Verein gründen in Österreich: Ablauf, Errichtungsanzeige und Kosten
Von den Statuten bis zur ZVR-Zahl: So gründest du einen Verein in Österreich, welche Fristen die Vereinsbehörde hat und was die Gründung kostet.
- Führung & Organisation
- 29. Oktober 2026
- 12 Min. Lesezeit
- campai Redaktion

Einen Verein gründest du in Österreich mit mindestens einer weiteren Person in zwei Schritten: Zuerst einigst du dich mit den anderen Gründerinnen und Gründern auf die Statuten, dann zeigst du die Errichtung gemeinsam mit ihnen schriftlich bei der Vereinsbehörde an. Erklärt die Behörde die Gründung nicht binnen vier Wochen für unzulässig, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist als juristische Person. Ein Mindestvermögen brauchst du nicht. Die Behördenkosten sind überschaubar: Seit 1. Juli 2025 zahlst du 21 € für die Anzeige und 6 € je Bogen Statuten, insgesamt höchstens 57 €. Hier erfährst du, wie du Schritt für Schritt vorgehst und was nach der Gründung auf dich zukommt.
Bevor du gründest: Passt ein Verein zu deinem Vorhaben?
Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 eignet sich, wenn mehrere Menschen auf Dauer ein gemeinsames ideelles Ziel verfolgen wollen, etwa Sport, Musik, Kultur, Umweltschutz oder Nachbarschaftshilfe. Er darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Wirtschaftliche Tätigkeiten wie ein Buffet oder ein Fest sind erlaubt, solange sie dem ideellen Zweck dienen. Wer vor allem Geld verdienen will, braucht eine andere Rechtsform.
Wer gründen kann
Du brauchst mindestens zwei Gründerinnen oder Gründer. Das können natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen wie andere Vereine. Eine österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht nötig. Für den laufenden Betrieb brauchst du später mehr Leute: Das Leitungsorgan besteht aus mindestens zwei Personen, dazu kommen zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die nicht im Vorstand sitzen dürfen. Plane also mit mindestens vier Personen für die Funktionen.
Was du vorab klärst
- Name: Prüf in der kostenlosen Online-Abfrage des Zentralen Vereinsregisters, ob es schon einen Verein mit deinem Wunschnamen gibt. Nach ähnlichen Namen kann die Vereinsbehörde suchen.
- Steuern: Soll dein Verein gemeinnützig sein oder später Spenden steuerlich begünstigt annehmen, brauchen die Statuten von Anfang an zusätzliche Klauseln. Was dafür nötig ist, zeigt die Checkliste für gemeinnützige Statuten.
- Dachverband: Will dein Verein einem Dachverband oder Landesverband beitreten, frag dort vorab, welche Anforderungen an die Statuten gestellt werden.
- Andere Bewilligungen: Die Vereinsgründung ersetzt keine Genehmigung, die ein anderes Gesetz verlangt, etwa für Veranstaltungen oder ein Gewerbe.

Der Ablauf im Überblick
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Errichtung des Vereins, also der internen Einigung auf die Statuten, und seiner Entstehung als Rechtsperson nach dem Verfahren bei der Behörde (§ 2 Abs. 1 VerG). So läuft es ab:
| Schritt | Was passiert | Frist und Kosten |
|---|---|---|
| 1. Statuten ausarbeiten | Name, Zweck, Organe und alle weiteren Pflichtinhalte festlegen | keine |
| 2. Statuten vereinbaren | Die Gründer beschließen die Statuten (Gründungsvereinbarung); auf Wunsch wählen sie gleich den ersten Vorstand | keine |
| 3. Errichtung anzeigen | schriftliche Anzeige mit einem Exemplar der Statuten bei der Vereinsbehörde | 21 € plus 6 € je Bogen Statuten, höchstens 36 € |
| 4. Prüfung durch die Behörde | Die Behörde prüft Zweck, Name und Organisation | vier Wochen, ausnahmsweise bis zu sechs Wochen |
| 5. Entstehung | Fristablauf oder früherer Bescheid auf Antrag; der Verein darf tätig werden | Bescheid auf Antrag 6,50 € |
| 6. Erste Vertreter melden | falls noch nicht geschehen: Vorstand wählen und Wahlanzeige erstatten | Wahl binnen eines Jahres, Meldung binnen vier Wochen, gebührenfrei |
1. Statuten ausarbeiten
Die Statuten sind die Verfassung deines Vereins. Du verfasst sie auf Deutsch, klar und ohne Widersprüche, und sie müssen die elf Pflichtinhalte des § 3 Abs. 2 VerG enthalten, von Name, Sitz und Zweck bis zur freiwilligen Auflösung. Als Ausgangspunkt eignen sich die Musterstatuten des Innenministeriums (Stand September 2026). Das Ministerium versteht sie ausdrücklich als Anregung, die du an deinen Verein anpasst. Wie du die einzelnen Punkte formulierst, erklärt der Beitrag zu den Vereinsstatuten.
