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Umsatzsteuer im Verein: Liebhaberei, Befreiungen, 10 % Steuersatz und Kleinunternehmerregelung

Wann ein gemeinnütziger Verein Umsatzsteuer zahlt: Liebhaberei, Befreiungen für Sportvereine, der 10-%-Steuersatz und die Grenze von 55.000 €.

50-Euro-Schein auf einem Holztisch

Die meisten gemeinnützigen Vereine in Österreich zahlen keine Umsatzsteuer, aber nicht automatisch. Echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen ohne Gegenleistung sind gar nicht steuerbar. Bei Hilfsbetrieben wie dem Spielbetrieb oder dem kleinen Vereinsfest geht das Finanzamt in der Regel von Liebhaberei aus, Sportvereine sind weitgehend befreit, und seit 1. Januar 2025 bleiben Vereine mit bis zu 55.000 € steuerrelevantem Jahresumsatz als Kleinunternehmer steuerfrei. Wird doch Umsatzsteuer fällig, gilt für gemeinnützige Vereine oft der ermäßigte Satz von 10 %, nicht aber für begünstigungsschädliche Betriebe wie eine Kantine. In diesem Beitrag prüfst du Schritt für Schritt, wo dein Verein steht, und erfährst, wann sich der Vorsteuerabzug lohnt.

Die Prüfung in fünf Schritten

Ob eine Einnahme Umsatzsteuer auslöst, prüfst du am besten in dieser Reihenfolge. Sobald eine Frage mit „nein“ beziehungsweise „befreit“ beantwortet ist, fällt keine Umsatzsteuer an.

  1. Steuerbar? Steht der Einnahme eine konkrete Gegenleistung gegenüber? Ohne Leistungsaustausch keine Umsatzsteuer.
  2. Unternehmerisch? Gilt für den Bereich die Liebhabereivermutung, ist der Verein dort kein Unternehmer.
  3. Befreit? Greift eine Befreiung, etwa für Sportvereine, Volksbildung oder kulturelle Aufführungen?
  4. Kleinunternehmer? Bleibt der steuerrelevante Umsatz unter 55.000 € im Jahr?
  5. Steuersatz? Erst jetzt stellt sich die Frage nach 10 %, 13 % oder 20 %.

Was gar nicht steuerbar ist

Umsatzsteuer fällt nur an, wenn ein Unternehmer eine Leistung gegen Entgelt erbringt (§ 2 UStG). Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er nur seine statutengemäßen Gemeinschaftsaufgaben erfüllt, ohne einzelnen Mitgliedern oder Dritten konkrete Leistungen zu erbringen (Vereinsrichtlinien, Rz 460). Nicht steuerbar sind deshalb:

  • Echte Mitgliedsbeiträge: Beiträge, die alle Mitglieder für die Erfüllung des Vereinszwecks zahlen, unabhängig davon, welche Leistungen sie tatsächlich nutzen.
  • Spenden, Schenkungen und Erbschaften.
  • Echte Subventionen: Förderungen zur allgemeinen Unterstützung des Vereins, für die der Fördergeber keine Leistung bekommt.

Anders ist es bei unechten Mitgliedsbeiträgen und unechten Subventionen. Zahlen Mitglieder für eine konkrete Leistung, etwa eine Kursgebühr je Einheit, oder bezahlt eine Gemeinde den Verein dafür, dass er seine Anlage für die Öffentlichkeit öffnet, kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Welche Einnahmen zu welchem Bereich gehören, zeigt der Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein.

Taschenrechner auf einem Holztisch
Taschenrechner auf einem Holztisch

Liebhaberei: warum Hilfsbetriebe meist keine Umsatzsteuer auslösen

Bei gemeinnützigen Vereinen (mehr dazu im Beitrag Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO) nimmt die Finanzverwaltung an, dass unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs 1 und 2 BAO) Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sind (Vereinsrichtlinien, Rz 463). Der Verein ist in diesen Bereichen kein Unternehmer: keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug. Unabhängig davon gilt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb immer als nichtunternehmerisch, wenn seine Umsätze jährlich regelmäßig unter 2.900 € liegen.

