Vereinsjugend aufbauen: Jugendordnung, Jugendvorstand und Jugendversammlung
So baust du eine eigenständige Vereinsjugend auf: was in die Jugendordnung gehört und wie Satzung, Jugendvorstand und Jugendversammlung zusammenspielen.

Eine Jugendordnung regelt, wie sich die Kinder und Jugendlichen in deinem Verein selbst organisieren: wer zur Vereinsjugend gehört, wie Jugendversammlung und Jugendvorstand arbeiten, wer über das Jugendbudget entscheidet und wie die Jugend im Vorstand vertreten ist. Rechtlich ist sie eine Vereinsordnung. Sie gilt deshalb nur, wenn die Satzung sie vorsieht, und darf der Satzung nicht widersprechen. Die Gremien der Jugend selbst sollten in ihren Grundzügen in der Satzung stehen. In diesem Beitrag erfährst du, wie du die Vereinsjugend sauber verankerst, was in die Jugendordnung gehört und was beim Stimmrecht Minderjähriger gilt.
Was die Vereinsjugend ist
Zur Vereinsjugend gehören die jungen Mitglieder deines Vereins und meist auch die Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit mitarbeiten. Sie ist keine eigene juristische Person, sondern ein Teil des Vereins. Verträge schließt deshalb der Verein, vertreten durch seinen Vorstand nach § 26 BGB. Auch steuerlich bleibt alles beim Verein: Funktionale Untergliederungen wie Abteilungen gelten nach § 51 Abs. 1 AO nicht als eigene Steuersubjekte.
Eigenständig ist die Vereinsjugend in einem anderen Sinn: Sie entscheidet innerhalb eines festen Rahmens selbst über ihre Angebote, wählt ihre Vertretung und verfügt über ein eigenes Budget. Das Sozialgesetzbuch beschreibt diese Idee für Jugendgruppen so, dass junge Menschen ihre Jugendarbeit selbst organisieren, gemeinschaftlich gestalten und mitverantworten (§ 12 Abs. 2 SGB VIII). Den Rahmen dafür setzen Satzung und Jugendordnung. Wie Abteilungen, Organe und Gremien im Verein insgesamt zusammenhängen, erklärt der Beitrag zu Abteilungen und Vereinsstruktur.
Satzung und Jugendordnung: Wer regelt was?
Nach § 25 BGB bestimmt die Satzung die Verfassung des Vereins. Vereinsorgane, die das Gesetz nicht vorsieht, entstehen nur durch die Satzung, und die Satzung sollte auch ihre Aufgaben, ihre Zusammensetzung und das Verfahren ihrer Wahl festlegen. Für die Vereinsjugend heißt das: Die Satzung braucht einen eigenen Abschnitt zur Jugend, der mindestens regelt,
- dass es eine Vereinsjugend mit Jugendversammlung und Jugendvorstand gibt,
- dass sich die Jugend eine Jugendordnung gibt und welches Organ sie beschließt und bestätigt,
- dass die Jugend über die ihr zugewiesenen Mittel im Rahmen des Vereinshaushalts entscheidet,
- ob und wie die Jugendleitung dem Vorstand angehört.
Die Einzelheiten stehen dann in der Jugendordnung. Als Vereinsordnung darf sie der Satzung nicht widersprechen, lässt sich aber ohne die Mehrheiten einer Satzungsänderung und ohne Eintragung ins Vereinsregister anpassen. Formuliere die Satzungsklausel deshalb so, dass eindeutig ist, dass die Jugendordnung kein Teil der Satzung sein soll. Wie Vereinsordnungen grundsätzlich funktionieren, liest du im Beitrag zu Vereinsordnungen; den Aufbau der Satzung insgesamt erklärt der Leitfaden zur Vereinssatzung.
Die neue Satzungsklausel selbst ist eine Satzungsänderung. Sie braucht einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit der dafür vorgesehenen Mehrheit und wird erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB).

