Alles über die Vereinssatzung, Satzungsänderung, das Erstellen einer Satzung, die Mitgliederversammlung und den Vorstand eines Vereins erfährst du hier!
Bei einer Vereinsgründung' erfolgt die erste offizielle Mitgliederversammlung - die Gründungsversammlung. Wie schon im Namen enthalten, dient die Gründungsversammlung' der Gründung' des Vereins. An diesem Tag werden Vereinsorgane gewählt und eine Satzung festgelegt. Die Vereinssatzung bildet das Fundament in jedem Verein.
Die Satzung gibt eurem Verein eine Vereinsstruktur. Ohne Vereinssatzung kann kein Verein funktionieren. Ihr wollt einen Verein gründen und eine Eintragung im Vereinsregister? Hierzu gibt es Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Daher muss die Satzung unbedingt folgende Eckpunkte enthalten (§ 57 BGB): Name des Vereins, Sitz' des Vereins, Zweck des Vereins sowie ein Hinweis, dass der Verein eingetragen werden soll. Eine Vereinssatzung beinhaltet normalerweise folgende 14 Paragrafen. Wir gehen mit euch zusammen jeden detailliert durch, damit keine Lücken im wichtigsten Dokument eines jeden Vereins entstehen. Die Satzung muss fehlerfrei formuliert und gestaltet sein, denn im Nachhinein kann sie nur innerhalb der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
Inhalt einer Mustersatzung:
§ 1 Name und Sitz'
§ 2 Zweck', Aufgaben', Ziele'
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vereinsmitglieder'
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Beirat' / Abteilungen / Arbeitskreise
§ 9 Ehrenrat
§ 10 Finanzordnung
§ 11 Pflichten von Mitgliedern'
§ 12 Datenschutz
§13 Salvatorische Klausel
§ 14 Auflösung
Generell muss eine Satzung bei Vereinsgründungen den offiziellen Regelungen entsprechen und darf keinen geltenden Gesetzen widersprechen.
§ 1 Name und Sitz'
Der erste Paragraf der Vereinssatzung klärt den Namen', den Vereinssitz', das Geschäftsjahr, den Wirkungskreis vom Verein und das Vereinslogo . Bei der Auswahl des Vereinsnamens darfst du kreativ sein. Der Name muss aber lesbar sein. Verwende also keine Aneinanderreihung von Ziffern oder Buchstaben.
Achte darauf, dass der Vereinsname sich von den ortsnahen, eingetragenenVereinen deutlich unterscheidet, denn auch das ist eine feststehende Regelung (§57 Abs2). Als Geschäftsjahr' sollte man das Kalenderjahr der Vereinsgründung festlegen, weil das Finanzamt die Freibeträge auf das jeweilige Kalenderjahr bewertet.
Den Sitz deines Vereins kannst du frei wählen. Der Vereinssitz ist der Ort, der für die eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzungen relevant ist. Beim Eintrag ins Vereinsregister muss der Sitz' eindeutig benannt sein.
§ 2 Zweck', Aufgaben', Ziele'
Die Formulierung des Vereinszwecks wird aus der Liste AO § 52 Abs2 frei ausgewählt. In dieser Liste sind 25 gemeinnützigeZwecke ausgedrückt, die als Förderung der Allgemeinheit anerkannt sind. Hast du den zutreffenden Vereinszweck' für deinen Verein gefunden, dann musst du denText wörtlich in deine Vereinssatzung übernehmen.
In der Satzung kannst du weitere Aufgaben' und Ziele' beschreiben, auch wie der definierte Vereinszweck' vollzogen wird. Die Erläuterungen für den Vereinszweck' kannst du frei formulieren. Behalte aber den Zweck' deines Vereins immer im Fokus deiner Formulierungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Ein Verein kann nur gemeinnützig sein, wenn er bei der Vereinsgründung in seiner Satzung einen Zweck' definierte, der der Allgemeinheit' zugute kommt. Gemeinnützigkeit wird in der Abgabenordnung(AO) definiert. Die allgemeine rechtlicheGrundlage findet sich in den §§ 51 bis 68 der AO. GemeinnützigeZwecke behandelt, wie oben beschrieben, § 52.
Tätigkeiten, die die Allgemeinheit' fördern:
Förderung' von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutz, des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.
Der Verein besitzt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecken" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Das heißt, dass er in erster Linie nicht wirtschaftliche Zwecke nachverfolgt.
Folglich darf der Verein die Vereinsmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke nutzen. Das ist vor allem für die korrekte Buchhaltung wichtig.
Achtung!
