Zum Inhalt springen
Zur Wissensbibliothek

Aufsichtspflicht und Jugendschutz im Verein: Was Trainer und Vorstand wissen müssen

Wann die Aufsichtspflicht im Verein beginnt, wer haftet und was das Jugendschutzgesetz bei Alkohol, Rauchen und Fahrten verlangt.

Sportbetrieb, Anlagen & Jugend·29. Oktober 2026·13 Min. Lesezeit·campai Redaktion
Kinder spielen auf einem Rasenplatz Fußball, ein Trainer beobachtet das Spiel vom Rand

Sobald Kinder und Jugendliche in deinem Verein trainieren, übernimmt der Verein für diese Zeit die Aufsichtspflicht von den Eltern. Rechtsgrundlage ist § 832 BGB: Wer die Aufsicht über Minderjährige durch Vertrag übernimmt, haftet für Schäden, die sie anderen zufügen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er ausreichend beaufsichtigt hat. Im Alltag tragen diese Verantwortung deine Trainerinnen, Übungsleiter und Betreuenden. Wie eng sie beaufsichtigen müssen, hängt vom Alter, von der Gruppe und von der Situation ab. Hier erfährst du, wann die Aufsichtspflicht beginnt und endet, was das Jugendschutzgesetz verlangt und welche Regeln sich in der Praxis bewährt haben.

Was Aufsichtspflicht im Verein bedeutet

Die Aufsichtspflicht für Minderjährige liegt zunächst bei den Eltern. Melden sie ihr Kind im Verein an und schicken es zum Training, übernimmt der Verein die Aufsicht für die Dauer des Angebots. Der Vorstand gibt diese Pflicht an die Personen weiter, die eine Gruppe leiten. Einen eigenen schriftlichen Vertrag braucht es dafür nicht; es genügt, dass das Kind mit Wissen der Eltern teilnimmt.

Haftung nach § 832 BGB

§ 832 BGB betrifft Schäden, die ein aufsichtsbedürftiges Kind einem Dritten zufügt, zum Beispiel wenn beim Ballspiel vor der Halle die Scheibe eines parkenden Autos zu Bruch geht. Das Gesetz kehrt dabei die Beweislast um: Die Aufsichtsperson haftet, es sei denn, sie zeigt, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt hat oder der Schaden auch bei ordentlicher Aufsicht entstanden wäre. Klare, dokumentierte Regeln schützen deshalb deine Übungsleitenden.

Dass sich Ansprüche oft gegen die Aufsicht richten, liegt an der eingeschränkten Haftung von Kindern. Nach § 828 BGB haftet ein Kind unter sieben Jahren gar nicht. Bis zum zehnten Geburtstag haftet es nicht für Unfälle mit Kraftfahrzeugen, außer bei Vorsatz. Ältere Minderjährige haften nur, wenn sie die nötige Einsicht in ihre Verantwortung haben.

Verletzt sich ein Kind selbst, etwa an einem defekten Gerät, gelten die allgemeinen Haftungsregeln, zum Beispiel § 823 BGB. Für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder gibt es eine Erleichterung: Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 € im Jahr tätig ist und einem Dritten Schadensersatz schuldet, kann vom Verein verlangen, davon freigestellt zu werden, solange er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§ 31b BGB). Wie Vorstand und Engagierte sonst haften, liest du im Beitrag zur Haftung im Verein.

Wie viel Aufsicht ist angemessen?

Maßstab ist, was eine umsichtige Aufsichtsperson in der konkreten Lage tun würde. Diese Punkte bestimmen das nötige Maß:

  • Alter und Entwicklung: Sechsjährige brauchen mehr Kontrolle als eine U17.
  • Gruppe: Größe, Zusammensetzung und Verhalten der Kinder.
  • Tätigkeit: Schwimmen, Geräteturnen oder Radfahren im Straßenverkehr verlangen mehr Aufmerksamkeit als ein Ballspiel.
  • Umgebung: Gewässer, Innenstadt oder eine fremde Halle bringen unbekannte Gefahren mit.
  • Eigene Erfahrung: Was du nicht sicher anleiten kannst, lässt du weg.

Aufsicht heißt nicht, jedes Kind ununterbrochen anzusehen. Dazu gehören Regeln erklären, vor Gefahren warnen, kontrollieren und eingreifen, wenn etwas schiefläuft. Älteren Jugendlichen kannst du schrittweise mehr Freiraum geben; das gehört zu guter Jugendarbeit dazu.

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Die meisten Unklarheiten entstehen an den Übergängen: vor dem Training, in der Umkleide und auf dem Heimweg. Lege deshalb verbindlich fest, wann die Verantwortung des Vereins beginnt und wann sie endet, und teile das den Eltern mit.

