Vereinsauflösung in Österreich: freiwillig oder behördlich, mit Abwicklung und Vereinsvermögen
So löst du einen Verein in Österreich auf: Beschluss, Mitteilung an die Vereinsbehörde, Abwicklung, Restvermögen und behördliche Auflösung.
- Führung & Organisation
- 29. Oktober 2026
- 11 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Ein Verein endet in Österreich auf zwei Wegen: durch freiwillige Auflösung, die meist die Mitgliederversammlung nach den Statuten beschließt, oder durch behördliche Auflösung mit Bescheid der Vereinsbehörde. Bei der freiwilligen Auflösung muss der Verein der Vereinsbehörde binnen vier Wochen das Datum der Auflösung mitteilen und, wenn Vermögen vorhanden ist, den Abwickler nennen (§ 28 Abs 2 VerG). Seine Rechtspersönlichkeit endet erst mit der Eintragung der Auflösung im Vereinsregister, bei einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG). Was mit dem Restvermögen geschieht, bestimmen die Statuten; bei gemeinnützigen Vereinen darf es nur begünstigten Zwecken zufließen. Hier liest du, wie beide Wege ablaufen und woran du denken musst.
Freiwillige und behördliche Auflösung im Überblick
| Merkmal | Freiwillige Auflösung | Behördliche Auflösung |
|---|---|---|
| Auslöser | Beschluss nach den Statuten, meist der Mitgliederversammlung | Verstoß gegen Strafgesetze, Überschreiten des statutenmäßigen Wirkungskreises, Wegfall der Bestandsvoraussetzungen oder keine Vertreter binnen eines Jahres ab Entstehung |
| Wer entscheidet | der Verein | die Vereinsbehörde von Amts wegen mit Bescheid |
| Meldung | Mitteilung an die Vereinsbehörde binnen vier Wochen | entfällt |
| Abwicklung | durch einen vom Verein bestellten Abwickler | durch die Behörde selbst oder einen von ihr bestellten Abwickler |
| Kosten | Mitteilungen an die Behörde gebührenfrei | keine Gebühren und Abgaben |
| Ende der Rechtspersönlichkeit | mit Eintragung der Auflösung im Vereinsregister, bei einer Abwicklung mit Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG) | ebenso |
Freiwillige Auflösung Schritt für Schritt
Vorher prüfen: Gibt es Alternativen?
Viele Vereine lösen sich auf, weil niemand mehr eine Funktion übernehmen will. Bevor du die Auflösung vorschlägst, lohnt ein Blick auf Alternativen: eine Kooperation mit einem Nachbarverein, eine schlankere Organisation mit weniger Funktionen oder eine Statutenänderung. Eine Verschmelzung zweier Vereine sieht das VerG nicht vor. Seit 1. Januar 2025 kann ein Verein aber in eine Genossenschaft umgewandelt werden; mit der Eintragung der Genossenschaft gilt er als freiwillig aufgelöst (§ 30a VerG). Ideen, wie du neue Funktionärinnen und Funktionäre findest, liefert der Beitrag Ehrenamtliche gewinnen.
Der Auflösungsbeschluss
Die Statuten müssen regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Verein selbst auflösen kann und was dann mit dem Vermögen geschieht (§ 3 Abs 2 Z 11 und § 28 Abs 1 VerG). Die Musterstatuten des Innenministeriums verlangen einen Beschluss der Generalversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieselbe Versammlung beschließt, wenn Vermögen vorhanden ist, über die Abwicklung, bestellt also einen Abwickler und legt fest, wem das Vermögen nach Abdeckung der Schulden zufällt.
Setz die Auflösung ausdrücklich auf die Tagesordnung, halte die Einladungsfristen ein und protokolliere den Beschluss mit Datum, Abstimmungsergebnis, Abwickler und Empfänger des Restvermögens.
Mitteilung an die Vereinsbehörde
Binnen vier Wochen nach der Auflösung teilst du der Vereinsbehörde mit (§ 28 Abs 2 VerG):
- das Datum der freiwilligen Auflösung,
- ob eine Abwicklung erforderlich ist, weil Vermögen vorhanden ist,
- im Fall einer Abwicklung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Zustellanschrift des Abwicklers sowie den Beginn seiner Vertretungsbefugnis.
Das Innenministerium stellt dafür das Formular „Anzeige der freiwilligen Auflösung“ bereit. Gibt es keinen Abwickler, unterschreiben die zuletzt vertretungsbefugten Funktionärinnen und Funktionäre; wurde einer bestellt, erstattet er die Anzeige im Namen des Vereins. Die Mitteilung ist gebührenfrei. Wer sie als vertretungsbefugte Person unterlässt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 218 €, im Wiederholungsfall bis zu 726 € (§ 31 VerG).
Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung in einer Zeitung ist nicht mehr nötig: Seit das Zentrale Vereinsregister in Betrieb ist, macht die Behörde die Auflösung dort ersichtlich. Ist keine Abwicklung nötig, bleiben die Auflösung und die zuletzt aktuellen Registerdaten noch ein Jahr nach der Eintragung allgemein abfragbar (§ 28 Abs 3 VerG).

Die Abwicklung
Hat der aufgelöste Verein noch Vermögen oder offene Verträge, wird er abgewickelt. Der Abwickler vertritt den Verein und hat dabei alle Rechte, die die Statuten den Vereinsorganen geben (§ 30 Abs 1 VerG). Seine Aufgaben (§ 30 Abs 2 und 5 VerG):
- laufende Geschäfte beenden und Verträge kündigen, etwa Miete, Versicherungen, Verbandsmitgliedschaften und Abonnements,
- Forderungen des Vereins einziehen, etwa offene Beiträge oder zugesagte Förderungen,
- die Gläubiger des Vereins befriedigen,
- das Vermögen verwalten, verwerten und das Restvermögen an den in den Statuten bestimmten Empfänger übertragen,
- die Beendigung der Abwicklung unverzüglich der Vereinsbehörde mitteilen.
Hat der Verein Beschäftigte, gelten für die Beendigung der Dienstverhältnisse die arbeitsrechtlichen Regeln; mehr dazu im Beitrag Verein als Arbeitgeber in Österreich. Erstelle für den Zeitraum bis zum Ende eine abschließende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht und lass sie von den Rechnungsprüfern prüfen, bevor du das Restvermögen überträgst. So kannst du später belegen, dass das Vermögen statutengemäß verwendet wurde.
Reicht das Vermögen nicht, um alle Schulden zu bezahlen, darf der Abwickler nicht einfach einzelne Gläubiger bedienen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Insolvenzverfahren zu beantragen ist; was dabei gilt, liest du im Beitrag Insolvenz des Vereins. Wer als Organwalter die Abwicklung schuldhaft behindert oder vereitelt, kann dem Verein schadenersatzpflichtig werden (§ 24 Abs 2 Z 5 VerG).
Nachabwicklung
Taucht nach dem Ende des Vereins noch Vermögen auf, etwa ein vergessenes Sparbuch oder eine Rückzahlung, oder sind weitere Abwicklungsschritte nötig, lebt der Verein für die Nachabwicklung vorübergehend wieder auf. Die Vereinsbehörde sichert dann das Vermögen und wickelt es ab oder bestellt dafür einen Abwickler (§ 30 Abs 6 VerG).
Was mit dem Vereinsvermögen passiert
Das VerG gibt eine Reihenfolge vor (§ 30 Abs 2 VerG): Zuerst werden die Gläubiger befriedigt. Das verbleibende Vermögen geht, soweit das möglich und erlaubt ist, an den Zweck, den die Statuten bestimmen, oder an verwandte Zwecke, sonst an Zwecke der Sozialhilfe. An Mitglieder darf es bei einer freiwilligen Auflösung nur verteilt werden, wenn die Statuten das vorsehen, und höchstens bis zum Wert der Einlagen, die sie geleistet haben.
| Vereinstyp | Wohin das Restvermögen darf | Grundlage |
|---|---|---|
| Verein ohne steuerliche Begünstigung | an den Zweck laut Statuten oder verwandte Zwecke, sonst an Zwecke der Sozialhilfe; an Mitglieder höchstens bis zum Wert ihrer Einlagen, wenn die Statuten das erlauben | § 30 Abs 2 VerG |
| Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein | nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, soweit es eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert von Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt; der Zweck muss in den Statuten so genau bestimmt sein, dass sich die Begünstigung prüfen lässt | § 39 Z 5 und § 41 Abs 2 BAO |
| Spendenbegünstigter Verein | nur für die in den Statuten angeführten begünstigten Zwecke | § 4a Abs 4 Z 3 lit c EStG |
Fehlt die Vermögensbindung in den Statuten oder ist sie zu unbestimmt, gefährdet das die Gemeinnützigkeit. Nach den Vereinsrichtlinien lässt sich eine mangelhafte Auflösungsbestimmung nicht mehr rückwirkend reparieren, wenn der Verein bereits aufgelöst ist und die Bestimmung damit zum Tragen gekommen ist (VereinsR 2001 Rz 111). Prüf das also, bevor die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt; die Anforderungen stehen in der Checkliste Statuten für Gemeinnützigkeit und im Beitrag zur Gemeinnützigkeit. Hat dein Verein Förderungen bekommen, lies die Förderverträge auf Rückzahlungs- oder Verwendungspflichten nach (siehe Förderungen für Vereine in Österreich).
Steuern, Spenden und Unterlagen
- Finanzamt: Hat dein Verein eine Steuernummer, zeig dem Finanzamt an, dass die Abgabepflicht endet; solche Anzeigen sind binnen eines Monats zu erstatten (§§ 120 und 121 BAO). Reich ausstehende Erklärungen ein.
