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Abzugsteuer im Verein: ausländische Künstlerinnen, Künstler und Sportler richtig bezahlen

Zahlt dein Verein Gagen ins Ausland, behält er meist 20 % Abzugsteuer ein. Wie du rechnest, wann Kleinhonorare frei bleiben und was du melden musst.

Publikum vor einer Freiluftbühne, auf der eine Band spielt

Holt dein Verein eine Band, eine Kabarettistin, einen Vortragenden oder Sportlerinnen und Sportler aus dem Ausland, musst du in der Regel Abzugsteuer einbehalten. Die Steuer beträgt 20 % des vollen Honorars einschließlich übernommener Reise- und Hotelkosten (§§ 99 und 100 EStG). Dein Verein zieht sie bei der Auszahlung ab, führt sie bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt ab und meldet die Beträge mit dem Formular E 19. Unterlässt er das, haftet er für die Steuer. Ausnahmen gibt es für kleine Honorare bis 1.000 € und unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Hier liest du, wann die Abzugsteuer anfällt, wie du rechnest und wie du dich absicherst.

Wann die Abzugsteuer anfällt

Die Abzugsteuer betrifft Personen, die in Österreich beschränkt steuerpflichtig sind, also hier weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle: Auch eine Österreicherin, die in München lebt, kann betroffen sein. Abzugsteuerpflichtig sind nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG Einkünfte aus einer in Österreich ausgeübten oder verwerteten Tätigkeit als

  • Künstlerin oder Künstler, etwa in Musik, Theater, Kabarett oder Tanz,
  • Sportlerin oder Sportler, Artistin oder Artist,
  • Vortragende, Schriftstellerin oder Schriftsteller, Architektin oder Architekt,
  • Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen.

Zu den Mitwirkenden zählen nicht nur die Auftretenden selbst, sondern zum Beispiel auch Beleuchtungstechniker, Regisseure und Kostümbildnerinnen sowie ausländische Unternehmen, die die Darbietung inhaltlich mitgestalten, etwa eine Theatergesellschaft, die ein Gastspiel bringt. Reine Künstleragenturen, die nur vermitteln oder organisieren, gehören nicht dazu (Vereinsrichtlinien, Rz 785). Wichtig: Es ist gleichgültig, an wen dein Verein zahlt. Überweist du das Honorar an die Agentur oder an die Gesellschaft der Band, fällt die Abzugsteuer trotzdem an, wenn das Geld für den Auftritt einer betroffenen Person bezahlt wird.

Ob dein Verein gemeinnützig ist, spielt keine Rolle. Auch die Vergütung für die Verwertung eines Konzertmitschnitts kann abzugsteuerpflichtig sein (Rz 782). Bei Preisgeldern an ausländische Amateursportler hängt die Steuerpflicht vom Einzelfall ab; klär das vor dem Turnier mit deiner Steuerberatung.

Person hält einen weißen Briefumschlag
Person hält einen weißen Briefumschlag

So berechnest du die Abzugsteuer

Im Normalfall gilt die Bruttobesteuerung: 20 % des vollen Betrags, ohne Abzug von Ausgaben. Zur Bemessungsgrundlage gehören neben dem Honorar alle Kostenersätze und Sachbezüge, also auch Reise- und Hotelkosten, die dein Verein direkt bezahlt oder ersetzt. Nur eine enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht mit (Rz 784). Ist dein Verein vorsteuerabzugsberechtigt, setzt er für übernommene Kosten den Nettobetrag an.

Nettovereinbarung

Vereinbart dein Verein, dass der Künstlerin ein bestimmter Betrag ungekürzt bleibt, trägt er die Abzugsteuer selbst. Diese übernommene Steuer ist ein zusätzlicher Vorteil und unterliegt ebenfalls dem Steuerabzug (§ 99 Abs 2 Z 1 EStG). Rechnerisch beträgt die Abzugsteuer dann 25 % des ausbezahlten Betrags: Bei 2.000 € netto zahlt dein Verein 500 € Abzugsteuer.

