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Honorarkraft im Verein: Freie Mitarbeit, Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Wann eine Honorarkraft im Verein wirklich selbstständig ist, wie du Scheinselbstständigkeit vermeidest und wann sie selbst rentenpflichtig wird.

Ehrenamt & Mitarbeit·29. Oktober 2026·13 Min. Lesezeit·campai Redaktion
Eine Kursleiterin leitet eine Yogagruppe an, alle strecken die Arme nach oben

Eine Honorarkraft arbeitet als Selbstständige für deinen Verein: Sie übernimmt einen Auftrag, etwa einen Yogakurs, einen Workshop oder die Gestaltung der Vereinszeitung, und stellt dafür eine Rechnung. Der Verein führt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Ob das so bleibt, entscheidet aber nicht das Wort „Honorarvertrag“, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft. Arbeitet die Person nach Weisungen und ist sie in die Abläufe des Vereins eingebunden, liegt eine Beschäftigung vor, und der Verein muss Beiträge nachzahlen. Hier erfährst du, woran du echte freie Mitarbeit erkennst, wie du Rechtssicherheit bekommst und wann eine Honorarkraft selbst rentenversicherungspflichtig ist.

Was ist eine Honorarkraft?

„Honorarkraft“ ist kein Rechtsbegriff. Gemeint ist eine Person, die auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags selbstständig für den Verein tätig wird und dafür ein Honorar statt eines Lohns bekommt. Typische Beispiele sind Kursleitungen im Gesundheits- und Freizeitsport, Musik- oder Tanzlehrkräfte, Referentinnen für Fortbildungen, Fotografen, Grafikerinnen oder eine externe Buchhaltung.

Daneben gibt es im Verein weitere Formen der Mitarbeit: das Ehrenamt, den Minijob und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ist dabei keine eigene Vertragsform, sondern ein Steuerfreibetrag, den Selbstständige und Beschäftigte gleichermaßen nutzen können. Mehr dazu liest du im Artikel zur Übungsleiterpauschale.

MerkmalHonorarkraft (selbstständig)MinijobSozialversicherungspflichtige Beschäftigung
VertragDienst- oder Werkvertrag (Honorarvertrag)ArbeitsvertragArbeitsvertrag
Weisungen und Einbindungkeine, die Honorarkraft gestaltet ihren Auftrag selbstjaja
Abgaben des VereinskeinePauschalabgaben an die Minijob-ZentraleArbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Lohnsteuerabzug
Mindestlohngilt nichtgiltgilt
Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheitneinjaja
Gesetzliche Unfallversicherungin der Regel nicht über den Verein, freiwillige Versicherung bei der VBG möglichjaja
Rentenversicherungeigene Pflicht möglich, siehe untenversicherungspflichtig, Befreiung auf Antrag möglichversicherungspflichtig

Freie Mitarbeit oder Beschäftigung: Worauf es ankommt

Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft das in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Steht im Vertrag „freie Mitarbeit“, wird im Alltag aber anders gearbeitet, zählt der Alltag.

Typische Indizien im Vereinsalltag

IndizSpricht eher für SelbstständigkeitSpricht eher für Beschäftigung
Inhalte und AblaufDie Honorarkraft legt Inhalte, Methoden und Ablauf selbst fest.Der Verein gibt Trainingspläne, Kursinhalte oder Abläufe vor.
Zeit und OrtTermine werden vereinbart, einzelne Aufträge darf sie ablehnen.Der Verein teilt Zeiten und Räume per Plan zu, der Einsatz ist Pflicht.
VertretungDie Honorarkraft organisiert bei Verhinderung selbst Ersatz.Die Leistung muss persönlich erbracht werden.
AuftraggeberDie Honorarkraft arbeitet für mehrere Auftraggeber und tritt am Markt auf.Die Person arbeitet nur oder fast nur für den Verein.
UnternehmerrisikoHonorar nur für geleistete Einheiten, eigene Werbung, eigene Arbeitsmittelfeste Monatsvergütung, Bezahlung auch bei Ausfall, Material und Räume stellt der Verein
Zusatzaufgabennur der vereinbarte Auftragweitere Pflichten im Vereinsbetrieb, etwa Hallendienste oder Teambesprechungen

Kein Merkmal entscheidet allein. Je mehr Punkte in der rechten Spalte zutreffen, desto größer ist das Risiko.

