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Nicht eingetragener Verein: Gründung, Vorteile & Nachteile

Nicht eingetragener Verein n.e.V.: Alles zur Gründung, Vor- & Nachteile, sowie rechtliche Besonderheiten. Erfahren Sie, was bei der Gründung zu beachten ist.

Nicht eingetragener Verein: Gründung, Vorteile & Nachteile

Nicht eingetragener Verein: Gründung, Vorteile & Nachteile

Die meisten Vereine, über die man im Alltag stolpert, sind eingetragene Vereine. Was jedoch viele nicht wissen: Ein Verein muss nicht zwangsläufig eingetragen sein. Doch welche Vor- und Nachteile bringt ein nicht eingetragener Verein mit sich? Und worauf muss man bei der Gründung achten? Das erklärt folgender Artikel.

Eingetragener vs. nicht eingetragener Verein

Der wohl offensichtlichste Unterschied zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen ist die Eintragung ins Vereinsregister. Das geht mit verschiedenen Besonderheiten einher.

Jedoch haben eingetragene und nicht eingetragene Vereine auch einiges gemeinsam: Die Mitglieder verfolgen als freiwilliger Zusammenschluss einen gemeinsamen Zweck. Somit agieren die Mitglieder auch unter einem gemeinsamen Vereinsnamen. Unabhängig von wechselnden Mitgliedern bleibt der Verein bestehen.

Ebenfalls gemeinsam haben beide Formen, dass es einen Vorstand sowie eine Mitgliederversammlung gibt. Überdies legt eine eigene Satzung die Grundlagen fest.

Grundsätzlich gilt: Jeder Verein kann sich nach der Gründung eintragen lassen.

Tabelle mit den Merkmalen von einem nicht eingetranenem Verein im Gegensatz zu einem eingetragenem Verein

Was genau ist ein nicht eingetragener Verein?

Ein nicht eingetragener Verein ist nicht im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Damit wird er auch häufig als „nicht rechtsfähiger Verein“ bezeichnet. Was genau bedeutet „nicht rechtsfähig“? Dazu müssen wir einen Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch werfen – ein nicht eingetragener Verein stellt nach §54 BGB keine juristische Person dar und kann auch nicht als solche auftreten und handeln.

Das macht es hin und wieder etwas kompliziert: Für manche Rechtsgebiete gilt für den nicht eingetragenen Verein das Gesellschaftsrecht und in manchen das Vereinsrecht. Außerdem haften Mitglieder für rechtsgeschäftliche Handlungen gemeinsam – also mit ihrem Privatvermögen. Ein nicht eingetragener Verein kann seit 2009 unter seinem Namen verklagt werden und auch selbst klagen.

Wenn es um Fälle geht, die durch eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung abgedeckt werden, wird Vereinsrecht angewandt. Die Haftungsbeschränkungen gemäß §§31 ff BGB gelten für die autorisierten Mitglieder und den Vorstand. Allerdings stellt das eine Besonderheit des nicht eingetragenen Vereins gegenüber eingetragenen Vereinen dar: Mitglieder können haften. Besonders dann, wenn der Verein wirtschaftlich tätig ist, kann das im Ernstfall zu einem finanziellen Problem werden.

Bei Finanzbehörden kann ein nicht eingetragener Verein ebenfalls als Verein geführt werden, wodurch er steuerliche Vorteile erlangen kann. Er kann zudem die Bezeichnung „gemeinnützig“ erhalten. Dazu ist keine Eintragung ins Vereinsregister nötig.

Kurzum: Für einen nicht eingetragenen Verein können sowohl das Vereinsrecht als auch das Gesellschaftsrecht gelten. In den meisten Fällen wird jedoch das Vereinsrecht angewendet.

Nicht eingetragenen Verein gründen – so geht es

Damit ein nicht eingetragener Verein gegründet werden kann, braucht es bloß zwei volljährige Personen. Im Kontrast dazu die Gründung des eingetragenen Vereins: Hier sind sieben Personen gefordert.

