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Sponsoring im Verein: Steuern, Werbeabgabe, Bandenwerbung und Sponsorvertrag

Wie Sponsorgelder beim Verein besteuert werden, wann 5 % Werbeabgabe anfallen, was für Bandenwerbung gilt und was in den Sponsorvertrag gehört.

Zwei Spieler laufen bei einem Amateurfußballspiel um den Ball, im Hintergrund Werbebanden

Sponsoring bringt vielen Vereinen Geld oder Sachleistungen, verlangt aber eine Gegenleistung: Werbung für das Unternehmen. Steuerlich kommt es darauf an, wofür diese Werbung erbracht wird. Hängt sie untrennbar mit dem begünstigten Zweck zusammen, etwa das Logo auf den Dressen eines gemeinnützigen Sportvereins, gehören die Einnahmen zum steuerfreien Kernbereich des Vereins. Für bestimmte Werbeleistungen wie Bandenwerbung, Inserate in der Vereinszeitung oder Plakate kann zusätzlich die Werbeabgabe von 5 % anfallen, aber erst, wenn die abgabepflichtigen Entgelte im Jahr 10.000 € erreichen. Werbung im Internet fällt nicht darunter. Hier erfährst du, wie Sponsoring beim Verein und beim Sponsor behandelt wird und was in einen Sponsorvertrag gehört. Wie du Sponsoren überhaupt findest, steht im Beitrag Sponsoren für Vereine finden.

Sponsoring, Spende oder Werbeauftrag?

Entscheidend ist, ob und welche Gegenleistung dein Verein erbringt:

FormGegenleistung des VereinsBeim VereinBeim Unternehmen
Sponsoring mit Werbewirkungsichtbare, vertraglich zugesagte Werbung, etwa das Logo auf Dressen oder der Sponsorname im Namen einer VeranstaltungEinnahme des Bereichs, für den die Werbung erbracht wirdBetriebsausgabe, wenn Zahlung und Werbewirkung in einem angemessenen Verhältnis stehen
„Sponsoring“ ohne nennenswerte Werbewirkungkaum Publikum, der Verein ist nur einem kleinen Kreis bekanntsteuerlich eine Spendekeine Betriebsausgabe; absetzbar nur als Spende an einen spendenbegünstigten Verein
Spendekeineideeller Bereichabsetzbar nur, wenn der Verein spendenbegünstigt ist
Inserat oder WerbeflächeAnzeige in der Vereinszeitung, Fläche auf Bande oder PlakatWerbeeinnahme, unter Umständen mit WerbeabgabeBetriebsausgabe

Ob dein Verein Spenden annehmen kann, die beim Geber steuerlich absetzbar sind, erklärt der Beitrag Spendenbegünstigung für Vereine.

Steuern beim Verein

Körperschaftsteuer

Für gemeinnützige Vereine stellen die Vereinsrichtlinien eine klare Regel auf: Sponsoreinnahmen, die eine Gegenleistung für eine nachhaltige und ins Gewicht fallende Werbewirkung sind und untrennbar mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zusammenhängen, zählen zu dessen Einnahmen (VereinsR Rz 157). Als Beispiele nennen die Richtlinien den Sportverein, der den Namen des Sponsors im Vereinsnamen führt oder dessen Logo auf Dressen und Vereinskorrespondenz zeigt, und den Theaterverein, dessen Aufführungen ohne Eintritt ein Sponsor finanziert. Einkünfte aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben sind von der Körperschaftsteuer befreit.

Wird die Werbung für einen anderen Bereich erbracht, ordnest du die Einnahmen in der Regel diesem Bereich zu und weist sie in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch dort aus. Gehört sie zu einem entbehrlichen Hilfsbetrieb wie dem kleinen Vereinsfest, sind die Einnahmen körperschaftsteuerpflichtig, bleiben aber oft innerhalb des Freibetrags von 10.000 € im Jahr (§ 23 KStG). Gehört sie zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb, etwa einer laufend geführten Kantine, zählt sie auch zur Umsatzgrenze von 100.000 €, bis zu der die Ausnahmegenehmigung für solche Betriebe automatisch gilt (§ 45a BAO). Für Vereine ohne Gemeinnützigkeit sind Sponsoreinnahmen grundsätzlich steuerpflichtig. Die Einteilung der Betriebe erklärt der Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein, den Freibetrag der Beitrag Körperschaftsteuer im Verein.

