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Steuererklärung Verein

Generell ist jeder Verein steuerpflichtig. Damit das Finanzamt feststellen kann, welche Steuern ein Verein zu zahlen hat, muss dieser sich registrieren.

Steuererklärung Verein

Steuererklärung für den Verein – wann, warum und wie

Generell ist jeder Verein steuerpflichtig. Damit das Finanzamt feststellen kann, welche Steuern ein Verein zu zahlen hat, muss dieser sich registrieren. Dies ist eine Verpflichtung, die auch für nicht eingetragene Vereine und solche mit geringen Umsätzen gilt. Das Finanzamt unterscheidet dann zwischen den regulären Vereinen und solchen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen. Darüber hinaus werden Vereine vom Finanzamt so behandelt, wie es auch bei Firmen üblich ist.

Rahmenbedingungen für die Rechtssicherheit bei Steuererklärungen für Vereine schaffen

Jeder Verein sollte die Bedingungen schaffen, durch welche eine schnelle und saubere Kommunikation mit dem Finanzamt möglich wird. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein ein Buchhaltungsprogramm verwendet, um mit dem Finanzamt auf Augenhöhe zusammenarbeiten zu können. Zudem sind Vereine inzwischen dazu verpflichtet, ihre Steuererklärungen auf elektronischem Wege abzugeben, wodurch ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm unerlässlich ist. Für die Umsetzung bietet sich eine Vereinssoftware an.

Des Weiteren ist es unverzichtbar, dass der Posten des Kassenwarts mit einer Person besetzt wird, die sich im Steuerrecht auskennt. Bei kleineren Vereinen  mit geringen Umsätzen Ist möglich, dass ein Laie ohne viel Erfahrung den Posten des Kassenwarts bekleidet. Aber bereits bei etwas größeren oder bei großen Vereinen ist es unbedingt ratsam, einen erfahrenen Kassenwart zu finden oder mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten.

Grund hierfür ist die Haftungspflicht, die jedem Mitglied und dem Vorstand bewusst sein sollte. Bei nicht eingetragenen Vereinen haften der Vorstand und jedes einzelne Mitglied für Zahlungsverpflichtungen des Vereins gemeinsam. Ist der Verein im Vereinsregister registriert, haftet der Vorstand für eventuelle Forderung, so wie im § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben.

Und Fehler sind schnell geschehen. Bereits eine kleine Fehlbuchung in der Buchführung des Vereins kann dazu führen, dass bei der nächsten Steuererklärung ein Zahlungsbescheid die Folge ist. Deshalb ist die Kenntnis der Buchführung für einen Kassenwart unabdingbar.

Finanzamt setzt Forderungen gegen einen Verein nach AO durch

Zudem ist das Finanzamt nicht verpflichtet, eventuelle Forderungen an einen Verein gleichmäßig auf die Mitglieder aufzuteilen. Es ist in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgekommen, dass das Finanzamt nach § 191 Abgabenordnung (AO) seine Forderungen bei einem Vereinsmitglied oder Vorstand oder bei einer kleinen Gruppe von Mitgliedern aus einem Verein befriedigt hat. Das Finanzamt kennt die ungefähren Vermögensverhältnisse der einzelnen Vereinsmitglieder und weiss dieses Wissen zu nutzen. Besteht gegen einen Verein eine nennenswerte Forderung, wendet sich das Finanzamt meist an die vermögenden Mitglieder oder Vorstandsmitglieder, sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt. Genau dort treibt das Finanzamt seine Forderungen ein. Es ist dem Vorstand oder Mitglied belassen, nunmehr seine Forderungen gegenüber dem Verein geltend zu machen.

Wann müssen Vereine eine Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen?

Bei einem gemeinnützigen Verein wird vom Finanzamt in der Regel im Rhythmus von drei Jahren geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit weiter bestehen. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung, denn der Verein ist immer zur regelmäßigen Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn:

  • Die aktuell gültige Grenze für den Gesamtumsatz von derzeit 45.000 € überschritten wird.
  • Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, für die Lohnsteuer abzuführen ist.
  • Wenn ein Verein umsatzsteuerpflichtig wird.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Vereine von der Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung befreit sind, solange sie

  • keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
  • die Einnahmegrenzen nicht überschreiten.
  • weiterhin den steuerbegünstigten Zweck laut Satzung erfüllen.

Trotzdem wird das zuständige Finanzamt den Verein etwa alle drei Jahre dazu auffordern, eine Steuererklärung abzugeben. Dann ist das Formular KSt1 auszufüllen und zusammen mit der Anlage Gem beim Finanzamt vorzulegen. Das Finanzamt wird verlangen, dass die Steuererklärung für die vergangenen drei Jahre oder für den Zeitraum seit der letzten Erklärung abgegeben wird. Bei der Prüfung der Steuererklärung wird das Finanzamt aber den Fokus auf das letzte Kalenderjahr legen.

Dem Formular KSt1 und der Anlage Gem sind beizulegen:

  • Eine aktuelle Satzung, wenn diese sich seit der letzten Prüfung nach Steuererklärung geändert haben sollte.
  • Eine Gewinn- und Verlustrechnung, einzeln für alle zu prüfenden Kalenderjahre.
  • Die jeweiligen Tätigkeitsberichte und Geschäftsberichte für jedes Jahr, welches vom Finanzamt geprüft wird.
  • Eine Aufstellung des Vermögens des Vereins zum 31.12 des letzten zu prüfenden Jahres.