Benötigt wird außerdem eine Satzung, die man auch als „Grundgesetz“ des Vereins bezeichnen kann. Mit einem Beschluss wird sie als verbindlich angesehen. Überdies hinaus braucht jeder Verein einen Vorstand. Nur so wird die Beschlussfähigkeit innerhalb des Vereins gewährleistet.

Formvorschriften müssen nicht erfüllt werden. Dadurch ist die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins wesentlich einfacher und geht schneller als die Gründung eines eingetragenen Vereins.

Zwar besteht bei einem nicht eingetragenen Verein keine Pflicht zum schriftlichen Gründungsprotokoll, allerdings kann es sich aus verschiedenen Gründen lohnen, es dennoch aufzusetzen. Auf diese Weise wird die Vereinsgründung gründlich dokumentiert, sodass man sich zu einem späteren Zeitpunkt darauf beziehen kann.

Folgende Voraussetzungen sind somit für die Gründung eines nicht eingetragenen Vereins nötig:

  • Ein Mitglied muss einen Satzungsentwurf beim Finanzamt einreichen.
  • In der Gründerversammlung werden die Satzungen festgelegt und der Vereinsvorstand gewählt.
  • Der Vorstand muss den Verein beim Finanzamt anmelden.

Die Anmeldung des Vereins beim Finanzamt kann formlos erfolgen. Informationen, die dabei benötigt werden, sind der Vereinsname, Vereinszweck, die Namen und Adressen der Vorstandsmitglieder sowie die geplanten Aktivitäten des Vereins. Zudem gilt es, die Kopie der Vereinssatzung und eine Aufstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für das kommende Geschäftsjahr beizufügen. Ist das geschafft, kann das Finanzamt den nicht eingetragenen Verein steuerlich erfassen und ihm seine Steuernummer übermitteln.

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Steuern im nicht eingetragenen Verein

Ein nicht eingetragener Verein wird steuerrechtlich als GbR behandelt. Entsprechend werden die Einkünfte der Mitglieder den Vereinseinnahmen entsprechend besteuert. Die allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EstG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gelten.

Gemeinnützige, nicht eingetragene Vereine fallen unter die Kleinunternehmerregelung. Es gibt somit eine jährliche Freigrenze an Umsätzen, die der Verein erzielen darf, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Erst dann, wenn die Freigrenze überschritten wird, gilt der Verein als steuerpflichtig.

Muss ein nicht eingetragener Verein eine Steuererklärung machen? Sobald Einnahmen erzielt werden, die steuerpflichtig sind, muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben. Solange die Freigrenze von 45.000 Euro nicht überschritten wird, ist das nicht nötig.

Der Vorstand des nicht eingetragenen Vereins

Es ist möglich, dass nicht eingetragene Vereine die Gemeinnützigkeit nach §§ 51-68 Abgabenordnung (AO) beantragen können. Der Grundstein dafür wird mit der Satzung gelegt, die die Ziele des Vereins beinhaltet. Die Gemeinnützigkeit wird unter anderem deshalb beantragt, da sie mit steuerlichen Vorteilen einhergeht.

Für Gemeinnützigkeit sind für eingetragene und nicht eingetragene Vereine die gleichen. Es müssen mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Das muss klar aus der Satzung hervorgehen.

Gemeinnützigkeit in nicht eingetragenen Vereinen

Es ist möglich, dass nicht eingetragene Vereine die Gemeinnützigkeit nach §§ 51-68 Abgabenordnung (AO) beantragen können. Der Grundstein dafür wird mit der Satzung gelegt, die die Ziele des Vereins beinhaltet. Die Gemeinnützigkeit wird unter anderem deshalb beantragt, da sie mit steuerlichen Vorteilen einhergeht.

Für Gemeinnützigkeit sind für eingetragene und nicht eingetragene Vereine die gleichen. Es müssen mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Das muss klar aus der Satzung hervorgehen.

Eine Grupe von Kindern in einem Verein, die auf einer blauen Bank sitzen

Hat ein nicht eingetragener Verein ein Vereinsvermögen?

