Vereinsgesetz 2002 (VerG): die wichtigsten Regeln für Vereine in Österreich
Gründung, Statuten, Organe, Register, Rechnungslegung, Haftung und Auflösung: das Vereinsgesetz 2002 im Überblick, mit Wegweisern zu allen Details.
- Führung & Organisation
- 29. Oktober 2026
- 13 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) ist die rechtliche Grundlage jedes ideellen Vereins in Österreich. Es legt fest, wie ein Verein gegründet wird, was seine Statuten mindestens enthalten müssen, welche Organe er braucht, wie er über sein Geld Rechnung legt, wer haftet und wie er wieder aufgelöst wird. Vieles überlässt das Gesetz bewusst deinen Statuten. Einige Regeln gelten aber für jeden Verein zwingend: Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer kontrollieren die Finanzen, und jede Wahl der vertretungsbefugten Funktionärinnen und Funktionäre meldest du binnen vier Wochen der Vereinsbehörde. Hier findest du den Überblick, mit Wegweisern zu den Details.
Aufbau und aktuelle Fassung des Gesetzes
Das VerG ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten und hat das Vereinsgesetz 1951 abgelöst. Es gliedert sich in sieben Abschnitte:
| Abschnitt | Paragrafen | Worum es geht |
|---|---|---|
| Allgemeine Bestimmungen | §§ 1–10 | Begriff des Vereins, Gründung, Statuten, Name und Sitz, Organe und Prüfer, Geschäftsführung und Vertretung, fehlerhafte Beschlüsse, Streitschlichtung, Vereinsbehörden |
| Entstehung des Vereins | §§ 11–14 | Errichtungsanzeige, Prüfung durch die Behörde, Statutenänderung, Meldung der Vertreter und der Anschrift |
| Vereinsregister und Datenverarbeitung | §§ 15–19a | lokales und Zentrales Vereinsregister, Auskünfte, ZVR-Zahl |
| Vereinsgebarung | §§ 20–22 | Information der Mitglieder, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Regeln für große Vereine |
| Haftung | §§ 23–26 | Haftung des Vereins, der Organwalter und der Rechnungsprüfer |
| Beendigung des Vereins | §§ 27–30a | freiwillige und behördliche Auflösung, Abwicklung, Umwandlung in eine Genossenschaft |
| Straf- und Schlussbestimmungen | §§ 31–34 | Verwaltungsstrafen, Inkrafttreten, Übergangsregeln |
Die geltende Fassung findest du im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Zuletzt wurde das Gesetz mit BGBl. I Nr. 133/2024 geändert: Seit 1. Januar 2025 erlaubt der neue § 30a, einen Verein nach § 91a Genossenschaftsgesetz in eine Genossenschaft umzuwandeln.
Was ein Verein im Sinne des VerG ist
Nach § 1 Abs. 1 VerG ist ein Verein „ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks“.
Eine Runde, die sich nur für ein einzelnes Fest zusammentut, ist also kein Verein. Gründen können natürliche und juristische Personen, eine österreichische Staatsbürgerschaft brauchst du nicht. Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein, und sein Vermögen darf er nur für den Vereinszweck verwenden (§ 1 Abs. 2 VerG). Wirtschaftliche Tätigkeiten wie eine Kantine oder ein Fest sind trotzdem möglich, solange sie dem ideellen Zweck untergeordnet sind und die Einnahmen ihm dienen. Mit seiner Entstehung ist der Verein eine juristische Person: Er schließt Verträge, eröffnet ein Bankkonto, stellt Personal an, zahlt Steuern und kann insolvent werden.
Eine Sektion ist ein rechtlich unselbständiger Teil eines Vereins, ein Zweigverein dagegen ein eigener Verein, der seinem Hauptverein statutarisch untergeordnet ist (§ 1 Abs. 4 VerG).
Ideell heißt nicht automatisch gemeinnützig
„Gemeinnützig“ ist ein Begriff des Steuerrechts. Ein ideeller Verein im Sinne des VerG ist nicht automatisch gemeinnützig. Die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 34 ff. BAO gibt es nur, wenn die Statuten eine ausschließliche und unmittelbare Förderung eines begünstigten Zwecks vorsehen und die tatsächliche Geschäftsführung dem entspricht (§§ 41 und 42 BAO). Was dafür nötig ist, erklärt der Beitrag zur Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff. BAO.
