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Statuten für Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung: Checkliste nach §§ 34 ff BAO

Welche Klauseln deine Statuten für Steuerbegünstigungen und die Spendenbegünstigung brauchen, welche Fehler häufig sind und wie du sie behebst.

Stapel dicker Ordner auf einer weißen Fläche

Steuerbegünstigungen bekommt dein Verein nur, wenn seine Statuten die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO enthalten, und zwar so genau, dass das Finanzamt allein aus dem Text prüfen kann, ob der Verein begünstigt ist (Vereinsrichtlinien Rz 106). Die Musterstatuten des Innenministeriums reichen dafür nicht. Diese Checkliste zeigt dir, welche Klauseln steuerlich nötig sind, was zusätzlich für die Spendenbegünstigung gilt, welche Fehler das Finanzamt am häufigsten beanstandet und wie du Mängel behebst.

Warum die Statuten so genau sein müssen

§ 41 Abs 1 BAO verlangt, dass die Rechtsgrundlage eines Vereins eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen begünstigten Zweck ausdrücklich vorsieht und diese Betätigung genau umschreibt. Das hat praktische Folgen: Was nicht in den Statuten steht, zählt nicht. Eine Tätigkeit, die dort fehlt, kann die Gemeinnützigkeit nicht begründen, selbst wenn sie an sich einem begünstigten Zweck dient. Eine Einnahmequelle ohne Statutendeckung kann die Begünstigungen sogar gefährden.

Deine Statuten haben also zwei Aufgaben. Vereinsrechtlich brauchen sie die Mindestinhalte des § 3 Abs 2 VerG, etwa Name, Sitz, Organe und Rechnungsprüfer; diese erklärt der Beitrag Vereinsstatuten. Steuerlich kommen die Klauseln dazu, um die es hier geht. Das Finanzministerium hat dafür in den Vereinsrichtlinien eigene Musterstatuten veröffentlicht (Rz 866 ff). Diese bauen auf dem Muster des Innenministeriums auf und heben die steuerlichen Ergänzungen kursiv hervor. Was die Gemeinnützigkeit inhaltlich voraussetzt, erklärt Gemeinnützigkeit im Verein.

Die steuerlich nötigen Klauseln im Überblick

Die Tabelle zeigt, was in die Statuten gehört, worauf es beruht und ob sich ein Fehler nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit beheben lässt.

KlauselWas drinstehen mussGrundlageRückwirkend sanierbar?
Zweckein konkret beschriebener gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck, ohne Vermischung mit den Mitteln§§ 35 bis 38, § 41 Abs 1 BAOVermischung mit den Mitteln: ja; zu allgemein formulierter Zweck: nein
Ausschließlich und unmittelbardass der Verein den begünstigten Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt§ 41 Abs 1 BAOnur, wenn beides schon aus den alten Statuten erkennbar war
Gewinnausschlussdass die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet ist§ 39 Z 2 BAO, Rz 115nein
Nebenzweckenicht begünstigte Zwecke nur als völlig untergeordnet, höchstens etwa 10 % der Tätigkeit§ 39 Z 1 BAO, Rz 107, Rz 114je nach Einzelfall
Ideelle Mittelvollständige Liste aller Tätigkeiten, mit denen der Verein den Zweck verwirklicht§ 41 Abs 1 BAO, Rz 106Lücken: ja, wenn die Praxis schon passte; gänzlich fehlend: nein
Materielle Mittelvollständige Liste aller Geldquellen, auch Kantine, Feste, Sponsoring, Werbung und VermietungRz 106, Rz 128wie bei den ideellen Mitteln
Keine Vorteile für Mitgliederkeine Gewinnanteile oder Zuwendungen an Mitglieder, keine unverhältnismäßigen Vergütungen§ 39 Z 2 bis 4 BAOvom BMF empfohlene Klausel; entscheidend ist vor allem die Praxis
Erfüllungsgehilfenausdrückliche Klausel, wenn Dritte Vereinsaufgaben erfüllen§ 40 Abs 1 BAO, Rz 120nur bei bisher unwesentlichem Einsatz
Kooperation, Mittelweitergabe, Preiseals ideelle Mittel, wenn der Verein so arbeitet§§ 40 Abs 3, 40a, 40b BAOje nach Einzelfall
VermögensbindungVermögen bei Auflösung oder Wegfall des Zwecks nur für begünstigte Zwecke, prüfbar genau bestimmt§ 39 Z 5, § 41 Abs 2 BAOja, solange der Verein nicht aufgelöst ist
Zusatz für SpendenbegünstigungVermögen bei Auflösung für die eigenen, in den Statuten genannten begünstigten Zwecke§ 4a EStG, Rz 109aAufnahme in die Spendenliste erst nach Behebung
Offene Mitgliedschaftkeine Beschränkung, die den geförderten Personenkreis eng abschließt§ 36 BAO, Rz 14je nach Einzelfall
Füllfeder auf einem Spiralnotizbuch
Füllfeder auf einem Spiralnotizbuch

