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Die Vereinssatzung

Alles zum Thema Vereinssatzung erfährst du hier

Die Vereinssatzung

Bei einer Vereinsgründung erfolgt die erste offizielle Mitgliederversammlung - die Gründungsversammlung. Wie schon im Namen enthalten, dient die Gründungsversammlung der Gründung des Vereins. An diesem Tag werden Vereinsorgane gewählt und eine Satzung beschlossen. Die Vereinssatzung bildet das Fundament jedes Vereins.

Die Satzung gibt eurem Verein eine Struktur. Ohne Vereinssatzung kann kein Verein funktionieren. Ihr wollt einen Verein gründen und eine Eintragung im Vereinsregister? Hierzu gibt es Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Daher muss die Satzung unbedingt folgende Punkte enthalten (§ 57 BGB): Name des Vereins, Sitz des Vereins, Zweck des Vereins sowie ein Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll.Eine Vereinssatzung beinhaltet in der Regel folgende 14 Paragrafen. Wir gehen mit euch zusammen jeden detailliert durch, damit keine Lücken im wichtigsten Dokument eines jeden Vereins entstehen. Die Satzung muss fehlerfrei formuliert und gestaltet sein, denn im Nachhinein kann sie nur innerhalb der Mitgliederversammlung abgeändert werden.

Inhalt einer Mustersatzung:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beirat / Abteilungen / Arbeitskreise
§ 9 Ehrenrat
§ 10 Finanzordnung
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Datenschutz
§13 Salvatorische Klausel
§ 14 Auflösung

Allgemein muss eine Satzung bei der Vereinsgründung den rechtlichen Regelungen entsprechen und darf keinen geltenden Gesetzen widersprechen.

§ 1 Name und Sitz

Der erste Paragraf der Vereinssatzung klärt den Namen, den Vereinssitz, das Geschäftsjahr, den Wirkungskreis und das Logo vom Verein. Bei der Wahl des Vereinsnamens darfst du kreativ sein. Der Name muss aber lesbar sein. Verwende also keine Aneinanderreihung von Ziffern oder Buchstaben.

Achte darauf, dass der Vereinsname sich von den ortsnahen, eingetragenen Vereinen deutlich unterscheidet, denn auch das ist eine feststehende Regelung (§57 Abs. 2 BGB). Als Geschäftsjahr sollte das Kalenderjahr der Vereinsgründung festgelegt werden, weil das Finanzamt die Freibeträge auf das jeweilige Kalenderjahr bewertet.

Den Sitz deines Vereins kannst du grundsätzlich frei wählen. Der Vereinssitz ist der Ort, der für die eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen relevant ist. Beim Eintrag ins Vereinsregister muss der Sitz eindeutig benannt sein.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele

Die Formulierung des Vereinszwecks wird aus der Liste AO § 52 Abs. 2 frei ausgewählt. In dieser Liste sind 25 gemeinnützige Zwecke formuliert, die als Förderung der Allgemeinheit anerkannt sind. Hast du den zutreffenden Vereinszweck für deinen Verein gefunden, dann musst du den Text wörtlich in deine Vereinssatzung übernehmen.

In der Satzung kannst du weitere Aufgaben und Ziele beschreiben, auch wie der definierte Vereinszweck erfüllt wird. Die Erläuterungen für den Vereinszweck kannst du frei formulieren. Behalte aber den Zweck deines Vereins immer im Fokus deiner Formulierungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Ein Verein kann nur gemeinnützig sein, wenn er bei der Gründung des Vereins in seiner Satzung einen Zweck definiert hat, der der Allgemeinheit zugute kommt. Gemeinnützigkeit wird in der Abgabenordnung (AO) definiert. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Gemeinnützige Zwecke behandelt, wie oben beschrieben, § 52.

Tätigkeiten, die die Allgemeinheit fördern:

Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Das bedeutet, dass er in erster Linie nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Folglich darf der Verein die Vereinsmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Das ist vor allem für die korrekte Buchhaltung wichtig.

Achtung!

