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Gemeinnützigkeit im Verein: Voraussetzungen nach §§ 34 ff BAO

Wann ist ein Verein in Österreich gemeinnützig? Begünstigte Zwecke, ausschließlich und unmittelbar, Statuten und tatsächliche Geschäftsführung erklärt.

Zwei Mannschaften spielen auf einem Rasenplatz Fußball

Ein Verein ist in Österreich gemeinnützig, wenn er nach seinen Statuten und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert (§ 34 BAO). Das ist die Voraussetzung für fast alle Steuerbegünstigungen, von der Befreiung bei der Körperschaftsteuer bis zur Spendenbegünstigung. Einen Antrag oder Anerkennungsbescheid gibt es dafür nicht: Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen von Amts wegen in jedem Steuerverfahren, und zwar Jahr für Jahr. Hier erfährst du, welche Zwecke begünstigt sind, was „ausschließlich“ und „unmittelbar“ bedeuten und wie du die Gemeinnützigkeit nachweist.

Gemeinnützig ist mehr als „nicht auf Gewinn gerichtet“

Jeder Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 verfolgt einen ideellen Zweck und darf nicht auf Gewinn gerichtet sein (§ 1 VerG). Gemeinnützig im steuerlichen Sinn ist er damit noch nicht. Die Gemeinnützigkeit ist ein Begriff der Bundesabgabenordnung (§§ 34 bis 47 BAO) mit eigenen, strengeren Voraussetzungen. Wie die Finanzverwaltung diese Bestimmungen auslegt, steht in den Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR) des Finanzministeriums. Die Richtlinien sind ein Auslegungsbehelf für eine einheitliche Vorgangsweise der Finanzämter; über das Gesetz hinausgehende Rechte und Pflichten ergeben sich daraus nicht. Die im Folgenden genannten Randzahlen (Rz) beziehen sich auf diese Richtlinien.

Ist ein Verein gemeinnützig, ist er von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, zahlt nur für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten Steuern, erhält dafür einen Freibetrag von 10.000 € im Jahr und profitiert bei der Umsatzsteuer und teilweise bei der Kommunalsteuer. Welche Steuern trotzdem anfallen können, zeigt der Überblick über die Steuern im Verein.

Welche Zwecke begünstigt sind

Die BAO kennt drei Gruppen begünstigter Zwecke. Ein Verein darf auch mehrere davon gleichzeitig verfolgen.

ZweckWer oder was gefördert wirdBeispieleGrundlage
Gemeinnützigdie Allgemeinheit, auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem GebietKunst und Wissenschaft, Körpersport, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Schul- und Volksbildung, Natur-, Tier- und Höhlenschutz, Heimatpflege, Bekämpfung von Elementarschäden§§ 35, 36 BAO
MildtätigMenschen, die persönlich oder materiell hilfsbedürftig sindBetreuung kranker, alter oder behinderter Menschen, Unterstützung von Familien, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können§ 37 BAO
Kirchlichgesetzlich anerkannte Kirchen und ReligionsgesellschaftenErhaltung von Gotteshäusern und Pfarrhöfen, Religionsunterricht, Gottesdienste§ 38 BAO

Gemeinnützig heißt: die Allgemeinheit fördern

Der Kreis der Geförderten darf nicht durch ein engeres Band fest abgeschlossen oder dauerhaft klein sein, etwa durch die Zugehörigkeit zu einer Familie, zur Belegschaft eines Betriebs oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl (§ 36 BAO). Eine sachliche oder regionale Einschränkung ist dagegen zulässig, zum Beispiel auf die Jugend einer Gemeinde. Fördert der Verein vor allem seine eigenen Mitglieder, muss die Mitgliedschaft grundsätzlich allen offenstehen: Ein Sportverein, der nur den Sport seiner Mitglieder fördert, kann gemeinnützig sein, wenn jede und jeder beitreten kann (Rz 19).

