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Fotos im Verein veröffentlichen: Recht am eigenen Bild, DSGVO und Urheberrecht

Wann darf dein Verein Fotos von Mitgliedern, Gästen und Kindern zeigen? Bildnisschutz, DSGVO und Urheberrecht für Website und Social Media.

Fotograf kniet mit einer Kamera in der Hand

Fotos und Videos, auf denen Menschen erkennbar sind, darf dein Verein veröffentlichen, wenn drei Dinge zusammenpassen: Das Bild verletzt keine berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Bildnisschutz nach § 78 Urheberrechtsgesetz), du hast eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO, also eine Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse, und du darfst das Bild urheberrechtlich nutzen, weil die Fotografin oder der Fotograf zugestimmt hat. Für Übersichtsfotos von Veranstaltungen reicht oft das berechtigte Interesse, wenn du vorher darauf hinweist. Für Porträts, Werbung und Fotos von Kindern holst du besser eine Einwilligung ein, bei Kindern unter 14 Jahren von den Eltern.

Drei Fragen vor jeder Veröffentlichung

Ein Foto vom Vereinsfest berührt drei Rechtsbereiche gleichzeitig. Wer nur einen davon prüft, übersieht leicht die anderen.

FrageRechtsgrundlageWorauf es ankommt
Darf ich die Person zeigen?Bildnisschutz, § 78 UrhGkeine Verletzung berechtigter Interessen, etwa durch bloßstellende oder irreführende Darstellung
Darf ich ihre Daten verarbeiten?DSGVO, Art. 6Einwilligung oder überwiegendes berechtigtes Interesse, dazu Information der Betroffenen
Darf ich das Bild verwenden?Lichtbildschutz, § 74 UrhGZustimmung der Person, die fotografiert hat, für den konkreten Zweck

Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG

Das österreichische Recht am eigenen Bild ist kein allgemeines Zustimmungserfordernis. § 78 Abs. 1 UrhG verbietet, Bildnisse von Personen öffentlich auszustellen oder zu verbreiten, „wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten“ verletzt würden. Es kommt also auf eine Abwägung im Einzelfall an. Typische Fälle, in denen die Interessen der abgebildeten Person überwiegen:

  • bloßstellende Momente, etwa ein Sturz, eine Verletzung oder ein Foto nach einer Niederlage in Tränen
  • private oder intime Situationen, vor allem in Umkleiden und Duschen
  • ein irreführender Zusammenhang, etwa ein Spielerfoto neben einem Bericht über Doping oder Gewalt
  • die Nutzung für Werbung, etwa für einen Sponsor, ohne Zustimmung der abgebildeten Person

Wird der Bildnisschutz verletzt, kann die betroffene Person Unterlassung und Beseitigung verlangen, bei Verschulden auch Schadenersatz, und zwar auch für Nachteile, die kein Vermögensschaden sind (§ 87 Abs. 2 UrhG).

Fotos sind personenbezogene Daten

Zeigt ein Foto eine erkennbare Person, verarbeitest du personenbezogene Daten. Dafür brauchst du eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Wie die Rechtsgrundlagen allgemein funktionieren, erklärt der Beitrag zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Verein. Für Vereinsfotos kommen zwei in Frage:

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): freiwillig, für bestimmte Zwecke und Kanäle, nachweisbar und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Sie gibt dir die meiste Sicherheit.
  • Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Dein Verein hat ein Interesse daran, über seine Veranstaltungen zu berichten. Es trägt die Veröffentlichung nur, wenn die Interessen der Abgebildeten nicht überwiegen. Das ist eher bei Übersichtsfotos einer öffentlichen Veranstaltung der Fall als bei Nahaufnahmen einzelner Personen. Gegen eine solche Verarbeitung kann jede Person Widerspruch einlegen (Art. 21 DSGVO).

In beiden Fällen musst du die Betroffenen informieren: wer fotografiert, wofür, wo die Bilder erscheinen und welche Rechte sie haben. Was in solche Hinweise gehört, steht im Beitrag zu den Informationspflichten nach der DSGVO.

Fußballmannschaft stellt sich auf dem Platz zum Mannschaftsfoto auf
Fußballmannschaft stellt sich auf dem Platz zum Mannschaftsfoto auf

Einwilligung oder berechtigtes Interesse: typische Situationen

Eine starre Regel gibt es nicht, aber die folgende Einordnung hilft bei den häufigsten Fällen. Im Zweifel holst du eine Einwilligung ein.