2. Statuten vereinbaren und den ersten Vorstand wählen
Sobald sich die Gründer auf die Statuten geeinigt haben, ist der Verein errichtet. Das ist eine interne Angelegenheit; halte den Beschluss in einem kurzen Protokoll fest. In dieser Gründungsversammlung kannst du mit den anderen Gründern auch gleich die ersten organschaftlichen Vertreter wählen, also die Funktionärinnen und Funktionäre, die den Verein laut Statuten nach außen vertreten. Dann können diese die Errichtung anzeigen. Du kannst die Wahl aber auch auf die Zeit nach der Entstehung verschieben. Bis dahin vertreten die Gründer den entstandenen Verein gemeinsam (§ 2 Abs. 2 VerG).
3. Die Errichtung anzeigen
Die Errichtungsanzeige richtest du schriftlich an die Vereinsbehörde, in deren Bereich der Sitz laut Statuten liegt: die Bezirkshauptmannschaft, in Städten wie Wien, Graz oder Linz, in denen die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, und in Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs den Magistrat. Die Anzeige muss von den Gründern oder den bereits bestellten Vertretern eigenhändig unterschrieben sein und enthält nach § 11 VerG für jede dieser Personen:
- Vor- und Zuname,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- die Zustellanschrift (kein Postfach),
- bei bereits gewählten Vertretern zusätzlich die Funktion und das Datum der Wahl.
Leg ein Exemplar der Statuten bei und gib, wenn schon bekannt, die Zustellanschrift des Vereins an. Das Innenministerium empfiehlt, eine Telefonnummer anzugeben und bei mehreren Anzeigern eine Person als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Hat die Behörde Bedenken, sucht sie nämlich vor einer negativen Entscheidung das Gespräch, damit du die Statuten verbessern kannst. Für das Ausfüllen gibt es auf der Seite Abfragen, Formulare & e-Government des Innenministeriums ein Online-Formular, das du ausdruckst und unterschreibst. Bei Landespolizeidirektionen ist für einen persönlichen Termin eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
4. Die Behörde prüft
Mit dem Einlangen der Anzeige beginnt eine Frist von vier Wochen (§ 12 Abs. 2 VerG). Die Frist endet am gleichen Wochentag vier Wochen später: Langt deine Anzeige am Mittwoch, 4. November 2026, ein, endet sie am Mittwoch, 2. Dezember 2026. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag.
Die Behörde darf die Gründung nur untersagen, wenn der Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig wäre. Ergibt eine erste Prüfung Anhaltspunkte dafür, kann sie die Frist per Bescheid auf höchstens sechs Wochen verlängern (§ 12 Abs. 3 VerG). Einen Bescheid, mit dem die Gründung nicht gestattet wird, kannst du beim Landesverwaltungsgericht bekämpfen.
5. Der Verein entsteht
Schweigt die Behörde bis zum Fristende, gilt das als Einladung, die Vereinstätigkeit aufzunehmen: Der Verein ist entstanden (§ 13 Abs. 1 VerG). Willst du schneller starten, kannst du einen Bescheid beantragen, der dich schon vor Fristablauf ausdrücklich einlädt; der Verein entsteht dann mit dessen Zustellung. In beiden Fällen schickt dir die Behörde eine Kopie der Statuten und den ersten Auszug aus dem Vereinsregister. Darauf steht auch die ZVR-Zahl deines Vereins.
Was die Gründung kostet
Die Gebühren für Eingaben und Beilagen wurden mit 1. Juli 2025 erhöht. Seither gilt:
| Posten | Kosten |
|---|---|
| Errichtungsanzeige (Eingabengebühr) | 21 € |
| Statuten als Beilage | 6 € je Bogen, höchstens 36 € |
| Bescheid über die Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, nur auf Antrag | 6,50 € Bundesverwaltungsabgabe bei positivem Bescheid, negativer Bescheid gebührenfrei |
| Kopie der Statuten und erster Registerauszug | gebührenfrei |
| Antrag auf Verlängerung der Frist für die erste Vertreterbestellung | 21 €, Bewilligung 6,50 € |
| Wahlanzeige | gebührenfrei |
Ein Bogen sind zwei Blatt oder vier Seiten A4. Bei fortlaufendem Text zählen leere Seiten nicht mit, vier einseitig bedruckte Blätter ergeben also einen Bogen. Statuten mit zwölf einseitig bedruckten Seiten kosten demnach 18 € Beilagengebühr, mit der Anzeige zusammen 39 €. Ab sechs Bögen fällt nichts mehr an. Bis 30. Juni 2025 betrug die Eingabengebühr 14,30 € und die Beilagengebühr 3,90 € je Bogen, höchstens 21,80 €. Ältere Ratgeber nennen oft noch diese Werte.
Die Gebühren sind nach Abschluss des Verfahrens fällig, meist schickt dir die Behörde einen Zahlschein. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, humanitäre oder wohltätige Zwecke verfolgen, sind im Schriftverkehr mit Behörden von Gebühren befreit (§ 2 Z 3 Gebührengesetz); laut Innenministerium betrifft das Eingaben- und Beilagengebühr, nicht aber Verwaltungsabgaben. Ob das auf deinen Verein zutrifft, klärst du am besten vorab mit der Behörde.
