Statutenänderung im Verein: Beschluss, Anzeige an die Vereinsbehörde und Kosten
Wer die Statuten ändert, wie du die Änderung anzeigst, wann die neue Fassung gilt, was sie kostet und wann du das Finanzamt informieren musst.
- Führung & Organisation
- 29. Oktober 2026
- 10 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Eine Statutenänderung beschließt in Österreich das Organ, das die Statuten dafür vorsehen, meist die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Danach zeigst du die Änderung schriftlich mit einem Exemplar der neuen Statuten bei der Vereinsbehörde an (§ 14 Abs 1 VerG). Untersagt die Behörde sie nicht binnen vier Wochen, in Ausnahmefällen binnen sechs, gelten die neuen Statuten. Die Anzeige kostet 21 € Eingabengebühr plus 6 € Beilagengebühr pro Bogen der Statuten, höchstens 36 €. Ist dein Verein steuerlich begünstigt und betrifft die Änderung eine Voraussetzung dafür, musst du zusätzlich binnen eines Monats das Finanzamt informieren. Dieser Beitrag führt dich Schritt für Schritt durch den Ablauf.
Wann eine Statutenänderung nötig ist
Jede Änderung der Statuten, auch eine kleine, muss der Verein der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Typische Anlässe sind:
- ein neuer Vereinsname oder ein neuer Sitz,
- ein erweiterter oder genauer gefasster Vereinszweck, etwa für neue Tätigkeiten,
- andere Organe, Funktionen oder Funktionsperioden im Leitungsorgan,
- neue Regeln für die Mitgliederversammlung, zum Beispiel virtuelle oder hybride Versammlungen,
- Anpassungen an die Anforderungen für Gemeinnützigkeit oder Spendenbegünstigung,
- veraltete Bestimmungen, die nicht mehr zur gelebten Praxis passen.
Seit 2023 erlaubt das Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) auch Vereinen virtuelle und hybride Versammlungen, aber nur, wenn die Statuten das vorsehen (§ 1 Abs 2 VirtGesG). Wer die Mitgliederversammlung künftig online abhalten will, braucht also zuerst eine Statutenänderung. Nicht jede Änderung im Vereinsleben ist dagegen eine Statutenänderung:
| Änderung | Statutenänderung? | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Neuer Name oder neuer Sitz | ja | Beschluss, Anzeige mit den neuen Statuten |
| Neuer Zweck oder neue Tätigkeiten | ja | Beschluss, Anzeige; bei steuerlicher Begünstigung auch Meldung ans Finanzamt |
| Neue Zustellanschrift in derselben Gemeinde | nein, keine Sitzverlegung | binnen vier Wochen der Vereinsbehörde mitteilen, kostenlos |
| Neuwahl des Leitungsorgans | nein | Wahlanzeige binnen vier Wochen, kostenlos |
| Höhere Mitgliedsbeiträge | nur, wenn der Betrag in den Statuten steht | sonst Beschluss des zuständigen Organs |
Mehr zur Wahlanzeige und zum Registerauszug liest du im Beitrag ZVR-Zahl, Registerauszug und Wahlanzeige.
Der Beschluss
Zuständiges Organ und Mehrheit
Die Statuten müssen festlegen, welches Organ Statutenänderungen beschließt und welche Erfordernisse für gültige Beschlüsse gelten (§ 3 Abs 1 und Abs 2 Z 9 VerG). In aller Regel ist das die Mitgliederversammlung, die oft Generalversammlung heißt. Die Musterstatuten des Innenministeriums verlangen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und lassen Beschlüsse nur zu Punkten der Tagesordnung zu. Lies in den Statuten deines Vereins nach, was gilt: Mehrheit, Beschlussfähigkeit, Einladungsfrist und ob Anträge vorab schriftlich einzureichen sind.
Vorbereitung
- Entwurf und Gegenüberstellung: Stell alte und neue Fassung nebeneinander, damit die Mitglieder sehen, was sich ändert.
- Inhaltlich prüfen: Halte dich an die Pflichtinhalte nach § 3 VerG (siehe Vereinsstatuten) und, wenn dein Verein steuerlich begünstigt ist, an die Vorgaben der Bundesabgabenordnung (siehe Statuten für Gemeinnützigkeit: Checkliste). Bei größeren Änderungen lohnt sich eine Vorabklärung mit der Vereinsbehörde oder einer Beratung.
- Ordnungsgemäß einladen: Setz die Statutenänderung ausdrücklich auf die Tagesordnung und schick den Entwurf mit der Einladung aus.
- Protokoll führen: Halte Beschlussfähigkeit, Abstimmungsergebnis und den beschlossenen Wortlaut fest. Wie ein gutes Protokoll aussieht, steht im Beitrag zu den Aufgaben des Schriftführers.
