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Ehrenamtspauschale 2025: Höhe, Antrag & Voraussetzungen

Ehrenamtspauschale: Was ist das, wie hoch ist sie & welche Voraussetzungen gibt es? Erfahre hier alles Wichtige in unserem Artikel.

Ehrenamtspauschale 2025: Höhe, Antrag & Voraussetzungen

Wer ehrenamtlich tätig ist, erwartet in der Regel keine Bezahlung – das entspricht dem Grundgedanken eines Ehrenamts. Dennoch haben Vereine die Möglichkeit, ihren engagierten Mitgliedern eine finanzielle Anerkennung zukommen zu lassen, in Form der Ehrenamtspauschale 2025. Aber was genau steckt dahinter, wie hoch ist sie und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Die Antworten auf diese Fragen liefert dieser Artikel.

Was ist eine Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerfreier Freibetrag von bis zu 840 Euro pro Jahr, den Personen erhalten können, die nebenberuflich ehrenamtlich tätig sind. Sie gilt als Aufwandsentschädigung und soll das freiwillige Engagement in gemeinnützigen Organisationen fördern. Vereine können damit ihre Ehrenamtlichen finanziell unterstützen, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Höhe der Ehrenamtspauschale 2025

Die Ehrenamtspauschale 2025 beträgt weiterhin 840 Euro pro Jahr und Person. Dieser steuerfreie Höchstbetrag wurde zuletzt 2021 von zuvor 720 Euro angehoben und bleibt auch 2025 unverändert. Vereine können diesen Betrag als Aufwandsentschädigung auszahlen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen.

Ein Sonderfall gilt für Ehepaare: Sind beide Partner ehrenamtlich tätig, kann jeder den vollen Freibetrag in Anspruch nehmen – also insgesamt bis zu 1.680 Euro pro Jahr steuerfrei.

Ehrenamtspauschale: Wie hoch ist der Stundenlohn?

Ein fester Stundenlohn ist bei der Ehrenamtspauschale nicht vorgesehen, da sie als pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Umgerechnet ergibt sich jedoch ein rechnerischer Stundenlohn, wenn man die Pauschale auf die geleisteten Stunden verteilt. Beispiel: Wer 840 Euro im Jahr erhält und rund 120 Stunden ehrenamtlich tätig ist, bekommt rechnerisch 7 Euro pro Stunde – steuerfrei. Die tatsächliche Höhe variiert je nach Einsatzdauer.

Wer zahlt die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale wird von der Organisation oder dem Verein gezahlt, bei dem die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Es handelt sich nicht um eine staatliche Leistung, sondern um eine freiwillige Zahlung durch den jeweiligen Träger – etwa ein Sportverein, eine Kirchengemeinde oder eine gemeinnützige Einrichtung. Voraussetzung ist, dass die Organisation gemeinnützig ist und die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt.

Eine Hand voll Geld

Wer kann die Ehrenamtspauschale 2025 erhalten?

Ehrenamtlich Tätige sind keine Angestellten eines Vereins, sondern engagieren sich freiwillig, zum Beispiel als Helfer, Vereinsmitglieder oder im Vorstand. Die Ehrenamtspauschale 2025 ermöglicht es Vereinen, dieses Engagement steuerfrei finanziell zu honorieren.

Wichtig ist, dass die Aufgaben klar definiert sind. Eine Ehrenamtsvereinbarung – vergleichbar mit einem Arbeitsvertrag – hilft, Rechte und Pflichten schriftlich festzuhalten. Das schafft Transparenz für beide Seiten.

Grundsätzlich kann die Ehrenamtspauschale 2025 an alle Personen gezahlt werden, die nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb erfolgt – entscheidend ist, dass sie dem satzungsgemäßen Vereinszweck dient (§5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

Auch Personen, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts arbeiten wie Bund, Länder, Gemeinden, Universitäten, Sozialversicherungsträger oder Kammern, können die Ehrenamtspauschale erhalten.

Ob im Sportverein, bei der Feuerwehr oder in einer öffentlichen Einrichtung: Die Ehrenamtspauschale 2025 ist vielseitig einsetzbar und unterstützt freiwilliges Engagement in vielen Bereichen.