Umsatzsteuer

Werbung gegen Entgelt ist ein Leistungsaustausch. Bei gemeinnützigen Vereinen gelten Tätigkeiten in unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben aber in der Regel als nicht unternehmerisch (Liebhaberei, VereinsR Rz 463). Dann fällt keine Umsatzsteuer an, und der Verein kann auch keine Vorsteuer abziehen. Liegen die Umsätze eines solchen Betriebs regelmäßig unter 2.900 € im Jahr, ist die Tätigkeit jedenfalls nicht unternehmerisch. Gehört die Werbung zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb, ist sie umsatzsteuerpflichtig, sofern dein Verein nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt (seit 2025 bis 55.000 € Bruttoumsatz im Jahr, davor 35.000 € netto).

Für gemeinnützige Sportvereine gibt es eine Vereinfachung beim Sachsponsoring: Stellt ein Unternehmen Ausrüstung oder ein Auto zur Verfügung und erhält dafür Werbung, muss dieser Tausch nicht als Umsatz erfasst werden (VereinsR Rz 480). Mehr zu Steuersätzen und zur Kleinunternehmerregelung im Beitrag Umsatzsteuer im Verein.

Sponsoring in den Statuten verankern

Die Statuten müssen angeben, wie der Verein seine finanziellen Mittel aufbringt (§ 3 Abs. 2 Z 4 VerG). Nenn Sponsorgelder und Werbeeinnahmen deshalb ausdrücklich als Mittel; die Musterstatuten im Anhang der Vereinsrichtlinien führen beide auf. Fehlen sie, hilft eine Statutenänderung.

Zwei Personen geben sich über einem Holztisch die Hand
Zwei Personen geben sich über einem Holztisch die Hand

Werbeabgabe: 5 % auf bestimmte Werbeleistungen

Nach dem Werbeabgabegesetz 2000 unterliegen Werbeleistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, einer Abgabe von 5 % (§§ 1 und 2 WerbeAbgG). Als Werbeleistung gelten nur drei Fälle:

  • Werbeeinschaltungen in Druckwerken, also auch Inserate in der gedruckten Vereinszeitung, in der Festschrift oder im Programmheft,
  • Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen,
  • die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen für Werbebotschaften, etwa auf Banden, Transparenten, Dressen, Fahrzeugen oder Plakaten.

Die Abgabe schuldet, wer Anspruch auf das Entgelt hat, also dein Verein. Bemessungsgrundlage ist das Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer und ohne die Werbeabgabe selbst. Erhält der Verein statt Geld eine Sachleistung, etwa Dressen, zählt der Wert dieser Gegenleistung. Die Vereinsrichtlinien lassen es zu, dabei höchstens 50 % des offiziellen Anzeigentarifs anzusetzen (VereinsR Rz 742).

Was nicht unter die Werbeabgabe fällt

  • Werbung im Internet, etwa auf der Vereinswebsite oder in sozialen Medien
  • die Nennung des Sponsors in Lautsprecherdurchsagen
  • Autogrammstunden, Fototermine und Auftritte
  • Freikarten und freier Eintritt
  • Eigenwerbung des Vereins für die eigenen Veranstaltungen

Die Vereinsrichtlinien zählen diese Leistungen ausdrücklich zu den nicht abgabepflichtigen (VereinsR Rz 730, 739 und 759).

Die Grenze von 10.000 €

Solange die abgabepflichtigen Entgelte in einem Jahr 10.000 € nicht erreichen, sind die Werbeleistungen befreit, und du musst auch keine Jahreserklärung abgeben (§ 4 Abs. 4 WerbeAbgG). Sobald die Summe 10.000 € erreicht, berechnest du die Abgabe selbst und zahlst sie bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Finanzamt (§ 4 Abs. 1 WerbeAbgG). Nach Ablauf des Jahres übermittelst du dann spätestens drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres elektronisch eine Jahreserklärung. Zahlt dein Verein zum ersten Mal Werbeabgabe, ist laut Unternehmensserviceportal eine Vorab-Meldung an das Finanzamt nötig.

Ein Beispiel: Ein Fußballverein erhält im März 4.000 € für Bandenwerbung ohne Sponsorpaket und im Juni 7.000 € für Inserate in der Festschrift zum Jubiläum. Mit dem Juni erreicht die Summe 11.000 €. Die Werbeabgabe beträgt dann 5 % von 11.000 €, also 550 €, zu zahlen bis 15. August. Bleibt ein Verein im ganzen Jahr bei 9.500 €, fällt keine Werbeabgabe an. Zeichne die Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen der Berechnung trotzdem laufend auf (§ 5 WerbeAbgG), damit du die Grenze im Blick behältst.

