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Mitglieder im Verein: Rechte, Pflichten und Mitgliedschaftsarten in Österreich

Ordentlich, außerordentlich, Ehrenmitglied: welche Rechte und Pflichten Mitglieder haben und wie Aufnahme, Austritt und Ausschluss in Österreich ablaufen.

Vier Personen im Gespräch an einem langen Holztisch

Welche Rechte und Pflichten die Mitglieder deines Vereins haben, legen in Österreich vor allem die Statuten fest. Das Vereinsgesetz 2002 (VerG) verlangt, dass die Statuten den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln. Dazu gibt es einige Mindestrechte vor, an die sich jeder Verein halten muss: Jedes Mitglied bekommt auf Verlangen die Statuten, wird in der Mitgliederversammlung über Tätigkeit und Finanzen informiert, kann rechtswidrige Beschlüsse anfechten und Streitigkeiten vor die Schlichtungseinrichtung bringen. Für Schulden des Vereins haften Mitglieder nicht persönlich. Hier erfährst du, welche Mitgliedschaftsarten es gibt, wie Aufnahme, Austritt und Ausschluss ablaufen und was für Kinder und Jugendliche gilt.

Was das Vereinsgesetz vorgibt und was die Statuten regeln

Das VerG lässt Vereinen viel Freiheit bei der Gestaltung ihrer inneren Ordnung, solange sie sich im Rahmen der Gesetze bewegen (§ 3 Abs 1 VerG). Zum Pflichtinhalt der Statuten gehören aber Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art, wie Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis geschlichtet werden (§ 3 Abs 2 Z 5, 6 und 10 VerG). Was sonst noch in die Statuten gehört, liest du im Beitrag zu den Vereinsstatuten. Einen Überblick über das ganze Gesetz gibt der Beitrag zum Vereinsgesetz 2002.

ThemaWas das VerG festlegtWas die Statuten festlegen
Mitgliedschaftsartenkeine Vorgabe; verschiedene Kategorien sind erlaubtwelche Arten es gibt und welche Rechte und Pflichten jede Art hat
Aufnahmemuss in den Statuten geregelt seinVoraussetzungen, zuständiges Organ, Beitrittsgebühr
Beiträgekeine VorgabeBeitragspflicht und welches Organ die Höhe beschließt
InformationBericht in der Mitgliederversammlung; auf begründetes Verlangen eines Zehntels der Mitglieder auch sonst binnen vier Wochen (§ 20)Form der Einladung und der Unterlagen
Mitgliederversammlungmindestens alle fünf Jahre; ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen (§ 5 Abs 2)Turnus, Fristen, Stimmrecht, Mehrheiten
Ende der Mitgliedschaftmuss in den Statuten geregelt seinAustrittstermine und -fristen, Ausschlussgründe, zuständiges Organ
StreitigkeitenSchlichtungseinrichtung; nach sechs Monaten ab Anrufung steht der Rechtsweg offen (§ 8)Zusammensetzung und Ablauf der Schlichtung

Mitgliedschaftsarten

Ein Verein darf verschiedene Kategorien von Mitgliedern vorsehen und den Kreis möglicher Mitglieder in den Statuten eingrenzen, etwa auf eine Region, einen Beruf oder eine Altersgruppe. Für jede Kategorie müssen die Statuten dann aber festlegen, welche Rechte und Pflichten sie hat. Üblich ist diese Einteilung, die auch die Musterstatuten des Innenministeriums verwenden:

ArtWer typischerweise dazugehörtStimm- und Wahlrecht (Musterstatuten)Beitrag (Musterstatuten)
Ordentliche MitgliederPersonen, die sich voll am Vereinsleben beteiligen, etwa Aktive in Mannschaft, Chor oder ProjektgruppejaBeitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag
Außerordentliche MitgliederPersonen, die den Verein vor allem mit einem erhöhten Beitrag unterstützen, oft Fördermitglieder genanntnein, aber Teilnahme an der MitgliederversammlungBeitrittsgebühr und meist erhöhter Mitgliedsbeitrag
EhrenmitgliederPersonen mit besonderen Verdiensten um den Verein, ernannt von der Mitgliederversammlungjakeiner

Die Bezeichnungen sind nicht vorgeschrieben. Viele Vereine sprechen von Fördermitgliedern, unterstützenden oder passiven Mitgliedern. Entscheidend ist, dass die Statuten für jede Gruppe eindeutig sagen, ob sie in der Mitgliederversammlung abstimmen darf, ob sie gewählt werden kann und welche Beiträge sie zahlt. Unklare Kategorien führen spätestens bei einer knappen Abstimmung zu Streit.