Nettobesteuerung für Personen aus EU und EWR

Ist der Empfänger in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig, kann dein Verein Ausgaben abziehen, die unmittelbar mit dem Auftritt zusammenhängen, etwa Flug und Hotel. Der Empfänger muss sie dir vor der Auszahlung schriftlich mitteilen. Die Abzugsteuer beträgt dann 20 % bis 20.000 € im Kalenderjahr und 25 % für den Teil darüber (§ 100 Abs 1 EStG, für Zahlungen seit 1. Juli 2023). Die Nettobesteuerung ist freiwillig: Du darfst auch dann brutto rechnen, wenn Rechnungen vorliegen. Wählst du sie, bewahrst du die Belege und die Erklärung des Empfängers auf.

FallBemessungsgrundlageAbzugsteuerKosten für den Verein
Band aus Deutschland, Honorar 2.000 €, Verein zahlt Hotel 400 € direkt, Bruttobesteuerung2.400 €480 € (Band erhält 1.520 €)2.400 €
Kabarettist, Nettovereinbarung über 2.000 €2.500 €500 €2.500 €
Tänzerin aus Italien, Honorar 1.500 €, sie zahlt ihre Anreise von 300 € selbst und teilt sie vorab mit, Nettobesteuerung1.200 €240 €1.500 €

Kläre im Honorarvertrag deshalb immer, ob der Betrag brutto oder netto gemeint ist, wer Reise und Unterkunft zahlt und wer die Steuer trägt. Sonst kann die Gage deutlich teurer werden als geplant. Wie du Honorare im Verein grundsätzlich gestaltest, liest du im Beitrag Gehalt und Honorar im Verein.

Kleinhonorare: wann du nichts einbehalten musst

Aus Vereinfachungsgründen kann dein Verein vom Steuerabzug absehen, wenn er neben abzugsfähigen Kostenersätzen wie Reisekosten ein Honorar von höchstens 1.000 € zahlt und der Empfänger schriftlich erklärt, dass seine gesamten Einkünfte in Österreich im Jahr 2.000 € nicht übersteigen. So steht es in den Vereinsrichtlinien (Rz 787) unter Verweis auf den Künstler-Sportler-Erlass des Finanzministeriums in der Fassung von 2011; auch das Unternehmensserviceportal nennt Anfang 2026 die Schwelle von 2.000 €.

  • Lass dir die Erklärung vor der Auszahlung unterschreiben und bewahre sie mit Name und Wohnadresse auf.
  • Prüf die Erklärung auf Plausibilität. Tritt jemand erkennbar oft in Österreich auf, ist Vorsicht geboten.
  • Gelingt der Nachweis später nicht, haftet dein Verein für die Steuer (Rz 790). Im Zweifel behältst du die Abzugsteuer ein.

Ältere Unterlagen nennen andere Werte. Die Vereins-FAQ des Finanzministeriums führt noch 440 € pro Veranstaltung und 900 € insgesamt an; das ist der Stand des Erlasses von 2005, der 2011 durch die Grenze von 1.000 € ersetzt wurde. Manche Interessenvertretungen rechnen inzwischen mit einer höheren, an die Inflation angepassten Jahresgrenze. Die Vereinsrichtlinien und das Unternehmensserviceportal nennen weiterhin 2.000 €; wenn du dich daran hältst, bist du auf der sicheren Seite.

Doppelbesteuerungsabkommen: ein kurzer Wegweiser

Österreich hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Bei Künstlern und Sportlern hilft das selten: Die meisten Abkommen lassen dem Auftrittsstaat das Besteuerungsrecht, nach dem Vorbild von Art. 17 des OECD-Musterabkommens. Die Abzugsteuer ist deshalb in der Regel auch dann einzubehalten, wenn ein Abkommen besteht. Bei Vortragenden ist das oft anders; nach den meisten Abkommen hat Österreich hier kein Besteuerungsrecht.

Verzichtet dein Verein aufgrund eines Abkommens auf den Abzug, muss er die Abkommensberechtigung dokumentieren. Grundsätzlich brauchst du dafür eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung auf dem Formular ZS-QU1 für natürliche Personen oder ZS-QU2 für juristische Personen. Zahlst du einem Empfänger ohne Wohnsitz in Österreich im Kalenderjahr nicht mehr als 10.000 €, genügt stattdessen eine schriftliche Erklärung des Empfängers mit den in der DBA-Entlastungsverordnung verlangten Angaben. Wurde zu viel einbehalten, kann der Empfänger die Steuer auf Antrag zurückbekommen (Rz 788). Weil jedes Abkommen anders formuliert ist, prüf den konkreten Fall mit deiner Steuerberatung oder anhand der Informationen des Finanzministeriums.

