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Kooperation von Verein und Schule: Ganztag, AGs und Kita-Angebote organisieren

So organisiert dein Verein AGs, Ganztags- und Kita-Angebote: Rechtsanspruch auf Ganztag, Kooperationsvertrag, Honorar, Versicherung und Führungszeugnis.

Sportbetrieb, Anlagen & Jugend·29. Oktober 2026·11 Min. Lesezeit·campai Redaktion
Kinder und Übungsleitende dehnen sich gemeinsam auf Turnmatten in einer Halle

Eine Kooperation zwischen Verein und Schule bringt Sport, Musik oder Kultur in den Schulalltag und öffnet deinem Verein den Weg zu Kindern, die ihn sonst nie kennenlernen würden. Seit dem 1. August 2026 hat das Thema neues Gewicht: Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 in die erste Klasse kommen, haben einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung, und Schulen und Ganztagsträger suchen Partner für ihre Angebote. Damit die Zusammenarbeit trägt, brauchst du einen schriftlichen Kooperationsvertrag, eine saubere Lösung für Status und Bezahlung der Übungsleitung, geklärte Aufsicht und Versicherung sowie Nachweise wie das erweiterte Führungszeugnis. Dieser Leitfaden führt dich durch alle Punkte.

Welche Formen der Zusammenarbeit es gibt

Kooperationen reichen vom einmaligen Projekttag bis zur Übernahme ganzer Nachmittagsangebote. Welche Form passt, hängt davon ab, wie viele Übungsleitende du einsetzen kannst und welche Zeiten frei sind.

FormTypischer AblaufFür deinen Verein wichtig
AG im GanztagRegelmäßiges Angebot am Nachmittag, zum Beispiel für ein Schulhalbjahr oder ein SchuljahrFeste Übungsleitung, verlässliche Vertretung, Vertrag mit Schule, Schulträger oder Ganztagsträger
Projekttag, Projektwoche, SchulfestEinmalige oder kurze Einsätze mit vielen KindernGenug Helferinnen und Helfer, klare Aufgabenteilung mit den Lehrkräften
Angebote in Kita oder HortBewegungs-, Musik- oder Kreativstunden während der BetreuungszeitKleine Gruppen, enge Abstimmung mit dem pädagogischen Personal, Nachweis des Masernschutzes
FerienangeboteTages- oder Wochenprogramme in den SchulferienEigenes Programm des Vereins oder Angebot im Auftrag des Ganztagsträgers; Aufsicht und Versicherung jeweils neu klären
Übergang in den VereinSchnuppertraining, Schulmannschaften, gemeinsame Turniere oder KonzerteEinladung ins Vereinsangebot, Ansprechperson für Eltern, Mitgliedsanträge bereithalten

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wurde § 24 Abs. 4 SGB VIII neu gefasst. Danach hat jedes Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Klasse besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klasse einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Weil der Anspruch mit den Jahrgängen mitwächst, umfasst er ab dem Schuljahr 2029/2030 die Klassen eins bis vier.

  • Umfang: acht Stunden täglich an Werktagen. Unterricht und Angebote von Ganztagsgrundschulen, auch offenen, werden darauf angerechnet.
  • Ferien: Auch in den Ferien gilt der Anspruch. Er ist dort auch erfüllt, wenn öffentliche oder anerkannte freie Träger der Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit bereitstellen. Das Landesrecht kann eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr vorsehen.
  • Für Familien freiwillig: Es ist ein Anspruch des Kindes, keine Pflicht. Eltern entscheiden, ob und in welchem Umfang ihr Kind teilnimmt.

Wie der Ganztag vor Ort aussieht, regeln Länder und Kommunen unterschiedlich: offene oder gebundene Ganztagsschule, Hort oder andere Modelle, mit eigenen Programmen und Budgets für außerschulische Partner. Frag deshalb bei Schulleitung, Schulträger oder Ganztagsträger nach, wer Kooperationen vergibt und wie sie bezahlt werden.

Für die Ferien ist der Hinweis auf anerkannte freie Träger interessant: Ist dein Verein nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, können seine Ferienangebote der Jugendarbeit dazu beitragen, den Anspruch in den Ferien zu erfüllen. Wie du die Vereinsjugend dafür aufstellst, liest du im Beitrag zur Jugendordnung im Verein.

Fröhliche Kinder sitzen in einer Turnhalle auf blauen Matten
Fröhliche Kinder sitzen in einer Turnhalle auf blauen Matten

Der Kooperationsvertrag

Ein schriftlicher Vertrag schützt beide Seiten und ist die Grundlage für Versicherungsschutz und Bezahlung. Vertragspartner ist je nach Modell die Schule beziehungsweise ihr Schulträger, ein Ganztagsträger oder die Kommune. Frag nach, ob es in deinem Land oder bei deinem Verband einen Mustervertrag gibt, und prüfe ihn auf deine Situation. Diese Punkte sollte der Vertrag regeln:

