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Kommunalsteuer im Verein: Wann gemeinnützige Vereine zahlen müssen

Kommunalsteuer trifft auch gemeinnützige Vereine mit Angestellten. Wer befreit ist, welche Löhne zählen und wie Freibetrag und Freigrenze wirken.

Luftaufnahme eines Sportplatzes, auf dem eine Person den Rasen mäht

Beschäftigt dein Verein Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, kann Kommunalsteuer anfallen: 3 % der monatlichen Bruttolöhne, soweit die Arbeit dem unternehmerischen Bereich des Vereins dient. Gemeinnützigkeit allein befreit nicht. Steuerfrei sind nach § 8 Z 2 KommStG nur Vereine, soweit sie mildtätige Zwecke verfolgen oder gemeinnützig auf dem Gebiet der Gesundheitspflege oder der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge tätig sind. Sport- und Kulturvereine fallen nicht darunter. Kleine Lohnsummen bleiben aber oft unbelastet: Bis 1.095 € im Monat fällt nichts an, bis 1.460 € wird dieser Freibetrag abgezogen. Hier liest du, welche Löhne zählen, wie du rechnest und welche Fristen gelten.

Wer Kommunalsteuer zahlt

Die Kommunalsteuer ist eine Abgabe der Gemeinde. Steuerpflichtig sind Unternehmen, die an Dienstnehmer einer Betriebsstätte in Österreich Arbeitslöhne zahlen (§ 1 KommStG). Der Unternehmerbegriff ist dabei weit: Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch ohne Absicht, Gewinn zu erzielen (§ 3 Abs 1 KommStG). Ob die Umsatzsteuer eine Tätigkeit als Liebhaberei behandelt, spielt für die Kommunalsteuer keine Rolle (mehr zur Liebhaberei im Beitrag Umsatzsteuer im Verein).

Für Vereine heißt das: Steuerpflichtig sind nur die Löhne, die auf den unternehmerischen Bereich entfallen (§ 5 Abs 3 KommStG). Nicht unternehmerisch ist dein Verein, soweit er statutengemäße Gemeinschaftsaufgaben erfüllt und dafür echte Mitgliedsbeiträge, Spenden oder allgemeine Subventionen erhält. Unternehmerisch ist er dagegen überall dort, wo er Leistungen gegen Entgelt erbringt. Anders als bei der Körperschaftsteuer zählen dazu ausdrücklich auch unentbehrliche Hilfsbetriebe und die Vermögensverwaltung (Vereinsrichtlinien, Rz 553).

BereichBeispielLöhne kommunalsteuerpflichtig?
Ideeller BereichTraining für Mitglieder, finanziert über echte Mitgliedsbeiträge; Vereinsverwaltungnein
Unentbehrlicher HilfsbetriebKurse gegen Gebühr, Spiele mit Eintritt, Konzerte mit Kartenverkaufja
Entbehrlicher Hilfsbetriebkleines Vereinsfest, Flohmarktja
Begünstigungsschädlicher BetriebKantine, großes Vereinsfestja
VermögensverwaltungVermietung von Räumen oder Plätzenja

Ist ein Vereinsverwalter oder eine Platzwartin in beiden Bereichen tätig, teilst du den Lohn auf. In der Regel geschieht das nach der Arbeitszeit (Rz 553). Ist die genaue Zuordnung unverhältnismäßig aufwendig, kann die Gemeinde mit dem Verein eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen (§ 5 Abs 3 KommStG). Wie du die Bereiche deines Vereins abgrenzt, erklärt der Beitrag Wirtschaftliche Tätigkeiten im Verein; wann ein Fest als kleines Vereinsfest gilt, der Beitrag zum Vereinsfest.

Kugelschreiber auf einem leeren Notizbuch
Kugelschreiber auf einem leeren Notizbuch

Die Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG

Befreit sind Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Drei Dinge müssen zusammenkommen: ein begünstigter Rechtsträger wie ein gemeinnütziger Verein, diese Zwecke in Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung und mindestens eines der genannten Fürsorgegebiete. Die Liste ist abschließend. Andere gemeinnützige Zwecke wie Körpersport, Volksbildung, Berufsausbildung oder Kunst und Kultur reichen nicht (Rz 568). Auch der Hinweis, Sport fördere die Gesundheit, hilft nicht: Geht es um sportliche Betätigung und nicht um konkrete medizinische oder therapeutische Bedürfnisse, ist das keine Gesundheitspflege (Rz 575).

