Barrierefreiheit im Verein: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) und Gleichstellungsrecht
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für deinen Verein? Ausnahme für Kleinstunternehmen, Gleichstellungsgesetz und praktische Schritte für Website und Feste.
- Recht, Datenschutz & Versicherungen
- 29. Oktober 2026
- 11 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa Online-Shops und Ticketverkauf über Websites und Apps, diese barrierefrei zu gestalten. Die meisten Vereine betrifft es trotzdem nicht: Wer Dienstleistungen erbringt und weniger als zehn Personen beschäftigt sowie höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat, ist als Kleinstunternehmen ausgenommen. Unabhängig davon gilt seit 2006 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Es verbietet, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Angeboten für die Öffentlichkeit zu benachteiligen, auch durch Barrieren, und zwar ohne Ausnahme für kleine Vereine, aber mit einer Zumutbarkeitsgrenze.
Zwei Gesetze, zwei Fragen
Für deinen Verein stellen sich zwei getrennte Fragen. Das BaFG regelt, wie bestimmte digitale Angebote gestaltet sein müssen, und wird behördlich überwacht. Das BGStG gibt Menschen mit Behinderungen Ansprüche, wenn sie benachteiligt werden, etwa weil sie eine Veranstaltung nicht erreichen oder ein Anmeldeformular nicht bedienen können.
| Merkmal | Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) | Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) |
|---|---|---|
| Gilt seit | 28. Juni 2025 | 1. Januar 2006 |
| Erfasst | bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr | Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit der Bund zuständig ist |
| Pflicht | Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und darüber informieren | niemanden unmittelbar oder mittelbar diskriminieren, auch nicht durch Barrieren |
| Ausnahmen | Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen; unverhältnismäßige Belastung | keine Größengrenze; Barrieren, deren Beseitigung unzumutbar wäre |
| Kontrolle | Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice | Schlichtung beim Sozialministeriumservice, danach Klage bei Gericht |
| Folgen | Geldstrafen bis 80.000 €, für kleine und mittlere Unternehmen bis 50.000 € | Schadenersatz und Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung |
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für deinen Verein?
Prüf das in drei Schritten: Bietet dein Verein eine erfasste Leistung an? Richtet sie sich an Verbraucherinnen und Verbraucher? Und greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen?
Welche Angebote erfasst sind
Für Vereine ist vor allem eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 2 Abs. 2 Z 6 BaFG). Gemeint sind Leistungen, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 3 Z 27 BaFG). Bei Vereinen kann das sein:
- ein Online-Shop für Vereinsbekleidung, Fanartikel oder Bücher
- ein Online-Ticketverkauf für Konzerte, Theater, Spiele oder Feste
- die kostenpflichtige Online-Buchung von Kursen, Camps oder Plätzen, etwa für Gäste
Eine reine Informationswebsite mit Terminen, Berichten und Kontaktdaten ist dagegen kein elektronischer Geschäftsverkehr, weil darüber kein Vertrag geschlossen wird. Bei der Online-Beitrittserklärung kommt es darauf an, ob die Mitgliedschaft ein Verbrauchervertrag ist. Das Konsumentenschutzgesetz gilt für den Beitritt zu Vereinen, die Beiträge verlangen, aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen (§ 1 Abs. 5 KSchG). Für einen klassischen Verein mit Stimmrecht in der Generalversammlung trifft das meist nicht zu. Barrierefreie Formulare sind trotzdem sinnvoll, schon wegen des Gleichstellungsgesetzes.
Die übrigen Bereiche des BaFG, etwa Computer, Zahlungsterminals, E-Book-Lesegeräte, Bankdienstleistungen oder Telekommunikation, betreffen vor allem Hersteller, Händler und spezialisierte Anbieter. Kaufst du ein neues Kartenterminal für die Kantine, müssen Hersteller und Händler für die Konformität sorgen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und den damit verbundenen Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1 BaFG). Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen € Bilanzsumme hat (§ 3 Z 19 BaFG). Die Grenze bezieht sich auf beschäftigte Personen; wie ehrenamtlich Tätige zu zählen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ein Verein mit wenigen Angestellten und ehrenamtlichem Vorstand liegt in aller Regel deutlich darunter.