Für begünstigungsschädliche Betriebe wie eine Kantine oder ein großes Vereinsfest gibt es eine zweite Grenze: Behandelt der Verein alle Hilfsbetriebe als Liebhaberei, gelten auch diese Betriebe als nichtunternehmerisch, solange ihre Umsätze im Jahr zusammen nicht mehr als 7.500 € betragen (Rz 466). Für die Vermögensverwaltung, etwa die Vermietung eines Raums, gilt die Liebhabereivermutung dagegen nicht (Rz 467).

BereichBeispieleUmsatzsteuer
Ideeller Bereichechte Mitgliedsbeiträge, Spenden, echte Subventionennicht steuerbar
Unentbehrlicher HilfsbetriebAmateursportbetrieb mit Eintritt, Konzert eines Musikvereins, Theatervorstellungin der Regel Liebhaberei oder befreit
Entbehrlicher Hilfsbetriebkleines Vereinsfest, Flohmarktin der Regel Liebhaberei
Begünstigungsschädlicher BetriebKantine, großes Vereinsfeststeuerpflichtig zum Normalsatz; bis 7.500 € Jahresumsatz nichtunternehmerisch, wenn alle Hilfsbetriebe als Liebhaberei behandelt werden
VermögensverwaltungVermietung eines Raums, Verpachtungkeine Liebhabereivermutung; Grundstücksvermietung oft befreit

Wann ein Fest als klein gilt, liest du im Beitrag zum Vereinsfest, alles zur Vermietung im Beitrag Vermietung von Vereinsräumen.

Auf die Liebhabereivermutung verzichten

Die Vermutung kann nicht gegen den Willen des Vereins angewendet werden (Rz 464). Möchte dein Verein in einem Hilfsbetrieb unternehmerisch behandelt werden, genügt es, Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abzugeben oder auf die Kleinunternehmerbefreiung zu verzichten. Die 2.900-€-Grenze gilt trotzdem. Interessant ist der Verzicht vor allem, wenn große Investitionen anstehen, etwa ein Zubau mit Vereinslokal, weil dann der Vorsteuerabzug möglich wird. Weil der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung fünf Jahre bindet und bei Gebäuden ein langer Berichtigungszeitraum gilt, solltest du diese Entscheidung mit deiner Steuerberatung durchrechnen.

Steuerbefreiungen für Vereine

Auch wenn ein Verein unternehmerisch tätig ist, kann eine unechte Befreiung greifen. Unecht heißt: keine Umsatzsteuer, aber kein Vorsteuerabzug. Für Vereine sind vor allem diese Befreiungen wichtig:

  • Sportvereine (§ 6 Abs 1 Z 14 UStG): Befreit sind die Umsätze gemeinnütziger Vereine, deren statutengemäßer Hauptzweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist. Körpersport ist weit zu verstehen und umfasst etwa auch Motorsport und Schießen, nicht aber Denksport wie Schach (Rz 478). Ausgenommen sind Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben wie der Kantine.
  • Volksbildungsvereine (§ 6 Abs 1 Z 12 UStG): Befreit sind Vorträge, Kurse und Filmvorführungen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend die Kosten decken. Künstlerische oder unterhaltende Veranstaltungen fallen nicht darunter.
  • Kultur, Jugend, Pflege (§ 6 Abs 1 Z 25 UStG): Gemeinnützige Vereine sind befreit mit Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, mit Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheimen für Personen unter 27 Jahren sowie mit Kranken- und Pflegeanstalten und Altersheimen. Auch hier gilt die Befreiung nicht für begünstigungsschädliche Betriebe.
  • Grundstücksvermietung (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG): Die Vermietung von Grundstücken und Räumen ist grundsätzlich befreit, mit Ausnahmen und der Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.

Kleinunternehmerregelung seit 2025

Seit 1. Januar 2025 ist ein Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit, wenn sein Umsatz die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschreitet (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG). Gerechnet wird mit dem gesamten vereinbarten Entgelt, ohne eine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen. Bis Ende 2024 lag die Grenze bei 35.000 € netto, und beim Überschreiten wurde rückwirkend das ganze Jahr steuerpflichtig.