Besonderheiten bei Übungsleitern und Trainern

Für Übungsleiter im Sportverein spricht es laut DRV für Selbstständigkeit, wenn die Person das Training in eigener Verantwortung durchführt, also Dauer, Ort und Inhalte selbst festlegt, und wenn Zeitaufwand und Vergütung gering sind. Je höher beides, desto eher nimmt die DRV eine Eingliederung in den Verein an. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit und Sonderzahlungen sprechen für ein Beschäftigungsverhältnis.

Im Steuerrecht gilt eine eigene Faustregel (R 19.2 LStR): Bei nebenberuflichen Lehrkräften und sinngemäß bei Übungsleitern spricht ein geringer Umfang gegen eine feste Eingliederung. Davon geht das Finanzamt jedenfalls bei durchschnittlich höchstens sechs Unterrichtsstunden pro Woche aus. Für die Sozialversicherung bleibt die Gesamtwürdigung nach § 7 SGB IV maßgeblich.

Für Sportvereine gibt es außerdem einen Mustervertrag für freie Mitarbeit, den der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) mit den Sozialversicherungsträgern erstellt hat. Wird er verwendet und entspricht die Praxis dem Vertrag, geht die DRV von Selbstständigkeit aus. Was in einen Vertrag mit Trainern gehört, erklärt der Artikel zum Übungsleitervertrag.

Teilnehmende dehnen sich in einem Kurs auf Yogamatten
Teilnehmende dehnen sich in einem Kurs auf Yogamatten

Das Herrenberg-Urteil und die Übergangsregel für Lehrkräfte

Am 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Lehrerin an einer städtischen Musikschule abhängig beschäftigt war, obwohl sie als Selbstständige beauftragt worden war (Az. B 12 R 3/20 R, das sogenannte Herrenberg-Urteil). Ausschlaggebend war die tatsächliche Organisation: Die Musikschule steuerte den gesamten Betrieb, stellte Räume und Instrumente kostenlos und trat allein gegenüber den Schülern auf. Die Lehrerin musste persönlich unterrichten und hatte kaum unternehmerischen Spielraum. Seit Juli 2023 wenden die Sozialversicherungsträger die angepassten Kriterien für Lehrkräfte an.

Viele Kursprogramme in Vereinen sind ähnlich aufgebaut: Der Verein schreibt Kurse unter seinem Namen aus, kassiert die Gebühren, teilt Halle und Uhrzeit zu und stellt das Material. Je mehr davon zutrifft, desto schwerer lässt sich eine selbstständige Tätigkeit begründen.

Übergangsregel nach § 127 SGB IV bis Ende 2027

Seit dem 1. März 2025 gilt eine Übergangsregel für Lehrtätigkeiten, die 2026 um ein Jahr verlängert wurde. Stellt ein Sozialversicherungsträger fest, dass eine Lehrtätigkeit eine Beschäftigung ist, tritt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein, wenn

  • beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und
  • die Lehrkraft zustimmt.

Die Zustimmung geht schriftlich oder elektronisch an den Auftraggeber, mündlich genügt nicht. Bewahre sie bei den Entgeltunterlagen auf. Bis zum 31. Dezember 2027 gelten die Betroffenen dann als selbstständige Lehrkräfte und müssen ihre eigene Rentenversicherungspflicht prüfen.

Ob die Regel auch für Kursleitungen in deinem Verein greift, hängt davon ab, ob eine Lehrtätigkeit im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Die DRV nennt als Hauptanwendungsfall Lehrkräfte an Hochschulen, Volkshochschulen und anderen, auch privaten Bildungseinrichtungen. Kläre den Einzelfall im Zweifel mit der DRV und prüfe deine Honorarverträge bis Ende 2027.

Statusfeststellung: So bekommt dein Verein Rechtssicherheit

Bist du unsicher, kannst du den Status verbindlich klären lassen. Für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig.

  • Antrag: Verein und Honorarkraft können ihn gemeinsam oder jeweils allein stellen, zum Beispiel online mit dem Formular V0027. Beizufügen sind Honorarvertrag und Tätigkeitsbeschreibung.
  • Kosten und Dauer: Das Verfahren ist kostenfrei und dauert laut DRV im Durchschnitt drei Monate.
  • Prüfung vor Beginn: Liegt bereits ein schriftlicher Vertrag vor, entscheidet die DRV auf Antrag schon vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Gleiche Aufträge: Hat die DRV über einen Fall entschieden, kann der Verein für gleich gestaltete Aufträge, etwa mehrere Kursleitungen mit demselben Vertrag, eine gutachterliche Äußerung beantragen.
  • Wirkung: Die Entscheidung bindet alle Sozialversicherungsträger. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung.