Einen eingetragenen Verein gibt es in Österreich nicht
Anders als in Deutschland kennt das österreichische Recht keinen „eingetragenen Verein“. Zwar wird jeder Verein im Vereinsregister erfasst, die Eintragung begründet ihn aber nicht: Er entsteht mit dem positiven Abschluss des Verfahrens bei der Vereinsbehörde. Einen Namenszusatz wie „e. V.“ hält das Innenministerium deshalb für unzulässig.

Gründung: Errichtung und Entstehung
Das Gesetz teilt die Gründung in zwei Schritte (§ 2 Abs. 1 VerG). Mit der Einigung auf die Statuten ist der Verein errichtet. Die Gründerinnen und Gründer zeigen die Errichtung dann schriftlich bei der Vereinsbehörde an. Erklärt die Behörde die Gründung nicht binnen vier Wochen für unzulässig, in Ausnahmefällen binnen sechs Wochen, ist der Verein entstanden und damit eine eigene Rechtsperson. Auf Antrag kann die Behörde ihn auch schon früher per Bescheid einladen, seine Tätigkeit aufzunehmen (§§ 12 und 13 VerG).
Wer vor der Entstehung im Namen des Vereins handelt, haftet persönlich (§ 2 Abs. 4 VerG). Die ersten organschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter müssen spätestens ein Jahr nach der Entstehung bestellt sein, sonst löst die Behörde den Verein auf (§ 2 Abs. 3 VerG). Schritte, Unterlagen und Gebühren findest du im Beitrag Verein gründen in Österreich.
Statuten: die Verfassung deines Vereins
Die Statuten sind die Grundlage der gesamten Vereinsorganisation. Das Gesetz lässt dir bei der Gestaltung viel Freiheit (§ 3 Abs. 1 VerG), verlangt aber elf Pflichtinhalte (§ 3 Abs. 2 VerG): von Name, Sitz, Zweck und Mittelaufbringung über Mitgliedschaft, Organe und Beschlussregeln bis zur Streitschlichtung und zur freiwilligen Auflösung.
Der Name muss auf den Zweck schließen lassen und darf nicht irreführen, der Sitz muss am Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung im Inland liegen (§ 4 VerG). Jedes Mitglied kann vom Leitungsorgan die Statuten verlangen (§ 3 Abs. 3 VerG). Wie du die Pflichtinhalte formulierst, zeigt der Beitrag zu den Vereinsstatuten. Soll dein Verein steuerlich begünstigt sein, kommen zusätzliche Klauseln hinzu; dafür gibt es die Checkliste für gemeinnützige Statuten. Änderst du die Statuten später, gilt das Anzeigeverfahren der Gründung sinngemäß (§ 14 Abs. 1 VerG). Mehr dazu liest du im Beitrag zur Statutenänderung im Verein.
Organe: wer entscheidet und wer kontrolliert
Jeder Verein braucht nach §§ 5 und 8 VerG mindestens:
- eine Mitgliederversammlung, oft Generalversammlung genannt, die mindestens alle fünf Jahre einberufen wird; statt aller Mitglieder kann auch eine Delegiertenversammlung entscheiden.
- ein Leitungsorgan, meist Vorstand genannt, aus mindestens zwei natürlichen Personen. Es führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
- mindestens zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die unabhängig und unbefangen sein müssen. Große Vereine lassen stattdessen eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer prüfen.
- eine Schlichtungseinrichtung für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Ein Aufsichtsorgan ist freiwillig; gibt es eines, besteht es aus mindestens drei natürlichen Personen. Sagen die Statuten nichts anderes, führen die Mitglieder des Leitungsorgans die Geschäfte gemeinsam und vertreten den Verein auch nur gemeinsam (§ 6 VerG). Schließt eine Vertreterin oder ein Vertreter selbst ein Geschäft mit dem Verein ab, etwa einen Mietvertrag, muss ein anderes vertretungs- oder geschäftsführungsbefugtes Organmitglied zustimmen (§ 6 Abs. 4 VerG). Details zu jedem Organ liest du im Beitrag Organe des Vereins, alles zur Kontrolle der Finanzen im Beitrag Rechnungsprüfer im Verein.
Mitglieder: Rechte, die das Gesetz garantiert
Die meisten Fragen der Mitgliedschaft regeln die Statuten. Einige Rechte garantiert aber schon das Gesetz:
- Jedes Mitglied bekommt auf Verlangen die Statuten (§ 3 Abs. 3 VerG).
- Ein Zehntel der Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung verlangen (§ 5 Abs. 2 VerG).
