbürgt haben. Dazu kommt der Kostenvorschuss von bis zu 4.000 €.
Muss die Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmen?
Nein. Die Antragspflicht trifft die organschaftlichen Vertreter persönlich (§ 69 Abs 3 IO). Warte deshalb nicht auf eine Versammlung, wenn die Frist läuft.
Wir dürfen nur zu zweit zeichnen. Muss ich allein handeln?
Wenn die anderen nicht mitmachen, ja. Jede antragspflichtige Person kann den Antrag stellen; das Gericht hört die übrigen an (§ 69 Abs 4 IO).
Was kostet ein Insolvenzantrag?
Reicht das Vereinsvermögen für die Anlaufkosten, trägt es das Verfahren. Sonst verlangt das Gericht einen Kostenvorschuss, für den die organschaftlichen Vertreter bis zu 4.000 € zur ungeteilten Hand einstehen müssen (§ 72a IO). Dazu kommen gegebenenfalls Beratungskosten.
Kann der Verein nach der Insolvenz weitermachen?
Ja, wenn ein Sanierungsplan angenommen und erfüllt wird. Der Verein muss den Gläubigern dafür mindestens 20 % ihrer Forderungen binnen zwei Jahren anbieten, bei Eigenverwaltung mindestens 30 % (§§ 141 und 169 IO).
Fazit
Eine Vereinsinsolvenz kündigt sich meist an: Rückstände, Mahnungen, ausbleibende Förderungen. Wer das Rechnungswesen laufend im Blick hat, erkennt die Lage früh genug, um gegenzusteuern oder rechtzeitig ein Sanierungsverfahren zu beantragen. Ist der Verein zahlungsunfähig, zählt jeder Tag: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens nach 60 Tagen, und bis dahin darfst du keinen Gläubiger bevorzugen. Hol dir früh Beratung und dokumentiere jede Entscheidung; damit schützt du die Gläubiger, den Verein und dich selbst.
Checkliste: Wenn das Geld im Verein nicht mehr reicht
Diese Schritte helfen dem Leitungsorgan, bei Zahlungsproblemen richtig und rechtzeitig zu handeln.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.