Ehrenamtspauschale für Rentner

Auch Rentner können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, solange ihre Tätigkeit nebenberuflich und für eine gemeinnützige Organisation erfolgt. Die Pauschale ist steuerfrei und hat keine negativen Auswirkungen auf die gesetzliche Rente, da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gilt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

Wie beantragt man die Ehrenamtspauschale?

Die Ehrenamtspauschale muss nicht bei einer Behörde beantragt werden. Sie wird direkt vom Verein oder der Organisation ausgezahlt, bei der das Ehrenamt ausgeübt wird. Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung. Damit die Zahlung steuerfrei bleibt, sollte eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit sowie eine offizielle Bestätigung des Vereins vorliegen.

Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale

Erhalten Ehrenamtliche automatisch eine Ehrenamtspauschale für ihre Tätigkeit? Tatsächlich wird sie nur dann gezahlt, wenn es dazu eine Grundlage gibt. Dabei kann es sich um einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands eines Vereins handeln. Oder aber es gibt eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung.

Die 840 Euro pro Jahr gehen somit nur den Ehrenamtlern zu, die auch einen nachweisbaren Anspruch darauf haben. Wer im Ehrenamt tätig ist, kann daher nicht einfach 840 Euro von der Steuer abziehen und dies mit seiner Tätigkeit in einem Verein begründen.

Wie steht es um den Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit? Gibt es hier Voraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtspauschale? Tatsächlich hat die Pauschale nichts damit zu tun, wie viel ein Ehrenamtler tatsächlich leistet. Es handelt sich um einen sogenannten Jahresfreibetrag. Dennoch muss man nicht ein ganzes Jahr über ehrenamtlich tätig sein. Manchmal sind Tätigkeiten ohnehin zeitlich begrenzt - so zum Beispiel saisonale Arbeiten wie die des Skilehrers im Jugendclub. Die Freigrenze ist für alle gleich - ganz egal, wie lange oder viel man dafür gearbeitet hat.

Verschiedene Tätigkeiten mit der Ehrenamtspauschale entlohnen

Ehrenamtliche Tätigkeiten können sowohl im ideellen Bereich als auch im Zweckbetrieb stattfinden.

  • Zum ideellen Bereich gehören all jene Tätigkeiten, die unmittelbar zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks durchgeführt werden.
  • Der Zweckbetrieb umfasst die Tätigkeiten, die durch wirtschaftliches Handeln geprägt sind, jedoch immer noch dem satzungsgemäßen Zweck dienen.

Beispiele für Ehrenamtler im ideellen Bereich:

  • ehrenamtlicher Vorstand
  • Aufsichtspersonal
  • Lehrer
  • Betreuer
  • Platzwart

Beispiele für Ehrenamtler im Zweckbetrieb:

  • Fahrer für Krankentransporte
  • Kassierer im Museumsshop
  • Personal bei Kulturveranstaltungen

Kann jedes Vereinsmitglied eine Ehrenamtspauschale erhalten?

Manche Vereinsmitglieder gehen womöglich davon aus, dass ihnen keine Ehrenamtspauschale zusteht. Vielleicht weil sie nicht viele Aufgaben ausführen. Vielleicht auch wegen ihren anderen Einkünften. Allerdings gilt: Jedes Vereinsmitglied kann von der Pauschale profitieren. Wichtig ist nur, dass die Grundvoraussetzungen für den Erhalt der Ehrenamtspauschale eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Tätigkeit nebenbei ausgeübt wird und nicht mehr als ein Drittel der Zeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs umfasst.

Sei es ein Schüler oder Student, eine Hausfrau, ein Arbeitsloser oder ein Rentner - sie alle können aufgrund ihrer Vereinsarbeit von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Ehrenamtspauschale trotz Hartz IV - was gibt es zu beachten?

Menschen in der Arbeitslosigkeit können eine Ehrenamtspauschale erhalten. Wer Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt - erhält, darf im Verein Geld verdienen. Allerdings gibt es dabei eine  Besonderheit zu berücksichtigen.