- Das Leitungsorgan informiert die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Finanzen. Verlangt ein Zehntel der Mitglieder das mit Begründung, muss es diese Information auch außerhalb der Versammlung binnen vier Wochen geben (§ 20 VerG).
- Gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse kann jedes betroffene Mitglied binnen eines Jahres gerichtlich anfechten. Besonders schwere Verstöße machen einen Beschluss nichtig (§ 7 VerG).
Bei Streit aus dem Vereinsverhältnis ist zuerst die Schlichtungseinrichtung am Zug; vor Gericht geht es erst sechs Monate nach ihrer Anrufung, außer sie entscheidet früher (§ 8 Abs. 1 VerG). Mitgliedsarten, Beiträge und Ausschluss behandelt der Beitrag Mitglieder: Rechte, Pflichten und Mitgliedschaftsarten.
Vereinsbehörde und Zentrales Vereinsregister
Vereinsbehörde ist je nach Sitz deines Vereins die Bezirkshauptmannschaft, die Landespolizeidirektion oder in Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs der Magistrat (§ 9 VerG). Zuständig ist die Behörde am Vereinssitz laut Statuten. Die Registerdaten der Behörden fließen in das Zentrale Vereinsregister (ZVR) beim Innenministerium. Dort bekommt jeder Verein eine ZVR-Zahl, die er im Rechtsverkehr nach außen angeben muss (§ 18 Abs. 2 VerG).
Nach der Gründung meldest du der Behörde laufend zwei Dinge, jeweils binnen vier Wochen (§ 14 Abs. 2 und 3 VerG):
- jede Bestellung der organschaftlichen Vertreter, auch eine Wiederwahl (Wahlanzeige),
- jede Änderung der Zustellanschrift des Vereins.
Einen normalen Registerauszug kann jede und jeder online und gebührenfrei abrufen (§ 19 Abs. 3 VerG). Wie das funktioniert und was der Auszug zeigt, erklärt der Beitrag ZVR-Zahl, Registerauszug und Wahlanzeige.
Rechnungslegung und Prüfung
Das Leitungsorgan muss dafür sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und ausreichend erkennbar ist, und ein passendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben einrichten (§ 21 Abs. 1 VerG). Das Rechnungsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen, darf aber höchstens zwölf Monate dauern. Wie umfangreich die Rechnungslegung ist, hängt von der Größe ab:
| Größe des Vereins | Rechnungslegung | Prüfung |
|---|---|---|
| die meisten Vereine, also unter den Schwellen der nächsten Zeilen | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres | mindestens zwei Rechnungsprüfer binnen vier Monaten nach Erstellung der Rechnung |
| gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils über 1 Million € | Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ab dem folgenden Rechnungsjahr | weiterhin die Rechnungsprüfer |
| gewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren jeweils über 3 Millionen € oder öffentlich gesammelte Spenden in diesem Zeitraum jeweils über 1 Million € im Jahr | erweiterter Jahresabschluss mit Anhang | Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer statt der Rechnungsprüfer |
Die Pflichten großer Vereine entfallen wieder, sobald die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden (§ 22 VerG). Wie du die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufbaust, zeigt der Beitrag zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 21 VerG. Führst du Belege, Bankkonten und Kassa digital, etwa in der Buchhaltung von campai, hast du die Unterlagen für Abschluss und Prüfung an einem Ort beisammen.

Haftung: wer wofür einsteht
Für Schulden des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Funktionärinnen, Funktionäre und Mitglieder haften persönlich nur, wenn sich das aus anderen Gesetzen ergibt oder wenn sie sich selbst verpflichtet haben, etwa mit einer Bürgschaft für einen Kredit (§ 23 VerG).
Gegenüber dem Verein haften Organmitglieder und Rechnungsprüfer, wenn sie ihre Pflichten verletzen, etwa Vereinsgeld zweckwidrig verwenden oder den Insolvenzantrag zu spät stellen (§ 24 VerG). Wer unentgeltlich tätig ist, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern Statuten oder eine Vereinbarung nichts anderes vorsehen. Muss eine ehrenamtliche Funktionärin einem Dritten Schadenersatz leisten, kann sie in diesem Rahmen verlangen, dass der Verein sie davon befreit; eine Haftpflichtversicherung des Vereins muss diesen Anspruch mitdecken (§ 24 Abs. 5 und 7 VerG). Mehr dazu in den Beiträgen Haftung im Verein und Insolvenz des Vereins.
