Registrierkassen- und Vereinsfest-Check 2026
Werte 2026, Stand 30. Oktober 2026 · Registrierkassenpflicht im Verein: Grenzen, Ausnahmen und Belegpflicht
Keine Steuer- oder Rechtsberatung, Stand 30. Oktober 2026. Hängt ein Ergebnis von einer Einschätzung ab, kläre es mit deiner Steuerberatung.
Registrierkassenpflicht: 15.000 € und 7.500 €
Eine Registrierkasse braucht ein Betrieb, wenn er im Jahr mindestens 15.000 € netto umsetzt und davon mehr als 7.500 € bar. Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte zählen als Barumsätze. Beide Grenzen müssen überschritten sein. Für Vereine gilt das je wirtschaftlichem Betrieb: Ein großes Vereinsfest und eine Kantine werden getrennt geprüft, die Umsätze nicht zusammengerechnet.
Wer braucht eine Registrierkasse im Verein? Unentbehrliche Hilfsbetriebe wie der Amateursportbetrieb, Konzerte eines Musikvereins oder Theateraufführungen brauchen keine, ebenso kleine Vereinsfeste. Pflichtig sein können große Vereinsfeste, Kantinen über den Grenzen und andere begünstigungsschädliche Betriebe, auch wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung gilt.
Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden. Bei vierteljährlicher Voranmeldung und einem Überschreiten im April also ab 1. Oktober. Fehlt die Registrierkasse oder ihre Sicherheitseinrichtung, droht eine Geldstrafe bis 5.000 €.
| Wert | Betrag | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Registrierkasse ab Jahresumsatz je Betrieb (netto) | 15.000 € | § 131b BAO | USP, BMF |
| und Barumsätzen über (netto, inkl. Karte) | 7.500 € | § 131b BAO | USP, BMF |
| Geldstrafe ohne Registrierkasse bis | 5.000 € | § 51 FinStrG | USP |
Kalte-Hände-Regelung
Umsätze im Freien bis 45.000 € netto im Jahr sind von Registrierkasse, Einzelaufzeichnung und Belegpflicht befreit. Die Tageslosung darfst du per Kassasturz ermitteln. Das gilt für Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, solange sie nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen entstehen, etwa ein Maroni- oder Christbaumstand.
Seit 2026 liegt die Grenze laut Unternehmensserviceportal bei 45.000 €, vorher bei 30.000 €. Manche amtlichen Seiten nennen noch den alten Wert; liegt dein Umsatz dazwischen, kläre das mit deiner Steuerberatung.
| Wert | Betrag | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Umsätze im Freien (Kalte-Hände-Regelung) bis (netto) | 45.000 € | Barumsatzverordnung 2015 | USP |
Kleines oder großes Vereinsfest (72 Stunden)
Ein gemeinnütziger Verein darf gesellige Veranstaltungen als kleines Vereinsfest abhalten, ohne Registrierkasse, Einzelaufzeichnung und Belegpflicht. Dafür müssen alle Bedingungen erfüllt sein:
- Mitglieder oder ihre Angehörigen tragen das Fest zu mindestens 75 %, alle unentgeltlich. Helfer:innen befreundeter Vereine nur in geringem Umfang.
- Musik- oder Künstlergruppen verlangen üblicherweise höchstens 1.000 € pro Stunde.
- Die Mitglieder stellen Speisen und Getränke bereit. Übernimmt das ein Gastwirt, gehört sein Betrieb nicht zum Fest und schadet ihm nicht.
- Alle Feste des Jahres dauern zusammen höchstens 72 Ausschankstunden.
- Der Erlös fließt in den Vereinszweck.
Es zählen die Ausschankstunden laut Bewilligung oder Anmeldung, sonst die ganze Dauer des Fests. Veranstalten mehrere Vereine ein Fest gemeinsam, zählt jeder Verein alle Stunden. Jede rechtlich unselbstständige Ortsgruppe hat ihre eigenen 72 Stunden.
Das kleine Vereinsfest ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb: Gewinne sind körperschaftsteuerfrei, solange sie mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen 10.000 € im Jahr nicht übersteigen. Wird eine Bedingung verfehlt oder sind es mehr als 72 Stunden, sind alle Feste des Jahres ein großes Vereinsfest: ein begünstigungsschädlicher Betrieb mit Körperschaft- und Umsatzsteuer, Einzelaufzeichnung und Belegen, ab den Grenzen mit Registrierkasse. Bis 100.000 € Umsatz aus solchen Betrieben behält der Verein seine Gemeinnützigkeit von Gesetzes wegen.