Neu ist eine Toleranzregel: Überschreitet dein Verein die Grenze um höchstens 10 %, also bis 60.500 €, bleibt er bis zum Jahresende befreit, im Folgejahr aber nicht mehr. Überschreitet er sie um mehr als 10 %, ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem er die Toleranz überschreitet, und alle danach.

Welche Umsätze zählen

Für Vereine ist entscheidend, was in die Grenze einfließt:

  • Nicht mitgezählt werden Einnahmen aus dem ideellen Bereich, Umsätze aus Tätigkeiten, die als Liebhaberei gelten, also in der Regel alle Hilfsbetriebe (Rz 518), begünstigungsschädliche Betriebe bis insgesamt 7.500 € Umsatz unter den Voraussetzungen der Rz 466, unecht befreite Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 10 bis 15 und 17 bis 26 UStG, darunter die Befreiungen für Sportvereine, Volksbildung und gemeinnützige Kultur- und Jugendeinrichtungen, sowie Hilfsgeschäfte wie der Verkauf alter Geräte.
  • Mitgezählt werden steuerpflichtige Umsätze, etwa aus der Kantine, und die Vermietung, selbst wenn sie nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG befreit ist.

Ein Beispiel für einen gemeinnützigen Sportverein im Jahr 2026:

EinnahmeBetragZählt zur Kleinunternehmergrenze?
Mitgliedsbeiträge24.000 €nein, nicht steuerbar
Eintritt bei Meisterschaftsspielen9.000 €nein, Liebhaberei beziehungsweise befreit
Kleines Vereinsfest7.000 €nein, Liebhaberei
Kantine an Spieltagen39.000 €ja
Vermietung eines Lagerraums4.800 €ja
Relevanter Umsatz43.800 €unter 55.000 €: Kleinunternehmer

Der Verein stellt in diesem Jahr keine Umsatzsteuer in Rechnung, gibt keine Voranmeldungen und keine Jahreserklärung ab und hat keinen Vorsteuerabzug. Weist er trotzdem Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, schuldet er den Betrag, bis er die Rechnung berichtigt.

Auf die Befreiung verzichten

Du kannst bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich, etwa mit dem Formular U12, auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten. Der Verzicht bindet deinen Verein fünf Jahre. Eine UID-Nummer bekommt ein Kleinunternehmer nur, wenn er sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Staaten braucht (Formular U15).

Torwart schießt den Ball vom Rasen ab
Torwart schießt den Ball vom Rasen ab

Der Steuersatz: 10 % für gemeinnützige Vereine

Ist dein Verein steuerpflichtig und greift keine Befreiung, gilt für Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften der ermäßigte Satz von 10 % (§ 10 Abs 2 Z 4 UStG). Das betrifft etwa Hilfsbetriebe, für die dein Verein auf die Liebhabereivermutung verzichtet hat. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für:

  • Leistungen eines begünstigungsschädlichen Betriebs oder Gewerbebetriebs, auch wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 45a BAO besteht (Rz 523),
  • die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen, die Lieferung von Gebäuden, Brennstoffen und Wärme,
  • Vermietungen, für die dein Verein zur Steuerpflicht optiert hat; hier gilt der Normalsatz (Rz 525).

In begünstigungsschädlichen Betrieben gelten die allgemeinen Steuersätze:

SteuersatzTypische Fälle im Verein
20 %Normalsatz, etwa für alkoholische Getränke in der Kantine, Fanartikel, Werbeleistungen
13 %unter anderem Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen, Theater- und Musikaufführungen, soweit sie nicht befreit sind
10 %unter anderem Lebensmittel und die Abgabe von Speisen; Leistungen gemeinnütziger Vereine außerhalb begünstigungsschädlicher Betriebe

Vorsteuerabzug

Vorsteuer aus Eingangsrechnungen kann dein Verein nur abziehen, soweit die Ausgaben seinem unternehmerischen Bereich dienen und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 12 UStG). Kein Vorsteuerabzug besteht für Liebhabereibereiche, für unecht befreite Umsätze und solange der Verein Kleinunternehmer ist.

