Impressum und Offenlegung für Vereinswebsite, Newsletter und Social Media
Was muss ins Impressum deines Vereins? Offenlegung nach Mediengesetz, ECG-Angaben, ZVR-Zahl und Newsletter-Pflichten mit Beispielen.
- Recht, Datenschutz & Versicherungen
- 29. Oktober 2026
- 11 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Was in Österreich umgangssprachlich „Impressum“ heißt, setzt sich für eine Vereinswebsite aus bis zu drei Pflichten zusammen: der Offenlegung nach § 25 Mediengesetz, die für jede Website gilt, den Informationspflichten nach § 5 E-Commerce-Gesetz, sobald die Website kommerziell ist, etwa mit Shop oder Ticketverkauf, und der ZVR-Zahl, die dein Verein im Rechtsverkehr nach außen führen muss. Für die typische Vereinswebsite reichen Vereinsname, Sitz und Vereinszweck; dazu kommen sinnvollerweise Anschrift, E-Mail und ZVR-Zahl. Ein Newsletter, der mindestens viermal im Jahr erscheint, braucht zusätzlich ein Impressum direkt in jeder Ausgabe.
Welche Regeln für deinen Verein gelten
Die Pflichten stammen aus verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichem Anwendungsbereich. Du kannst sie auf einer gemeinsamen Seite erfüllen; das Mediengesetz erlaubt ausdrücklich, Offenlegung und ECG-Angaben zusammen bereitzustellen (§ 25 Abs. 1 MedienG).
| Regel | Gilt für | Kerninhalt | Strafe bei Verstoß |
|---|---|---|---|
| Offenlegung, § 25 MedienG | jede Website, Newsletter, periodische Vereinszeitung | Medieninhaber mit Name, Sitz und Zweck; bei großen Medien auch Vorstand und Blattlinie | bis 20.000 € (§ 27 MedienG) |
| Impressum, § 24 MedienG | Medienwerke wie die gedruckte Vereinszeitung, außerdem Newsletter | Name und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber, bei Druckwerken auch Hersteller und Orte | bis 20.000 € (§ 27 MedienG) |
| Informationspflichten, § 5 ECG | kommerzielle Websites, etwa Shop, Ticketverkauf, bezahlte Kursbuchung, Werbung | Name, Anschrift, E-Mail, rasche Kontaktmöglichkeit, gegebenenfalls UID-Nummer | bis 3.000 € (§ 26 ECG) |
| ZVR-Zahl, § 18 Abs. 2 VerG | jedes Auftreten des Vereins im Rechtsverkehr nach außen | ZVR-Zahl angeben | bis 218 €, im Wiederholungsfall bis 726 € (§ 31 VerG) |
Hat dein Verein eine Gewerbeberechtigung oder ist er ausnahmsweise im Firmenbuch eingetragen, kommen Angaben nach der Gewerbeordnung und dem Unternehmensgesetzbuch hinzu. Das betrifft nur wenige Vereine. Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Thema; was hineingehört, erklärt der Beitrag zu den Informationspflichten nach der DSGVO.
Wer ist Medieninhaber?
Medieninhaber ist, wer über den Inhalt entscheidet und die Veröffentlichung veranlasst. Bei einer Vereinswebsite ist das der Verein, auch wenn ein Mitglied die Seite technisch betreut oder eine Agentur sie gestaltet hat. Anzugeben ist deshalb der Verein, nicht die Person, die die Website pflegt.
Kleine oder große Website?
Wie viel du offenlegen musst, hängt vom Inhalt ab. Geht eine Website nicht über die Präsentation des Medieninhabers hinaus und hat sie keinen Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, genügt die eingeschränkte Offenlegung (§ 25 Abs. 5 MedienG). Das gilt auch für Newsletter. Die meisten Vereinswebsites sind in diesem Sinn klein: Sie stellen den Verein vor, kündigen Termine an, berichten über Spiele, Konzerte und Feste und informieren über Mitgliedschaft und Beiträge.
Groß wird eine Website, wenn sie Inhalte bietet, die auf die öffentliche Meinung wirken können: regelmäßige Kommentare zu Gemeinde- oder Landespolitik, ein Blog zu gesellschaftlichen Streitfragen, ein Nachrichtenportal für die Region oder die Kampagnenseite einer Bürgerinitiative. Dann gilt die volle Offenlegung.
| Angabe | Kleine Website und Newsletter | Große Website |
|---|---|---|
| Name des Vereins als Medieninhaber | ja | ja |
| Sitz des Vereins | ja | ja |
| Unternehmensgegenstand beziehungsweise Vereinszweck | gegebenenfalls, empfehlenswert | ja, der Vereinszweck |
| Mitglieder des Vorstands (Leitungsorgan) | nein | ja |
| Beteiligungsverhältnisse | nein | ja, falls vorhanden |
| Blattlinie, also die grundlegende Richtung des Mediums | nein | ja |
Für Vereine verlangt das Gesetz bei der vollen Offenlegung ausdrücklich den Vorstand und den Vereinszweck (§ 25 Abs. 2 MedienG). Die Angaben müssen auf der Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein, in der Praxis über einen Link „Impressum“ in der Fußzeile jeder Seite. Private Wohnadressen von Funktionärinnen und Funktionären musst du nach dem Mediengesetz nicht angeben; anzugeben ist der Sitz des Vereins.

