Gesetzliche Unfallversicherung im Verein: Wer ist über die VBG versichert?
Wer im Verein über die VBG gesetzlich unfallversichert ist, wie du Vorstand und Ehrenamtliche für 4,95 Euro im Jahr absicherst und was du melden musst.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt im Verein vor allem Menschen, die für den Verein arbeiten: Angestellte, Minijobber und Übungsleiter, die wie Beschäftigte tätig sind. Für Sportvereine und viele andere gemeinnützige Vereine ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Nicht automatisch versichert sind dagegen Mitglieder beim Training, der gewählte Vorstand und selbstständige Honorarkräfte. Vorstand und andere Ehrenamtsträger kann der Verein aber für 4,95 Euro pro Person und Jahr freiwillig bei der VBG versichern. Hier erfährst du, wer wann versichert ist, welche Pflichten dein Verein hat und wie sich die gesetzliche Unfallversicherung von der Sportversicherung der Landessportbünde unterscheidet.
Was die gesetzliche Unfallversicherung leistet
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Sie ist eine Pflichtversicherung und lässt sich durch eine private Versicherung nicht ersetzen. Sie springt ein bei
- Arbeitsunfällen: Unfällen bei einer versicherten Tätigkeit für den Verein (§ 8 Abs. 1 SGB VII),
- Wegeunfällen: Unfällen auf dem unmittelbaren Weg zur Tätigkeit und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII); private Umwege sind nicht versichert,
- Berufskrankheiten nach der Berufskrankheiten-Verordnung.
Die Leistungen reichen von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis zu Geldleistungen. Beschäftigte erhalten nach dem Ende der Lohnfortzahlung Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens aber ihr Nettoentgelt. Bleibt die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Wer über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist, muss sich bei einem Durchgangsarzt vorstellen.
Für den Verein hat die Versicherung einen zweiten Vorteil: Sie löst seine Haftung ab. Für den Personenschaden einer versicherten Person haftet der Verein nur, wenn er den Unfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt hat (§ 104 SGB VII). Mehr dazu liest du unter Haftung im Verein.
Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?
Sportvereine gehören zur VBG. Sie ist auch für viele andere gemeinnützige Organisationen zuständig, etwa für Natur- und Tierschutzvereine, Kleingarten- und Karnevalsvereine oder Schulfördervereine. Die VBG stellt ihre Zuständigkeit mit einem Bescheid fest. Nicht eingetragene Vereine behandelt sie dabei wie eingetragene.
Es gibt Ausnahmen, in denen Ehrenamtliche schon kraft Gesetzes versichert sind:
- Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
- Ehrenamtliche in Organisationen, die bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz helfen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII),
- Ehrenamtliche, die für eine private Organisation im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung einer Kommune tätig sind, etwa bei einem Ferienprogramm im Auftrag der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII). Zuständig ist dann in der Regel die Unfallkasse der öffentlichen Hand.

Wer im Verein kraft Gesetzes versichert ist
Grundlage ist § 2 SGB VII. Für den Vereinsalltag sind vor allem drei Gruppen wichtig.
Beschäftigte und Minijobber
Wer gegen Entgelt nach Weisungen des Vereins arbeitet, ist Beschäftigter und automatisch versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dazu gehören Angestellte in der Geschäftsstelle, bezahlte Platzwarte, Reinigungskräfte, Minijobber sowie Freiwillige im FSJ oder Bundesfreiwilligendienst. Einen Antrag braucht es dafür nicht. Was der Verein als Arbeitgeber sonst beachten muss, steht im Artikel Minijob im Verein.
Übungsleiter und Trainer
Nebenberufliche Übungsleiter und Trainer, die nur eine Pauschale bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags erhalten (seit 2026: 3.300 Euro im Jahr), sind nach Auffassung der VBG als „Wie-Beschäftigte“ versichert (§ 2 Abs. 2 SGB VII). Das gilt auch dann, wenn der Verein den Mustervertrag für freie Mitarbeit im Sport verwendet. Erhalten sie mehr, sind sie als Beschäftigte versichert, und der Verein gibt den übersteigenden Betrag im Lohnnachweis an. Echte Selbstständige, etwa Honorartrainer mit mehreren Auftraggebern, sind dagegen nicht über den Verein versichert. Woran du den Unterschied erkennst, erklärt der Beitrag Honorarkräfte im Verein.