Juristische Personen und Vereine als Mitglieder

Mitglied können auch juristische Personen werden, zum Beispiel eine Gemeinde, ein Unternehmen oder ein anderer Verein, sofern die Statuten das zulassen. Die Musterstatuten sehen das ausdrücklich vor. Schließen sich in der Regel Vereine zusammen, spricht das VerG von einem Verband; ein Zusammenschluss von Verbänden ist ein Dachverband (§ 1 Abs 5 VerG). Wie ein Verein selbst Mitglied in einem Verband wird, erklärt der Beitrag Mitgliedsantrag im Verband.

Person schreibt auf ein weißes Blatt Papier
Person schreibt auf ein weißes Blatt Papier

Aufnahme in den Verein

Wer über die Aufnahme entscheidet, bestimmen die Statuten. Meist ist es das Leitungsorgan, oft Vorstand genannt; Ehrenmitglieder ernennt in der Regel die Mitgliederversammlung. Die Musterstatuten erlauben dem Vorstand, eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Achte darauf, dass dein Verein die Aufnahmevoraussetzungen in den Statuten klar formuliert und sie gleich anwendet.

Für den Beitritt brauchst du ein Formular, das die nötigen Daten, die Mitgliedschaftsart und gegebenenfalls ein SEPA-Lastschriftmandat abfragt. Wie ein guter Antrag aufgebaut ist, liest du im Beitrag zum Aufnahmeantrag. Weil du dabei personenbezogene Daten erhebst, musst du neue Mitglieder nach der DSGVO über die Verarbeitung informieren; Details dazu im Beitrag DSGVO für Vereine.

Vor der Entstehung des Vereins, also während die Vereinsbehörde die Gründung noch prüft, können nur vorläufige Mitglieder aufgenommen werden. Die Statuten müssen deshalb auch regeln, wer in dieser Phase über die Aufnahme entscheidet; meist sind das die Gründerinnen und Gründer.

Kinder und Jugendliche als Mitglieder

Weil eine Mitgliedschaft auch Pflichten mit sich bringt, vor allem die Beitragspflicht, gelten für Minderjährige besondere Regeln:

  • Unter sieben Jahren: Kinder können nicht selbst beitreten, ihr rechtsgeschäftliches Handeln ist unwirksam (§ 865 Abs 4 ABGB). Die Eltern erklären den Beitritt für sie.
  • Von sieben bis vierzehn Jahren: Der Beitritt ist nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters wirksam.
  • Ab vierzehn Jahren: Auch Jugendliche brauchen grundsätzlich die Einwilligung ihrer Eltern, um sich zu verpflichten (§ 170 Abs 1 ABGB). Über eigenes Einkommen und Geld, das ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde, können sie aber selbst verfügen, solange ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind (§ 170 Abs 2 ABGB).

Für die Praxis heißt das: Lass bei allen Minderjährigen einen Elternteil den Aufnahmeantrag unterschreiben. Ob Jugendliche in der Mitgliederversammlung abstimmen oder gewählt werden dürfen, regeln die Statuten. Arbeitet dein Verein mit Kindern und Jugendlichen, gehört auch ein Kinderschutzkonzept dazu.

Rechte der Mitglieder

Neben den Rechten aus den Statuten, etwa Veranstaltungen zu besuchen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, gibt das VerG allen Mitgliedern einige Rechte, die der Verein einhalten muss, egal was in den Statuten steht:

RechtInhaltGrundlage
Statuten erhaltenDas Leitungsorgan muss jedem Mitglied auf Verlangen die Statuten aushändigen.§ 3 Abs 3 VerG
InformationBericht über Tätigkeit und finanzielle Gebarung in der Mitgliederversammlung; verlangt ein Zehntel der Mitglieder das mit Begründung, auch außerhalb binnen vier Wochen.§ 20 VerG
Geprüfte RechnungInformation über die von den Rechnungsprüfern geprüfte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; in der Mitgliederversammlung unter Einbindung der Rechnungsprüfer.§ 21 Abs 4 VerG
Mitgliederversammlung verlangenMindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung verlangen.§ 5 Abs 2 VerG
Beschlüsse anfechtenJedes betroffene Mitglied kann gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse binnen eines Jahres gerichtlich anfechten.§ 7 VerG
SchlichtungStreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kommen zuerst vor die Schlichtungseinrichtung.§ 8 VerG
ErsatzansprücheLehnt die Mitgliederversammlung es ab, Ansprüche gegen Organwalter zu verfolgen, kann ein Zehntel der Mitglieder dafür einen Sondervertreter bestellen.§ 25 Abs 2 VerG