| Wert | Betrag | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Kleines Vereinsfest: Ausschankstunden pro Jahr höchstens | 72 Std. | § 45 Abs 1a BAO | BMF |
| Kleines Vereinsfest: von Mitgliedern getragen mindestens | 75 % | § 45 Abs 1a BAO | BMF |
| Kleines Vereinsfest: Musik- oder Künstlergruppen höchstens pro Stunde | 1.000 € | § 45 Abs 1a BAO | BMF |
| Körperschaftsteuer-Freibetrag pro Jahr | 10.000 € | § 23 KStG | BMF |
| Umsatz begünstigungsschädlicher Betriebe mit automatischer Ausnahmegenehmigung bis | 100.000 € | § 45a BAO | BMF |
Vereinskantine bis 45.000 €
Eine Kantine eines gemeinnützigen Vereins gilt als kleine Kantine, wenn sie höchstens 45.000 € netto im Kalenderjahr umsetzt und an höchstens 52 Tagen geöffnet ist. Dann reicht der Kassasturz; Belege musst du nicht ausstellen. Als ein Tag zählt jeder Kalendertag, an dem die Kantine öffnet. Hat sie bis nach Mitternacht offen, zählt das nicht als zweiter Tag.
Die Grenze von 45.000 € gilt laut Unternehmensserviceportal seit 1. Jänner 2026. Die FAQ des Finanzministeriums nennt noch 30.000 €. Liegt deine Kantine dazwischen, kläre das mit deiner Steuerberatung. Über den Grenzen gelten Einzelaufzeichnung und Belegpflicht und ab 15.000 € Umsatz mit mehr als 7.500 € bar die Registrierkassenpflicht.
| Wert | Betrag | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Kleine Vereinskantine: Umsatz bis (netto, seit 1. Jänner 2026) | 45.000 € | Barumsatzverordnung 2015 | USP, USP |
| Kleine Vereinskantine: Öffnungstage pro Jahr höchstens | 52 Tage | Barumsatzverordnung 2015 | USP, BMF |
Belegerteilungspflicht und digitaler Beleg
Ein Beleg ist ab dem ersten Barumsatz Pflicht, auch unter den Grenzen der Registrierkassenpflicht, es sei denn, eine Ausnahme wie kleines Vereinsfest, kleine Kantine oder Kalte-Hände-Regelung gilt. Ohne Registrierkasse reicht ein handgeschriebener Beleg aus einem Kassenblock mit fortlaufender Nummer. Eine Durchschrift bewahrst du sieben Jahre auf.
Was muss eine Registrierkasse können? Sie braucht eine technische Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellungseinheit, ein Datenerfassungsprotokoll, einen Drucker oder eine Möglichkeit, Belege elektronisch zu übermitteln, und eine eindeutige Kassenidentifikationsnummer. Du meldest sie in FinanzOnline an. Seit 1. Oktober 2026 darf der Beleg auch digital übergeben werden, etwa per E-Mail, App oder QR-Code am Bildschirm; auf Wunsch gibt es weiter einen Papierbeleg.
Häufige Fragen
Wann braucht man eine Registrierkasse?
Wenn ein Betrieb im Jahr mindestens 15.000 € netto umsetzt und mehr als 7.500 € davon bar oder mit Karte. Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden.
Braucht ein Verein eine Registrierkasse?
Nur für Betriebe, die die Grenzen überschreiten und keine Ausnahme nutzen: etwa ein großes Vereinsfest oder eine große Kantine. Unentbehrliche Hilfsbetriebe, kleine Vereinsfeste und kleine Kantinen bis 45.000 € und 52 Tage brauchen keine.
Braucht ein kleines Vereinsfest eine Registrierkasse?
Nein. Bei einem kleinen Vereinsfest gibt es weder Registrierkasse noch Einzelaufzeichnung noch Belegpflicht, solange alle Bedingungen erfüllt sind, darunter höchstens 72 Ausschankstunden im Jahr.
Was passiert, wenn wir mehr als 72 Stunden feiern?
Dann sind alle Feste des Jahres zusammen ein großes Vereinsfest und damit ein begünstigungsschädlicher Betrieb: Körperschaft- und Umsatzsteuer, Einzelaufzeichnung und Belege, ab 15.000 € Umsatz mit mehr als 7.500 € bar eine Registrierkasse.
Was ist die Kalte-Hände-Regelung?
Umsätze im Freien, etwa an einem Stand auf einem öffentlichen Platz, sind bis 45.000 € netto im Jahr von Registrierkasse und Belegpflicht befreit. Die Tageslosung ermittelst du per Kassasturz.
Was muss eine Registrierkasse können?
Sie braucht eine Sicherheitseinrichtung mit Signaturerstellungseinheit, ein Datenerfassungsprotokoll, einen Belegdrucker oder elektronische Belegübermittlung und eine Kassenidentifikationsnummer. Anmelden musst du sie in FinanzOnline.
Quellen
- USP: Registrierkassenpflichtamtlich, Stand 1. Oktober 2026
- USP: Digitaler Beleg statt Kassenzettelamtlich, Stand 6. März 2026
- BMF: Häufig gestellte Fragen zu Vereinen, Gemeinnützigkeit und Registrierkassenpflichtamtlich, Stand 2. Oktober 2026