Arbeitslose, die Hartz IV erhalten, dürfen monatlich nicht mehr als 250 Euro aus einer Beschäftigung einnehmen - das hat der Gesetzgeber klar geregelt. Somit muss die Pauschale auf mehrere Monate gestückelt werden, wenn sie in voller Höhe ausgezahlt werden soll.

Ehrenamtspauschale für Minijobber

Auch Minijobber haben ein Obergrenze bei ihren monatlichen Einnahmen einzuhalten. Doch lässt sich das Geld, das in einem Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung, erzielt wird, mit der Ehrenamtspauschale aufstocken?

In der Tat ist das möglich. Die Obergrenze für Minijobs wird dabei nicht berührt. Somit dürfen zusätzlich zu den 556 Euro im Monat, die seit 2025 in einer geringfügigen Beschäftigung erzielt werden können, noch 840 Euro jährlich, also umgerechnet 70 Euro im Monat verdient werden.

Frau nimmt andere Frau in den Arm.

Ehrenamtspauschale bei einmaligen Tätigkeiten

Erhalten auch diejenigen, die nur eine einmalige Tätigkeit ausführen, die Ehrenamtspauschale? Hier haben Vereine freie Hand. Wichtig ist, dass dokumentiert wird - beispielsweise in einer Vereinssoftware wie Campai - wofür die Pauschale gezahlt wird. Zudem können Vereine die Höhe selbst bestimmen. Es darf auch weniger als die 840 Euro ausgezahlt werden.

Vorstände und die Ehrenamtspauschale

Der Vereinsvorstand ist dafür zuständig, dass die Gelder des Vereins sinnvoll und satzungsgemäß verwendet werden. Doch kann sich der Vorstand selbst eine Ehrenamtspauschale auszahlen, wenn er ehrenamtlich für den Verein tätig ist?

Hier kommt es ganz auf die Vereinssatzung an. Wenn dort geregelt ist, dass dies so gehandhabt werden kann, steht der Auszahlung nichts im Weg. Wenn etwas anderes festgehalten ist, kann der Vorstand sich nicht einfach selbst entlohnen - zum Beispiel durch einen Vorstandsbeschluss.

In manchen Satzungen findet man die Formulierung, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dass der Vorstand für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhält. Auch die Höhe kann von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

In diesem Fall ist es zwingend notwendig, dass diese Entscheidung auch tatsächlich getroffen wird. Per Beschluss muss festgelegt werden, ob und wie viel Geld der Vorstand für seine Leistungen erhält.

Die üblichen Regeln für Beschlüsse gelten: Die Abstimmung muss per Tagesordnung angekündigt werden, sie erfolgt mit den erforderlichen Mehrheiten und die Entscheidung muss nachvollziehbar protokolliert werden.

Weitere Steuerfreibeträge im Verein

Die Ehrenamtspauschale ist nicht der einzige Steuerfreibetrag, den Vereine an den Vorstand oder andere Mitglieder auszahlen können. §22 Nr. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bietet die Grundlage für weiteren Spielraum.

Sonstige Einkünfte bis 255,99 Euro können jährlich steuerfrei bleiben. Addiert mit der Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro ergibt sich eine mögliche jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1095,99 Euro.

Tipps für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung für Ehrenamt

Eines vorweg: Bei der Auszahlung der Ehrenamtspauschale steht Transparenz an oberster Stelle. Wenn die Ehrenamtspauschale ausgezahlt wird, muss in den Vereinsunterlagen klar festgehalten werden, wer die Vergütung wofür erhält.

Folgende Aspekte sollten allem voran berücksichtigt werden:

  • Ehrenamtler müssen schriftlich bestätigen, dass sie die Pauschale noch nicht von einem anderen Verein erhalten haben.
  • Wenn dies der Fall ist, können die 840 Euro zwar ausgezahlt werden, doch jeder Cent über dem Freibetrag muss selbst versteuert werden.
  • Eine schriftliche Vereinbarung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des $3 Nr. 26a EStG ist empfehlenswert.