Stimm- und Wahlrecht ergeben sich dagegen aus den Statuten. Nach den Musterstatuten haben nur ordentliche und Ehrenmitglieder eine Stimme, die sie auch per schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen können; außerordentliche Mitglieder dürfen teilnehmen, aber nicht abstimmen. Wie Mitgliederversammlung, Leitungsorgan und Rechnungsprüfer zusammenspielen, erklärt der Beitrag zu den Organen des Vereins.

Pflichten der Mitglieder

Auch die Pflichten stehen in den Statuten. Typisch sind:

  • Beiträge zahlen: Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag in der Höhe, die das zuständige Organ beschließt, meist die Mitgliederversammlung.
  • Statuten und Beschlüsse beachten: Mitglieder müssen sich an die Statuten und an die Beschlüsse der Vereinsorgane halten.
  • Den Vereinszweck fördern: Mitglieder sollen die Interessen des Vereins unterstützen und alles unterlassen, was seinem Ansehen oder Zweck schadet.
  • Interne Regeln einhalten: etwa eine Haus-, Platz- oder Hallenordnung oder Verhaltensregeln, wenn die Statuten oder ein Beschluss sie verbindlich machen.

Was Mitglieder nicht trifft, ist die Haftung für Schulden des Vereins. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. Mitglieder haften persönlich nur, wenn sich das aus einem anderen Gesetz oder einer eigenen Verpflichtung ergibt, etwa aus einer Bürgschaft (§ 23 VerG). Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Mitgliederversammlung sind sie auch keine Organwalter (§ 24 Abs 1 VerG). Wann Funktionärinnen und Funktionäre persönlich haften, liest du im Beitrag zur Haftung im Verein.

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet in der Regel durch Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Austritt oder durch Ausschluss. Wie Austritt und Ausschluss ablaufen, müssen die Statuten regeln.

WegWer handeltWorauf du achten solltest
Austrittdas MitgliedTermin, Frist und Form laut Statuten; bereits fällige Beiträge bleiben geschuldet
Ausschluss wegen Beitragsrückstanddas in den Statuten genannte Organ, meist das LeitungsorganMahnungen und Nachfrist schriftlich dokumentieren
Ausschluss aus anderen Gründendas in den Statuten genannte OrganGrund nachvollziehbar belegen, Mitglied vorher anhören
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaftlaut Musterstatuten die Mitgliederversammlung auf Antrag des VorstandsBeschluss mit Begründung protokollieren

Austritt

Viele Statuten erlauben den Austritt nur zu bestimmten Terminen, etwa zum Jahresende, mit einer Frist und in Schriftform. In den Musterstatuten wirkt eine verspätete Erklärung erst zum nächsten Termin; für die Rechtzeitigkeit zählt das Datum der Postaufgabe. Formuliere die Regel so, dass Mitglieder sie ohne Rückfrage verstehen, und bestätige jeden Austritt schriftlich mit dem Datum, ab dem keine Beiträge mehr anfallen. Beiträge, die bis dahin fällig geworden sind, muss das Mitglied trotzdem zahlen.

Ausschluss

Ein Ausschluss ist der stärkste Eingriff in die Mitgliedschaft. Er ist nur aus den Gründen und durch das Organ zulässig, die die Statuten vorsehen. Die Musterstatuten nennen zwei Fallgruppen: einen Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist sowie grobe Verletzungen anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaftes Verhalten. Damit ein Ausschluss hält, gehst du am besten so vor:

  1. Prüfe, ob der Grund in den Statuten steht und das richtige Organ entscheidet.
  2. Informiere das Mitglied schriftlich über die Vorwürfe und gib ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
  3. Lass das Organ in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschließen und halte die Gründe im Protokoll fest.
  4. Teile den Ausschluss schriftlich mit Begründung mit und weise auf die Schlichtungseinrichtung hin.

Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss vor die Schlichtungseinrichtung bringen und danach gerichtlich prüfen lassen. Ein Ausschlussbeschluss, der gegen die eigenen Statuten verstößt, ist anfechtbar (§ 7 VerG).