Auch dürfen Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln vom Verein erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Gewährt werden Aufwendungsersatz (z. B. Aufwandspauschale) bzw. eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten.

§ 4 Mitglieder

Es gibt verschiedene Arten der Mitgliedschaft. Aus jeder ergeben sich besondere Rechte und Pflichten. Wie du deine Vereinsmitglieder dokumentierst, kannst du selber frei entscheiden.

Grundsätzlich gilt: Jeder kann Vereinsmitglied werden. Der Antrag muss in Textform gestellt werden. Der Vereinsvorstand genehmigt diesen Antrag mit einer einfachen Mehrheit, kann ihn allerdings auch ablehnen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Für die Vereinssatzung ist unbedingt die Unterscheidung der Mitglieder in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte zu empfehlen. Etwa für juristische Personen, die der Verein als Fördermitglieder führt.

Solche Dinge kannst du in unserer Vereinssoftware festhalten.

Bewährt haben sich folgende Unterscheidungen der Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Personen, die der Mitgliederversammlung vollständig und mit Stimmrecht angehören. Daneben kann es "Mitglieder mit beratender Stimme" geben, also ohne das Recht, bei Abstimmungen oder Wahlen mitzuwirken. Mit dem Antrag erkennen die Bewerber die Vereinssatzung an.

Fördernde Mitglieder

Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- und bzw. oder Dienstleistungen handeln. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht bei der Vereinsmitgliederversammlung.

Korrespondierende Mitglieder

Als korrespondierende Vereinsmitglieder benennt der Verein auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Vereinsinteressen erworben haben. Sie haben kein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.

Jugendmitglieder

Wenn die Vereinsmitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden sie unter der Bezeichnung "Jugendmitglieder" geführt. In der Satzung kann aber vereinbart werden, dass sich die Jugendmitgliedschaft bis auf das 26. Lebensjahr erstreckt.

Welche Rechte und Pflichten die Jugendlichen dann genau haben, regelt die Vereinssatzung. Es ist empfehlenswert, ein Vorstandsmitglied als Jugendbeauftragten zu benennen, um die Rechte der Jugendlichen im Verein zu stärken.

Ehrenmitglieder

Die Vereinsmitgliederversammlung kann verdienten Vereinsmitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden - ohne Sitz- und Stimmrecht - ernennen.

Probemitglieder

Auf Antrag kann man eine Probemitgliedschaft für die Dauer von 6 Monaten in der Vereinssatzung begründen. Die Probemitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf der Frist.

Gut zu wissen:

Wird ein Vereinsmitglied sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Vereins, so ruht seine Mitgliedschaft bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Ausscheiden eines Mitglieds

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, des Ausschlusses oder der Auflösung der Vereinigung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er soll dem Vereinsvorstand in Textform mitgeteilt werden.

Die ausgeschiedenen Personen haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

§ 5 Organe

Der § 5 definiert die Vereinsorgane des Vereins. Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. In der Praxis wird diese Versammlung auch als Jahres- oder Hauptversammlung bezeichnet.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vereinsvorstand kann sich durch den Beirat, die Abteilungen und Untergruppierungen ergänzen.

Vereinsorgane eines Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Beirat
  • Der Ehrenrat

§ 6 Vorstand

Der Vereinsvorstand präsentiert den Verein nach außen. Die Satzung regelt die zu vergebenden Vorstandsämter und die gerichtliche Vertretung des Vereins.

Die gesetzliche Vorgabe lautet, dass der Verein einen Vorstand haben muss (§ 26 BGB). Dieser muss aus mindestens einer Person bestehen. Der Vereinsvorstand laut § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.

Wie sich der Vorstand deines Vereins zusammensetzt, ob also aus nur einer oder aus mehreren Personen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gibt auch keine Vorgaben für bestimmte Ämter, das regelt allein die Vereinssatzung.

FAQ - Vorstand:

Welche Ämter gibt es im Vereinsvorstand?