Fehlerhafte Beschlüsse
Ein Beschluss, der gegen Gesetz oder Statuten verstößt, bleibt gültig, wenn ihn kein betroffenes Mitglied binnen eines Jahres gerichtlich anficht. Nichtig ist er nur, wenn Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten das verlangen (§ 7 VerG). Ein sauberes Verfahren schützt die neue Fassung also vor späterem Streit.

Die Anzeige an die Vereinsbehörde
Zuständig ist die Vereinsbehörde am Sitz des Vereins: die Landespolizeidirektion, wo sie Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, sonst die Bezirkshauptmannschaft, in Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs der Magistrat. Die Anzeige muss schriftlich sein und enthält:
- die Anzeige der Statutenänderung, etwa mit dem Formular „Anzeige der Statutenänderung“, das auf oesterreich.gv.at verlinkt ist,
- ein Exemplar der geänderten Statuten,
- die Unterschriften der laut Statuten vertretungsbefugten Funktionärinnen und Funktionäre, jeweils mit leserlich beigefügtem Namen und der Funktion.
Unterschreiben müssen grundsätzlich die Vertreterinnen und Vertreter nach den alten Statuten. Wählt dieselbe Mitgliederversammlung nach der Statutenänderung gleich ein neues Leitungsorgan nach den neuen Regeln, zeigen die neu Gewählten sowohl die Statutenänderung als auch ihre Bestellung an. Wirksam wird diese Bestellung dann aber, wie die Statutenänderung selbst, erst mit dem positiven Abschluss des Verfahrens.
Findet die Behörde Mängel, etwa eine Verwechslungsgefahr beim neuen Namen, fordert sie dich auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ein Blick ins Behördenportal zur Statutenänderung hilft bei der Vorbereitung.
Wann die neuen Statuten gelten
Für Statutenänderungen gelten die Regeln der Vereinsgründung sinngemäß (§ 14 Abs 1 VerG). Ab dem Einlangen der Anzeige hat die Behörde vier Wochen Zeit. Ergibt eine erste Prüfung Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit, kann sie die Frist mit Bescheid auf höchstens sechs Wochen verlängern. Wäre der Verein nach den neuen Statuten seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation nach gesetzwidrig, erklärt sie mit Bescheid, dass die Änderung nicht gestattet wird.
| Schritt | Zeitpunkt | Folge |
|---|---|---|
| Beschluss | Mitgliederversammlung | neue Fassung beschlossen, aber noch nicht wirksam |
| Anzeige | möglichst bald nach dem Beschluss | die Frist beginnt mit dem Einlangen bei der Behörde |
| Prüfung | vier Wochen, verlängerbar auf sechs | die Behörde kann Mängel beanstanden oder die Änderung untersagen |
| Wirksamkeit | mit Fristablauf ohne Untersagung oder früher mit Zustellung eines Einladungsbescheids | der Verein arbeitet auf Basis der neuen Statuten |
| Registerauszug | nach Abschluss | kostenloser neuer Auszug, wenn sich Registerdaten geändert haben |
Bis dahin gelten die alten Statuten weiter, vereinsrechtlich und steuerlich. Auf Antrag stellt die Behörde schon vor Fristablauf einen Bescheid aus, der den Verein zur Fortsetzung seiner Tätigkeit auf Basis der neuen Statuten einlädt; sonst bekommst du eine formlose Einladung. Gegen einen Untersagungsbescheid kannst du Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben (§ 9 Abs 2 VerG).
Wer als vertretungsbefugte Person eine Statutenänderung nicht anzeigt oder trotz Untersagung nach den neuen Statuten weiterarbeitet, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe beträgt bis zu 218 €, im Wiederholungsfall bis zu 726 € (§ 31 VerG).
Was eine Statutenänderung kostet
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Eingabengebühr für die Anzeige | 21 € |
| Beilagengebühr für die beigelegten Statuten | 6 € pro Bogen, höchstens 36 € |
| Bescheid über die Einladung zur Fortsetzung, nur auf Antrag | 6,50 € Bundesverwaltungsabgabe; bei negativem Ausgang gebührenfrei |
| Kopie der geltenden Statuten und gegebenenfalls neuer Registerauszug | gebührenfrei |
| Wahlanzeige oder neue Zustellanschrift | gebührenfrei |
Die Gebühren sind nach Abschluss des Verfahrens fällig; meist schickt die Behörde einen Zahlschein. Vereine, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, sind laut Innenministerium von Eingaben- und Beilagengebühr befreit, nicht aber von der Verwaltungsabgabe.