Berufst du dich auf die Ausnahme, musst du dem Sozialministeriumservice auf Verlangen die Unterlagen für die Prüfung vorlegen (§ 24 Abs. 2 BaFG). Halte deshalb die Zahl der Beschäftigten und den Umsatz aus dem letzten Rechnungsabschluss griffbereit. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Wenn dein Verein nicht ausgenommen ist
Vereine, die nicht als Kleinstunternehmen gelten und online an Verbraucher verkaufen, müssen die Dienstleistung barrierefrei gestalten (§ 14 Abs. 1 BaFG). Dazu gehören:
- Website, App und Bestellvorgang so gestalten, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind; als Orientierung dient in der Praxis die Europäische Norm EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut
- Informationen bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, etwa in den Geschäftsbedingungen oder einer Erklärung zur Barrierefreiheit, selbst in barrierefreier Form (§ 14 Abs. 2 und Anlage 3 BaFG)
- Abläufe einrichten, damit die Anforderungen bei Änderungen erhalten bleiben, und Mängel beheben
Wäre die Erfüllung eine unverhältnismäßige Belastung, gelten die Anforderungen nur, soweit sie zumutbar sind. Diese Beurteilung musst du dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 18 BaFG). Für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis zu ihrem Ablauf, höchstens bis 28. Juni 2030 (§ 37 Abs. 2 BaFG). Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Organisationen wie der Österreichische Behindertenrat können das Sozialministeriumservice auf Verstöße hinweisen (§ 35 BaFG).
Vereine mit öffentlicher Finanzierung
Wird dein Verein überwiegend vom Bund finanziert oder kontrolliert und erfüllt er im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art, kann zusätzlich das Web-Zugänglichkeits-Gesetz für Website und App gelten (§ 2 Abs. 1 WZG). Für Einrichtungen von Ländern und Gemeinden gibt es eigene Landesgesetze. Frag in diesem Fall bei deiner Fördergeberin nach, welche Vorgaben gelten.
Das Gleichstellungsgesetz: Zugang zu Veranstaltungen und Räumen
Das BGStG gilt für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit der Bund für die Regelung zuständig ist (§ 2 Abs. 2 BGStG). Für deinen Verein heißt das: Ein öffentliches Fest, ein Konzert mit Kartenverkauf, ein offener Kurs oder ein Sportangebot für Gäste fallen darunter. Für Bereiche, die Landessache sind, haben die Länder eigene Antidiskriminierungsgesetze.
Wann eine Barriere eine Diskriminierung ist
Diskriminierung kann unmittelbar sein, etwa wenn eine Person mit Behinderung nicht teilnehmen darf. Häufiger ist die mittelbare Diskriminierung: Scheinbar neutrale Vorschriften oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche benachteiligen Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise (§ 5 Abs. 2 BGStG). Typische Beispiele sind ein Veranstaltungsraum nur über Stufen, eine Anmeldung ausschließlich über ein Formular, das sich mit Screenreader nicht bedienen lässt, oder Einladungen, die nur als eingescanntes Bild verschickt werden.
Als barrierefrei gilt nach dem Gesetz, was für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar“ ist (§ 6 Abs. 5 BGStG). Das betrifft Gebäude ebenso wie Websites und andere Systeme der Informationsverarbeitung.
Was zumutbar ist
Keine Diskriminierung liegt vor, wenn die Beseitigung einer Barriere rechtswidrig wäre oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde (§ 6 Abs. 1 BGStG). Geprüft werden insbesondere:
- der Aufwand für die Beseitigung der Barriere
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deines Vereins
- Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die Maßnahme
- die Zeit, die seit Inkrafttreten des Gesetzes 2006 vergangen ist
- wie stark sich die Benachteiligung auswirkt
Auch wenn ein Umbau unzumutbar ist, bist du nicht aus dem Schneider: Dann musst du mit zumutbaren Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung erreichen (§ 6 Abs. 3 BGStG). Für einen kleinen Verein mit einem Vereinsheim im ersten Stock kann das heißen, die Generalversammlung im Erdgeschoß eines Gasthauses abzuhalten, eine mobile Rampe zu organisieren oder Begleitung anzubieten. Ist dein Vereinsheim gemietet, brauchst du für bauliche Änderungen in der Regel die Zustimmung des Vermieters; worauf es im Vertrag ankommt, erklärt der Beitrag Vereinslokal mieten, leihen oder pachten. Die Übergangsfristen für Gebäude, die vor 2006 bewilligt wurden, sind Ende 2015 ausgelaufen.
Wie Ansprüche durchgesetzt werden
Fühlt sich jemand diskriminiert, muss vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice stattfinden (§ 10 Abs. 2 und § 14 BGStG). Kommt keine Einigung zustande, kann die Person bei Gericht Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung verlangen (§ 9 Abs. 1 BGStG); bei Belästigung beträgt der Schadenersatz mindestens 1.000 € (§ 9 Abs. 2 BGStG). Nimm Beschwerden deshalb ernst und such früh das Gespräch. Wie der Verein und seine Organe haften, erklärt der Beitrag zur Haftung im Verein.
