Körperschaftsteuer im Verein: Freibetrag von 10.000 €, Steuersatz und Steuererklärung
Wann zahlt ein Verein in Österreich Körperschaftsteuer? Freibetrag von 10.000 €, Vortrag über zehn Jahre, Steuersatz von 23 % und Pflicht zur Erklärung.
- Finanzen & Steuern
- 29. Oktober 2026
- 9 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Vereine sind in Österreich Körperschaften und damit grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Ein gemeinnütziger Verein zahlt aber nur auf die Gewinne bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten Körperschaftsteuer, etwa aus einem Vereinsfest oder einer Kantine, und auch das erst, wenn diese Gewinne zusammen den Freibetrag von 10.000 € im Jahr übersteigen (§ 23 KStG). Was darüber liegt, wird seit 2024 mit 23 % besteuert. Hier erfährst du, was steuerpflichtig ist, wie der Freibetrag samt Vortrag funktioniert und wann du eine Körperschaftsteuererklärung abgeben musst.
Wer Körperschaftsteuer zahlt
Körperschaftsteuerpflichtig sind nur Körperschaften. Vereine gehören als juristische Personen des privaten Rechts dazu und sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben (§ 1 Abs 2 KStG). Für die Besteuerung kommt es darauf an, ob der Verein begünstigt ist:
- Nicht gemeinnütziger Verein: Erfüllt der Verein die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO nicht, ist er mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig (Vereinsrichtlinien Rz 320). Echte Mitgliedsbeiträge bleiben aber auch dann außer Ansatz (§ 8 Abs 1 KStG).
- Gemeinnütziger Verein: Er ist von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit (§ 5 Z 6 KStG) und nur insoweit steuerpflichtig, als er steuerpflichtige Betriebe unterhält (Rz 320, Rz 327). Welche Voraussetzungen dafür gelten, erklärt Gemeinnützigkeit im Verein.
- Kapitalerträge: Mit Zinsen und anderen Kapitalerträgen sowie mit Gewinnen aus privaten Grundstücksverkäufen ist auch der gemeinnützige Verein beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 Z 3, § 21 Abs 2 und 3 KStG). Die Steuer wird hier meist durch den Abzug der Kapitalertragsteuer bei der Bank erhoben und ist damit abgegolten (Rz 392).
Eine Mindestkörperschaftsteuer gibt es für Vereine nicht; sie trifft nur Kapitalgesellschaften wie die GmbH (§ 24 Abs 4 KStG).
Was steuerfrei bleibt und was steuerpflichtig ist
| Bereich | Beispiele | Körperschaftsteuer beim gemeinnützigen Verein |
|---|---|---|
| Vereinsbereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erbschaften | steuerfrei |
| Vermögensverwaltung | Vermietung einer Liegenschaft, Zinsen | steuerfrei; Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer |
| Unentbehrlicher Hilfsbetrieb | Sportbetrieb, Konzerte, Theateraufführungen, Musikunterricht | steuerfrei, auch Zufallsgewinne |
| Entbehrlicher Hilfsbetrieb | kleines Vereinsfest, Flohmarkt, Punschstand | steuerpflichtig, Freibetrag 10.000 € |
| Begünstigungsschädlicher Betrieb mit Ausnahmegenehmigung | Kantine, großes Vereinsfest; bis 100.000 € Umsatz automatisch genehmigt | steuerpflichtig, Freibetrag 10.000 € |
| Begünstigungsschädlicher Betrieb ohne Ausnahmegenehmigung | Umsätze über 100.000 € ohne Bescheid nach § 44 Abs 2 BAO | ganzer Verein steuerpflichtig, kein Freibetrag |
Wie du deine Tätigkeiten zuordnest, erklärt Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein. Verluste aus dem Vereinsbereich oder der Vermögensverwaltung kannst du nicht mit Gewinnen aus steuerpflichtigen Betrieben ausgleichen (Rz 323). Was ohne Ausnahmegenehmigung droht und wie du sie bekommst, erklärt Verlust der Gemeinnützigkeit.