Die Prüfung vor Beginn und die gutachterliche Äußerung sind vorerst bis zum 30. Juni 2027 befristet (§ 7a Abs. 7 SGB IV). Stellst du den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit und stellt die DRV eine Beschäftigung fest, beginnt diese erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn die Person zustimmt und sich für die Zwischenzeit selbst gegen Krankheit und für das Alter abgesichert hat (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Für die Lohnsteuer kannst du beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einholen.

Was dem Verein bei Scheinselbstständigkeit droht

Stellt eine Betriebsprüfung fest, dass eine vermeintliche Honorarkraft beschäftigt war, ist der Verein Arbeitgeber und schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV). Das wird schnell teuer:

  • Beide Beitragsanteile: Den Arbeitnehmeranteil darf der Verein nur durch Abzug vom Lohn zurückholen, und ein versäumter Abzug darf in der Regel nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachgeholt werden (§ 28g SGB IV). Für die Vergangenheit trägt der Verein deshalb meist beide Anteile.
  • Säumniszuschläge: 1 Prozent des Rückstands für jeden angefangenen Monat, außer der Verein wusste unverschuldet nichts von der Zahlungspflicht (§ 24 SGB IV).
  • Lange Verjährung: Beitragsansprüche verjähren vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden, vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst nach 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
  • Lohnsteuer und Unfallversicherung: Der Verein haftet für Lohnsteuer, die er hätte einbehalten müssen (§ 42d EStG), und auf das Entgelt fallen Beiträge zur Berufsgenossenschaft an.
  • Strafrecht: Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthält, macht sich nach § 266a StGB strafbar.

Für den Vorstand ist das auch eine Haftungsfrage, mehr dazu im Beitrag zur Haftung im Verein. Entlastung gibt es bei kleinen Beträgen: Zahlungen an Übungsleiter, die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind (seit 2026 bis 3.300 Euro im Jahr, bis 2025: 3.000 Euro), sind kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung, auch wenn eine Beschäftigung vorliegt. Das Risiko betrifft also vor allem höhere Honorare. Wie du Pauschale und Minijob kombinierst, erklärt der Artikel Minijob im Verein.

Taschenrechner, Stiftebecher und Belege auf einem hellen Schreibtisch
Taschenrechner, Stiftebecher und Belege auf einem hellen Schreibtisch

Wann die Honorarkraft selbst rentenversicherungspflichtig ist

Selbstständige sind meist nicht gesetzlich rentenversichert, mit einer wichtigen Ausnahme: Selbstständige Lehrer und Erzieher sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI pflichtversichert, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Gemeint ist jede Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten; die DRV wendet die Vorschrift ausdrücklich auch auf selbstständige Übungsleiter an. Minijobber der Honorarkraft zählen dabei nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 2 Satz 4 Nr. 2 SGB VI).

Pflichtversichert sind auch Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist dagegen versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI).

Die Grenze von 603 Euro

Versicherungsfrei bleibt auch, wer nur geringfügig selbstständig tätig ist (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Maßgeblich ist das Arbeitseinkommen, also der steuerliche Gewinn aus der Tätigkeit und nicht der Umsatz. 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat (2025: 556 Euro). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt 2027 mit ihm auf 633 Euro. Steuerfreie Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale zählen nicht mit, denn die DRV stellt auf das steuerpflichtige Einkommen aus der Übungsleitertätigkeit ab.

Ein Beispiel: Eine Tanzlehrerin unterrichtet freiberuflich in drei Vereinen. Nach Abzug ihrer Betriebsausgaben und des Übungsleiterfreibetrags bleiben 9.600 Euro steuerpflichtiger Gewinn im Jahr, also 800 Euro im Monat. Ohne versicherungspflichtige Angestellte ist sie damit als selbstständige Lehrerin rentenversicherungspflichtig.

Meldung und Beiträge

Wer versicherungspflichtig ist, muss sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger melden (§ 190a SGB VI). Den Beitrag trägt die Honorarkraft allein. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 Prozent.

BeitragsartGrundlage 2026Monatsbeitrag 2026
RegelbeitragBezugsgröße von 3.955 €735,63 €
Halber Regelbeitrag für Existenzgründer, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme50 Prozent der Bezugsgröße367,82 €
Einkommensgerechter Beitragnachgewiesener Gewinn laut Steuerbescheid18,6 Prozent des Gewinns
MindestbeitragGeringfügigkeitsgrenze von 603 €112,16 €

Für den Verein ist das keine eigene Pflicht. Ein Satz im Honorarvertrag, dass die Honorarkraft selbst für Steuern und soziale Absicherung verantwortlich ist, schafft aber Klarheit.