Zweck: konkret und ohne Mittel

Der Zweck beschreibt das Ziel, nicht den Weg dorthin. Formuliere ihn so, dass erkennbar ist, welcher begünstigte Zweck gefördert wird, etwa „die Förderung der Blasmusik und die Pflege des musikalischen Brauchtums in der Gemeinde“. Was der Verein konkret tut, gehört nicht in den Zweck, sondern zu den ideellen Mitteln. Allgemeine Formulierungen wie „Förderung des Gemeinwohls“ lassen nicht erkennen, wofür der Verein gegründet wurde; ein solcher Mangel lässt sich nicht rückwirkend beheben (Rz 111).

Verfolgt dein Verein daneben nicht begünstigte Zwecke, muss schon aus den Statuten hervorgehen, dass sie völlig untergeordnet sind. Am sichersten schreibst du ausdrücklich in den Zweckparagrafen, dass der Verein nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt. Auf bestimmte Worte kommt es zwar nicht an, wohl aber darauf, dass diese Merkmale eindeutig aus den Statuten hervorgehen (Rz 106).

Ideelle und materielle Mittel vollständig aufzählen

Die Statuten müssen alle Tätigkeiten (ideelle Mittel) und alle Finanzierungsquellen (materielle Mittel) nennen. Die Musterstatuten des BMF weisen ausdrücklich darauf hin, dass Tätigkeiten und Geldquellen ohne Statutendeckung zum Verlust der Begünstigungen führen, auch wenn sie dem Zweck dienen. So könnte das bei einem Musikverein aussehen:

  • Ideelle Mittel: Proben und Konzerte, Musikunterricht für Kinder und Jugendliche, Teilnahme an Wertungsspielen, Mitwirkung bei Gemeinde- und Kirchenfesten, Website und soziale Medien, Vereinszeitung, Versammlungen.
  • Materielle Mittel: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Subventionen und Förderungen, Spenden und Vermächtnisse, Eintrittsgelder, Erträge aus Frühschoppen und Ball, Sponsoring und Werbeeinnahmen, Vermietung des Probelokals, Ausschank bei Veranstaltungen.

Auch begünstigungsschädliche Geldquellen wie eine Kantine oder ein großes Fest gehören in die materiellen Mittel. Solche Betriebe können zu einer teilweisen Steuerpflicht führen, ohne Statutendeckung gefährden sie aber die Begünstigung des ganzen Vereins; mehr dazu unter Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein. Vermeide Sammelbegriffe wie „sonstige Erlöse“, „Erlöse aus Veranstaltungen“ oder „Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit“; das Finanzamt beanstandet sie als zu unbestimmt. Nenne stattdessen die Art der Veranstaltungen oder Betriebe. Wechselnde Einzelveranstaltungen musst du nicht jedes Jahr nachtragen, eine neue Art von Tätigkeit oder Geldquelle aber schon.

Gewinnausschluss und keine Vorteile für Mitglieder

Die Statuten müssen ausdrücklich festhalten, dass die Tätigkeit des Vereins nicht auf Gewinn gerichtet ist. Fehlt das, liegt ein wesentlicher Mangel vor, der in der Regel nicht rückwirkend behoben werden kann (Rz 115). Das BMF empfiehlt außerdem eine Klausel, dass Mitglieder und nahestehende Personen keine Vermögensvorteile aus Vereinsmitteln erhalten und gesammelte Spenden nur für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Damit bildest du die Vorgaben des § 39 BAO ab: keine Gewinnanteile, keine Zuwendungen an Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine zweckfremden Verwaltungsausgaben und keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen.