Auch dürfen Vereinsmitglieder' keine Zuwendungen aus Mitteln vom Verein erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck' des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Gewährt werden Aufwendungsersatz (z. B. Aufwandspauschale) bzw. eine angemessene Vergütung im Bereich der steuerlichen Möglichkeiten.
§ 4 Vereinsmitglieder'
Es gibt verschiedene Arten der Mitgliedschaft'. Aus jeder ergeben sich gesonderte Rechte und Pflichten. Wie du deine Vereinsmitglieder' dokumentierst, kannst du selber frei entscheiden.
Grundsätzlich' gilt: Jeder kann Vereinsmitglied werden. Der Antrag' muss in Textform gestellt werden. Der Vereinsvorstand' genehmigt diesen Antrag mit einer einfachen Mehrheit', kann ihn allerdings auch ablehnen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Für die Vereinssatzung ist unbedingt die Unterscheidung der Member in stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte zu empfehlen. Etwa für juristischePersonen, die der Verein als Fördermitglieder führen wird.
Solche Dinge kannst du in unserer Vereinssoftware festhalten.
Bewährt haben sich folgende Unterscheidungen der Mitglieder:
OrdentlicheVereinsmitglieder
OrdentlicheVereinsmitglieder des Vereins sind Menschen, die der Mitgliederversammlung vollständig und mit Stimmrecht angehören. Daneben kann es "Mitglieder mit beratender Stimme" geben, also ohne das Recht, bei Abstimmungen oder Wahlen mitzuwirken. Mit dem Antrag' erkennen die Bewerber die Vereinssatzung an.
Fördernde Vereinsmitglieder'
Fördermitglieder sind natürliche und juristischePersonen, die den Verein ideell und materiell supporten. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- und bzw. oder Dienstleistungen handeln. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht bei der Vereinsmitgliederversammlung.
Korrespondierende Vereinsmitgliede
Als korrespondierende Vereinsmitglieder' benennt der Verein auf Vorschlag des Vorstands' Persönlichkeiten, die sich gesonderte Verdienste um die Vereinsinteressen erworben haben. Sie haben kein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
Jugendmitglieder
Wenn die Vereinsmitgliede'r das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, werden sie unter der Bezeichnung "Jugendmitglieder" geführt. In der Satzung kann aber vereinbart werden, dass sich die Jugendmitgliedschaft bis auf das 26. Lebensjahr erstreckt.
Welche Rechte undPflichten die Jugendlichen dann genau haben, regelt' die Vereinssatzung. Es ist empfehlenswert, ein Vorstandsmitglied als Jugendbeauftragten zu benennen, um dieRechte der Jugendlichen im Verein zu stärken.
Ehrenmitglieder
Die Vereinsmitgliederversammlung kann verdienten Vereinsangehörigen und anderen Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden - ohne Sitz- und Stimmrecht - ernennen.
Probemitglieder
Auf Antrag kann man eine Probemitgliedschaft für die Dauer von 6 Monaten in der Vereinssatzung begründen. Die Probemitgliedschaftendet automatisch nach Ablauf der Frist.
Gut zu wissen:
Wird ein Vereinsmitglied sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Vereins, so ruht seine Mitgliedschaft' bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Ausscheiden eines Mitglieds
Die Mitgliedschaft' endet mit dem Tod, dem Austreten, des Ausschlusses oder derAuflösung der Vereinigung. Der Clubaustritt ist 'jederzeit' möglich. Er soll dem Vereinsvorstand in Textform mitgeteilt werden.
Die ausgeschiedenenPersonen haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Organe'
Der § 5 beschreibt die Vereinsorgane' des Vereins. Das höchste Vereinsorganist die Mitgliederversammlung. In der Praxis wird dieseVersammlung auch als Jahres- oder Hauptversammlung bezeichnet. Die Mitgliedervesammlung wählt den Vorstand. Der Vereinsvorstand kann sich durch den Beirats, die Abteilungen und Untergruppierungen ergänzen.
Vereinsorgane' eines Clubs sind:
§ 6 Vorstand
Der Vereinsvorstand präsentiert den Verein nach außen. Die Satzung regelt' die zu vergebenden Vorstandsämter und die gerichtliche Vertretung des Vereins.
Die gesetzliche Vorgabe lautet, dass der Verein einenVorstand haben muss (§ 26 BGB). Dieser muss aus mindestens einer Person bestehen. Der Vereinsvorstand' laut § 26 ist der 1. Vorsitzende.
Wie sich der Vorstand deines Clubs zusammensetzt, ob also aus nur aus einer oder mehrerenPersonen, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Es gibt auch keine Vorgaben für bestimmte Ämter, das wird allein durch die Vereinssatzung gereget.
FAQ - Vorstand:
Welche Ämter gibt es im Vereinsvorstand?