Auch zu hohe Beiträge können die Allgemeinheit ausschließen. Als Obergrenze sieht die Finanzverwaltung in der Regel 2.160 € Mitgliedsbeitrag im Jahr, also 180 € im Monat. Bei kostenintensiven Zwecken sind zusätzlich Beitrittsgebühren bis zum Fünffachen des Jahresbeitrags unbedenklich, bei Rückzahlbarkeit bis zum Zehnfachen (Rz 15). Außerdem muss das Förderziel mit den Grundwerten der Rechtsordnung im Einklang stehen und in der Bevölkerung grundsätzlich positiv gesehen werden (Rz 20).

Was nicht gemeinnützig ist

  • reine Hobby- und Freizeitvereine, außer die Freizeitgestaltung dient einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis oder hat eine sportliche Grundlage (Rz 50),
  • die Förderung der Geselligkeit und Unterhaltung (Rz 55),
  • die Förderung wirtschaftlicher oder beruflicher Interessen bestimmter Gruppen, etwa von Gewerbetreibenden, sowie die Förderung des Tourismus (Rz 21, Rz 51),
  • Betriebskindergärten, Betriebssportvereine und ähnliche Einrichtungen, die vor allem die Belegschaft eines Unternehmens fördern (Rz 41a).

Denksport wie Schach kann dagegen gemeinnützig sein (Rz 45).

Nahaufnahme eines Blechblasinstruments bei einem Auftritt
Nahaufnahme eines Blechblasinstruments bei einem Auftritt

Ausschließlich: nur begünstigte Zwecke, kein Gewinnstreben

„Ausschließlich“ bedeutet nach § 39 BAO, dass fünf Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der Verein verfolgt nur begünstigte Zwecke, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken.
  2. Er strebt keinen Gewinn an, und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Scheiden Mitglieder aus oder wird der Verein aufgelöst, erhalten sie höchstens ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
  4. Niemand wird durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  5. Das Vermögen bleibt bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks begünstigten Zwecken gewidmet.

Nebenzwecke gelten als völlig untergeordnet, wenn sie nicht mehr als 10 % der Gesamttätigkeit ausmachen, gemessen etwa an Ausgaben oder Zeitaufwand (Rz 114). Gesellige Aktivitäten wie Weihnachtsfeier oder Vereinsausflug schaden nicht, solange der Verein dafür nicht mehr als 100 € brutto pro Mitglied und Jahr ausgibt. Bei gemeinsamen Kosten wie dem Essen einer Feier darfst du auf die Teilnehmenden aufteilen, ein Geschenk an ein einzelnes Mitglied zählt aber voll für diese Person (Rz 55).

Bezahlte Funktionen sind möglich. Ein angemessenes Entgelt für Vorstand und Funktionäre ist grundsätzlich nicht schädlich (Rz 19a); ob eine Vergütung überhöht ist, wird mit einem Fremdvergleich beurteilt (Rz 117). Geht es bei Gründung oder Fortführung des Vereins aber offensichtlich vor allem darum, den Lebensunterhalt von Funktionären oder Mitgliedern zu finanzieren, fehlt die Gemeinnützigkeit. Im Sport ist nur der Amateursport begünstigt: Der überwiegende Teil der eingesetzten Sportlerinnen und Sportler darf keine Bezüge erhalten, von denen sich der Lebensunterhalt bestreiten ließe (Rz 132).

Unmittelbar: den Zweck selbst verwirklichen

„Unmittelbar“ heißt, dass der Verein seinen Zweck selbst erfüllt (§ 40 BAO). Ein Verein, der nur Geld sammelt und an andere weitergibt, oder ein bloßer Anhängerklub eines Sportvereins ist grundsätzlich nicht begünstigt (Rz 119). Es gibt aber Ausnahmen, die jeweils in den Statuten verankert sein müssen:

  • Erfüllungsgehilfen: Der Verein kann Dritte einsetzen, deren Wirken wie sein eigenes anzusehen ist, etwa eine Gesellschaft, die vertraglich die Sportanlage für die Vereinszwecke betreibt (§ 40 Abs 1 BAO, Rz 120).
  • Kooperationen: Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen begünstigten Körperschaften gilt als unmittelbare Förderung (§ 40 Abs 3 BAO).
  • Mittelweitergabe und Leistungen: Der Verein darf Mittel an spendenbegünstigte Einrichtungen mit überschneidendem Zweck weitergeben und in nicht überwiegendem Ausmaß entgeltliche Leistungen ohne Gewinnabsicht an andere begünstigte Körperschaften erbringen (§ 40a BAO).
  • Stipendien und Preise: unter den Voraussetzungen des § 40b BAO.