Generell sollte es bei der Ehrenamtspauschale um Wertschätzung gehen. Somit sollten Vereine immer so entscheiden, dass eine positive Wirkung erzielt wird. Dennoch gilt es ein paar Formalia zu beachten, damit sie selbst abgesichert sind.

Ehrenamtspauschale rückwirkend auszahlen

Die Ehrenamtspauschale kann rückwirkend für ein bereits vergangenes Kalenderjahr ausgezahlt werden – allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Entscheidend ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum tatsächlich stattgefunden hat und dokumentiert wurde. Eine rückwirkende Auszahlung muss im selben Kalenderjahr verbucht oder im darauffolgenden Jahr eindeutig zugeordnet werden können.

Man sieht eine Hand mit einem Stift auf einem Papier.

Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung

Die Ehrenamtspauschale muss in der Steuererklärung unter der Anlage N (nichtselbstständige Tätigkeiten) angegeben werden – in der Zeile für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG. Dabei wird der erhaltene Betrag eingetragen, auch wenn er unterhalb der Freibetragsgrenze von 840 Euro liegt. Für Beträge darüber hinaus erfolgt eine Versteuerung des Differenzbetrags.

  • Arbeitnehmende: Sie tragen maximal 840 Euro in Zeile 27 der Anlage N ein. Wenn weitere steuerfreie Zahlungen erhalten wurden, finden diese in Zeile 21 der Anlage N Platz.
  • Selbstständige: Diese Personengruppe trägt maximal 840 Euro in die Zeilen 44/45 der Anlage S ein. Alles darüber hinaus kann in Zeile 10 eingetragen werden.

Bescheinigung für die Ehrenamtspauschale

Für steuerliche Zwecke benötigen Ehrenamtliche eine Bescheinigung über die erhaltene Ehrenamtspauschale. Diese sollte den Namen des Vereins, die Art der Tätigkeit, den Zeitraum sowie die Höhe der gezahlten Pauschale enthalten. Eine einfache Musterformulierung lautet:

Bescheinigung
Hiermit bestätigen wir, dass [Name der Person] im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] ehrenamtlich für [Name der Organisation] tätig war.
Für diese Tätigkeit wurde eine Ehrenamtspauschale in Höhe von [Betrag] Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG gezahlt.

[Ort, Datum, Unterschrift der Organisation]


Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale - eine Abgrenzung

Häufig wird die Ehrenamtspauschale mit der Übungsleiterpauschale in Verbindung gebracht. In beiden Fällen handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung für Personen, die für einen Verein tätig sind. Während Ehrenamtliche nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein stehen dürfen, kann ein Übungsleiter entweder selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig werden.

Die Übungsleiterpauschale ist Personen vorbehalten, die bestimmte Tätigkeiten ausüben - übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Aufgaben. Auch die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen fällt in diese Kategorie. Seit 2021 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 Euro im Jahr.

Ob sich diese Summe mit der Ehrenamtspauschale kombinieren lässt, hängt von der individuellen Situation ab:

  • Szenario 1: Ein Vereinsmitglied ist als Jugendtrainer im Sportverein tätig, wofür er bereits die Übungsleiterpauschale erhält. Die Ehrenamtspauschale steht ihm nicht zusätzlich zu, da er bereits für seine Leistung entlohnt wird.
  • Szenario 2: Ein Vereinsmitglied ist nicht nur Jugendtrainer und erhält dafür die Übungsleiterpauschale, sondern auch zweiter Vorsitzender im Vorstand. Da diese Tätigkeiten voneinander getrennt betrachtet werden, kann die Ehrenamtspauschale zusätzlich steuerfrei ausgezahlt werden.

Aus solchen Gründen ist die Dokumentation im Verein von großer Wichtigkeit. So wird schnell ersichtlich, ob die Kombination beider Pauschalen möglich ist oder nicht.

Fazit

Die Ehrenamtspauschale versteht sich als Aufwandsentschädigung für Ehrenamtler, die für Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind. Die Maximalhöhe beträgt 2024 und 2025 840 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Grenze ist die Pauschale vollkommen steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sie sich sogar mit der Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro kombinieren.