Der Freibetrag von 10.000 € nach § 23 KStG
Bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften wird vom Einkommen ein Betrag in Höhe des Einkommens abgezogen, höchstens aber 10.000 € pro Jahr (§ 23 Abs 1 KStG). Der Freibetrag gilt für die Summe der Gewinne aller steuerpflichtigen Betriebe, also nicht pro Fest oder pro Betrieb. Er wirkt nur bei der Veranlagung, nicht bei Steuern, die durch einen Abzug abgegolten sind, etwa der Kapitalertragsteuer (Rz 394).
Rechenbeispiel
Ein gemeinnütziger Fußballverein erzielt mit seinem Sommerfest, das die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfests erfüllt, einen Gewinn von 4.000 € und mit der Kantine am Sportplatz, die unter die automatische Ausnahmegenehmigung fällt, einen Gewinn von 9.500 €. Der Spielbetrieb samt Eintritten ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb und bleibt außer Betracht.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Gewinn kleines Vereinsfest | 4.000 € |
| Gewinn Kantine | 9.500 € |
| Einkommen | 13.500 € |
| abzüglich Freibetrag | 10.000 € |
| zu versteuern | 3.500 € |
| Körperschaftsteuer 23 % | 805 € |
Vortrag nicht verbrauchter Freibeträge
Hat dein Verein in einem Jahr kein steuerpflichtiges Einkommen, verfällt der Freibetrag dieses Jahres nicht: Er kann in einem der zehn folgenden Jahre abgezogen werden (§ 23 Abs 2 KStG). Das hilft Vereinen, die nur gelegentlich größere Einnahmen haben, etwa bei einem Jubiläumsfest. Dabei gilt eine feste Reihenfolge: Zuerst wird der Freibetrag des laufenden Jahres abgezogen, danach die vorgetragenen Freibeträge, beginnend mit dem ältesten. Was übrig bleibt, ist innerhalb der Zehnjahresfrist weiter abzugsfähig. Ein Wahlrecht gibt es nicht (Rz 394a).
Wurde der Freibetrag eines Jahres nur teilweise verbraucht, kann der Rest lediglich unter zwei Bedingungen vorgetragen werden: Das steuerpflichtige Einkommen dieses Jahres betrug höchstens 1.000 €, also 10 % des Freibetrags, und das im Ansammlungszeitraum insgesamt erzielte Einkommen übersteigt 5 % der angesammelten Freibeträge nicht (§ 23 Abs 2 KStG, Rz 394b).
Beispiel: Ein Sportverein hatte von 2021 bis 2025 keine steuerpflichtigen Einkünfte. 2026 feiert er sein 75-jähriges Bestehen mit einem großen Fest und erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 35.000 €. Abgezogen werden zuerst der Freibetrag 2026 von 10.000 €, dann die Freibeträge 2021 und 2022 mit je 10.000 € und 5.000 € aus 2023. Es fällt keine Körperschaftsteuer an. Die restlichen 5.000 € aus 2023 und die Freibeträge 2024 und 2025 kann der Verein innerhalb der jeweiligen Zehnjahresfrist weiter nutzen.
Steuersatz: 23 %
Auf das Einkommen nach Abzug des Freibetrags beträgt die Körperschaftsteuer seit dem Kalenderjahr 2024 23 % (§ 22 Abs 1 KStG). 2023 waren es 24 %, davor 25 %. Ältere Merkblätter und Leitfäden nennen oft noch 25 %; für die Veranlagung ab 2024 gilt der neue Satz.
Wie der Gewinn ermittelt wird
Die Einkünfte aus steuerpflichtigen Betrieben eines Vereins sind meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in Einzelfällen aus Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit (Rz 328). Ermittelt werden sie nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts (§ 7 Abs 2 KStG); für die meisten Vereine ist das eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG (Rz 331). Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 21 VerG ist dafür eine wichtige Grundlage, ersetzt die steuerliche Gewinnermittlung aber nicht (Rz 329). Wie du sie erstellst, zeigt Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Verein.
- Getrennt aufzeichnen: Grundsätzlich wird jeder Betrieb gesondert ermittelt. Entbehrliche Hilfsbetriebe und schädliche Betriebe mit Ausnahmegenehmigung darfst du zusammenfassen, solange erkennbar bleibt, welcher Betrieb welcher Art ist (Rz 335).
- Nur betriebliche Ausgaben: Abziehen darfst du nur Ausgaben, die mit dem jeweiligen Betrieb zusammenhängen. Barausgaben und -einnahmen hältst du im Kassabuch fest.