Erfüllungsgehilfen, Kooperationen und Weitergabe von Mitteln

Setzt dein Verein Dritte ein, die auf vertraglicher Grundlage einen Teil des Vereinszwecks erfüllen, etwa eine Gesellschaft, die die Sportanlage für den Verein betreibt, brauchst du eine Erfüllungsgehilfenklausel. Die BMF-Musterstatuten schlagen sinngemäß vor, dass der Verein Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen kann und deren Wirken wie eigenes Wirken des Vereins gilt. Wurden Erfüllungsgehilfen ohne solche Klausel in mehr als unwesentlichem Umfang eingesetzt, lässt sich das für die Vergangenheit nicht heilen (Rz 120).

In die ideellen Mittel gehören außerdem, falls dein Verein so arbeitet: Kooperationen mit anderen begünstigten Organisationen (§ 40 Abs 3 BAO), die Weitergabe von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen mit gleichem Zweck (§ 40a Z 1 BAO), entgeltliche Leistungen ohne Gewinnabsicht an andere begünstigte Körperschaften, etwa die Buchhaltung für einen befreundeten Verein (§ 40a Z 2 BAO), sowie die Vergabe von Stipendien und Preisen (§ 40b BAO).

Auflösungsklausel: was mit dem Vermögen passiert

Die Statuten müssen regeln, dass das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks nur für begünstigte Zwecke verwendet wird (§ 39 Z 5 BAO). Der Zweck muss so genau bestimmt sein, dass man anhand der Statuten prüfen kann, ob er begünstigt ist (§ 41 Abs 2 BAO). Das gilt für die freiwillige ebenso wie für die behördliche Auflösung. Die BMF-Musterstatuten bieten mehrere zulässige Varianten:

  • allgemein für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO,
  • für einen konkret genannten begünstigten Zweck, etwa Jugendfürsorge oder Tierschutz,
  • Übergabe an eine konkret genannte begünstigte Organisation, mit einer Ersatzregel für den Fall, dass diese nicht mehr existiert oder nicht mehr begünstigt ist.

Ein konkret genannter Empfänger muss selbst abgabenrechtlich begünstigt oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein und das Vermögen für begünstigte Zwecke verwenden (Rz 109). Mitglieder dürfen höchstens ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten. Wie die Auflösung abläuft, erklärt Vereinsauflösung in Österreich.

Zusätzlich für die Spendenbegünstigung

Für die Spendenbegünstigung nach § 4a EStG reicht die allgemeine Vermögensbindung nicht. Das Restvermögen muss für die eigenen, in den Statuten genannten begünstigten Zwecke im Sinne des § 4a Abs 2 EStG erhalten bleiben (Rz 109a). Wählst du die Variante mit einem konkreten Empfänger, muss dieser das Vermögen für genau diese Zwecke verwenden. Prüfe deshalb auch ältere Statuten, die bisher für die Gemeinnützigkeit genügt haben: Mängel in der Auflösungsklausel zählen laut Finanzministerium zu den häufigsten Fehlern. Formulierungsvorschläge findest du auf der Seite des Finanzministeriums zur Spendenbegünstigung.

Die übrigen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung stehen nicht in den Statuten, sondern betreffen die Praxis: mindestens ein zwölfmonatiges Wirtschaftsjahr begünstigter Tätigkeit, Verwaltungskosten für die Spendenverwendung von höchstens 10 % der Spendeneinnahmen und Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Finanzamt. Dem Antrag legt deine Steuerberatung die geltenden Statuten als maschinenlesbares PDF/A bei. Mehr dazu unter Spendenbegünstigung für Vereine.

Aufgeschlagenes Notizbuch mit Stift auf einem Holzbrett
Aufgeschlagenes Notizbuch mit Stift auf einem Holzbrett

Häufige Fehler in Vereinsstatuten

  • Zweck und Mittel vermischt, etwa „Zweck ist die Abhaltung von Konzerten“ statt „Förderung der Musik“ mit Konzerten als Mittel
  • vager Zweck, aus dem nicht hervorgeht, was gefördert werden soll
  • unvollständige Mittel, etwa wenn Website, Kantine, Fanartikel oder Vermietung fehlen
  • Sammelbegriffe wie „sonstige Aktivitäten“ statt konkreter Tätigkeiten
  • fehlender Gewinnausschluss
  • Auflösungsklausel fehlt, nennt keinen begünstigten Zweck oder bindet bei Spendenbegünstigung nicht an die eigenen Zwecke
  • Erfüllungsgehilfen, Kooperationen oder Mittelweitergabe ohne Grundlage in den Statuten
  • unverändert übernommene Musterstatuten des Innenministeriums