Es gibt in den meisten Clubs folgende Positionen im Vorstand: einen ersten Vorstandsvorsitzenden und einen Vertreter, einen Kassenwart/Schatzmeister, einen Schriftführer'.
Was sind die Aufgaben' des Vorstands?
Der Vorstand' trägt die Verantwortung für den Verein. Er übernimmt die rechtliche Vertretung und leitet die Geschäftsführung an. Auch die Organisation von Terminen und Veranstaltungen gehört zu den Aufgaben' des Vereinsvorstands.
Wie wird der Vorstand' ausgewählt?
Der Vereinsvorstand' wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit' mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Näheres wird durch dieVersammlungsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.
Auf Antrag von mindestens 5 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern kann die Vorstandswahl in geheimer Form durchgeführt werden. Stimmberechtigte Teilnehmer/innen, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit der Briefwahl, gemäß der Bundeswahlordnung (BWO), oder die Stimmübertragung auf ein anderes Vereinsmitglied.
§ 7 Mitgliederversammlungen'
Die Mitgliederversammlungen sind die höchsten Gremien der Vereine. Sie wird in der Praxis auch oft als Jahreshauptversammlung bezeichnet. Wie ist der Ablauf einerVersammlung?
DerVorstand ist dazu verpflichtet, dieVersammlung einzuberufen und alle Vereinsmitglieder' einzuladen. DerVersammlungsleiter ist in der Satzung festgeschrieben, er leitet auch die Mitgliederversammlung. Ist kein Versammlungsleiterbestimmt, ist es Aufgabe des Vorstands, die Leitung derVersammlung zu führen.
Die Einladung
Alle Vereinsmitglieder' werden zu der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung eingeladen, entweder per Brief oder per E-Mail.
Auf den Einladungen müssen Orte und Zeiten der Treffen angegeben sein sowie die Tagesordnungspunkte. Diese müssen den Clubmitgliedern vor derVersammlung schriftlich' vorliegen. In der Satzung ist festgelegt, ob der Versand postalisch erfolgt, oder ob du sie auch als E-Mail schicken kannst.
"Schriftlich" bedeutet hierbei, die Einladungen müssen in Briefform mit der Post geschickt werden. "In Textform" wiederum heißt, dass du alle auch per Email einladen kannst.
Wann findet eine Mitglieds-/ Jahreshauptversammlung statt?
Der Zeitpunkt derVersammlung ist in der Satzung verankert. Sie wird auch abgehalten, wenn der Vereinsvorstand' der Meinung ist, dass einInteresse des Verein besteht (§ 36 BGB).
Außerdem muss dieVersammlung einberufen' werden, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder' es für notwendig halten.
Über unsere Vereinsverwaltung kannst du den Teilnehmerkreis über dieVersammlung informieren.
Was passiert auf der Mitgliederversammlung?
Die Tagesordnungspunkte müssen vorher feststehen (§32 Absatz 1 BGB), damit die Vereinsmitglieder' darauf vorbereitet sind.
Typische Inhalte können sein - Vorstandswahl und die der Vorstandsvertreter, Bestimmung des Kassenwarts und Schriftführers, Klärung bei Lücken in der Satzung, auch Satzungsänderungen, Änderungen der Beiträge und sonstige elementare Punkte vom Verein.
Wer nimmt teil?
Im Allgemeinen dürfen alle Vereinsmitglieder' an derVersammlung teilnehmen. Auch Nichtmitglieder dürfen mit dabei sein, wenn die Satzung es erlaubt. Sie dürfen allerdings nicht mit abstimmen.
Wie wird abgestimmt?
Beschlüsse' werden mit einer relativen Mehrheitgefasst (§ 32 Absatz 1 Satz 3). Es wird also nur die Stimmenanzahl gezählt, die wirklich eingereicht wird. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Geben alle Vereinsmitglieder' ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich', ist keine Mitgliederversammlung erforderlich.
Kannst du als Vereinsmitglied aus beruflichen, gesundheitlichen oder privaten Gründen nicht an derVersammlung teilnehmen, möchtest aber deine Stimme abgeben, kannst du einer dritten Person eine Vollmacht erteilen.
Das Protokoll - Pflicht für den Schriftführer'
Die Mitgliederversammlung, insbesondere die gefassten Beschlüsse', müssen durch den Schriftführer protokolliert werden. Im Anschluss erfolgt die Beglaubigung des Protokolls'.
Folgende Inhalte sollten unbedingt Bestandteile des Protokolls sein:
Achtung!
Bei Beschlüssen zur Satzungsänderung müssen diese immer in genauem Wortlaut wiedergegeben werden, genauso wie die Art der Abstimmung (mit Handzeichen, schriftlich', mündlich oder geheim?).