Streit: Schlichtungseinrichtung und Gericht

Jeder Verein muss in seinen Statuten vorsehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden (§ 8 Abs 1 VerG). Die Statuten regeln, wie sie zusammengesetzt ist und wie ihre Mitglieder bestellt werden, und zwar so, dass sie unbefangen sind; beide Streitparteien müssen gehört werden (§ 8 Abs 2 VerG). In den Musterstatuten heißt diese Einrichtung „Schiedsgericht“: Jede Streitpartei nennt ein ordentliches Mitglied, die beiden wählen ein drittes für den Vorsitz. Trotz des Namens ist das kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung.

Ist das Verfahren nach sechs Monaten ab Anrufung nicht beendet, steht für Rechtsstreitigkeiten der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ausschließen kann der Verein die Gerichte nur, wenn er ein echtes Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO einrichtet (§ 8 Abs 1 VerG). Unabhängig davon können betroffene Mitglieder gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich anfechten. Nichtig ist ein Beschluss nur, wenn Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten das verlangen (§ 7 VerG). Wie du Konflikte entschärfst, bevor sie formell werden, liest du im Beitrag Konflikte im Verein lösen.

Mitgliederdaten und Beiträge im Griff behalten

Je mehr Mitgliedschaftsarten und Beitragsstufen dein Verein hat, desto wichtiger ist eine saubere Mitgliederliste mit Eintrittsdatum, Kategorie, Stimmrecht und Beitragsstatus. Daraus ergibt sich, wer zur Mitgliederversammlung eingeladen wird, wer abstimmen darf und wer im Rückstand ist. In campai verwaltest du Mitglieder mit ihren Beitragsarten, ziehst Beiträge per SEPA-Lastschrift ein und verschickst Einladungen als Mailing; mehr dazu unter Mitgliederverwaltung. Für die Verarbeitung der Daten brauchst du eine Rechtsgrundlage, meist die Mitgliedschaft selbst; mehr dazu im Beitrag Rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein.

Häufige Fragen

Haften Mitglieder für die Schulden des Vereins?

Nein. Der Verein haftet mit seinem eigenen Vermögen. Mitglieder haften nur, wenn ein anderes Gesetz das vorsieht oder sie sich persönlich verpflichtet haben, zum Beispiel durch eine Bürgschaft (§ 23 VerG).

Darf der Verein eine Aufnahme ohne Begründung ablehnen?

Wenn die Statuten das vorsehen, ja. Die Musterstatuten des Innenministeriums enthalten genau diese Regel. Wichtig ist, dass das zuständige Organ entscheidet und die Statuten nicht selbst einen Anspruch auf Aufnahme einräumen.

Ab welchem Alter kann ein Kind Mitglied werden?

Ein Mindestalter gibt es nicht. Unter sieben Jahren treten die Eltern für das Kind bei, von sieben bis vierzehn Jahren braucht es deren Zustimmung. Auch bei älteren Minderjährigen holst du am besten die Unterschrift eines Elternteils ein, sobald Beiträge anfallen.

Muss ich nach dem Austritt noch Beiträge zahlen?

Beiträge, die bis zum Wirksamwerden des Austritts fällig geworden sind, bleiben geschuldet. Wann der Austritt wirkt, steht in den Statuten. Danach entstehen keine neuen Beitragspflichten.

Dürfen außerordentliche Mitglieder abstimmen?

Das bestimmen die Statuten. In den Musterstatuten haben nur ordentliche und Ehrenmitglieder Stimm- und Wahlrecht; außerordentliche Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Fazit

Die Mitgliedschaft in einem österreichischen Verein gestalten vor allem die Statuten. Das VerG setzt den Rahmen: Pflichtregeln zu Aufnahme, Ende, Rechten und Pflichten, ein Informationsrecht, die Schlichtungseinrichtung und die Anfechtung von Beschlüssen. Wenn deine Statuten die Mitgliedschaftsarten klar definieren und Austritt und Ausschluss nachvollziehbar regeln, vermeidest du die meisten Streitfälle. Prüfe sie deshalb regelmäßig und passe sie an, wo sie nicht mehr zur Praxis passen; wie das geht, erklärt der Beitrag zur Statutenänderung im Verein.

Checkliste: Mitgliedschaft im Verein sauber regeln

Mit diesen Schritten prüfst du, ob Statuten und Praxis deines Vereins bei der Mitgliedschaft zusammenpassen.