Honorarkräfte richtig einsetzen: Checkliste für den Vorstand

  1. Form wählen: Muss die Person feste Zeiten, Inhalte und Abläufe des Vereins übernehmen, sind Minijob oder Arbeitsvertrag meist die sauberere Lösung. Was dann auf dich zukommt, steht im Artikel Verein als Arbeitgeber.
  2. Auftrag beschreiben: Regle im Vertrag das Ergebnis oder Kursangebot, das Honorar je Einheit, das Vertretungsrecht, den Ausschluss von Lohnfortzahlung und die eigene Verantwortung für Steuern und Versicherungen.
  3. Vertrag leben: keine Dienstpläne, keine Weisungen zum Ablauf, keine Zusatzaufgaben im Vereinsbetrieb.
  4. Richtig abrechnen: Lass dir ordnungsgemäße Rechnungen stellen und zahle nur tatsächlich erbrachte Leistungen.
  5. Status klären: Beantrage in Zweifelsfällen eine Statusfeststellung vor Beginn, spätestens aber im ersten Monat der Tätigkeit.
  6. Absicherung ansprechen: Weise auf die mögliche Rentenversicherungspflicht und auf den in der Regel fehlenden Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung im Verein hin.
  7. Künstlersozialabgabe prüfen: Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten für deine Öffentlichkeitsarbeit, etwa für Grafik oder Fotos, können ab insgesamt mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr eine Abgabepflicht auslösen (§ 24 Abs. 2 KSVG).

Honorarrechnungen buchst du in campai direkt auf die passende Kostenstelle und Sphäre. Zahlt der Verein daneben Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen, siehst du in der Vergütungsverwaltung je Person, wie viel vom Freibetrag schon ausgeschöpft ist. Mehr dazu unter Finanzen und Buchhaltung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Honorarkraft und einem Übungsleiter?

„Übungsleiter“ beschreibt die Tätigkeit, „Honorarkraft“ den Status. Ein Übungsleiter kann ehrenamtlich mit Pauschale, im Minijob, angestellt oder selbstständig arbeiten. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG hängt von der Art der Tätigkeit ab, nicht vom Status.

Gilt der Mindestlohn für Honorarkräfte?

Nein, das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmer. Bestand in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis, hatte die Person aber von Anfang an Anspruch darauf, 2026 also auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Was Vereine üblicherweise zahlen, zeigt der Artikel zum Übungsleiter-Gehalt pro Stunde.

Muss der Verein eine Honorarkraft irgendwo anmelden?

Nein, weder bei der Krankenkasse noch bei der Minijob-Zentrale. Anmelden muss sich die Honorarkraft selbst: Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit meldet sie innerhalb eines Monats ihrem Finanzamt (§ 138 AO), eine Rentenversicherungspflicht innerhalb von drei Monaten der Rentenversicherung.

Ist eine Honorarkraft über den Verein unfallversichert?

In der Regel nicht. Selbstständige sind nicht über die Berufsgenossenschaft des Vereins versichert, können sich aber bei der VBG freiwillig als Unternehmerin oder Unternehmer versichern. Eine Ausnahme macht die VBG bei nebenberuflichen Übungsleitern, die nur eine Pauschale bis 3.300 Euro im Jahr erhalten. Die VBG behandelt sie als „Wie-Beschäftigte“, auch wenn ein Vertrag über freie Mitarbeit besteht.

Fazit

Eine Honorarkraft ist für den Verein bequem, aber nur, solange die Zusammenarbeit wirklich frei ist. Entscheidend sind Weisungen, Einbindung und unternehmerisches Risiko, nicht der Vertragstitel. Bei Kursen, die der Verein selbst organisiert und bewirbt, lohnt sich seit dem Herrenberg-Urteil ein genauer Blick; die Übergangsregel für Lehrkräfte gibt dir dafür Zeit bis Ende 2027. Im Zweifel schafft die kostenlose Statusfeststellung Sicherheit. Und weil selbstständige Kursleitungen ab 603 Euro Gewinn im Monat oft selbst rentenversicherungspflichtig sind, gehört dieser Hinweis in jedes Gespräch über einen Honorarvertrag.

Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.