So behebst du Mängel

  1. Änderung vorbereiten: Vergleiche deine Statuten mit den BMF-Musterstatuten und formuliere die fehlenden oder fehlerhaften Klauseln. Bei Unsicherheit helfen eine Steuerberatung oder dein Dachverband.
  2. Beschluss fassen: Das zuständige Organ, meist die Generalversammlung, beschließt die Statutenänderung mit der Mehrheit, die deine Statuten dafür vorsehen.
  3. Vereinsbehörde informieren: Das Leitungsorgan zeigt die Änderung der Vereinsbehörde an. Die Änderung wird wirksam, wenn die Behörde sie nicht binnen vier Wochen untersagt oder schon vorher zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit einlädt.
  4. Finanzamt informieren: Änderungen an Bestimmungen, die eine Voraussetzung der Begünstigung betreffen, meldest du binnen einem Monat nach dem Beschluss dem Finanzamt (§ 41 Abs 3 BAO). Als Nachweis dient die Änderungsanzeige an die Vereinsbehörde.

Beanstandet das Finanzamt die Statuten eines bisher als gemeinnützig behandelten Vereins, muss es ihn auffordern, sie binnen sechs Monaten anzupassen; auf Antrag wird die Frist einmal um bis zu sechs Monate verlängert (§ 41 Abs 4 BAO). Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt die Änderung dann auch für die Vergangenheit. Wann das gilt, erklärt Verlust der Gemeinnützigkeit und Sanierung. Den vereinsrechtlichen Ablauf samt Gebühren beschreibt Statutenänderung im Verein.

Häufige Fragen

Reichen die Musterstatuten des Innenministeriums?

Nein. Diese Muster decken die vereinsrechtlichen Mindestinhalte ab, erfüllen aber laut Finanzministerium nicht die Voraussetzungen für die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit. Nimm die Musterstatuten aus den Vereinsrichtlinien als Vorlage und passe sie an deinen Verein an.

Müssen die Worte „ausschließlich und unmittelbar“ wörtlich in den Statuten stehen?

Nicht zwingend wörtlich, aber die Merkmale müssen eindeutig aus den Statuten hervorgehen. Am sichersten nimmst du die Formulierung ausdrücklich in den Zweckparagrafen auf.

Muss jedes Fest einzeln in den Statuten stehen?

Nein. Nenne die Art der Veranstaltungen, etwa Konzerte, Sommerfest oder Ball, als materielles Mittel. Wechselnde Einzelveranstaltungen erfordern keine jährliche Anpassung; eine neue Art von Tätigkeit, etwa eine Kantine, aber schon.

Prüft das Finanzamt meine Statuten vorab?

Auf Anfrage nimmt das Finanzamt unverbindlich Stellung. Diese Auskunft ist kein Bescheid, schützt dich aber bei richtig dargestelltem Sachverhalt nach Treu und Glauben. Beim Antrag auf Spendenbegünstigung prüft das Finanzamt die Statuten in jedem Fall.

Wann muss ich das Finanzamt über eine Statutenänderung informieren?

Binnen einem Monat ab dem Beschluss, wenn die Änderung eine Voraussetzung der Begünstigungen betrifft, etwa Zweck, Mittel, Gewinnausschluss oder Auflösungsklausel.

Fazit

Gute Statuten sind die Grundlage jeder Steuerbegünstigung. Prüfe vier Punkte besonders sorgfältig: einen konkreten begünstigten Zweck ohne Vermischung mit den Mitteln, vollständige ideelle und materielle Mittel, den ausdrücklichen Gewinnausschluss und eine Auflösungsklausel, die das Vermögen an begünstigte Zwecke bindet, bei Spendenbegünstigung an die eigenen. Gleiche deine Statuten mit den BMF-Musterstatuten ab, sobald der Verein neue Tätigkeiten aufnimmt, und melde Änderungen binnen einem Monat dem Finanzamt.

Checkliste: Statuten für Gemeinnützigkeit prüfen

Leg deine Statuten neben diese Liste und hake jede Klausel ab, bevor du sie beschließt oder dem Finanzamt vorlegst.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.