- Pauschalen: Für Flohmärkte, Basare und Punschstände darfst du den Gewinn mangels ausreichender Unterlagen mit 10 % der Einnahmen ansetzen (Rz 387, Rz 289a). Für schwer belegbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mitarbeit von Mitgliedern gelten bis zu 20 % der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer als glaubhaft gemacht (Rz 346).
Steuererklärung: wann, wie und bis wann
Eine Körperschaftsteuererklärung musst du abgeben, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins zu einer Körperschaftsteuer führen, also nach Abzug des Freibetrags ein Einkommen übrig bleibt. Erzielt der Verein keine steuerpflichtigen Einkünfte, besteht die Erklärungspflicht nur, wenn das Finanzamt dich auffordert (Rz 401). Verlangen kann das Finanzamt eine Erklärung jederzeit, auch von einem Verein, der sich für gemeinnützig hält (§ 133 BAO).
Die Erklärung ist elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln (§ 24 Abs 3 KStG) und bis Ende Juni des Folgejahres fällig. Nur wenn dir die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, reichst du sie auf dem amtlichen Formular bis Ende April ein (§ 134 BAO). Nach der Veranlagung kann das Finanzamt Vorauszahlungen für die Folgejahre festsetzen (Rz 395).
Schon vorher musst du den Verein beim Finanzamt anmelden, sobald er Tätigkeiten aufnimmt, die eine Steuerpflicht begründen, etwa ein großes Fest oder eine Kantine. Die Anzeige ist binnen einem Monat fällig (§§ 120 und 121 BAO); eine Steuernummer beantragst du mit dem Fragebogen Verf 15a. Wenn du Belege, Bankbewegungen und Kassa aller Betriebe vollständig erfasst, etwa in der Buchhaltung von campai, werden Gewinnermittlung und Erklärung deutlich einfacher.
Häufige Fragen
Muss ein gemeinnütziger Verein Körperschaftsteuer zahlen?
Nur auf Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben und aus begünstigungsschädlichen Betrieben mit Ausnahmegenehmigung, und nur soweit sie zusammen den Freibetrag von 10.000 € im Jahr übersteigen. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und der eigentliche Vereinsbetrieb bleiben steuerfrei. Für die Umsatzsteuer gelten eigene Regeln; mehr dazu unter Umsatzsteuer im Verein.
Gilt der Freibetrag pro Fest oder pro Jahr?
Pro Jahr und für den ganzen Verein. Die Gewinne aller steuerpflichtigen Betriebe werden zusammengerechnet, und von der Summe werden höchstens 10.000 € abgezogen, ergänzt um vorgetragene Freibeträge aus früheren Jahren.
Gibt es eine Mindestkörperschaftsteuer für Vereine?
Nein. Die Mindestkörperschaftsteuer gilt nur für Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG.
Muss der Verein jedes Jahr eine Körperschaftsteuererklärung abgeben?
Nur wenn sich nach dem Freibetrag eine Steuer ergibt oder das Finanzamt eine Erklärung verlangt. Ermittle die Gewinne trotzdem jedes Jahr, damit du den Freibetrag und seinen Vortrag belegen kannst.
Wie hoch ist der Körperschaftsteuersatz 2026?
23 % des Einkommens nach Abzug des Freibetrags. Dieser Satz gilt seit 2024; 2023 waren es 24 %, davor 25 %.
Fazit
Für die meisten gemeinnützigen Vereine bleibt die Körperschaftsteuer überschaubar. Der Vereinsbereich, die Vermögensverwaltung und unentbehrliche Hilfsbetriebe sind steuerfrei, und die Gewinne aus Festen, Flohmarkt oder Kantine sind bis 10.000 € im Jahr durch den Freibetrag gedeckt. Wer nur gelegentlich größere Einnahmen hat, profitiert vom zehnjährigen Vortrag. Entscheidend sind nach Betrieben getrennte Aufzeichnungen, ein Blick auf die Umsatzgrenze von 100.000 € für schädliche Betriebe und eine rechtzeitige Erklärung bis Ende Juni, wenn Steuer anfällt. Einen Überblick über alle anderen Abgaben gibt Steuern im Verein.
Checkliste: Körperschaftsteuer im Verein
Mit diesen Schritten ermittelst du, ob dein Verein Körperschaftsteuer zahlen muss, und bereitest die Erklärung vor.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.