Bandenwerbung, Dressen und die Paketlösung

Bandenwerbung und Werbung auf Dressen sind grundsätzlich werbeabgabepflichtig, weil der Verein Flächen für Werbebotschaften zur Verfügung stellt. Für Sportvereine gibt es aber eine wichtige Erleichterung: Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an einen gemeinnützigen Sportverein liegt keine abgabepflichtige Werbeleistung vor, wenn das Paket neben Bande oder Dressenaufschrift auch nicht abgabepflichtige Leistungen enthält, etwa Lautsprecherdurchsagen, Autogrammstunden oder Freikarten (VereinsR Rz 758 und 760). Halte deshalb im Sponsorvertrag alle Leistungen des Pakets fest.

Die Erleichterung gilt nicht, wenn der Werbeleister kein gemeinnütziger Verein ist. Zahlt das Unternehmen direkt an eine Sportlerin oder einen Sportler, etwa für das Logo auf dem Stirnband, unterliegt diese Werbung der Werbeabgabe (VereinsR Rz 761). Bei internationalen Sportgroßveranstaltungen gemeinnütziger Veranstalter fällt keine Werbeabgabe an, weil sich die Werbung überwiegend an ein Publikum im Ausland richtet (VereinsR Rz 757). Ob Kultur- oder Sozialvereine die Paketlösung ebenso nutzen können, klär im Einzelfall mit dem Finanzamt oder deiner Steuerberatung.

Inserate in der Vereinszeitung

Inserate in einer gedruckten Vereinszeitung oder Festschrift sind Werbeeinschaltungen in einem Druckwerk und damit werbeabgabepflichtig, sobald du die Grenze von 10.000 € erreichst. Für gemeinnützige Vereine kommt eine zweite Frage hinzu: Wie stark prägt die Werbung das Heft? Die Vereinsrichtlinien ordnen Druckwerke nach dem Anteil der Werbung ein (VereinsR Rz 370 und 371):

Anteil der WerbungEinordnung des Druckwerks
bis 25 %unentbehrlicher Hilfsbetrieb
über 25 % bis 50 %entbehrlicher Hilfsbetrieb
über 50 %begünstigungsschädlicher Betrieb

Bei Heften, die du gegen Entgelt abgibst, zählt der Anteil der Werbeeinnahmen an den Gesamteinnahmen des Hefts; bei kostenlos verteilten Heften der Anteil der Anzeigenseiten an der Gesamtseitenzahl. Dieselben Stufen gelten für Inhalte, die mit dem Vereinszweck nichts zu tun haben: Füllen sie mehr als die Hälfte der Seiten, ist das Heft ebenfalls ein begünstigungsschädlicher Betrieb.

Stapel gefalteter Zeitungen
Stapel gefalteter Zeitungen

Der Sponsor: wann er seine Zahlung absetzen kann

Freiwillige Zuwendungen an einen Verein sind beim Unternehmen grundsätzlich keine Betriebsausgabe. Sponsorzahlungen sind es dann, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind und eine angemessene Gegenleistung für zugesagte Werbeleistungen mit breiter öffentlicher Werbewirkung darstellen (VereinsR Rz 160). Die Vereinsrichtlinien nennen dafür drei Bedingungen:

  • Der Verein sagt Werbeleistungen zu, die der Sponsor notfalls rechtlich durchsetzen kann.
  • Die Werbung ist sichtbar, etwa auf Sportgeräten, Dressen oder im Namen einer Veranstaltung, oder wird über Medien verbreitet.
  • Aufwand und Werbewirkung stehen in einem angemessenen Verhältnis. Ist der Verein nur einem kleinen Kreis bekannt, fehlt die Werbewirkung (VereinsR Rz 161 und 162).

Bei Kulturveranstaltungen genügt es, wenn der Sponsor bei der Veranstaltung genannt wird, etwa auf Plakaten, im Programmheft oder in Durchsagen, und zusätzlich in seiner eigenen Werbung oder in Medienberichten auf das Sponsoring hingewiesen wird (VereinsR Rz 163). Der Sponsor muss die Werbewirkung jederzeit nachweisen können, etwa mit Plakaten, Fotos oder Zeitungsausschnitten (VereinsR Rz 164). Du hilfst ihm, wenn du diese Nachweise sammelst und übergibst. Fehlt die Werbewirkung, ist die Zahlung steuerlich eine Spende, die der Sponsor nur absetzen kann, wenn dein Verein spendenbegünstigt ist.