Typische befreite Tätigkeiten nennen die Vereinsrichtlinien in Rz 583 bis 589, zum Beispiel:

  • Jugendfürsorge: Ferienlager und ganztägige Erholungsaktionen, Erziehungshilfen; erfasst sind Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
  • Familienfürsorge: Kinderkrippen, Eltern-Kind-Zentren, Beratung für Alleinerziehende.
  • Behinderten- und Altenfürsorge: Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten, Hilfe im Haushalt.
  • Gesundheitspflege: Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Erste-Hilfe-Kurse, Blutspendeaktionen.

Die Befreiung gilt nur, „soweit“ der Verein diese Zwecke verfolgt. Ein Verein, der teils Jugendfürsorge und teils andere Aufgaben erfüllt, ist daher nur teilweise befreit. Betreibt ein befreiter Verein einen entbehrlichen Hilfsbetrieb wie einen Flohmarkt, sind die Löhne dort steuerpflichtig, die Befreiung für den übrigen Verein bleibt (Rz 579). Bei einem begünstigungsschädlichen Betrieb sind dessen Löhne steuerpflichtig; die Befreiung für den Rest bleibt nur, wenn die Überschüsse den begünstigten Zwecken dienen und der Betrieb höchstens 100.000 € Umsatz im Jahr erzielt oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt (Rz 580 und 581).

Was zur Bemessungsgrundlage zählt

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer Betriebsstätte gewährt werden (§ 5 KommStG). Dazu gehören:

  • Löhne und Gehälter aus einem Dienstverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung,
  • Vergütungen an freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG.

Nicht dazu gehören unter anderem Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie bestimmte steuerfreie Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 11 und 13 bis 21 EStG. Damit sind auch steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportlerinnen, Sportler, Trainer und Schiedsrichter (PRAE, § 3 Abs 1 Z 16c EStG) nicht kommunalsteuerpflichtig; mehr dazu im Beitrag PRAE im Sportverein. Honorare an Selbständige, die auf Werkvertrag für den Verein arbeiten, sind keine Arbeitslöhne an Dienstnehmer. Welche Vertragsform passt, erklärt der Beitrag Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag.

Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt die monatliche Bemessungsgrundlage des gesamten Unternehmens nicht 1.460 €, wird davon ein Freibetrag von 1.095 € abgezogen (§ 9 KommStG). Daraus ergeben sich drei Stufen:

Steuerpflichtige Lohnsumme im MonatBerechnungKommunalsteuer
900 €unter 1.095 €0 €
1.300 €(1.300 € − 1.095 €) × 3 %6,15 €
1.460 €(1.460 € − 1.095 €) × 3 %10,95 €
2.400 €2.400 € × 3 %, kein Abzug mehr72,00 €

Weil der Abzug ab 1.460,01 € ganz wegfällt, springt die Steuer an dieser Stelle von knapp 11 € auf rund 44 €. Liegt deine Lohnsumme knapp darüber, prüf besonders sorgfältig, ob die Aufteilung zwischen den Bereichen stimmt.

Ein Beispiel: Ein gemeinnütziger Fußballverein beschäftigt einen Platzwart mit 1.000 € im Monat. Rund 60 % seiner Arbeitszeit dienen dem Trainingsbetrieb der Mitglieder, der über echte Mitgliedsbeiträge finanziert wird, 40 % den Meisterschaftsspielen mit Eintritt und der stundenweisen Vermietung des Platzes. Dazu kommt eine geringfügig beschäftigte Kantinenkraft mit 500 € im Monat. Steuerpflichtig sind 400 € vom Platzwart und 500 € aus der Kantine, zusammen 900 €. Das liegt unter 1.095 €, Kommunalsteuer fällt nicht an. Erhöht der Verein die Stunden der Kantinenkraft auf 1.000 €, steigt die Summe auf 1.400 €: Dann sind (1.400 € − 1.095 €) × 3 % = 9,15 € im Monat fällig. Halte die Aufteilung der Arbeitszeit schriftlich fest, damit du sie bei einer Prüfung belegen kannst.