Einbehalten, abführen, melden

Den Steuerabzug nimmst du in dem Zeitpunkt vor, in dem das Honorar ausbezahlt wird (§ 100 Abs 4 EStG). Dann gilt:

WannWas
Vor dem VertragWohnsitz klären, brutto oder netto vereinbaren, Kostenübernahme festlegen, Unterlagen für Kleinhonorar oder Abkommen anfordern
Bei der Auszahlung20 % einbehalten und nur den Rest auszahlen
Bis zum 15. des FolgemonatsAlle im Monat einbehaltenen Beträge in einer Summe als „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ an das Finanzamt zahlen (§ 101 Abs 1 EStG)
Bis zum 15. des FolgemonatsBemessungsgrundlagen und Steuerbeträge mit dem Formular E 19 mitteilen (§ 101 Abs 3 EStG)
LaufendAufzeichnungen führen und aufbewahren

Aufzeichnen musst du die abzugspflichtigen Beträge, den Zeitpunkt der Zahlung und Höhe und Zeitpunkt der Abfuhr (§ 101 Abs 2 EStG). Steuerschuldner ist zwar der Empfänger, dein Verein haftet aber für die richtige Einbehaltung und Abfuhr (§ 100 Abs 2 EStG). Wurde zu wenig einbehalten, kann das Finanzamt die Steuer vom Verein fordern. In campai buchst du Honorar, einbehaltene Abzugsteuer und Abfuhr als eigene Buchungen in der Buchhaltung, damit die Beträge für Rechnungsprüfung und Finanzamt nachvollziehbar bleiben.

Neben der Abzugsteuer gehören zu einer Veranstaltung mit ausländischen Gästen weitere Themen: die Musiknutzung (mehr im Beitrag AKM im Verein), die Anmeldung der Veranstaltung (Vereinsfest anmelden) und die Frage, ob das Fest steuerlich klein bleibt (Vereinsfest in Österreich). Ob für die Gage zusätzlich Umsatzsteuer anfällt, ist eine eigene Frage; Grundlagen dazu im Beitrag Umsatzsteuer im Verein.

Häufige Fragen

Gilt die Abzugsteuer auch für eine Band aus Deutschland?

Ja, in der Regel schon. Das Abkommen mit Deutschland lässt Österreich bei Auftritten von Künstlern das Besteuerungsrecht. Ohne Kleinhonorar-Erklärung behältst du deshalb 20 % ein.

Muss auch ein gemeinnütziger Verein Abzugsteuer einbehalten?

Ja. Die Pflicht hängt nicht von der Gemeinnützigkeit des Vereins ab, sondern davon, wer das Honorar bekommt und wofür.

Die Sängerin rechnet über ihre Agentur ab. Fällt dann trotzdem Abzugsteuer an?

Ja. Es ist gleichgültig, an wen dein Verein zahlt. Bemessungsgrundlage ist das Honorar für den Auftritt, auch wenn die Agentur es weiterleitet.

Wer haftet, wenn die Steuer nicht abgeführt wird?

Dein Verein. Er haftet für die Einbehaltung und Abfuhr. Auch bei Kleinhonoraren muss er nachweisen können, dass die Voraussetzungen vorlagen.

Kann sich die Künstlerin die Abzugsteuer zurückholen?

Unter Umständen ja, etwa wenn ein Abkommen Österreich das Besteuerungsrecht nimmt oder wenn eine Veranlagung in Österreich zu einer niedrigeren Steuer führt. Das beantragt die Künstlerin selbst beim Finanzamt.

Fazit

Bei Gagen ins Ausland ist die Abzugsteuer der Normalfall: 20 % vom vollen Honorar samt übernommener Kosten, abgeführt und gemeldet bis zum 15. des Folgemonats. Ausnahmen für Kleinhonorare und nach Doppelbesteuerungsabkommen gibt es, aber nur mit sauberer Dokumentation. Kläre Brutto oder Netto schon im Vertrag, hol dir die nötigen Erklärungen vor der Auszahlung und behalte im Zweifel ein. Einen Überblick über alle Steuerthemen gibt der Beitrag Steuern im Verein.

Checkliste: Abzugsteuer bei Gagen ins Ausland

Geh diese Punkte bei jedem Engagement von Künstlerinnen, Künstlern, Vortragenden oder Sportlern ohne Wohnsitz in Österreich durch.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.