Was in die Jugendordnung gehört
Eine gute Jugendordnung ist kurz, verständlich und auf deinen Verein zugeschnitten. Die folgende Checkliste zeigt, welche Punkte sie regeln sollte. Die Beispiele sind Vorschläge, keine Vorgaben.
| Punkt | Leitfrage | Beispiel für eine Regelung |
|---|---|---|
| Mitglieder der Vereinsjugend | Wer gehört dazu? | Alle Mitglieder bis zum 27. Geburtstag sowie die gewählten und berufenen Mitarbeitenden der Jugendarbeit |
| Aufgaben | Wofür ist die Jugend zuständig? | Freizeiten, Jugendfahrten, Bildungsangebote, Feste und die Vertretung jugendlicher Interessen im Verein |
| Organe | Welche Gremien gibt es? | Jugendversammlung und Jugendvorstand, bei Bedarf Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher je Abteilung |
| Jugendversammlung | Wer lädt ein, wie oft, mit welcher Frist? | Einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung, Einladung durch den Jugendvorstand zwei Wochen vorher per E-Mail und Aushang |
| Stimmrecht und Wählbarkeit | Ab welchem Alter darf man abstimmen und gewählt werden? | Stimmrecht ab 10 Jahren, wählbar ab 14 Jahren, Jugendleitung und Jugendkasse nur volljährig |
| Jugendvorstand | Zusammensetzung, Amtszeit, Aufgaben | Jugendleitung, Stellvertretung, Jugendkasse und zwei Jugendsprecher, Amtszeit zwei Jahre |
| Finanzen | Wie kommt die Jugend an Geld, wer entscheidet, wer prüft? | Jugendetat im Vereinshaushalt, Ausgaben über 500 € nur mit Zustimmung des Vorstands, Prüfung durch die Kassenprüfer des Vereins |
| Verhältnis zum Gesamtverein | Wie arbeiten Jugend und Vorstand zusammen? | Jugendleitung mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand, jährlicher Bericht an die Mitgliederversammlung |
| Änderungen | Wer ändert die Jugendordnung? | Jugendversammlung mit Zweidrittelmehrheit, Bestätigung durch den Vorstand |
Die Altersgrenze von 27 Jahren im ersten Beispiel orientiert sich an der Definition des jungen Menschen im Kinder- und Jugendhilferecht (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII). Dein Verein kann aber auch eine niedrigere Grenze wählen.
Die Jugendversammlung
In der Jugendversammlung entscheiden die jungen Mitglieder selbst: Sie wählen ihre Vertretung, beschließen über Programm und Jugendbudget und geben dem Jugendvorstand Rückmeldung. Damit ihre Beschlüsse Bestand haben, braucht sie klare Verfahrensregeln.
- Einladung: Wer einlädt, in welcher Form und mit welcher Frist, steht in der Jugendordnung. Kündige die Versammlung zusätzlich in den Trainingsgruppen an und informiere die Eltern jüngerer Mitglieder.
- Mehrheiten: Regle, welche Mehrheit für Wahlen, Beschlüsse und Änderungen der Jugendordnung gilt und ob eine Mindestzahl an Teilnehmenden nötig ist.
- Protokoll: Halte Wahlergebnisse und Beschlüsse schriftlich fest und gib sie an den Vorstand weiter.
- Format: Plane die Versammlung kurz, zu einer Uhrzeit nach Schule und Training und mit Elementen, die zum Mitmachen einladen, etwa Abstimmungen in Kleingruppen.
- Digital oder hybrid: Für die Mitgliederversammlung regelt das § 32 Abs. 2 BGB. Für die Jugendversammlung legst du am besten in der Jugendordnung fest, ob und wie Online-Teilnahme möglich ist.
Sind Minderjährige dabei, übernimmt der Verein für die Dauer der Versammlung die Aufsicht, und auch der Heimweg will geklärt sein. Mehr dazu im Beitrag zur Aufsichtspflicht im Verein.
Jugendvorstand und Vertretung im Vorstand
Der Jugendvorstand setzt die Beschlüsse der Jugendversammlung um, plant Angebote und vertritt die Jugend gegenüber dem Gesamtverein. Typisch sind eine Jugendleitung, oft Jugendwart genannt, eine Stellvertretung, eine Person für die Jugendkasse und gewählte Jugendsprecherinnen und Jugendsprecher. Je mehr Jugendliche in Projekten mitarbeiten, auch ohne gewähltes Amt, desto leichter findest du später Nachwuchs für Vorstandsposten.