SituationEmpfehlung
Übersichtsfoto vom Sommerfest, viele Gäste, niemand steht im Mittelpunktberechtigtes Interesse vertretbar, wenn du vorher auf das Fotografieren hinweist
Spielszene oder Wettkampf bei einer öffentlichen Veranstaltungberechtigtes Interesse vertretbar, bloßstellende Momente aussortieren
Mannschaftsfoto oder Gruppenfoto der Theatergruppe für die WebsiteEinwilligung, am einfachsten beim Beitritt für konkrete Kanäle
Porträt oder Nahaufnahme einer einzelnen PersonEinwilligung
Fotos von Obfrau, Obmann und Leitungsorgan für die Vorstellung auf der WebsiteEinwilligung, die sich bei der Wahl leicht einholen lässt
Bilder für Plakate, Flyer oder SponsorwerbungEinwilligung, ausdrücklich auch für Werbung
Kinder unter 14 Jahren, erkennbar abgebildetEinwilligung der Eltern
Umkleide, Dusche, Erste-Hilfe-Situationnicht fotografieren und nie veröffentlichen

Kinder und Jugendliche

Bei Minderjährigen überwiegen ihre Interessen am Schutz ihrer Bilder in der Regel. Veröffentliche erkennbare Fotos von Kindern und Jugendlichen deshalb nur mit Einwilligung.

  • Unter 14 Jahren willigen die Eltern beziehungsweise die obsorgeberechtigten Personen ein.
  • Ab 14 Jahren können Jugendliche selbst einwilligen, wenn sie die Tragweite verstehen. Das Datenschutzgesetz setzt diese Grenze ausdrücklich für Online-Dienste, die sich direkt an Kinder richten (§ 4 Abs. 4 DSG). In der Praxis lässt du bei Jugendlichen bis 18 am besten die Jugendlichen und die Eltern unterschreiben.

Eine Pauschaleinwilligung für alles und für immer ist problematisch. Praktikabel ist eine Einwilligung für eine Saison oder ein Vereinsjahr, die die Anlässe (Training, Spiele, Auftritte, Feste, Lager) und die Kanäle (Website, Vereinszeitung, Social Media) konkret nennt. Bei Turnieren oder Auftritten mit anderen Vereinen fragst du deren Verantwortliche vorab, ob Einwilligungen vorliegen. Fehlen sie, veröffentlichst du keine Fotos, auf denen diese Kinder erkennbar sind. Fotografiere sie dann von hinten oder in einer großen Gruppe, in der niemand einzeln erkennbar ist.

Verzichte bei Kinderfotos auf volle Namen in Bildunterschriften und Beiträgen. Fotoregeln gehören außerdem ins Kinderschutzkonzept deines Vereins, etwa dass in Umkleiden nicht fotografiert wird und Trainerinnen und Trainer keine Kinderfotos auf privaten Geräten sammeln.

Wer hat die Rechte am Foto?

Wer ein Foto aufnimmt, hat das ausschließliche Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und online zugänglich zu machen (§ 74 Abs. 1 UrhG). Dieser Schutz besteht für mindestens 50 Jahre, auch für Schnappschüsse. Dein Verein braucht also die Zustimmung der Person, die fotografiert hat, auch wenn sie Mitglied ist oder die Fotos unentgeltlich macht.

  • Fotografierende Mitglieder und Eltern: Vereinbare schriftlich, dass der Verein die Bilder für Website, Social Media, Vereinszeitung und Presse nutzen und bearbeiten darf, auch nach einem Austritt.
  • Beauftragte Fotografinnen und Fotografen: Halte im Auftrag fest, welche Nutzungen im Honorar enthalten sind, ob Sponsoren die Bilder verwenden dürfen und wie der Name genannt wird.
  • Namensnennung: Hat der Hersteller ein Foto mit seinem Namen bezeichnet, musst du bei Vervielfältigungen einen entsprechenden Hinweis anbringen (§ 74 Abs. 3 UrhG).
  • Fotos aus dem Netz und von der Presse: Teilen über eine Funktion der Plattform ist etwas anderes als Herunterladen und neu Hochladen. Für Letzteres brauchst du die Zustimmung.
  • Stockfotos: „Lizenzfrei“ heißt nicht bedingungslos. Prüf, ob die Lizenz Social Media und Werbung umfasst, ob ein Urhebervermerk nötig ist und ob die Nutzung nur redaktionell erlaubt ist. Speichere den Lizenznachweis zum Bild.

Nutzt du ein Foto ohne Erlaubnis, drohen Unterlassung, ein angemessenes Entgelt und bei Verschulden Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens kann der Rechteinhaber das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen (§ 87 Abs. 3 UrhG).

Wenn ein Schreiben wegen eines Fotos kommt

Reagiere innerhalb der gesetzten Frist und nimm das Bild sofort offline. Damit ist die Sache aber nicht erledigt, denn Ansprüche für die bisherige Nutzung bleiben. Prüf, ob die Person wirklich Rechteinhaber ist, ob du eine Lizenz hattest und ob die Forderung angemessen ist. Unterschreib eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft: Sie ist oft weiter gefasst als nötig und mit hohen Vertragsstrafen verbunden. Hol dir rechtlichen Rat, etwa über deinen Dachverband oder eine Anwältin. Geht es um Datenschutz, etwa eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder ein Löschverlangen, antworte ebenfalls rasch und dokumentiere, was du getan hast.