Mitglieder, die wie Beschäftigte helfen
Versichert ist auch, wer ohne Arbeitsvertrag wie ein Beschäftigter für den Verein tätig wird. Die VBG verlangt dafür, dass die Tätigkeit ernsthaft ist, dem Verein dient und seinem Willen entspricht, dass sie sonst von Beschäftigten erledigt würde und dass sie nicht aus der Mitgliedschaft heraus erbracht wird. Übernimmt ein Mitglied regelmäßig Aufgaben, für die größere Vereine Personal bezahlen, kann es deshalb versichert sein. Kleine Hilfen, die jeder Verein von seinen Mitgliedern erwarten darf, und satzungsmäßige Pflichtarbeitsstunden gehören dagegen zur Mitgliedschaft und sind nicht versichert. Weil die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, rät die VBG, einen Unfall im Zweifel immer zu melden.
Überblick: Wer ist über die VBG versichert?
| Personengruppe | Gesetzlich versichert? | Hinweis |
|---|---|---|
| Angestellte, Minijobber, Freiwillige im FSJ oder BFD | ja, kraft Gesetzes | Beitrag nach Entgelt |
| Übungsleiter mit Pauschale bis 3.300 € im Jahr | ja, als „Wie-Beschäftigte“ | Pauschale gehört nicht in den Lohnnachweis |
| Übungsleiter mit mehr als 3.300 € im Jahr | ja, als Beschäftigte | übersteigender Betrag gehört in den Lohnnachweis |
| Selbstständige Honorarkräfte | nein | freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG möglich |
| Vorstand und andere gewählte Amtsträger | nein | freiwillige Versicherung für 4,95 € pro Person und Jahr |
| Beauftragte Ehrenamtliche mit herausgehobener Aufgabe | nein | freiwillige Versicherung möglich |
| Mitglieder bei Training und Wettkampf | nein | Schutz über Sportversicherung, Gruppenunfall- oder private Unfallversicherung |
| Mitglieder bei satzungsmäßigen Pflichtstunden | nein | gehört zur Mitgliedschaft |
| Mitglieder, die über das Übliche hinaus wie Beschäftigte helfen | im Einzelfall ja | Unfall im Zweifel melden |
| Schiedsrichter auf Grundlage der Mitgliedschaft | nein | freiwillige Versicherung möglich; bei Zahlungen über 960 € im Jahr nur Unternehmerversicherung |
| Eltern bei Fahrdiensten | nein | auch nicht, wenn sie fremde Kinder mitnehmen |
| Bezahlte Sportler | ja, wenn beide VBG-Kriterien erfüllt sind | siehe Abschnitt zu bezahlten Sportlern |
Freiwillige Versicherung für Vorstand und Ehrenamtsträger
Wer ein Amt laut Satzung ausübt, ist nicht kraft Gesetzes unfallversichert. Das betrifft vor allem den Vorstand, aber zum Beispiel auch Kassenprüfer oder Abteilungsleitungen, soweit die Satzung ihr Amt vorsieht. Für sie gibt es die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII für „gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen“.
- Wer versichert werden kann: Inhaber eines durch Wahl oder Satzung vorgesehenen Amtes sowie Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands eine herausgehobene, also leitende, planende oder organisierende Aufgabe übernehmen, etwa für ein längeres Projekt. Der Verein muss steuerlich als gemeinnützig anerkannt sein.
- Kosten: 4,95 Euro je versicherter Person für das Jahr 2026. Die VBG rechnet rückwirkend nach Ablauf des Kalenderjahres ab.
- Antrag: online bei der VBG, als Einzel- oder Gruppenantrag. Stellen kann ihn die Person selbst, der Verein oder ein Verband, in dem der Verein Mitglied ist. Bei einem Antrag des Vereins müssen die Versicherten nicht namentlich genannt werden.
- Beginn: am Tag nach Eingang des Antrags. Rückwirkend geht es nicht, du musst also vor einem Unfall handeln.