Viele, die einen Verein gründen möchten, stellen Sie sich die Frage über das Vereinsvermögen. Wie sieht es diesbezüglich beim nicht eingetragenen Verein aus? Tatsächlich ist es nicht eingetragener Vereine nicht möglich, ein Vereinsvermögen zu bilden. Den Mitgliedern steht das vorhandene Vermögen gesamthänderisch zu, was bedeutet, dass der Verein gemeinschaftlich darüber verfügt.

Allerdings gilt: Nicht jedes Mitglied darf über dieses Geld entscheiden oder es verwalten. Zudem ist es nicht rechtens, dass Mitglieder ihren Anteil des Geldes bei Austritt aus dem Verein mitnehmen. Vielmehr fällt der Vermögensanteil den anderen Vereinsmitgliedern zu.

Das kann jedoch einige Schwierigkeiten mit sich bringen - zum Beispiel bei der Eröffnung eines Bankkontos. Durch das Fehlen eines Vermögens und die fehlende Haftung hat die Bank keine Sicherheit. Deshalb übernimmt häufig der Vereinsvorstand, dessen Aufgabe es ist, das Bankkonto zu verwalten, die Haftung.

Wenn der Vorstand wechselt, ist das allerdings mit einem großen Aufwand verbunden. Immerhin kann das Konto nicht einfach übergeben werden, sondern es muss ein neues Konto vom neuen Vorstand eröffnet werden. Das ist ein Punkt, der die Verwaltung des nicht eingetragenen Vereins etwas komplizierter macht.

Rechtsstreits im nicht eingetragenen Verein

Ein nicht eingetragener Verein kann sowohl verklagt werden als auch im eigenen Namen klagen. Man unterscheidet dabei zwischen einer aktiven und passiven Parteifähigkeit:

  • aktive Parteifähigkeit: Der Verein kann einen Rechtsstreit in seinem Namen führen.
  • Passive Parteifähigkeit: Der Verein kann in einem Gerichtsverfahren Beklagter sein.

Wann eignet sich ein nicht eingetragener Verein?

Ein nicht eingetragener Verein kann unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit ins Vereinsregister eingetragen werden und damit zu einem eingetragenen Verein (e.V.) werden. In manchen Fällen ist es jedoch empfehlenswert, die Rechtsform so zu belassen. Einer der größten Vorteile eines nicht eingetragenen Vereins sind die schnelle Gründung und ein vom Staat recht unabhängiges Handeln.

Der eingetragene Verein lohnt sich vor allem in folgenden Fällen:

  • befristete Zusammenschlüsse wie Bürgerinitiativen, die nur Tempo Reher ein gemeinsames Ziel verfolgen
  • Zwischenlösungen, bei denen der bürokratische Aufwand möglichst gering bleiben soll
  • Übergangslösungen, bei denen noch nicht klar ist, ob eine regelmäßige Vereinsarbeit entstehen wird
  • Zusammenschlüsse von Personen, die nicht gemeinnützig und unabhängig agieren wollen, z.B. politische Parteien

Auch dann, wenn die Voraussetzungen für einen eingetragenen Verein nicht gegeben sind, ist der nicht eingetragene Verein die ideale Lösung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine sieben Gründungsmitglieder vorhanden sind.

Wenn das Vereinsleben jedoch sehr stabil ist und der Verein seine Ziele erfolgreich erreicht, sollte man über eine Eintragung nachdenken, da diese einen wesentlich besseren Schutz der Mitglieder und des Vereins selbst mitbringt.

Fazit

Ein nicht eingetragener Verein ist keine so häufige Rechtsform, aber in vielen Fällen durchaus relevant. Es bringt viele Besonderheiten mit sich, wenn du deinen Verein nicht ins Vereinsregister eintragen lässt. Auf lange Sicht gesehen empfiehlt sich für die meisten Vereine früher oder später eine Eintragung. Für wenig Bürokratie bei der Gründung ist ein nicht eingetragener Verein jedoch ideal.