Was in den Sponsorvertrag gehört

Ein schriftlicher Vertrag schützt beide Seiten und ist der wichtigste Nachweis gegenüber Finanzamt und Rechnungsprüfern. Diese Punkte sollte er regeln:

PunktWorauf du achten solltest
VertragspartnerVerein mit Namen, ZVR-Zahl und den laut Statuten vertretungsbefugten Personen; Unternehmen mit Firmenbuch- oder UID-Nummer
LaufzeitBeginn, Ende, Verlängerung und Kündigungsfristen
Werbeleistungen des Vereinskonkret beschrieben: Fläche und Größe, Zahl der Spiele oder Veranstaltungen, Platzierung des Logos, Durchsagen, Beiträge in sozialen Medien, Freikarten
Leistungen des SponsorsBetrag und Fälligkeit; Sachleistungen mit Menge und Wert
Steuernob die Beträge netto oder brutto gelten und wer Umsatzsteuer und allenfalls Werbeabgabe trägt
Nachweisewelche Fotos, Belegexemplare oder Medienberichte der Verein liefert
Logo und Namewer welches Logo wofür und wie lange verwenden darf
Exklusivitätob Mitbewerber des Sponsors ausgeschlossen sind
Unabhängigkeitkein Einfluss des Sponsors auf Vereinszweck, Statuten, Programm oder sportliche Entscheidungen
AusstiegKündigung bei Imageschaden, Insolvenz oder Ausfall von Veranstaltungen und was dann mit bereits gezahlten Beträgen passiert
Fotos und DatenBildrechte und Datenschutz, wenn Mitglieder auf Werbefotos zu sehen sind

Sollen Mitglieder auf Fotos für den Sponsor zu sehen sein, kläre die Rechtsgrundlage vorab; worauf du achtest, steht im Beitrag Fotos im Verein veröffentlichen. Einen Überblick über alle Steuern, die deinen Verein betreffen können, gibt der Beitrag Steuern im Verein.

Häufige Fragen

Muss unser Verein für Bandenwerbung Werbeabgabe zahlen?

Nur, wenn die abgabepflichtigen Werbeentgelte des Vereins im Jahr 10.000 € erreichen. Gemeinnützige Sportvereine zahlen außerdem keine Werbeabgabe, wenn die Bandenwerbung Teil eines Sponsorpakets mit nicht abgabepflichtigen Leistungen wie Durchsagen oder Freikarten ist.

Fällt Werbeabgabe auf Sponsorlogos auf unserer Website oder auf Instagram an?

Nein. Werbung im Internet ist keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.

Ist Sponsoring umsatzsteuerpflichtig?

Bei gemeinnützigen Vereinen meist nicht, solange die Werbung zu einem unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb gehört, weil diese Tätigkeiten in der Regel als nicht unternehmerisch gelten. Gehört sie zu einem begünstigungsschädlichen Betrieb, ist sie umsatzsteuerpflichtig, außer dein Verein ist Kleinunternehmer.

Ein Sponsor stellt nur die Trikots zur Verfügung. Was gilt?

Auch eine Sachleistung ist ein Entgelt. Für die Werbeabgabe zählt ihr Wert, höchstens 50 % des offiziellen Anzeigentarifs; bei gemeinnützigen Sportvereinen kann zudem die Paketlösung greifen. Umsatzsteuerlich müssen gemeinnützige Sportvereine solches Sachsponsoring nicht als Umsatz erfassen.

Wer zahlt die Werbeabgabe, der Verein oder der Sponsor?

Abgabenschuldner ist der Verein, weil er Anspruch auf das Entgelt hat. Du kannst im Vertrag vereinbaren, dass der Sponsor die Werbeabgabe zusätzlich zum Entgelt übernimmt; sie ist dann nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Berechnen und abführen muss sie trotzdem der Verein.

Fazit

Sponsoring ist für gemeinnützige Vereine steuerlich gut zu bewältigen, wenn du die Werbeleistung genau beschreibst und dem richtigen Bereich zuordnest. Gehört sie zum Kern der Vereinstätigkeit, bleiben die Einnahmen in der Regel frei von Körperschaft- und Umsatzsteuer. Die Werbeabgabe von 5 % betrifft nur Inserate in Druckwerken, Rundfunkwerbung und Werbeflächen wie Banden, Dressen und Plakate, und auch diese erst ab 10.000 € im Jahr; Internetwerbung bleibt außen vor. Ein schriftlicher Vertrag mit allen Leistungen, Nachweisen und Ausstiegsregeln sichert den Verein ab und hilft dem Sponsor, seine Zahlung abzusetzen.

Checkliste: Sponsoring steuerlich sauber abwickeln

Geh diese Punkte vor jedem neuen Sponsorvertrag und einmal zum Jahresende durch.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.