Es gibt in den meisten Vereinen folgende Positionen im Vorstand: einen ersten Vorstandsvorsitzenden und einen Vertreter, einen Kassenwart/Schatzmeister, einen Schriftführer.

Was sind die Aufgaben des Vorstands?

Der Vorstand trägt die Verantwortung für den Verein. Er übernimmt die rechtliche Vertretung und regelt die Geschäftsführung. Auch die Organisation von Terminen und Veranstaltungen gehört zu den Aufgaben des Vereinsvorstands.

Wie wird der Vorstand gewählt?

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Näheres regelt die Versammlungsordnung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.

Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Stimmberechtigte Teilnehmer/innen, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit der Briefwahl, gemäß der Bundeswahlordnung (BWO), oder die Stimmübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wird in der Praxis auch oft als Jahreshauptversammlung bezeichnet. Wie ist der Ablauf einer Versammlung?

Der Vorstand ist dazu verpflichtet, die Versammlung einzuberufen und alle Vereinsmitglieder einzuladen. Der Versammlungsleiter ist in der Satzung festgeschrieben, er leitet auch  die Mitgliederversammlung. Ist kein Versammlungsleiter bestimmt, ist es Aufgabe des Vorstands, die Leitung der Versammlung zu übernehmen.

Die Einladung

Alle Vereinsmitglieder werden zu der Mitgliederversammlung eingeladen, entweder per Brief oder per E-Mail.

Auf der Einladung müssen Ort und Zeit des Treffens festgelegt sein sowie die Tagesordnungspunkte. Diese müssen den Mitgliedern vor der Versammlung schriftlich vorliegen. In der Satzung ist festgelegt, ob der Versand postalisch erfolgt, oder ob du sie auch als E-Mail schicken kannst.

"Schriftlich" bedeutet hierbei, die Einladungen müssen in Briefform mit der Post geschickt werden. "In Textform" wiederum heißt, dass du alle auch per E-Mail einladen kannst.

Wann findet eine Mitgliederversammlung statt?

Der Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung ist in der Satzung verankert. Sie wird auch abgehalten, wenn der Vereinsvorstand der Meinung ist, dass ein Interesse des Vereins besteht (§ 36 BGB).

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder es für notwendig halten.

Über unsere Vereinsverwaltung kannst du den Teilnehmerkreis über die Versammlung informieren.

Was passiert auf der Mitgliederversammlung?

Die Tagesordnungspunkte müssen vorher feststehen (§32 Absatz 1 BGB), damit die Vereinsmitglieder darauf vorbereitet sind.

Typische Inhalte können sein - Wahl des Vorstands und der Vertreter, Bestimmung des Kassenwarts und Schriftführers, Klärung bei Lücken in der Satzung, auch Satzungsänderungen, Entscheidungen zu den Beiträgen und sonstige elementare Punkte vom Verein.

Wer nimmt teil?

Im Allgemeinen dürfen alle Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Auch Nichtmitglieder dürfen mit dabei sein, wenn die Satzung es erlaubt. Sie dürfen allerdings nicht mit abstimmen.

Wie wird abgestimmt?

Beschlüsse werden mit einer relativen Mehrheit gefasst (§ 32 BGB Absatz 1 Satz 3). Es werden also nur die Stimmen gezählt, die wirklich abgegeben werden. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Geben alle Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich, ist keine Mitgliederversammlung erforderlich.

Kannst du als Vereinsmitglied aus beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen nicht an der Versammlung teilnehmen, möchtest aber deine Stimme abgeben, kannst du einer dritten Person eine Vollmacht erteilen.

Das Protokoll - Pflicht für den Schriftführer

Die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse, müssen durch den Schriftführer protokolliert werden. Im Anschluss erfolgt die Beglaubigung des Protokolls.

Folgende Inhalte sollten unbedingt Bestandteile des Protokolls sein:

  • Datum, Ort und Uhrzeit der Versammlung
  • Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder
  • welche Beschlüsse gefasst wurden

Achtung!

Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung müssen diese immer in genauem Wortlaut wiedergegeben werden, genauso wie die Art der Abstimmung (mit Handzeichen, schriftlich, mündlich oder geheim?).