So organisierst du Fotos im Verein

Mit ein paar festen Abläufen musst du nicht bei jedem Bild neu überlegen.

Einwilligung beim Beitritt

Nimm in den Aufnahmeantrag eine eigene, freiwillige Einwilligung für Fotos auf, getrennt vom Beitritt selbst. Nenne die Kanäle einzeln zum Ankreuzen, etwa Website, Vereinszeitung, Social Media und Presse. Die Mitgliedschaft darf nicht davon abhängen. Für die Eltern deiner Nachwuchsgruppen kannst du in campai eine Mailing-Vorlage mit der Bitte um Einwilligung anlegen und sie zu Beginn jeder Saison wieder verschicken.

Hinweis bei Veranstaltungen

Weise in der Einladung und gut sichtbar am Eingang darauf hin, dass fotografiert wird. Ein Hinweis in eigenen Worten könnte so lauten: „Wir fotografieren heute für unsere Website, die Vereinszeitung und unseren Instagram-Kanal. Wenn du nicht fotografiert werden möchtest, sag es bitte unserem Fototeam am Infostand. Mehr zum Datenschutz findest du unter …“ Bewährt hat sich ein sichtbares Zeichen für Personen, die nicht fotografiert werden wollen, etwa ein farbiges Armband.

Vor dem Hochladen prüfen

Leg fest, wer Fotos auswählt und freigibt. Sortiere bloßstellende Bilder aus, prüfe bei Kindern die Einwilligungen und lösche Bilder, wenn jemand widerruft oder widerspricht. Bereits gedruckte Vereinszeitungen musst du nach einem Widerruf nicht zurückholen, online gestellte Bilder nimmst du aber herunter. Posten, Tags und die Übermittlung an Plattformbetreiber außerhalb der EU sind eigene Themen; dazu helfen die Beiträge zu Social Media für Vereine und zur Drittlandübermittlung nach der DSGVO. Was auf der Vereinswebsite neben der Datenschutzerklärung stehen muss, erklärt der Beitrag zu Impressum und Offenlegung.

Häufige Fragen

Darf ich Fotos vom Vereinsfest ohne Einwilligung posten?

Übersichtsfotos einer öffentlichen Veranstaltung kannst du meist auf das berechtigte Interesse stützen, wenn du vorher informiert hast und niemand bloßgestellt wird. Für Porträts, Kinderfotos und Werbung brauchst du eine Einwilligung.

Ab welchem Alter dürfen Jugendliche selbst einwilligen?

In Österreich gilt ab 14 Jahren die Einwilligung von Jugendlichen in der Regel als wirksam, wenn sie verstehen, worum es geht. Unter 14 willigen die Eltern ein. Bis 18 ist die Unterschrift beider Seiten die sicherste Lösung.

Was passiert, wenn jemand seine Einwilligung widerruft?

Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Du nimmst die Fotos von Website und Social Media und verwendest sie nicht mehr. Bereits gedruckte und verteilte Medien musst du nicht einsammeln.

Darf ich Fotos, die ein Mitglied gemacht hat, einfach verwenden?

Nur mit dessen Zustimmung. Die Rechte am Foto liegen bei der Person, die es aufgenommen hat, auch wenn sie im Verein aktiv ist. Eine kurze schriftliche Vereinbarung erspart dir später Streit.

Dürfen Eltern bei Spielen und Auftritten fotografieren?

Für Fotos zu rein persönlichen oder familiären Zwecken gilt die DSGVO nicht (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Stellen Eltern Bilder öffentlich ins Netz, sind sie dafür selbst verantwortlich, und der Bildnisschutz gilt auch für sie. Als Verein kannst du in der Hausordnung bitten, keine Bilder fremder Kinder zu veröffentlichen, und das Fotografieren in Umkleiden und Duschen untersagen.

Fazit

Fotos zeigen, wie lebendig dein Verein ist, und sie sind mit wenig Aufwand rechtssicher. Hol Einwilligungen gebündelt beim Beitritt und für Kinder bei den Eltern ein, weise bei Veranstaltungen auf das Fotografieren hin, kläre die Rechte mit den Fotografierenden und sortiere vor dem Hochladen alles aus, was jemanden bloßstellen könnte. Wenn jemand widerspricht, nimm das Bild herunter. So bleibt das Vereinsalbum eine Freude und kein Rechtsrisiko.

Checkliste: Fotos im Verein rechtssicher veröffentlichen

Mit diesen Schritten legst du Abläufe fest, die bei jedem Fest, Spiel und Auftritt funktionieren.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.