Sitz und Stimme im Vorstand
Damit die Jugend nicht nur angehört wird, sondern mitentscheidet, sollte die Jugendleitung dem Vorstand angehören. Dafür gibt es zwei Wege:
- Im erweiterten Vorstand: Die Jugendleitung hat Sitz und Stimme in einem Gesamtvorstand oder Vereinsausschuss, vertritt den Verein aber nicht nach außen.
- Im Vorstand nach § 26 BGB: Die Jugendleitung gehört dem vertretungsberechtigten Vorstand an und trägt damit auch dessen Pflichten und Haftungsrisiken.
In beiden Fällen muss die Satzung das regeln, einschließlich der Frage, wer die Jugendleitung wählt. Eine mögliche Lösung: Die Jugendversammlung wählt, die Mitgliederversammlung bestätigt. Welche Rechte und Pflichten mit einem Vorstandsamt verbunden sind, erklärt der Beitrag Vereinsvorstand: Aufgaben, Rechte, Pflichten und Haftung.
Minderjährige können Vorstandsmitglied werden, brauchen dafür aber die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, weil ein Vorstandsamt auch Pflichten mit sich bringt. Für die Jugendleitung und für alle, die über Geld verfügen oder Verträge für den Verein abschließen, ist eine volljährige Person trotzdem die praktikablere Wahl. Jugendliche können dann als Stellvertretung oder Jugendsprecher Verantwortung übernehmen.

Das Jugendbudget
Eigenständigkeit braucht eigenes Geld. Bewährt hat sich ein fester Jugendetat im Haushaltsplan des Vereins, über den die Jugend innerhalb klarer Grenzen selbst entscheidet. Wichtig dabei:
- Das Geld bleibt Vereinsvermögen. Es unterliegt denselben Regeln wie alle anderen Mittel des Vereins, bei gemeinnützigen Vereinen also auch den Vorgaben der Gemeinnützigkeit.
- Lege fest, bis zu welchem Betrag der Jugendvorstand allein entscheidet und ab wann der Vorstand zustimmen muss.
- Zuschüsse, Teilnehmerbeiträge für Freizeiten und Spenden für die Jugend werden in der Vereinsbuchhaltung erfasst und der Jugend zugeordnet.
- Die Kassenprüfung des Vereins umfasst auch die Jugendkasse.
Mit der Buchhaltung in campai legst du für die Vereinsjugend eine eigene Kostenstelle an. So lässt sich jederzeit auswerten, wie viel vom Jugendbudget noch übrig ist, und der Kassenwart behält trotzdem den Überblick über den ganzen Verein.
Förderung und Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Öffentliche Förderung der Jugendarbeit nach dem SGB VIII vergeben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also vor allem die Jugendämter. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Verein als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist (§ 74 Abs. 1 SGB VIII). Anerkannt werden kann nach § 75 SGB VIII, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, gemeinnützige Ziele verfolgt, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe erwarten lässt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Wer drei Jahre in der Jugendhilfe tätig war, hat unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung.
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit zählt ausdrücklich zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 SGB VIII). Eine klare Jugendordnung und eine aktive Jugendversammlung helfen dir zu zeigen, dass die Jugend in deinem Verein tatsächlich eigenständig arbeitet.
Stimmrecht Minderjähriger
Ob ein Kind in der Jugendversammlung oder in der Mitgliederversammlung abstimmen darf, hängt von zwei Dingen ab: von seiner Geschäftsfähigkeit nach dem BGB und von dem, was Satzung und Jugendordnung bestimmen.
| Alter | Geschäftsfähigkeit | Was das für das Stimmrecht bedeutet |
|---|---|---|
| unter 7 Jahren | geschäftsunfähig (§ 104 BGB) | Das Kind kann nicht selbst wirksam abstimmen. Die Eltern können das Stimmrecht für ihr Kind ausüben, wenn die Satzung das nicht ausschließt. |
| 7 bis 17 Jahre | beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB) | Das Mitglied kann selbst abstimmen, wenn die Eltern eingewilligt haben. Diese Einwilligung liegt in der Regel schon in der Zustimmung zum Vereinsbeitritt. Auch die Eltern können für ihr Kind teilnehmen und abstimmen. |
| ab 18 Jahren | voll geschäftsfähig (§ 2 BGB) | Volles Stimmrecht nach der Satzung, ohne Mitwirkung der Eltern |
Bestehen Zweifel, ob die Eltern eingewilligt haben, kann die Versammlungsleitung eine schriftliche Einwilligung verlangen. Legt das Mitglied sie nicht vor und weist die Versammlungsleitung die Stimme deshalb sofort zurück, ist die Stimmabgabe unwirksam (§ 111 BGB).