§ 8 Beirat /Abteilungen / Arbeitskreise

Die Regelungen in der Vereinssatzung zu Abteilungen, Arbeitskreisen, Untergliederungen sowie Beirat betreffen nur die wenigsten Vereine. In der Regel hat der Verein Entscheidungsfreiheit.

Der Beirat besteht aus höchstens 7 Personen und wird vom Vorstand für 2 Jahre berufen. Die Funktion des Beirats ist, den Vereinsvorstand in unterschiedlichen Fragen zu unterstützen.

§ 9 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen. Die Zusammensetzung erfolgt mit 2 Personen aus dem Vereinsvorstand und 3 Mitgliedern. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

Gut zu wissen:

Ohne einen Ehrenrat "muss" ein ordentliches Gericht Entscheidungen fällen, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitglied und Verein kommt.

§ 10 Finanzordnung

Die Finanzordnung legt die Finanzierung vom Verein fest. Diese verabschiedet die Versammlung der Vereinsmitglieder; sie legt Beiträge und Umlagen fest. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Umlagen, Verkauf von Sachbüchern, Print- und Online-Medien. Die Höhe dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Eine Mitgliedschaft ist auch mit Pflichten behaftet. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihrer Kompetenz eigenverantwortlich einbringen und so die Ziele des Vereins ermöglichen.

Folgendes wird z.B. von Mitgliedern erwartet:

  • Beachtung der Vereinssatzung und Förderung der darin festgesetzten Grundsätze
  • Einhaltung der Anordnungen des Vorstandes, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Vereinsaktivitäten
  • Hilfe bei der Beschaffung von Unterlagen, Dokumenten und Materialien zur Erfüllung der Vereinsziele.

§ 12 Datenschutz

Auch Vereine müssen die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.

Es gibt Pflichtangaben, die das Mitglied dem Verein machen muss. Dies sind der Name und die Kontaktdaten des Mitglieds.

Freiwillige Angaben sind beispielsweise der Beruf, das Geschlecht, Hobby, Familienstand, etc. .

Sonstige Informationen und Daten über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Pressearbeit

Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen in Wort und Bild. Solche Informationen werden außerdem auch gerne auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vereinsvorstand einer Veröffentlichung widersprechen. Im Fall eines erfolgreichen Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen und die personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds müssen von der Homepage des Vereins entfernt werden.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vereinsvorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, etwa die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen, und auch Feierlichkeiten am "Schwarzen Brett" und/oder über die Presse bekannt.

Dabei kann auch eine Veröffentlichung personenbezogener Mitgliederdaten erfolgen. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vereinsvorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass das Mitglied die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet.

Kooperationspartner

Kooperationspartner bekommen nach Anforderung eine vollständige Liste aller Vereinsmitglieder, die den Namen, die Adresse und eventuell das Geburtsjahr enthält. Ein Vereinsmitglied kann auch diesen Übermittlungen widersprechen. Im Falle des Widerspruches schwärzt man seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste einfach.

Austritt des Mitglieds

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vereinsvorstand aufbewahrt.

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§ 13 Salvatorische Klausel

Die Salvatorische Klausel ist eine rechtliche Vorgabe, die besagt, dass alle anderen Paragrafen der Satzung ihre Gültigkeit behalten, wenn eine nicht bindend sein sollte.

Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die dem Vereinszweck der gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.

§ 14 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins muss man den gesetzlichen Vorgaben Beachtung schenken. Wem das Vermögen übertragen wird, unterliegt dem Verein.

Was die Auflösung angeht und wie Ausführung stattfindet, beschließt eine zu diesem Vereinszweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Teilnehmer/-innen beschlossen werden.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss man eine neue Versammlung einberufen, die dann mit drei Fünftel der stimmberechtigten, anwesenden Teilnehmer/-innen die Auflösung des Vereins beschließen kann. Die Mitgliederversammlung ernennt daraufhin einen Liquidator.

Lin Schulte

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