Abgabenkonto, Zahlung und Erklärung

Wird dein Verein kommunalsteuerpflichtig, beantragst du bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, schriftlich ein Abgabenkonto; manche Gemeinden bieten dafür ein Online-Formular an. Danach gilt:

  • Monatlich: Du berechnest die Kommunalsteuer selbst und zahlst sie bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde (§ 11 Abs 2 KommStG). Für die Löhne im Mai ist der 15. Juni der Fälligkeitstag.
  • Jährlich: Bis Ende März des Folgejahres reichst du die Kommunalsteuererklärung ein, und zwar elektronisch über FinanzOnline (§ 11 Abs 4 KommStG). Nur wenn das mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, nimmst du den amtlichen Vordruck.
  • Mehrere Gemeinden: Hat dein Verein Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, teilst du die Bemessungsgrundlage in der Erklärung auf.

Wer die Erklärung vorsätzlich nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 500 € bestraft werden kann (§ 15 Abs 3 KommStG). In Wien kommt zur Kommunalsteuer noch die Dienstgeberabgabe der Stadt hinzu; Details erfährst du bei der Stadt Wien.

Die Kommunalsteuer ist eine von mehreren Lohnabgaben, die ein Verein als Arbeitgeber im Blick haben muss. Was sonst noch auf dich zukommt, von der Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse bis zur Lohnverrechnung, liest du im Beitrag Verein als Arbeitgeber in Österreich. Die Löhne selbst und die Abgaben erfasst du in campai als Ausgaben in der Buchhaltung; die Lohnverrechnung erledigt deine Steuerberatung oder ein Lohnprogramm.

Häufige Fragen

Muss ein gemeinnütziger Sportverein Kommunalsteuer zahlen?

Ja, soweit er Dienstnehmer im unternehmerischen Bereich beschäftigt und die Lohnsumme den Freibetrag übersteigt. Körpersport ist kein befreiter Zweck nach § 8 Z 2 KommStG, und auch der Amateursportbetrieb mit Eintritt zählt zum unternehmerischen Bereich.

Zählen geringfügig Beschäftigte mit?

Ja. Auch Löhne aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes. Bei kleinen Vereinen bleiben sie aber oft unter dem Freibetrag von 1.095 € im Monat.

Fällt auf die PRAE Kommunalsteuer an?

Nein. Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gehören nach § 5 Abs 2 lit c KommStG nicht zur Bemessungsgrundlage.

Unser Kulturverein beschäftigt eine Geschäftsführerin. Zahlen wir?

Kunst und Kultur sind kein befreiter Zweck. Steuerpflichtig ist der Teil ihres Gehalts, der auf unternehmerische Tätigkeiten entfällt, etwa Konzerte mit Kartenverkauf oder die Bar. Arbeitet sie zum Beispiel zur Hälfte für solche Tätigkeiten, ist die Hälfte ihres Gehalts Bemessungsgrundlage.

Bis wann ist die Kommunalsteuererklärung fällig?

Bis Ende März des Folgejahres, elektronisch über FinanzOnline. Die Steuer selbst zahlst du schon monatlich bis zum 15. des Folgemonats.

Fazit

Die Kommunalsteuer trifft gemeinnützige Vereine öfter, als viele denken, denn befreit sind nur Fürsorge- und mildtätige Vereine. Dafür ist die Bemessungsgrundlage schmal: Es zählen nur Löhne für den unternehmerischen Bereich, und unter 1.095 € im Monat fällt nichts an. Teile die Arbeitszeit deiner Beschäftigten nachvollziehbar auf, prüf die Lohnsumme jeden Monat und denk an die Erklärung bis Ende März. Einen Überblick über alle Steuerthemen gibt der Beitrag Steuern im Verein, die Grundlagen zur Gemeinnützigkeit der Beitrag Gemeinnützigkeit nach §§ 34 ff BAO.

Checkliste: Kommunalsteuer im Verein

Geh diese Punkte durch, sobald dein Verein jemanden anstellt, und danach einmal im Jahr.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.