  • Beginn: zum Beispiel zehn Minuten vor Trainingsbeginn an der Hallentür. Wer früher aufschließt und Kinder hereinlässt, übernimmt die Aufsicht ab diesem Moment.
  • Ende: Kläre schriftlich, ob ein Kind allein nach Hause gehen darf oder abgeholt wird und welche Personen außer den Eltern es abholen dürfen.
  • Verspätete Eltern: Wird ein Kind nicht wie vereinbart abgeholt, endet die Aufsicht nicht mit dem Training. Warte, versuche die Eltern zu erreichen und übergib das Kind notfalls an eine andere verantwortliche Person des Vereins.
  • Früher gehen: Schicke kein Kind ohne Absprache mit den Eltern vorzeitig allein nach Hause, auch nicht als Strafe.
  • Vertretung: Fällt die Übungsleitung aus, braucht es eine Vertretung oder eine rechtzeitige Absage an alle Familien.

Fasse diese Regeln in einer kurzen Elterninformation zusammen und lass sie zu Beginn der Saison bestätigen. Mit den Mailings in campai erreichst du alle Eltern auf einmal, und mit Dokumentvorlagen erstellst du Einverständniserklärungen, in denen Namen und Adressen schon aus den Kontaktdaten übernommen sind.

Drei Jungen kämpfen beim Fußballtraining vor dem Tor um den Ball
Drei Jungen kämpfen beim Fußballtraining vor dem Tor um den Ball

Praxisregeln für Training, Fahrten, Übernachtung und Abholen

Die Übersicht gibt deinen Übungsleitenden eine gemeinsame Linie für typische Situationen.

SituationWorauf es ankommtBewährte Regeln
TrainingSichere Halle und Geräte, Gruppe im Blick, Regeln für riskante ÜbungenHalle und Geräte vor Beginn prüfen, Defektes sperren und melden; nur anleiten, was du sicher beherrschst; riskante Übungen stoppen, bevor du die Halle kurz verlassen musst
Umkleide und DuscheAufsicht auch vor und nach dem Training, Intimsphäre der KinderBei jüngeren Gruppen vor der Kabine präsent sein; die Kabine nur betreten, wenn es nötig ist, und das vorher deutlich ankündigen; gemischte Gruppen möglichst mit einem gemischten Team betreuen
Auswärtsspiel und TurnierAufsicht von der Abfahrt bis zur Rückkehr, sicherer TransportTreffpunkt und Rückkehrzeit vorab mitteilen; genug Betreuende einplanen; Kindersitze nach § 21 StVO; Einverständnis der Eltern für Fahrten in Privatautos einholen
Übernachtung, Trainingslager, FreizeitAufsicht auch abends und nachts, freie Zeit ohne direkte BegleitungElternerklärung mit Gesundheitsangaben, Medikamenten und Erreichbarkeit; feste Nachtruhe; Ausgang nur in Kleingruppen und nach Alter gestaffelt; getrennte Schlafräume für Betreuende und Teilnehmende
Abholen und HeimwegÜbergabe an die Eltern oder vereinbarter HeimwegSchriftlich festhalten, wer abholen darf und wer allein gehen darf; Kinder nicht allein am Straßenrand warten lassen; Wartezeit und Ersatzkontakte vereinbaren
Vereinsfeier und JugendpartyJugendschutzgesetz, Alkohol, Ende der VeranstaltungAltersgrenzen am Ausschank kontrollieren; alkoholfreie Getränke günstig anbieten; Ende und Heimweg für Minderjährige vorher klären

Gesundheitsangaben gehören zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO. Frag nur ab, was die Betreuenden wirklich wissen müssen, und lösche die Angaben, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Mehr zu mehrtägigen Fahrten steht im Leitfaden Ferienfreizeit im Verein organisieren.

Wenn sich ein Kind verletzt

Bei einer Verletzung leistest du Erste Hilfe und sorgst gleichzeitig dafür, dass die übrige Gruppe sicher wartet, etwa auf der Bank statt am Gerät. Informiere die Eltern, wenn ein Arzt nötig ist oder das Kind nicht allein nach Hause fahren sollte, etwa bei Verdacht auf eine Gehirnerschütterung. Halte den Unfall kurz schriftlich fest. Wie du Schulungen organisierst, liest du im Beitrag zum Erste-Hilfe-Kurs im Verein.