Praktische Schritte für Website und Veranstaltungen
Barrierefreiheit beginnt selten mit einem Umbau. Viele Verbesserungen kosten wenig und helfen allen, auch älteren Mitgliedern, Eltern mit Kinderwagen und Gästen mit schwachem Handyempfang.
| Bereich | Was du tun kannst |
|---|---|
| Website | klare Überschriften, Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste, Bedienung mit der Tastatur, Formulare mit beschrifteten Feldern, PDFs als zugängliche Dateien statt Scans; als Orientierung dienen die WCAG |
| Anmeldung und Tickets | neben dem Online-Formular auch Anmeldung per Telefon oder E-Mail anbieten; im Ticketshop angeben, wie man Rollstuhlplätze oder Begleitpersonen bucht; Tipps zur Auswahl eines Buchungstools gibt der Beitrag zum Online-Buchungssystem |
| Einladungen | Infos zu Zugang, Parkplätzen, WC und Ansprechperson in jede Einladung schreiben; Texte in einfacher Sprache, Videos mit Untertiteln |
| Veranstaltungsort | stufenlosen Zugang, barrierefreies WC, Sitzplätze und freie Wege prüfen; Rampen und Leitsysteme bei Festen mitplanen |
| Sportstätte und Vereinsheim | bei Neu- und Umbauten die Bauvorschriften deines Landes beachten, die auf die OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ verweisen; als Fachgrundlage dient die ÖNORM B 1600; Umkleiden, Sanitärräume, Spielfläche und Tribüne einbeziehen |
| Ansprechperson | eine Person benennen, an die sich Mitglieder und Gäste mit Fragen zu Barrieren wenden können |
Am meisten lernst du, wenn du Betroffene fragst: Mitglieder mit Behinderungen, Eltern von Kindern mit Behinderungen oder eine Behindertenorganisation in deiner Region. Für Umbauten lohnt ein Blick auf Förderprogramme; einen Überblick gibt der Beitrag zu Förderungen für Vereine in Österreich, für Sportvereine zusätzlich der zur Sportförderung. Wenn du ohnehin sanierst, kombinierst du Barrierefreiheit mit Energiemaßnahmen, wie sie der Beitrag zur klimafitten Sportstätte beschreibt. Auch bei der Anmeldung deiner Veranstaltung kann die Behörde Auflagen machen; mehr dazu im Beitrag Vereinsfest anmelden.
Häufige Fragen
Muss unsere Vereinswebsite seit 2025 barrierefrei sein?
Nach dem BaFG nur, wenn darüber Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, etwa in einem Shop oder Ticketverkauf, und dein Verein kein Kleinstunternehmen ist. Das trifft auf wenige Vereine zu. Nach dem Gleichstellungsgesetz solltest du Angebote für die Öffentlichkeit aber so gestalten, dass niemand ohne Not ausgeschlossen wird. Welche Pflichtangaben sonst auf die Vereinswebsite gehören, erklärt der Beitrag zu Impressum und Offenlegung.
Zählen Ehrenamtliche bei der Grenze von zehn Beschäftigten mit?
Das Gesetz spricht von beschäftigten Personen und regelt Ehrenamtliche nicht ausdrücklich. Liegt dein Verein knapp an der Grenze und verkauft online an Verbraucher, lass die Einordnung prüfen.
Unser Vereinsheim hat nur Stufen. Müssen wir sofort umbauen?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, was zumutbar ist. Ist ein Umbau unverhältnismäßig, musst du mit zumutbaren Mitteln eine maßgebliche Verbesserung erreichen, etwa durch einen anderen Veranstaltungsort, eine mobile Rampe oder Begleitung.
Wer kontrolliert das Barrierefreiheitsgesetz?
Das Sozialministeriumservice überwacht den Markt, prüft Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern und kann Strafen verhängen. Beim Gleichstellungsgesetz führt es außerdem die Schlichtungsverfahren durch.
Fazit
Das Barrierefreiheitsgesetz betrifft nur Vereine, die online an Verbraucher verkaufen und mehr als Kleinstunternehmen sind. Das Gleichstellungsgesetz betrifft dagegen jeden Verein mit öffentlichen Angeboten. Prüf deshalb zuerst, ob die Ausnahme greift, und kümmere dich dann um die Barrieren, die im Alltag am meisten stören: ein Formular, das nicht funktioniert, eine Einladung ohne Infos zum Zugang, eine Veranstaltung ohne stufenlosen Eingang. Wer Schritt für Schritt verbessert und das dokumentiert, ist rechtlich auf der sicheren Seite und öffnet den Verein für mehr Menschen.
Checkliste: Barrierefreiheit im Verein prüfen
Mit diesen Schritten klärst du, welche Pflichten deinen Verein treffen, und setzt die wichtigsten Verbesserungen um.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.