- Umfang: alle Tätigkeiten, die mit dem Amt zusammenhängen, einschließlich der Wege.
- Ende: Wird der Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt, erlischt die Versicherung (§ 6 Abs. 2 SGB VII).
Frag vor dem Antrag bei deinem Dachverband nach: Einige Landessportbünde und andere Verbände haben mit der VBG Vereinbarungen geschlossen und melden die Ehrenamtsträger ihrer Mitgliedsvereine gesammelt. Wer in mehreren Vereinen ein Amt hat, braucht für jedes Amt eine eigene Versicherung. Welche Aufgaben und Risiken der Vorstand sonst trägt, liest du unter Vereinsvorstand: Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Bezahlte Sportler: Wann die VBG zuständig ist
Wer seinen Sport als Hobby betreibt, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Anders ist es, wenn der Sport dem Erwerb dient. Seit dem 1. Juli 2026, also ab der Spielsaison 2026/2027, sind Sportler nach den Kriterien der VBG versichert, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- Die Geld- und Sachleistungen der Sportler werden individuell oder pauschal als Minijob versteuert und verbeitragt und übersteigen in jedem Monat der Vertragslaufzeit 275 Euro netto.
- Die Vergütung ist ein angemessener Gegenwert für den Zeitaufwand: Für Training und Wettkampf dürfen 13,90 Euro brutto pro Stunde nicht unterschritten werden.
Unregelmäßige Leistungen wie Siegprämien und erstattete Auslagen bleiben bei dieser Prüfung außen vor. Für Vereine mit bezahlten Sportlern führt die VBG ein eigenes Statusfeststellungsverfahren durch, das früh klärt, ob Versicherungsschutz besteht. Teuer wird es beim Beitrag: Für bezahlte Sportler gilt 2026 die Gefahrklasse 74,42, für Trainer, Übungsleiter und Verwaltungspersonal dagegen 2,45.
Pflichten des Vereins gegenüber der Berufsgenossenschaft
Anmeldung
Ein Unternehmen muss der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche nach seinem Beginn Art und Gegenstand, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag mitteilen (§ 192 SGB VII). Spätestens mit der ersten Einstellung, auch eines Minijobbers, sollte dein Verein bei der VBG angemeldet sein; das geht online. Welche weiteren Pflichten mit Angestellten verbunden sind, steht im Artikel Verein als Arbeitgeber.
Beitrag und Lohnnachweis
Den Beitrag trägt allein der Verein. Er ergibt sich aus der Entgeltsumme, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß, den die VBG jedes Jahr festsetzt. Bis zum 16. Februar meldet der Verein die Entgelte des Vorjahres elektronisch im Lohnnachweis (§ 99 SGB IV). Steuerfreie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen gehören nicht dazu, nur der Teil über 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro im Jahr. Gemeinnützige Vereine sind von den Beitragsanteilen für die Lastenverteilung zwischen den Unfallversicherungsträgern befreit.
In campai siehst du in der Vergütungsverwaltung je Person, wie viel Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im Jahr ausgezahlt wurde. So erkennst du schnell, wessen Zahlungen über den Freibetrag hinausgehen und in den Lohnnachweis gehören.
Unfälle melden
Der Vorstand muss jeden Unfall einer versicherten Person melden, durch den sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder stirbt (§ 193 SGB VII). Die Unfallanzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Verein davon erfahren hat; bei der VBG geht das online. Todesfälle meldest du sofort. Für die freiwillige Ehrenamtsversicherung braucht die VBG Angaben zum Verein, zur verletzten Person und zu ihrer Funktion.
Arbeitsschutz
Hat der Verein Beschäftigte, gelten für ihn auch die Regeln des Arbeitsschutzes, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV. Verantwortlich ist der Vorstand. Erste-Hilfe-Lehrgänge für Beschäftigte und für Übungsleiter in Sportvereinen bezahlt die VBG unter bestimmten Voraussetzungen; Details stehen im Artikel zum Erste-Hilfe-Kurs im Verein.