  • Vertragspartner und Ansprechpersonen auf beiden Seiten,
  • Inhalt des Angebots, Zielgruppe, Gruppengröße, Ort, Zeiten und Laufzeit,
  • wer die Aufsicht führt und ob eine Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft anwesend ist,
  • dass das Angebot eine Veranstaltung der Schule beziehungsweise Kita ist, wenn das gewollt ist, weil davon der Unfallschutz abhängt,
  • Vergütung, Abrechnung und was bei Krankheit, Ferien oder Unterrichtsausfall gilt,
  • Vertretung, wenn die Übungsleitung ausfällt,
  • Nutzung von Halle, Räumen und Material sowie die Haftung bei Schäden,
  • Nachweise wie erweitertes Führungszeugnis, Masernschutz und Qualifikation,
  • Datenschutz: welche Daten der Kinder der Verein erhält, etwa Teilnehmerlisten und Notfallkontakte, und wofür er sie nutzen darf,
  • Fotos und Öffentlichkeitsarbeit, Kündigung und Verlängerung.

Übungsleitung: Honorar, Anstellung oder Ehrenamt

Wer die AG leitet und wie die Person bezahlt wird, ist die Frage mit den meisten Fallstricken. Drei Modelle sind üblich:

  • Der Verein setzt eigene Übungsleitende ein und erhält dafür ein Entgelt von Schule oder Träger. Die Übungsleitung ist dann für den Verein tätig, ehrenamtlich, mit Übungsleiterpauschale, im Minijob oder angestellt.
  • Schule oder Träger beauftragen die Person direkt. Dann vermittelt der Verein nur, und die Pflichten aus dem Vertrag liegen bei Schule oder Träger.
  • Der Verein beauftragt eine selbstständige Honorarkraft. Selbstständig ist sie aber nur, wenn sie frei über Inhalte, Zeiten und Vertretung entscheidet und unternehmerisch auftritt. Feste Zeiten, Weisungen und die Eingliederung in den Schulbetrieb sprechen eher für eine Beschäftigung.

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kommt auch in Betracht, wenn die Person nebenberuflich im Auftrag eines öffentlichen Schulträgers oder eines gemeinnützigen Ganztagsträgers tätig ist. Die 3.300 € im Jahr (bis 2025: 3.000 €) sind aber ein Gesamtbetrag für alle begünstigten Tätigkeiten einer Person. Wer im Verein und an der Schule tätig ist, kann den Freibetrag nur einmal ausschöpfen.

Für Lehrtätigkeiten gilt außerdem eine Übergangsregel: Sind beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen und stimmt die Lehrkraft zu, tritt Versicherungspflicht aus einer Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein (§ 127 SGB IV). Das verschiebt die Statusfrage nur, es beantwortet sie nicht. Wie du Honorarverträge sauber aufsetzt und Scheinselbstständigkeit vermeidest, erklärt der Beitrag zu Honorarkräften im Verein; Details zur Pauschale stehen im Leitfaden Übungsleiterpauschale.

Aufsicht und Versicherung

Unfallschutz der Kinder

Schülerinnen und Schüler sind während des Schulbesuchs gesetzlich unfallversichert, ebenso bei Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII). Zuständig sind die Unfallkassen. Entscheidend ist, ob das Angebot im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegt: Die Schule muss auf Ablauf und Teilnehmende einwirken können und für eine ordnungsgemäße Aufsicht mitverantwortlich sein. Eine AG, die die Schule gemeinsam mit deinem Verein anbietet, kann das erfüllen. Nimmt ein Kind dagegen als Vereinsmitglied oder ohne Wissen der Schule an einem Zusatzangebot des Vereins teil, greift dieser Schutz nicht.

Kinder in Kitas sind während des Besuchs der Tageseinrichtung ebenfalls gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII). Halte im Vertrag fest, in wessen Verantwortung das Angebot stattfindet, und kläre Zweifelsfälle vorab mit der zuständigen Unfallkasse. Liegt das Angebot in der Verantwortung der Schule, meldet auch die Schule einen Unfall, nicht der Verein.

Ein Kleinkind spielt mit einem Erwachsenen in einer Bewegungshalle mit Reifen und Matten
Ein Kleinkind spielt mit einem Erwachsenen in einer Bewegungshalle mit Reifen und Matten

Unfallschutz der Übungsleitung

Für die Übungsleitung selbst kommt es auf ihren Status an. Beschäftigte eines Sportvereins sind über die VBG gesetzlich unfallversichert, ebenso nebenberufliche Übungsleitende, die nur die Übungsleiterpauschale erhalten. Selbstständige Honorarkräfte sind nicht gesetzlich unfallversichert, können sich aber freiwillig versichern. Wer ehrenamtlich für eine Schule oder Kita tätig wird, kann über die Unfallkasse geschützt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a SGB VII). Einzelheiten erklärt der Leitfaden zur gesetzlichen Unfallversicherung im Verein.

Aufsicht und Haftung

Wer die AG leitet, übernimmt für diese Zeit die Aufsicht über die Kinder. Kläre im Vertrag, wer verantwortlich ist, wenn zusätzlich eine Lehrkraft oder Erzieherin anwesend ist, wie die Kinder zur AG kommen, wohin sie danach gehen und wer bei einem Unfall die Eltern informiert. Prüfe außerdem, ob die Vereinshaftpflicht Angebote in fremden Räumen und im Auftrag Dritter abdeckt. Mehr zu Beginn und Ende der Aufsicht findest du im Beitrag zur Aufsichtspflicht im Verein.