Wann zusätzlich das E-Commerce-Gesetz gilt
Das E-Commerce-Gesetz gilt für Diensteanbieter, also für Websites, die einen Dienst „in der Regel gegen Entgelt“ anbieten, etwa Online-Vertrieb, Online-Werbung oder Informationsangebote (§ 3 ECG). Für deinen Verein trifft das zu, sobald über die Website Geld fließt oder sie kommerziell ausgerichtet ist, zum Beispiel:
- ein Shop für Vereinsbekleidung oder Fanartikel
- ein Online-Ticketverkauf für Konzerte, Theater oder Spiele
- die kostenpflichtige Buchung von Kursen, Camps oder Hallenzeiten
- bezahlte Werbung oder Sponsorenbanner
Dann musst du ständig leicht und unmittelbar zugänglich angeben (§ 5 Abs. 1 ECG): Name, die geografische Anschrift, an der der Verein niedergelassen ist, Angaben für eine rasche Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, die UID-Nummer. Unterliegt die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht oder dem Gewerberecht, kommen Aufsichtsbehörde, Kammer und die anwendbaren Vorschriften hinzu. Preise müssen leicht lesbar sein, mit dem Hinweis, ob Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG). Für einen Webshop gelten außerdem Informationspflichten für Verbraucherverträge, etwa zum Rücktrittsrecht.
Im Zweifel nimmst du die ECG-Angaben einfach mit auf. Sie kosten nichts, und eine zustellfähige Anschrift mit E-Mail und Telefonnummer erleichtert Mitgliedern, Gästen und Behörden den Kontakt. Ob dein Shop oder Ticketverkauf auch barrierefrei sein muss, klärt der Beitrag zur Barrierefreiheit im Verein.
Newsletter, E-Mails und Vereinszeitung
Newsletter
Verschickt dein Verein mindestens viermal im Kalenderjahr eine E-Mail in vergleichbarer Gestaltung, ist das ein wiederkehrendes elektronisches Medium (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c MedienG). Dafür gelten zwei Pflichten:
- Impressum in jeder Ausgabe: Name und Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers (§ 24 Abs. 3 MedienG). Beim Vereinsnewsletter ist beides meist der Verein selbst. Ein Link genügt dafür nicht.
- Offenlegung: Entweder du fügst die Angaben jeder Ausgabe an, oder du nennst die Web-Adresse, unter der sie ständig abrufbar sind (§ 25 Abs. 1 MedienG). Hier reicht also ein Link auf die Offenlegung deiner Website.
Am einfachsten legst du einen festen Fußbereich an. Wenn du Newsletter mit campai verschickst, speicherst du ihn in einer Mailing-Vorlage, dann steht er in jeder Ausgabe. Für Einwilligung und Abmeldelink gelten zusätzlich die Datenschutz- und Telekommunikationsregeln.
E-Mails und Briefe
Einzelne E-Mails, Briefe und Rechnungen sind keine Medien im Sinne des Mediengesetzes. Die ZVR-Zahl gehört aber auf alles, womit der Verein nach außen rechtlich auftritt, also auf Briefpapier, Verträge, Rechnungen und Förderanträge, und sinnvollerweise in die E-Mail-Signatur. Wo du die ZVR-Zahl findest und einen Registerauszug bekommst, erklärt der Beitrag zur ZVR-Zahl.
Vereinszeitung in Papierform
Erscheint deine Vereinszeitung mindestens viermal im Jahr unter demselben Namen, ist sie ein periodisches Medienwerk. Das Impressum nennt dann Name oder Firma von Medieninhaber und Hersteller, also meist Verein und Druckerei, Verlags- und Herstellungsort, die Anschrift von Medieninhaber und Redaktion sowie Name und Anschrift des Herausgebers (§ 24 Abs. 1 und 2 MedienG). Für die Offenlegung gibst du im Impressum die Web-Adresse an, unter der sie abrufbar ist, oder druckst sie mit ab.
Eine Erleichterung gilt für Medien, die im Vereinsleben bloß als Hilfsmittel dienen, etwa Einladungen, Programmzettel oder interne Mitteilungen an Mitglieder. Für sie gelten Impressum und volle Offenlegung nicht; bei Websites und Newslettern dieser Art bleibt nur die eingeschränkte Offenlegung nach § 25 Abs. 5 MedienG (§ 50 Z 4 MedienG). Wo die Grenze verläuft, ist nicht scharf gezogen. Eine Vereinszeitung mit eigenen Berichten, die auch an Sponsoren, Gemeinde und Öffentlichkeit geht, behandelst du besser als periodisches Medium.
Social Media und Vereins-App
Auch eine Seite oder ein Profil deines Vereins in sozialen Netzwerken ist elektronisch abrufbar. Überwiegend wird angenommen, dass dafür dieselben Angaben nötig sind wie für eine Website; das gilt auch für Apps. Trag die Kurzfassung in das Info- oder Impressumsfeld ein oder verlinke dort gut sichtbar auf die Offenlegung deiner Website. Wie du Kanäle sinnvoll aufbaust, steht im Beitrag zu Social Media für Vereine; welche Fotos du dort zeigen darfst, erklärt der Beitrag Fotos im Verein veröffentlichen.