Statutenänderung und Finanzamt
Ist dein Verein gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich, beurteilt das Finanzamt seine Begünstigungen anhand der Statuten. Ändert, ergänzt oder streicht die Mitgliederversammlung eine Bestimmung, die eine Voraussetzung dafür betrifft, etwa Zweck, Mittel oder die Vermögensbindung bei Auflösung, musst du das binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt bekannt geben (§ 41 Abs 3 BAO). Laut Vereinsrichtlinien läuft die Frist ab dem Beschluss; als Nachweis dient die Änderungsanzeige bei der Vereinsbehörde (VereinsR 2001 Rz 112).
Für spendenbegünstigte Vereine kommt dazu: Mit der jährlichen Meldung, die eine Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung über FinanzOnline abgibt, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage zu übermitteln (§ 4a Abs 5 Z 1 EStG). Mehr dazu im Beitrag zur Spendenbegünstigung für Vereine.
Beanstandet das Finanzamt die Statuten, fordert es den Verein auf, sie binnen sechs Monaten anzupassen; die Frist lässt sich auf Antrag einmal um höchstens sechs Monate verlängern (§ 41 Abs 4 BAO). Unter bestimmten Voraussetzungen wirkt die Reparatur dann auch für frühere Zeiträume (§ 41 Abs 5 BAO). Wie das abläuft, erklärt der Beitrag Verlust der Gemeinnützigkeit und Sanierung; die Grundlagen stehen im Beitrag zur Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO.
Nach der Änderung
- Stell die geltende Fassung mit Datum allen Mitgliedern zur Verfügung; jedes Mitglied kann die Statuten ohnehin verlangen (§ 3 Abs 3 VerG).
- Aktualisiere Website, Briefpapier und Vorlagen, wenn sich Name oder Sitz geändert haben; was ins Impressum gehört, steht im Beitrag Impressum und Offenlegung.
- Informiere Bank, Versicherungen, Förderstellen und deinen Dachverband.
- Leg Protokoll, Anzeige und Erledigung der Behörde zu den Vereinsunterlagen.
Mit campai kannst du die neue Fassung als Mailing an alle Mitglieder verschicken; mehr unter Kommunikation.
Häufige Fragen
Muss wirklich jede kleine Änderung angezeigt werden?
Ja. Jede Änderung der Statuten muss der Verein der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen, auch eine rein sprachliche. Keine Statutenänderung sind die Wahl des Leitungsorgans und eine neue Zustellanschrift in derselben Gemeinde; beide teilst du binnen vier Wochen kostenlos mit.
Darf das Leitungsorgan die Statuten allein ändern?
Nur wenn die Statuten ihm diese Zuständigkeit geben. Das VerG überlässt Statutenänderungen dem Organ, das die Statuten dafür vorsehen (§ 3 Abs 1 VerG); in den allermeisten Vereinen ist das die Mitgliederversammlung.
Wie lange dauert das Verfahren?
Meist vier Wochen ab Einlangen der Anzeige, höchstens sechs. Mit einem Antrag auf einen Einladungsbescheid kann es schneller gehen, wenn die Behörde keine Bedenken hat; der Bescheid kostet 6,50 €.
Können wir die Statutenänderung online beschließen?
Nur, wenn die Statuten deines Vereins virtuelle oder hybride Versammlungen schon erlauben (§ 1 Abs 2 VirtGesG). Sonst findet die Mitgliederversammlung, die das einführt, noch in der Form statt, die die Statuten bisher vorsehen.
Müssen wir das Finanzamt informieren?
Wenn dein Verein steuerlich begünstigt ist und die Änderung eine Voraussetzung dafür betrifft, ja, und zwar binnen eines Monats (§ 41 Abs 3 BAO). Spendenbegünstigte Vereine übermitteln die neue Fassung außerdem mit der jährlichen Meldung.
Fazit
Eine Statutenänderung ist in Österreich kein großer Aufwand, wenn du die Reihenfolge einhältst: statutengemäßer Beschluss, schriftliche Anzeige mit den neuen Statuten, Abwarten der Frist und bei steuerlich begünstigten Vereinen die Meldung ans Finanzamt. Bis die Frist ohne Untersagung abgelaufen ist oder die Behörde den Verein früher zur Fortsetzung einlädt, gelten die alten Statuten. Nutze jede Änderung, um die Statuten insgesamt zu prüfen, damit sie zur Praxis in deinem Verein passen; einen Überblick über die übrigen Pflichten aus dem Vereinsgesetz gibt der Beitrag Vereinsgesetz 2002.
Checkliste: Statuten ändern Schritt für Schritt
Diese Schritte führen dich vom Entwurf bis zu den wirksamen neuen Statuten.