Die Satzung kann das Stimmrecht genauer regeln, zum Beispiel ein Mindestalter für die Mitgliederversammlung festlegen oder die Stimmabgabe durch die Eltern ausschließen. Für die Jugendversammlung ist eine niedrige Grenze sinnvoll, sonst fehlt genau die Gruppe, um die es geht. Überlege auch, ob Eltern dort für ihre Kinder abstimmen sollen. Wer die Jugendversammlung als echte Beteiligung versteht, schließt das aus und gibt das Stimmrecht ab dem Alter, ab dem Kinder selbst abstimmen können. Was bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sonst gilt, erklärt der Beitrag zur Mitgliederversammlung im Verein.
In sechs Schritten zur eigenen Vereinsjugend
- Interessierte Jugendliche, Übungsleitende und ein Vorstandsmitglied zusammenholen und Ziele sammeln.
- Den Entwurf der Jugendordnung gemeinsam mit den Jugendlichen schreiben.
- Die Satzungsklausel zur Vereinsjugend formulieren, von der Mitgliederversammlung beschließen und ins Vereinsregister eintragen lassen.
- Die erste Jugendversammlung einberufen, die Jugendordnung beschließen und den Jugendvorstand wählen.
- Den Jugendetat im Haushaltsplan festlegen und in der Buchhaltung eine Kostenstelle einrichten.
- Nach einem Jahr gemeinsam prüfen, was funktioniert, und die Jugendordnung anpassen.
Häufige Fragen
Ist eine Jugendordnung im Verein Pflicht?
Nein, kein Gesetz schreibt sie vor. Sie ist aber der übliche Weg, die Mitbestimmung der Jugend verbindlich zu regeln, und sie kann bei der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe helfen.
Muss die Jugendordnung ins Vereinsregister?
Nein. Als Vereinsordnung ist sie kein Teil der Satzung und wird nicht eingetragen. Eingetragen wird nur die Satzungsänderung, mit der du die Vereinsjugend und die Jugendordnung in der Satzung verankerst.
Ab welchem Alter dürfen Kinder im Verein abstimmen?
Ab sieben Jahren können Kinder mit Einwilligung der Eltern selbst abstimmen; die Einwilligung liegt meist schon in der Zustimmung zum Beitritt. Satzung und Jugendordnung können ein höheres Mindestalter festlegen.
Darf ein Jugendlicher Jugendwart werden?
Ja, mit Zustimmung der Eltern, sofern die Satzung kein Mindestalter vorschreibt. Weil mit dem Amt oft Geld und Verträge verbunden sind, ist eine volljährige Jugendleitung mit jugendlicher Stellvertretung häufig die bessere Lösung.
Wer haftet für Entscheidungen der Vereinsjugend?
Die Vereinsjugend ist Teil des Vereins. Verträge, die für sie geschlossen werden, verpflichten den Verein, und für die Geschäftsführung bleibt der Vorstand verantwortlich. Deshalb gehören klare Betragsgrenzen und eine Abstimmung mit dem Vorstand in die Jugendordnung.
Fazit
Eine eigenständige Vereinsjugend braucht zwei Bausteine: eine Satzungsklausel, die Jugendversammlung, Jugendvorstand und Jugendordnung vorsieht, und eine Jugendordnung, die Mitgliedschaft, Wahlen, Stimmrecht, Budget und das Verhältnis zum Vorstand regelt. Beim Stimmrecht helfen die Regeln des BGB: Ab sieben Jahren können Kinder mit Einwilligung der Eltern selbst abstimmen, und die Satzung kann das genauer regeln. Wer die Jugend so verankert, gewinnt mehr als ein Gremium, nämlich die Engagierten von morgen.