Statuten und tatsächliche Geschäftsführung

Die Gemeinnützigkeit ruht auf zwei Säulen. Die Statuten müssen die ausschließliche und unmittelbare Förderung eines begünstigten Zwecks ausdrücklich vorsehen und genau beschreiben, wie der Verein ihn erreicht (§ 41 BAO). Dazu gehören ein klar formulierter Zweck, die vollständige Aufzählung der ideellen und materiellen Mittel, der Ausschluss des Gewinnstrebens und eine Regel, was mit dem Vermögen bei Auflösung geschieht. Die Musterstatuten des Innenministeriums reichen dafür nicht aus; das Finanzministerium stellt in den Vereinsrichtlinien eigene Musterstatuten bereit. Welche Klauseln du im Einzelnen brauchst, steht in der Checkliste: Statuten für Gemeinnützigkeit. Die vereinsrechtlichen Pflichtinhalte erklärt der Beitrag Vereinsstatuten.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Statuten und dem Gesetz entsprechen (§ 42 BAO). Was der Verein tut und womit er sich finanziert, muss in den Statuten Deckung finden. Eine Tätigkeit, die dort fehlt, begründet keine Gemeinnützigkeit, selbst wenn sie an sich einem begünstigten Zweck dient (Rz 106, Rz 127). Die Mittel sind möglichst zeitnah für den Zweck zu verwenden. Eine Reserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs ist in der Regel zulässig; wer darüber hinaus anspart, braucht einen Beschluss mit konkretem Vorhaben und Zeitrahmen (Rz 129). Schädlich ist es außerdem, wenn über den Verein eine Verbandsgeldbuße verhängt wird oder Verantwortliche wegen Taten, für die der Verein nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz einstehen muss, rechtskräftig verurteilt werden (§ 42 Abs 2 BAO).

Für die Körperschaftsteuer müssen beide Säulen während des ganzen Jahres erfüllt sein, für die übrigen Abgaben in dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht (§ 43 BAO).

Kein Bescheid: Wie das Finanzamt die Gemeinnützigkeit prüft

Über die Gemeinnützigkeit ergeht kein eigener Feststellungsbescheid. Das Finanzamt entscheidet im jeweiligen Besteuerungsverfahren, etwa bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer, ob die Voraussetzungen vorliegen; einen Antrag brauchst du dafür nicht (Rz 10). Auch ein Spendenbegünstigungsbescheid oder eine Ausnahmegenehmigung stellen die Gemeinnützigkeit nicht verbindlich fest.

Willst du vorab Klarheit, etwa zu neuen Statuten, kannst du das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten. Diese Auskunft ist unverbindlich und kein Bescheid. Hast du den Sachverhalt richtig offengelegt, schützt sie dich aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Rz 11).

Sobald dein Verein Tätigkeiten aufnimmt, die eine Abgabepflicht auslösen, etwa ein großes Fest, eine Kantine oder ein Dienstverhältnis, musst du ihn binnen einem Monat beim Finanzamt anmelden (§§ 120 und 121 BAO), in der Regel mit dem Fragebogen Verf 15a. Solange das nicht der Fall ist, musst du Steuererklärungen nur abgeben, wenn das Finanzamt dich dazu auffordert (Rz 12). Änderst du später eine Statutenbestimmung, die für die Begünstigung wichtig ist, meldest du das binnen einem Monat dem Finanzamt (§ 41 Abs 3 BAO).