Jugendliche als Helfer und Gruppenleitung

Junge Co-Trainerinnen und Co-Trainer sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Vereinbarungen mit ihnen, etwa über eine Aufwandsentschädigung, brauchen die Zustimmung der Eltern (§ 107 BGB). Lass Minderjährige eine Gruppe nur allein leiten, wenn der Vorstand sie für geeignet hält, die Eltern zugestimmt haben und eine erfahrene erwachsene Person erreichbar ist.

Jugendschutz: Alkohol, Tabak und Cannabis

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt in Gaststätten, in Verkaufsstellen und sonst in der Öffentlichkeit. Dazu gehören das Vereinsheim mit öffentlichem Ausschank und das Sommerfest für alle. Ob eine geschlossene Mannschaftsfeier darunter fällt, ist nicht immer eindeutig. Deine Aufsichtspflicht verlangt aber ohnehin, Minderjährige vor Schäden zu bewahren. Halte dich deshalb bei allen Vereinsaktivitäten an die gesetzlichen Altersgrenzen.

ThemaWas giltGrundlage
Bier, Wein, Sekt und Mischungen darausAbgabe und Konsum erst ab 16 Jahren. Ausnahme: 14- und 15-Jährige in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person, in der Regel also der Eltern§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 JuSchG
Spirituosen und Getränke mit SpirituosenErst ab 18 Jahren§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG
Tabak, E-Zigaretten und E-Shishas, auch ohne NikotinKeine Abgabe an Minderjährige; Rauchen und Dampfen darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden§ 10 Abs. 1 und 4 JuSchG
Aufenthalt in GaststättenUnter 16 nur mit Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person oder zwischen 5 und 23 Uhr für eine Mahlzeit oder ein Getränk; ab 16 ohne Begleitung nicht zwischen 24 und 5 Uhr. Ausnahmen gelten bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe und auf Reisen§ 4 JuSchG
Öffentliche TanzveranstaltungenOhne Begleitung unter 16 nicht, ab 16 bis 24 Uhr. Bei anerkannten Trägern der Jugendhilfe dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr bleiben§ 5 JuSchG
CannabisFür Minderjährige verboten. Kein Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen und kein öffentlicher Konsum in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in Sichtweite davon; diese endet 100 Meter vom Eingangsbereich entfernt§§ 2 und 5 KCanG

Wichtig für Betreuende: Als volljährige Person kannst du nach Absprache mit den Eltern erziehungsbeauftragte Person sein. Das hilft etwa beim Besuch einer Gaststätte oder einer öffentlichen Tanzveranstaltung. Für Bier und Wein an 14- und 15-Jährige reicht das nicht: Diese Ausnahme gilt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person.

Eigene Vereinsregeln für Genuss- und Suchtmittel

Das Gesetz setzt nur Mindeststandards. Du kannst sie durch eigene Vereinsregeln ergänzen, zum Beispiel:

  • kein Alkohol bei Jugendtraining, Jugendfahrten und Freizeiten, auch nicht für Betreuende im Einsatz,
  • kein Rauchen und Dampfen in Sichtweite von Kinder- und Jugendgruppen,
  • bei Festen mindestens ein alkoholfreies Getränk, das nicht teurer ist als das günstigste alkoholische,
  • keine Abgabe an erkennbar Betrunkene und ein klarer Ablauf, wenn Jugendliche gegen Regeln verstoßen.

Lege fest, wer solche Regeln beschließt und wie sie bekannt gemacht werden, etwa in einer Vereinsordnung oder in der Jugendordnung. Zusätzliche Rauchverbote können sich aus dem Nichtraucherschutzgesetz deines Landes und der Hallenordnung ergeben. Und: Übungsleitende sind Vorbilder. Wer im Trainingslager Sekt an 15-Jährige ausschenkt, riskiert nicht nur einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, sondern auch die Frage, ob die Aufsicht ausgereicht hat.

Kinder und Jugendliche sitzen in einem Reisebus auf dem Weg zu einem Ausflug
Kinder und Jugendliche sitzen in einem Reisebus auf dem Weg zu einem Ausflug

Schutz vor Gewalt: das erweiterte Führungszeugnis

Zur Verantwortung für Kinder gehört auch der Schutz vor sexualisierter Gewalt. Das zentrale formale Instrument ist das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Es führt Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte auch dann auf, wenn sie wegen geringer Strafhöhe in einem einfachen Führungszeugnis fehlen würden.

Nach § 72a SGB VIII soll das Jugendamt mit freien Trägern der Jugendhilfe, zu denen auch Vereine mit Kinder- und Jugendarbeit gehören können, Vereinbarungen schließen. Darin steht, für welche neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten der Träger das erweiterte Führungszeugnis einsehen muss. Maßstab sind Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. Auch ohne eine solche Vereinbarung ist es sinnvoll, das Zeugnis von allen zu verlangen, die regelmäßig Kinder und Jugendliche betreuen.