Führungszeugnis und Masernschutz

Kläre vorab, welche Nachweise dein Kooperationspartner verlangt. Unabhängig davon solltest du von allen, die in Schule oder Kita mit Kindern arbeiten, ein erweitertes Führungszeugnis einsehen. Es kann für jede berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger beantragt werden (§ 30a BZRG); die Stelle, die es verlangt, bestätigt dafür schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen. Es kostet 13 €, für Ehrenamtliche gemeinnütziger Einrichtungen ist es gebührenfrei.

Dazu kommt der Masernschutz. Wer nach 1970 geboren ist und in einer Schule, einer Kita oder einem Hort tätig ist, muss nach § 20 Abs. 8 IfSG einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das gilt auch für Ehrenamtliche, wenn sie regelmäßig und nicht nur für wenige Tage in der Einrichtung tätig sind. Den Nachweis prüft in der Regel die Leitung der Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit.

Finanzierung und Steuern

Bezahlt werden Kooperationen je nach Land aus Mitteln für den Ganztag, aus dem Budget des Schulträgers oder über Landesprogramme für Sport, Musik und Kultur. Die Bedingungen unterscheiden sich stark. Rechne deshalb nach, ob das Entgelt Übungsleitung, Fahrtkosten, Material und Verwaltungsaufwand wirklich deckt.

Das Entgelt, das dein Verein erhält, musst du steuerlich richtig zuordnen. Für Sportvereine gilt: Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder sind nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung sportliche Veranstaltungen. Sie gehören damit zum Zweckbetrieb nach § 67a AO, solange die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins einschließlich Umsatzsteuer 50.000 € im Jahr nicht übersteigen (bis 2025: 45.000 €). Wie die Zuordnung funktioniert, erklärt der Beitrag zu den vier Sphären im Verein. In der Buchhaltung von campai legst du für jede Kooperation eine eigene Kostenstelle an und siehst, ob sie sich trägt.

Von der AG in den Verein

Für viele Vereine ist die Kooperation auch ein Weg zu neuen Mitgliedern. Gib den Kindern eine Einladung zum Schnuppertraining oder zur offenen Probe mit, lade die Eltern zum Abschluss des Halbjahres ein und halte Mitgliedsanträge bereit. Mit Events und Buchungen in campai bietest du Schnuppertermine mit Online-Anmeldung an. Für Familien mit geringem Einkommen kann das Bildungs- und Teilhabepaket 15 € im Monat für Vereinsbeiträge übernehmen; wie das abläuft, erklärt der Beitrag zum Bildungs- und Teilhabepaket im Verein.

Häufige Fragen

Sind Kinder in einer Schul-AG des Vereins versichert?

Ja, wenn die AG im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, also von der Schule oder gemeinsam mit ihr angeboten wird. Dann sind die Kinder über die Unfallkasse gesetzlich unfallversichert. Bei reinen Vereinsangeboten außerhalb dieser Verantwortung greift nur der Versicherungsschutz des Vereins.

Welche Qualifikation braucht die Übungsleitung?

Die Anforderungen legen Land, Schulträger oder Ganztagsträger fest; frag vorab nach. Eine Übungsleiterlizenz oder vergleichbare Qualifikation, Erste Hilfe am Kind und Erfahrung mit Gruppen sind eine gute Grundlage.

Kann die Übungsleiterpauschale für eine Schul-AG genutzt werden?

Ja, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ist und im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins oder Trägers oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt. Die 3.300 € gelten aber insgesamt für alle begünstigten Tätigkeiten einer Person im Jahr.

Was ändert der Rechtsanspruch auf Ganztag für Vereine?

Schulen und Träger brauchen mehr Angebote am Nachmittag und in den Ferien. Das eröffnet Vereinen neue Kooperationen, kann aber auch die Verteilung von Hallenzeiten am Nachmittag verändern. Sprich deshalb frühzeitig mit Schule und Kommune über die Belegung, damit dein Vereinstraining seinen Platz behält.

Brauchen Kita-Kooperationen einen eigenen Vertrag?

Ja, auch hier sollten Inhalt, Zeiten, Aufsicht, Vergütung und Nachweise schriftlich geregelt sein. Ansprechpartner ist der Träger der Kita, nicht allein die Kita-Leitung.

Fazit

Kooperationen mit Schulen und Kitas sind für Vereine eine Chance, die mit dem Rechtsanspruch auf Ganztag noch wächst. Damit sie funktionieren, braucht es einen schriftlichen Vertrag, eine klare Entscheidung über den Status der Übungsleitung, geklärte Verantwortung für Aufsicht und Unfallschutz sowie Führungszeugnis und Masernschutz-Nachweis. Wer diese Punkte vor dem ersten Termin klärt, kann sich danach auf das Wesentliche konzentrieren: Kinder für Bewegung, Musik oder Kultur zu begeistern und sie im besten Fall als neue Mitglieder zu gewinnen.