Bezahlte Beiträge musst du in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ kennzeichnen, wenn nicht schon die Gestaltung jeden Zweifel ausschließt (§ 26 MedienG). Das betrifft etwa einen Sponsorbeitrag im Newsletter oder auf der Website. Wie Sponsoring steuerlich behandelt wird, erklärt der Beitrag zu Sponsoring und Werbeabgabe.
Beispiele für deine Offenlegung
Die folgenden Beispiele verwenden einen erfundenen Verein. Passe Namen, Zweck und Anschrift an deine Statuten an.
| Medium | Beispieltext |
|---|---|
| Kleine Vereinswebsite ohne Shop | Medieninhaber und Herausgeber: Kulturverein Musterdorf, Sitz: Musterdorf. Vereinszweck: Förderung von Chormusik und Laientheater in der Region. Anschrift: Dorfplatz 1, 1234 Musterdorf. E-Mail: office@kulturverein-musterdorf.at. ZVR-Zahl: 123456789. |
| Website mit Ticketverkauf (zusätzlich ECG) | wie oben, dazu Telefon: +43 1234 56789, UID-Nummer, falls vorhanden, und Angaben zu Preisen inklusive Umsatzsteuer und Gebühren direkt im Ticketshop |
| Große Website mit meinungsbildenden Beiträgen | wie die kleine Website, dazu Vorstand: Obfrau Maria Beispiel, Stellvertreter der Obfrau Paul Muster, Kassierin Anna Probe; Blattlinie: Berichte über das Kulturleben in der Region und Stellungnahmen des Vereins zur regionalen Kulturpolitik |
| Newsletter, Fußzeile jeder Ausgabe | Medieninhaber und Herausgeber: Kulturverein Musterdorf, Dorfplatz 1, 1234 Musterdorf. Offenlegung: kulturverein-musterdorf.at/impressum |
| Vereinszeitung, viermal jährlich gedruckt | Medieninhaber, Herausgeber und Redaktion: Kulturverein Musterdorf, Dorfplatz 1, 1234 Musterdorf. Hersteller: Druckerei Beispiel, Musterstadt. Verlagsort: Musterdorf. Herstellungsort: Musterstadt. Offenlegung: kulturverein-musterdorf.at/impressum |
Halte die Angaben aktuell. Nach jeder Wahl des Leitungsorgans, die du der Vereinsbehörde ohnehin melden musst, prüfst du auch die Offenlegung. Wer im Verein dafür zuständig ist, legst du am besten in der Aufgabenverteilung fest; Anregungen dazu gibt der Beitrag zur Aufgabenverteilung im Verein.
Häufige Fragen
Braucht jede Vereinswebsite ein Impressum?
Ein Impressum im engen Sinn des Mediengesetzes ist für Websites nicht vorgesehen, die Offenlegung aber schon, und zwar für jede Website. Ist die Website kommerziell, kommen die ECG-Angaben dazu. In der Praxis fasst du alles auf einer Seite namens „Impressum“ zusammen.
Muss die ZVR-Zahl auf die Website?
Das Mediengesetz verlangt sie nicht. Weil dein Verein die ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen führen muss und die Website oft der erste Kontakt ist, gehört sie trotzdem dazu.
Muss ich die Namen des Vorstands veröffentlichen?
Nur bei der vollen Offenlegung, also bei großen Websites und Medien mit meinungsbildendem Inhalt. Bei einer kleinen Vereinswebsite genügen Name, Sitz und gegebenenfalls Zweck.
Reicht im Newsletter ein Link zum Impressum der Website?
Für die Offenlegung ja. Name und Anschrift von Medieninhaber und Herausgeber müssen aber in jeder Ausgabe selbst stehen.
Was passiert, wenn das Impressum fehlt?
Eine fehlende oder unvollständige Offenlegung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 20.000 € bestraft werden kann. Fehlende ECG-Angaben können bis zu 3.000 € kosten. Strafen nach dem Mediengesetz verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit Landespolizeidirektion diese.
Fazit
Für die meisten Vereine ist die Pflicht überschaubar: eine Seite „Impressum“ mit Vereinsname, Sitz, Zweck, Anschrift, E-Mail und ZVR-Zahl, verlinkt in der Fußzeile jeder Seite und im Profil deiner Social-Media-Kanäle. Verkauft dein Verein online etwas, ergänzt du die ECG-Angaben. Beim Newsletter gehört ein kurzer Fußbereich mit Name, Anschrift und Link zur Offenlegung in jede Ausgabe. Wer politisch oder gesellschaftlich Stellung bezieht, legt zusätzlich Vorstand und Blattlinie offen.
Checkliste: Impressum und Offenlegung für deinen Verein
Geh diese Punkte für Website, Newsletter, Social Media und Vereinszeitung durch und prüf sie nach jeder Vorstandswahl.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.