- Spenden: Ein spendenbegünstigter Verein muss die Spenden eines Jahres bis Ende Februar des Folgejahres ans Finanzamt übermitteln. Plane das Ende der Abwicklung so, dass diese Meldung noch erfolgt; siehe Spenden ans Finanzamt melden.
- Aufbewahrung: Bücher, Aufzeichnungen und Belege sind sieben Jahre aufzubewahren (§ 132 BAO). Leg fest, wer die Unterlagen nach dem Ende übernimmt.
- Mitgliederdaten: Daten, die du nicht mehr brauchst und die keiner Aufbewahrungspflicht unterliegen, löschst du nach den Regeln der DSGVO.
Behördliche Auflösung
Die Vereinsbehörde löst einen Verein mit Bescheid auf, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (§ 29 Abs 1 VerG). Aufzulösen ist ein Verein außerdem, wenn er nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt hat. Diese Frist verlängert die Behörde auf Antrag der Gründer, wenn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sie ohne eigenes Verschulden gehindert hat (§ 2 Abs 3 VerG).
Die Behörde wird von Amts wegen tätig. Ist Vermögen vorhanden, sichert sie es und wickelt es selbst ab oder bestellt einen Abwickler (§ 29 Abs 3 und 4 VerG). Für die behördliche Auflösung fallen keine Gebühren und Abgaben an, und unentgeltliche Vermögensübertragungen im Zug dieser Abwicklung sind von bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit (§ 30 Abs 4 VerG). Gegen den Auflösungsbescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich (§ 9 Abs 2 VerG). Wer die Vereinstätigkeit nach rechtskräftiger Auflösung fortsetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 31 Z 3 VerG).
Was im Vereinsregister steht
Die Vereinsbehörde trägt die freiwillige oder die rechtskräftige behördliche Auflösung, eine Abwicklung samt Abwickler und deren Beendigung in das Register ein (§ 16 Abs 1 Z 12 bis 16 VerG). Mit der Eintragung der Auflösung, bei einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung, endet die Rechtspersönlichkeit. Alle Eintragungen werden dann zu historischen Eintragungen, die lesbar und abfragbar bleiben (§ 16 Abs 2 VerG). Zehn Jahre nach dem Ende der Rechtsfähigkeit löscht die Behörde die Daten endgültig (§ 16 Abs 3 VerG). Wie du einen Registerauszug abrufst, erklärt der Beitrag ZVR-Zahl, Registerauszug und Wahlanzeige; den Gesetzestext findest du im Vereinsgesetz 2002 im RIS.
Häufige Fragen
Kann sich ein Verein ohne Mitgliederversammlung auflösen?
Nur, wenn die Statuten ein anderes Organ dafür vorsehen. Üblich und in den Musterstatuten vorgesehen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Was passiert mit einem Verein, der einfach nichts mehr tut?
Ohne Auflösungsbeschluss besteht er rechtlich weiter, samt den Pflichten des Leitungsorgans, etwa zur Rechnungslegung. Die Vereinsbehörde kann ihn auflösen, wenn er den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht. Sauberer ist es, die Auflösung selbst zu beschließen und das Vermögen statutengemäß zu übertragen.
Wer haftet nach der Auflösung für Schulden?
Weiterhin der Verein mit seinem Vermögen, solange er abgewickelt wird. Wer die Abwicklung schuldhaft behindert, kann dem Verein schadenersatzpflichtig werden. Mehr dazu im Beitrag Haftung im Verein.
Dürfen die Mitglieder das Restvermögen aufteilen?
Bei einem gemeinnützigen Verein nicht, abgesehen von eingezahlten Kapitalanteilen und dem gemeinen Wert von Sacheinlagen. Bei anderen Vereinen nur, wenn die Statuten es vorsehen, und höchstens bis zum Wert der geleisteten Einlagen.
Kostet die Auflösung etwas?
Die Mitteilung der freiwilligen Auflösung und der Beendigung der Abwicklung sind gebührenfrei, ebenso die behördliche Auflösung. Kosten entstehen höchstens für Beratung, Steuerberatung oder die Abwicklung selbst.
Fazit
Eine freiwillige Vereinsauflösung braucht drei Dinge: einen statutengemäßen Beschluss, die Mitteilung an die Vereinsbehörde binnen vier Wochen und, wenn Vermögen da ist, eine geordnete Abwicklung bis zur Meldung ihrer Beendigung. Entscheidend für gemeinnützige Vereine ist die Vermögensbindung: Das Restvermögen darf nur begünstigten Zwecken zufließen. Prüfe deshalb vor dem Beschluss die Statuten, kläre offene Verträge und Förderungen und denke an Finanzamt, Spendenmeldung und Aufbewahrung. Einen Überblick über die übrigen Regeln gibt der Beitrag Vereinsgesetz 2002.
Checkliste: Verein freiwillig auflösen
Diese Schritte führen deinen Verein geordnet vom Auflösungsbeschluss bis zum Ende der Abwicklung.