Gemeinnützigkeit nachweisen: Aufzeichnungen Jahr für Jahr

Gemeinnützigkeit ist kein einmal erworbener Dauerzustand. Dein Verein muss jedes Jahr belegen können, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den Statuten entspricht (Rz 133, Rz 134). Dazu dienen:

Fehlen solche Aufzeichnungen oder lassen sie Herkunft und Verwendung der Mittel nicht erkennen, steht die Gemeinnützigkeit in Frage, und das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen (Rz 135). Eine laufend geführte Buchhaltung erleichtert den Nachweis deutlich. In der Buchhaltung von campai erfasst du Einnahmen und Ausgaben samt Belegen und führst Bankkonten und Kassa an einem Ort.

Wenn Voraussetzungen wegfallen

Fehlt eine Voraussetzung, verliert der Verein die Begünstigungen, bei der Körperschaftsteuer in der Regel für das ganze betroffene Jahr. Viele Statutenmängel lassen sich seit 2024 aber rückwirkend beheben, und für größere wirtschaftliche Tätigkeiten gibt es die Ausnahmegenehmigung. Ursachen, Folgen und Auswege erklärt der Beitrag Verlust der Gemeinnützigkeit und Sanierung. Wie du Feste, Kantine und andere Einnahmequellen einordnest, zeigt Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein.

Häufige Fragen

Muss ich die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen?

Nein. Es gibt weder Antrag noch Anerkennungsbescheid. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen von Amts wegen, wenn es den Verein veranlagt. Beantragen musst du nur einzelne Begünstigungen wie die Spendenbegünstigung oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO.

Ist jeder Sportverein automatisch gemeinnützig?

Nein. Die Förderung des Körpersports ist zwar ein gemeinnütziger Zweck, aber Statuten und tatsächliche Geschäftsführung müssen alle Voraussetzungen erfüllen. Die Mitgliedschaft muss grundsätzlich offenstehen, und begünstigt ist nur der Amateursport. Betriebssportvereine, die vor allem die Belegschaft eines Unternehmens fördern, sieht die Finanzverwaltung nicht als gemeinnützig an.

Darf ein gemeinnütziger Verein Überschüsse erzielen?

Ja, solange er keinen Gewinn anstrebt und die Überschüsse für den Vereinszweck verwendet. Zufällige Überschüsse sind unschädlich. Eine Reserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs ist zulässig; größere Rücklagen brauchen einen Beschluss mit konkretem Vorhaben und Zeitrahmen.

Dürfen Obfrau, Obmann oder Trainerinnen bezahlt werden?

Ja. Angemessene Vergütungen sind grundsätzlich unschädlich, überhöhte dagegen nicht. Für Ehrenamtliche gibt es steuerfreie Pauschalen; mehr dazu unter Aufwandsentschädigung im Verein.

Ist ein gemeinnütziger Verein automatisch spendenbegünstigt?

Nein. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung, die Spendenbegünstigung muss aber über eine Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung beim Finanzamt beantragt werden und hat zusätzliche Voraussetzungen. Kirchliche Zwecke sind nicht spendenbegünstigt. Details findest du unter Spendenbegünstigung für Vereine.

Fazit

Gemeinnützigkeit entsteht in Österreich nicht durch einen Antrag, sondern durch zwei Dinge, die zusammenpassen müssen: Statuten, die einen begünstigten Zweck samt allen Mitteln genau beschreiben, und eine Vereinsarbeit, die sich Jahr für Jahr daran hält. Achte auf eine offene Mitgliedschaft, angemessene Vergütungen, eine zeitnahe Mittelverwendung und vollständige Aufzeichnungen. Dann bleiben Mitgliedsbeiträge, Spenden und der eigentliche Vereinsbetrieb steuerfrei, und dein Verein kann auch die Spendenbegünstigung anstreben.

Checkliste: Gemeinnützigkeit deines Vereins prüfen

Mit diesen Punkten prüfst du, ob dein Verein die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und sie gegenüber dem Finanzamt belegen kann.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.