Wann wird ein Verein umsatzsteuerpflichtig?

Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer ist ein kardinaler Punkt in der Steuersituation eines jeden Vereins. Hier gelten folgende Regelungen:

  • überschreitet ein Verein die sogenannte Kleinunternehmergrenze von 22.000 € Umsatz, wird er automatisch umsatzsteuerpflichtig.
  • dies trifft auch zu, wenn absehbar ist, dass im laufenden Jahr mehr als 50.000 € Umsatz erzielt werden.

Es reicht dabei aus, dass eine dieser beiden Grenzen überschritten wird, um die Umsatzsteuerpflicht  zu aktivieren. Muss der jeweilige Verein mehr als 1.000 € aber weniger als 7.500 € Umsatzsteuer jährlich entrichten, ist eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen. Sollten 7.500 € jährlich als Steuerschuld Realität sein, verlangt der Gesetzgeber sogar eine monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Wann ein Verein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist

Der Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt prüft einen Verein aufgrund einer Checkliste mit acht Punkten daraufhin, ob eine Steuererklärung erforderlich ist. In der Regel reicht es aus, wenn einer dieser Punkte erfüllt wird, um vom Verein eine Steuererklärung zu verlangen.

1. Die bei der Mitgliederversammlung vorzulegenden Kassenberichte werden geprüft, mit dem Ziel festzustellen, ob der Verein weiterhin im gemeinnützigen Bereich tätig ist. Besteht der Verdacht, dass dies nicht der Fall ist, kann eine Steuerprüfung veranlasst werden oder es wird die Abgabe einer Steuererklärung verlangt.

2. Waren die Umsätze in einem der Jahre seit der letzten Prüfung so hoch, dass der Verein umsatzsteuerpflichtig wurde, ist eine Steuererklärung vom Finanzamt zu verlangen.

3. Besteht ein akzeptables Verhältnis zwischen Spendenaufkommen und der dafür durchgeführten Werbung? Sollte sich hier ein Missverhältnis ergeben, ist vom Finanzamt eine Steuererklärung vom Verein zu verlangen.

4. Werden Aufwandsentschädigungen laut Satzung oder Vorstandsbeschluss ausgezahlt?

5. Wird an den Vorstand eine Ehrenamtspauschale auf Basis der Satzung ausgezahlt? Ist die Ehrenamtspauschale in der Satzung nicht reguliert, wird aber ausbezahlt, muss das Finanzamt eine Steuererklärung verlangen.

6. Sind beim Verein Rücklagen entstanden, die über das vom Finanzamt erlaubte Maß hinausgehen, muss ebenso eine Steuererklärung verlangt werden.

7. Wird die zeitnahe Verwendung der finanziellen Mittel eingehalten? Vereine sind verpflichtet, binnen 24 Monaten nach Eingang der Mittel diese auch zweckgebunden wieder ausgegeben zu haben. Dies gilt ausdrücklich nicht für solche Vereine, deren Jahresumsatz 45.000 Euro überschreitet.

8. Präsentiert sich der Verein der Öffentlichkeit so, dass der satzungsgemäße Zweck ersichtlich wird? Hierbei spielen Werbebroschüren und die Webseite des Vereins eine entscheidende Rolle. Jeder Verein muss sich stets so präsentieren, dass sein gemeinnütziger Zweck auf Anhieb sichtbar ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Finanzamt auf jeden Fall eine Steuererklärung vom Verein verlangen.

Die Anlage Gem 1 und Gem 1A

Zusätzlich zur Steuererklärung ist jeder Verein verzpflichtet, die Anlage Gem 1 oder Gem 1A (für Sportvereine) abzugeben. Im Normalfall geben gemeinnützige Vereine keine jährliche Steuererklärung ab, sind aber immer verpflichtet, für jedes Kalenderjahr die Anlage Gem beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Auf Basis der Angaben in dieser Anlage stellt das Finanzamt fest, ob ein Verein weiterhin gemeinnützig ist. Ist dies der Fall, erfolgt der sogenannte Freistellungsbescheid, mit dem die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt wird. Dieser Freistellungsbescheid ist im Normalfall gültig für 5 Jahre. So ist es möglich, dass ein gemeinnütziger Verein seine Steuererklärung nur alle 3 Jahre abgeben muss. Allerdings ist in dieser Steuererklärung darauf zu achten, dass der gesamte Zeitraum bis zur letzten Prüfung abgedeckt ist, was in der Regel drei Jahre sind.

Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer für Vereine

Ein regulärer Verein, ohne Status der Gemeinnützigkeit, muss Gewerbe- und Körperschaftsteuer entrichten, so wie jeder normale Betrieb. Besitzt der Verein den Status der Gemeinnützigkeit, ist er von der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Allerdings nur dann, wenn die Umsätze unterhalb der Steuerfreigrenze von 35.000 Euro bleiben.

Dieser Freibetrag lässt sich unter bestimmten Umständen verdoppeln, wenn beispielsweise parallel zum Verein ein Förderverein gegründet wird. Grund dafür ist, dass in dieser Konstellation beide Vereine jeweils die Steuerfreigrenze von 35.000 Euro ausschöpfen können.


Matthias Tausch

Matthias Tausch

CSO

"Als Vereinsmensch möchte ich meine Erfahrungen an die Vereine weitergeben, damit Sie sich erfolgreich in der Zukunft aufstellen können!"