Dient eine Ausgabe beiden Bereichen, teilst du die Vorsteuer auf. Die Vereinsrichtlinien erlauben dafür das Verhältnis der unternehmerischen Einnahmen (netto) zu den nichtunternehmerischen Einnahmen; echte Mitgliedsbeiträge, Spenden und allgemeine Subventionen zählen voll zum nichtunternehmerischen Bereich (Rz 528 bis 530). Bei Grundstücken und Gebäuden beträgt der Berichtigungszeitraum 19 Jahre: Ändert sich die Nutzung in dieser Zeit, musst du die Vorsteuer anteilig korrigieren. Für Leistungen aus dem nichtunternehmerischen Bereich darfst du keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen; tust du es doch, schuldest du die Steuer (Rz 526).

Damit du die Bereiche sauber trennen kannst, brauchst du eine Buchhaltung, die Einnahmen und Ausgaben nach Bereichen zuordnet. Mehr dazu im Beitrag Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; in campai ordnest du Buchungen in der Buchhaltung eigenen Kategorien zu.

Pflichten, wenn Umsatzsteuer anfällt

Ist dein Verein steuerpflichtig, berechnet er die Umsatzsteuer selbst. Voranmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn der Umsatz im Vorjahr 55.000 € überstiegen hat, und monatlich ab einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 €. Fällig sind sie am 15. des zweitfolgenden Monats, für das dritte Quartal also am 15. November. Dazu kommt die Jahreserklärung. Prüfe außerdem, ob für deine Kantine oder dein Fest eine Registrierkassenpflicht besteht. Für die Körperschaftsteuer gelten eigene Regeln mit einem Freibetrag von 10.000 € im Jahr; mehr dazu im Beitrag Körperschaftsteuer im Verein.

Häufige Fragen

Muss ein Sportverein Umsatzsteuer zahlen?

Meist nicht. Die Umsätze gemeinnütziger Sportvereine sind nach § 6 Abs 1 Z 14 UStG befreit, ausgenommen begünstigungsschädliche Betriebe wie eine Kantine. Und auch dort bleibt der Verein oft als Kleinunternehmer steuerfrei.

Sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

Echte Mitgliedsbeiträge nicht, weil ihnen keine konkrete Leistung gegenübersteht. Zahlen Mitglieder aber für eine bestimmte Leistung, etwa nach Nutzung, kann ein steuerbares Entgelt vorliegen.

Ist die Kleinunternehmergrenze brutto oder netto?

Seit 2025 zählt das gesamte vereinbarte Entgelt, ohne eine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen. Bis 2024 galt eine Nettogrenze von 35.000 €.

Lohnt sich der Verzicht auf die Liebhabereivermutung?

Nur, wenn hohe Vorsteuern anfallen, etwa beim Bau oder Umbau eines Vereinsheims, und die Einnahmen langfristig steuerpflichtig bleiben. Rechne das mit deiner Steuerberatung durch, bevor du handelst.

Wann gilt der Steuersatz von 10 %?

Für steuerpflichtige Leistungen gemeinnütziger Vereine außerhalb begünstigungsschädlicher Betriebe und Gewerbebetriebe. Kantine und großes Vereinsfest unterliegen den normalen Sätzen.

Fazit

Für die meisten gemeinnützigen Vereine bleibt die Umsatzsteuer ein Randthema: Beiträge und Spenden sind nicht steuerbar, Hilfsbetriebe gelten meist als Liebhaberei, und viele Umsätze sind befreit. Kritisch wird es bei Kantine, großen Festen und Vermietung. Behalte diese Umsätze im Blick, damit du rechtzeitig merkst, wenn die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € näher rückt. Einen Überblick über alle Steuerthemen gibt der Beitrag Steuern im Verein.

Checkliste: Umsatzsteuer im Verein prüfen

Geh diese Punkte einmal im Jahr durch und immer dann, wenn dein Verein eine neue Einnahmequelle startet.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.