§ 8 Beirat/Abteilungen/Arbeitskreise
Die Regelungen in der Vereinssatzung zu Abteilungen, Arbeitskreisen, Untergliederungen sowie Beirat' betreffen nur die wenigsten Vereine. In der Regel hat der Verein Entscheidungsfreiheit.
Der Beirat' besteht aus höchstens 7Personen und wird vom Vorstand für 2 Jahre berufen. Die Funktion des Beirats ist, den Vereinsvorstand' in unterschiedlichen Fragen weiterzuhelfen.
§ 9 Ehrenrat
Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen'. Die Zusammensetzung erfolgt mit 2Personen aus dem Vereinsvorstand' und 3 Mitgliedern'. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
Gut zu wissen:
Ohne einen Ehrenrat "muss" ein ordentliches Gericht Entscheidungen fällen, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitglied und Verein kommt.
§ 10 Finanzordnung
Die Finanzordnung beinhaltet die Finanzierung des Vereins. Diese verabschiedet dieVersammlung der Vereinsmitglieder; sie steuern Beiträge und Umlagen. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Umlagen, Verkauf von Sachbüchern, Print- und Online-Medien. Die Höhe' dieser Umlage darf den Betrag des dreifachen Jahresbeitrages nicht überschreiten.
§ 11 Pflichten von Mitgliedern
Eine Mitgliedschaft' ist auch mitPflichten behaftet. Von den Mitgliedern' wird erwartet, dass sie sich entsprechend ihrer Kompetenz eigenverantwortlich einbringen und so die Vereinsziele ermöglichen.
Folgendes wird z.B. von Mitgliedern erwartet:
§ 12 Datenschutz
Auch Vereine müssen die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten.
Es gibt Pflichtangaben, die dasMitglied dem Verein machen muss. Dies sind der Name und die Kontaktdaten des Mitglieds.
Freiwillige Angaben sind beispielsweise der Beruf, das Geschlecht, Hobby, Familienstand, etc. .
Sonstige Informationen und Personendetails über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung' des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Pressearbeit
Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondereEreignisse und Aktionen in Wort und Bild. Solche Informationen werden außerdem auch gerne auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vereinsvorstand' einer Veröffentlichung widersprechen. Im Fall eines erfolgreichen Widerspruches unterbleiben weitere Veröffentlichungen' und die personenbezogenen Daten des widersprechenden Mitglieds müssen von der Homepage des Vereins entfernt werden.
Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vereinsvorstand' macht besondereEreignisse des Vereinslebens, etwa die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen, und auch Feierlichkeiten am "Schwarzen Brett" und/oder über die Presse bekannt.
Dabei kann auch eineVeröffentlichung personenbezogener Mitgliederdaten erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit solchen Veröffentlichungen des Vorstands widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsmitglieder' ausgehändigt, die im Verein einebesondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechtebenötigt, händigt der Vereinsvorstand' die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass das Mitglied die Adressen nicht zum anderweitig verwenden wird.
Kooperationspartner
Kooperationspartner bekommen nach Anforderung eine vollständige Liste aller Vereinsmitglieder', die Namen', Adressen und eventuell die Geburtsjahre enthalten. Ein Vereinsmitglied kann auch diesen Übermittlungen widersprechen. Im Falle des Widerspruches schwärzt man seine personenbezogenen Details auf der zu übermittelnden Liste einfach.
Austritt des Mitglieds
Beim Vereinsaustritt werden Namen', Adressen und Geburtsjahre des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Details' des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vereinsvorstand' aufbewahrt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Die Salvatorische Klausel ist eine rechtlicheVorgabe, die besagt, dass alle anderen Paragrafen der Satzung ihre Gültigkeit behalten, wenn eine nicht bindend sein sollte.
Wenn eine Bestimmung bzw. ein Paragraf in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann inhaltlich eine möglichst gleiche, die den Vereinszwecken gewünschten Bestimmung am Nächsten kommt. Die restliche Satzung ist so weiter rechtlich bindend.
§ 14 Auflösung
Bei der Auflösung' des Vereins muss man den gesetzlichen Vorgaben Beachtung schenken. Wem das Vermögen übertragen wird, unterliegt dem Verein.
Was dieAuflösung angeht und wie Ausführung stattfindet, beschließt eine zu diesem Vereinszweck' einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung' kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit anwesender, stimmberechtigter Teilnehmer/-innen entschieden werden.
Ist diese Voraussetzung' nicht erfüllt, muss man eine neue Versammlung einberufen, die dann mit drei Fünftel stimmberechtigter, anwesender Teilnehmer/-innen die Auflösung des Clubs beschließen kann. Die MV ernennt daraufhin einen Liquidator.