Auflösung und Abwicklung
Ein Verein endet freiwillig durch Beschluss nach seinen Statuten oder durch die Behörde. Die freiwillige Auflösung meldet der Verein binnen vier Wochen der Vereinsbehörde, samt Angaben zu einer allfälligen Abwicklung und zum Abwickler (§ 28 VerG). Behördlich aufgelöst wird ein Verein, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder die Bedingungen für seinen Bestand nicht mehr erfüllt (§ 29 VerG), außerdem, wenn er binnen eines Jahres nach seiner Entstehung keine Vertreter bestellt hat.
Ist Vermögen vorhanden, beendet ein Abwickler die laufenden Geschäfte, bezahlt die Gläubiger und führt den Rest dem Zweck zu, den die Statuten bestimmen (§ 30 VerG). Die Rechtspersönlichkeit endet mit der Eintragung der Auflösung im Register, bei einer Abwicklung erst mit der Eintragung ihres Endes (§ 27 VerG). Ablauf und Fristen erklärt der Beitrag zur Vereinsauflösung in Österreich.
Strafen bei Verstößen gegen das VerG
Viele Pflichten sichert § 31 VerG mit Verwaltungsstrafen ab: bis zu 218 €, im Wiederholungsfall bis zu 726 €. Strafbar ist zum Beispiel:
| Verstoß | Wer bestraft werden kann |
|---|---|
| die Vereinstätigkeit aufnehmen, ohne die Errichtung anzuzeigen | wer so handelt |
| trotz Erklärung der Behörde, dass die Gründung nicht gestattet ist, oder nach rechtskräftiger Auflösung weitermachen | wer so handelt |
| eine Statutenänderung nicht anzeigen | die zur Vertretung berufenen Organwalter |
| neu bestellte Vertreter oder eine neue Vereinsanschrift nicht melden | die zur Vertretung berufenen Organwalter |
| die freiwillige Auflösung oder das Ende der Abwicklung nicht melden | die zur Vertretung berufenen Organwalter oder der Abwickler |
| die ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen nicht angeben | die zur Vertretung berufenen Organwalter |
Was das Vereinsgesetz nicht regelt
Das VerG ist nur ein Teil der Regeln, die für deinen Verein gelten. Je nach Tätigkeit kommen unter anderem Steuer-, Gewerbe-, Veranstaltungs-, Arbeits- und Datenschutzrecht hinzu. Wichtig: Dass eine Tätigkeit in deinen Statuten steht, ersetzt keine Bewilligung, die ein anderes Gesetz verlangt. Für den Einstieg helfen dir die Beiträge Steuern im Verein und Vereinsfest in Österreich.
Häufige Fragen
Wie oft muss die Mitgliederversammlung stattfinden?
Mindestens alle fünf Jahre (§ 5 Abs. 2 VerG). Viele Statuten sehen sie jährlich oder alle zwei Jahre vor; dann gilt diese kürzere Frist. Außerdem muss das Leitungsorgan eine Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder das verlangt.
Muss jeder Verein Rechnungsprüfer haben?
Ja. Jeder Verein bestellt mindestens zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer (§ 5 Abs. 5 VerG). Nur große Vereine im Sinne des § 22 Abs. 2 VerG lassen stattdessen eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer prüfen.
Haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen?
Für Schulden des Vereins grundsätzlich nicht, dafür haftet der Verein. Gegenüber dem Verein haften Funktionäre, wenn sie ihre Pflichten verletzen, ehrenamtlich Tätige nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Persönlich in Anspruch genommen werden kann außerdem, wer sich selbst verpflichtet hat oder wen ein anderes Gesetz haften lässt.
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter „Vereinsgesetz 2002“. Achte auf die geltende Fassung: Ältere Abdrucke, Ratgeber und Mustervorlagen geben manchmal einen überholten Stand wieder, vor allem bei Gebühren.
Fazit
Das Vereinsgesetz gibt jedem österreichischen Verein ein schlankes Grundgerüst: Statuten mit elf Pflichtinhalten, eine Mitgliederversammlung, ein Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen, zwei Rechnungsprüfer und eine Schlichtungseinrichtung. Dazu kommen wenige feste Fristen: vier Wochen für Meldungen an die Vereinsbehörde, fünf Monate für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und vier Monate für die Prüfung. Alles andere gestaltest du in deinen Statuten.
Checkliste: Hält dein Verein das Vereinsgesetz ein?
Geh diese Punkte einmal im Jahr durch, am besten bei der Vorbereitung der Mitgliederversammlung.