Haftung in der Gründungsphase
Bis zur Entstehung ist der Verein noch keine Rechtsperson. Wer in dieser Zeit in seinem Namen handelt, etwa einen Raum mietet oder Trikots bestellt, haftet persönlich und gemeinsam mit den anderen Handelnden für die ganze Summe (§ 2 Abs. 4 VerG). Sobald der Verein entsteht, gehen die so begründeten Rechte und Pflichten automatisch auf ihn über. Unterschreib größere Verträge trotzdem erst nach der Entstehung. Was danach gilt, liest du im Beitrag Haftung im Verein.

Nach der Gründung: die ersten Aufgaben
Vorstand bestellen und melden
Hast du die ersten Vertreter nicht schon vor der Anzeige gewählt, muss das binnen eines Jahres nach der Entstehung passieren. Sonst löst die Behörde den Verein auf (§ 2 Abs. 3 VerG). Warst du ohne eigenes Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, kannst du eine Verlängerung beantragen. Jede Wahl meldest du binnen vier Wochen mit der Wahlanzeige, auch jede spätere Wiederwahl. Wie das geht, erklärt der Beitrag ZVR-Zahl, Registerauszug und Wahlanzeige; welche Organe dein Verein braucht, der Beitrag Organe des Vereins.
ZVR-Zahl verwenden
Die ZVR-Zahl gehört auf Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote und Rechnungen. Wer sie im Rechtsverkehr nach außen nicht angibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Den Registerauszug brauchst du außerdem oft für das Vereinskonto. Den aktuellen normalen Auszug kannst du jederzeit gratis online abrufen.
Buchhaltung vom ersten Tag an
Der Vorstand muss laufend Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und nach jedem Rechnungsjahr binnen fünf Monaten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht erstellen, die die Rechnungsprüfer kontrollieren (§ 21 VerG). Leg deshalb vom ersten Tag an jeden Beleg ab. Wie die Jahresrechnung aussieht, zeigt der Beitrag zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Welche Steuerpflichten auf einen neuen Verein zukommen können, fasst der Beitrag Steuern im Verein zusammen.
Mitglieder aufnehmen und verwalten
Wer vor der Entstehung vorläufig Mitglieder aufnimmt, muss in den Statuten stehen, meist sind es die Gründer. Danach entscheidet das Organ, das die Statuten dafür vorsehen. Leg von Anfang an fest, wie du Anträge, Beiträge und Kontaktdaten verwaltest. Ein Werkzeug wie die Mitgliederverwaltung von campai bündelt Mitgliederliste, Beiträge und Zahlungseingänge an einem Ort.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Vereinsgründung in Österreich?
Meist vier Wochen ab dem Einlangen der Errichtungsanzeige. Prüft die Behörde genauer, kann sie die Frist auf sechs Wochen verlängern. Mit einem Bescheid auf Antrag kann der Verein auch früher entstehen. Rechne die Zeit für das Ausarbeiten der Statuten dazu.
Kann ich einen Verein online gründen?
Teilweise. Mit dem Online-Formular des Innenministeriums erstellst du die Errichtungsanzeige am Computer. Die Anzeige muss aber von den Anzeigern eigenhändig unterschrieben sein. Welche Wege der Einbringung deine Vereinsbehörde akzeptiert, erfährst du dort.
Wie viele Personen brauche ich für einen Verein?
Für die Gründung reichen zwei. Für den Betrieb brauchst du ein Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen und zwei Rechnungsprüfer, die nicht im geprüften Organ sitzen dürfen. In der Praxis sind das mindestens vier Menschen.
Prüft die Vereinsbehörde auch die Gemeinnützigkeit?
Nein. Die Vereinsbehörde prüft nur, ob der Verein nach Vereinsrecht zulässig ist. Ob er steuerlich begünstigt ist, hängt von seinen Statuten und seiner tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 34 ff. BAO ab. Mehr dazu im Beitrag zur Gemeinnützigkeit.
Was passiert, wenn die Behörde meine Statuten beanstandet?
Bei fehlenden Unterlagen oder Mängeln wie einer Verwechslungsgefahr beim Namen fordert dich die Behörde auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Untersagen darf sie die Gründung nur, wenn der Verein nach Zweck, Name oder Organisation gesetzwidrig wäre.
Fazit
Einen Verein zu gründen ist in Österreich einfach und günstig. Die meiste Arbeit steckt in guten Statuten. Danach folgt eine eigenhändig unterschriebene Anzeige an die Vereinsbehörde, und nach vier Wochen ist dein Verein eine juristische Person. Die Gebühren dafür betragen höchstens 57 €, mit einem beantragten Bescheid 63,50 €. Plane gleich die Pflichten danach ein: Vertreter melden, Belege sammeln, Rechnungsprüfer bestellen und die ZVR-Zahl verwenden.
Checkliste: Verein gründen in Österreich
Mit diesen Schritten kommst du von der Idee zum eigenen Verein mit ZVR-Zahl.