Gesetzliche Unfallversicherung oder Sportversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht dasselbe wie die Sportversicherung. Viele Landessportbünde haben für ihre Mitgliedsvereine einen Sportversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherer abgeschlossen. Er umfasst typischerweise eine Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung und schützt den Vereinsbetrieb sowie Mitglieder, Mitarbeitende und Helfer. Umfang und Versicherungssummen legt jeder Landessportbund in seinem eigenen Vertrag fest. Beide Systeme ergänzen sich: Die VBG deckt den Freizeitsport der Mitglieder nicht ab, und die Sportversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
| Merkmal | Gesetzliche Unfallversicherung (VBG) | Sportversicherung des Landessportbunds |
|---|---|---|
| Grundlage | SGB VII, Pflichtversicherung | privatrechtlicher Gruppenvertrag des Landessportbunds |
| Geschützte Personen | Beschäftigte, „Wie-Beschäftigte“, freiwillig Versicherte | je nach Vertrag Mitglieder, Funktionsträger und Helfer der Mitgliedsvereine |
| Typische Fälle | Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten | Sportunfälle von Mitgliedern, Haftpflichtschäden, Rechtsstreitigkeiten |
| Leistungen | Heilbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Renten | vertraglich vereinbarte Summen |
| Beitrag | zahlt der Verein nach Entgelt und Gefahrklasse; Ehrenamtsversicherung 4,95 € pro Kopf | regelt der jeweilige Landessportbund |
| Vereine außerhalb des Sports | VBG oder eine andere Berufsgenossenschaft, je nach Zweck | nicht verfügbar, eigener Versicherungsschutz nötig |
Vereine außerhalb des organisierten Sports haben keine Sportversicherung über einen Landessportbund. Für sie sind eine eigene Gruppenunfall- und Vereinshaftpflichtversicherung wichtig. Einen Überblick gibt der Artikel Versicherungen für Vereine.
Häufige Fragen
Sind Vereinsmitglieder beim Training gesetzlich unfallversichert?
Nein. Wer nur die Angebote seines Vereins nutzt, ist nicht über die VBG versichert. Schutz bieten die Sportversicherung des Landessportbunds, eine Gruppenunfallversicherung des Vereins oder eine private Unfallversicherung.
Ist der Vereinsvorstand über die VBG versichert?
Nicht automatisch. Wahlämter nach der Satzung sind nicht kraft Gesetzes versichert. Gemeinnützige Vereine können ihren Vorstand aber freiwillig bei der VBG versichern, 2026 für 4,95 Euro pro Person und Jahr. Der Schutz beginnt am Tag nach Eingang des Antrags.
Sind selbstständige Trainer über den Verein versichert?
Nein. Selbstständige Trainer können eine freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG abschließen. Die Versicherungssumme wählen sie selbst, 2026 mindestens 28.476 Euro und höchstens 120.000 Euro; danach richten sich Beitrag und Geldleistungen.
Muss ich jeden Unfall im Verein melden?
Melden musst du Unfälle versicherter Personen, die zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod führen, und zwar binnen drei Tagen. Ist unklar, ob die verletzte Person versichert war, empfiehlt die VBG, den Unfall trotzdem zu melden.
Sind Eltern versichert, die Kinder zum Auswärtsspiel fahren?
Nein. Fahrdienste von Eltern zur Sportstätte gelten als Teil der elterlichen Fürsorge und sind nicht über die VBG versichert, auch wenn fremde Kinder mitfahren.
Fazit
Die gesetzliche Unfallversicherung im Verein deckt vor allem diejenigen ab, die für den Verein arbeiten: Beschäftigte, Minijobber und Übungsleiter im Rahmen der Pauschale. Die größte Lücke betrifft den Vorstand und andere Ehrenamtsträger, und sie lässt sich für 4,95 Euro pro Person und Jahr schließen, allerdings nur für die Zukunft. Prüfe deshalb jetzt, ob dein Dachverband schon eine Vereinbarung mit der VBG hat, und stelle sonst selbst den Antrag. Melde dazu Unfälle fristgerecht, halte den Lohnnachweis im Blick und kläre, wie deine Mitglieder beim Sport über die Sportversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung geschützt sind.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.