  • Beantragen: Die Person beantragt das Zeugnis selbst bei der Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz. Dafür braucht sie eine schriftliche Aufforderung des Vereins, in der er bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 30a Abs. 2 BZRG).
  • Kosten: Die Gebühr beträgt 13 €. Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung wird sie nicht erhoben; dafür reicht ein Nachweis über die Tätigkeit.
  • Datenschutz: Der Verein darf nach § 72a Abs. 5 SGB VIII nur festhalten, dass er das Zeugnis eingesehen hat, von wann es stammt und ob eine einschlägige Verurteilung vorliegt. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach dem Ende der Tätigkeit zu löschen.
  • Wiederholen: Lege einen festen Turnus für die erneute Einsicht fest und halte ihn nach.

Ein Führungszeugnis zeigt nur, was bereits verurteilt wurde. Ergänze es um ein Schutzkonzept mit Verhaltensregeln, Ansprechpersonen und einem Ablauf für Verdachtsfälle. Mehr dazu im Leitfaden Ehrenamt im Verein.

Versicherungsschutz klären

Auch bei guter Aufsicht kann etwas passieren. Prüfe deshalb diese Punkte:

  • Haftpflicht: Eine Vereinshaftpflicht deckt Ansprüche Dritter gegen den Verein. Kläre, ob Übungsleitende und Helfer mitversichert sind.
  • Unfälle der Kinder: Wer als Mitglied nur am Training teilnimmt, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert. Hier hilft eine Sport- oder Gruppenunfallversicherung.
  • Unfälle der Übungsleitenden: Nebenberufliche Übungsleitende in Sportvereinen, die nur die Übungsleiterpauschale erhalten, sind über die VBG gesetzlich unfallversichert, Beschäftigte ohnehin. Selbstständige Honorarkräfte sind es nicht.
  • Fahrten: Kläre vorab, wie Fahrten mit Privatautos zu Wettkämpfen abgesichert sind.

Einen Überblick gibt der Beitrag Versicherungen für Vereine. Wer bei der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelnen geschützt ist, erklärt der Leitfaden zur gesetzlichen Unfallversicherung im Verein.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Alter besteht die Aufsichtspflicht im Verein?

Die Aufsichtspflicht besteht für alle Minderjährigen, also bis zum 18. Geburtstag. Mit zunehmendem Alter wird sie aber lockerer: Bei 16-Jährigen genügen oft klare Absprachen und Stichproben, Grundschulkinder musst du deutlich enger begleiten.

Muss ich als Trainer warten, wenn ein Kind nicht abgeholt wird?

Ja. Ist das Abholen vereinbart, endet deine Aufsicht erst mit der Übergabe. Warte eine angemessene Zeit, versuche die Eltern und die hinterlegten Ersatzkontakte zu erreichen und übergib das Kind notfalls an eine andere verantwortliche Person des Vereins. Bleibt das ohne Erfolg, wende dich an die Polizei.

Darf ich Kinder im eigenen Auto mitnehmen?

Ja, wenn die Eltern zugestimmt haben. Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, brauchen einen geeigneten Kindersitz (§ 21 Abs. 1a StVO). Vermeide aus Gründen des Kinderschutzes regelmäßige Fahrten allein mit einem einzelnen Kind.

Dürfen 16-Jährige bei der Vereinsfeier Bier trinken?

Ja, nach § 9 JuSchG ab 16 Jahren, Spirituosen erst ab 18. Dein Verein kann strengere Regeln festlegen; bei reinen Jugendveranstaltungen ist der Verzicht auf Alkohol die klarste Lösung.

Wer braucht im Verein ein erweitertes Führungszeugnis?

Verpflichtend ist es für die Tätigkeiten, die eine Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 72a SGB VIII festlegt. Darüber hinaus ist es sinnvoll, es von allen zu verlangen, die regelmäßig Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen oder ausbilden. Für Ehrenamtliche in gemeinnützigen Vereinen ist es gebührenfrei.

Fazit

Die Aufsichtspflicht ist kein Grund, Kinder- und Jugendarbeit zu scheuen. Sie verlangt vor allem klare Absprachen: wann die Verantwortung beginnt und endet, wer abholt und welche Regeln für Fahrten, Übernachtungen und Alkohol gelten. Wer diese Punkte schriftlich festhält, Übungsleitende schult, das erweiterte Führungszeugnis einsieht und den Versicherungsschutz kennt, schützt die Kinder und entlastet zugleich alle, die sich für sie engagieren.