Verein gründen: Ablauf, Planung und Vorgehensweise
In diesem Artikel erfährst du, welche rechtlichen Grundlagen, organisatorischen Schritte und Voraussetzungen relevant sind, wenn du einen Verein gründen möchtest.
Führung & Organisation · 13 Min. Lesezeit
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Von campai Redaktion

Vereine übernehmen in vielen Bereichen wichtige Aufgaben, sei es im Sport, in der Kultur oder im sozialen Engagement. Wer einen Verein gründen möchte, sieht sich daher mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert. Neben einer tragfähigen Idee spielen rechtliche Vorgaben, organisatorische Schritte und eine klare Strukturierung der Abläufe eine zentrale Rolle.
Um diese Prozesse von Beginn an übersichtlich zu organisieren, unterstützt campai als moderne Vereinssoftware Vereine dabei, Verwaltungsaufgaben zu bündeln, Abläufe zu strukturieren und den organisatorischen Aufwand nachhaltig zu reduzieren.
Wie gründe ich einen Verein?
Wer einen Verein gründen möchte, sollte sich frühzeitig mit den grundlegenden rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen auseinandersetzen. Dazu gehören unter anderem eine ausreichende Anzahl an Gründungsmitgliedern, eine rechtsgültige Satzung sowie ein klar und eindeutig definierter Vereinsname. Darüber hinaus ist es wichtig, sich Gedanken über die interne Struktur des Vereins zu machen, etwa über Zuständigkeiten, Entscheidungsprozesse und die spätere Verwaltung.
Zudem spielen finanzielle und steuerliche Aspekte bei der Vereinsgründung eine große Rolle. Wird eine Gemeinnützigkeit angestrebt, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt, um spätere Anpassungen zu vermeiden. Sind diese grundlegenden Fragen geklärt, kann die Vereinsgründung strukturiert geplant und Schritt für Schritt umgesetzt werden, sodass eine stabile Basis für den zukünftigen Vereinsbetrieb entsteht.
Verein gründen: Welche Kosten entstehen?
Wer einen Verein gründen möchte, sollte neben den organisatorischen und rechtlichen Schritten auch die Kosten für die Vereinsgründung einplanen. Die Kosten hängen davon ab, ob ein eingetragener Verein (e. V.) gegründet wird und ob eine Gemeinnützigkeit angestrebt ist. Typische Kostenpunkte sind Notar- und Gerichtskosten für die Eintragung ins Vereinsregister sowie gegebenenfalls Gebühren für die Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt. In einigen Fällen können zusätzliche Ausgaben für Satzungserstellung, Beratung oder Verbandsbeitritte anfallen. Je nach Region und Konstellation bewegen sich die Kosten meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.
Gesetzliche Grundlagen für die Vereinsgründung
Einen Verein gründen, gehört zu den Grundrechten der Bundesbürger. Im Artikel 9 des Grundgesetzes ist das Recht der Bundesbürger verbrieft, Vereine sowie Gesellschaften zu bilden. (Art. 9 GG)
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die rechtliche Grundlage, um einen Verein zu gründen. Hier beschäftigen sich im Zivilrecht die §§ 21 bis 79 mit der Gründung, der rechtlichen Stellung und der Organisation von Vereinen. (§ 21 BGB: Nicht wirtschaftlicher Verein; § 79 BGB: Einsicht in das Vereinsregister)
Nebenher gibt es noch das sogenannte Vereinsgesetz. Dieses Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinG) ist in der Tat geltendes Recht. Allerdings beschäftigt sich dieses Gesetz vorzugsweise mit der Vereinigungsfreiheit und dem Verbot von Vereinigungen, verstoßen diese gegen das Grundgesetz.
(BGB) §§ 21 bis 79, also im Zivilrecht. (§ 21 BGB: Nicht wirtschaftlicher Verein; § 79 BGB: Einsicht in das Vereinsregister)
Das oft als "Vereinsgesetz" bezeichnete "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts" (VereinG) ist Öffentliches Recht und regelt die Vereinigungsfreiheit und das Verbot von Vereinigungen.
Mögliche Rechtsformen für einen Verein
Es gibt rein juristisch mehrere Arten, wie ein Verein in der Öffentlichkeit auftreten kann. Die häufigste ist der eingetragene Verein, es ist aber auch der Verein ohne Eintragung möglich. Daneben gibt es Zusammenschlüsse, die rechtlich meist nicht definiert sind, darunter der Freundeskreis, der Club oder der Förderverein.
Der eingetragene Verein
Der eingetragene Verein, wofür das Kürzel e.V. steht, ist die häufigste Rechtsform, wird ein Verein gegründet. Grund dafür ist, dass der e.V. gesetzlich eine juristische Person darstellt. Ein eingetragener Verein ist immer dann sinnvoll, wenn sich eine größere Zahl von Menschen zusammenschließt und wenn die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder problemlos vonstattengehen soll. Die Vorteile des e.V. sind:
- Grundsätzlich haftet der eingetragene Verein für seine Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt möglich (§§ 31, 31a und 823 BGB). (§ 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe; § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern; § 823 BGB: Schadensersatzpflicht)
- Ein eingetragener Verein kann als Körperschaft vom Finanzamt den Status der Gemeinnützigkeit zuerkannt bekommen.
- Ein e.V. kann im eigenen Namen Dritte verklagen, kann n aber auch verklagt werden.
- Den gesetzlichen Vorgaben im BGB folgend, ist der eingetragene Verein eine demokratische Organisation, in der die Rechte und Pflichten aller Mitglieder in der Satzung für jedermann einsehbar niedergeschrieben sind.
Die Nachteile des eingetragenen Vereins liegen im Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich. Ein e.V. darf keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Lediglich nebenher und keinesfalls vorrangig ist es erlaubt, dass sich ein e.V. wirtschaftlich betätigt.
Aus diesem Grund wurden beispielsweise bei den Profisportvereinen die wirtschaftlichen Bereiche vom eingetragenen Verein abgekoppelt. So bestehen zwar Vereine wie der BVB 09 Dortmund oder der FC Schalke 04 als eingetragene Vereine weiter, die Profisparten beider Vereine werden aber als wirtschaftliche Unternehmen geführt, die im Prinzip vom e.V. abgekoppelt und eigenständig sind.
Der Verein ohne gerichtliche Eintragung
Für einen nicht eingetragenen Verein braucht es einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss. § 54 BGB regelt diese Rechtsform. Für die spätere Registereintragung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Zu den Merkmalen eines Vereins gehören: (§ 54 BGB: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit; § 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins)
- einen eigenen Namen trägt
- ein Vorstand vorhanden ist
- eine Mitgliederversammlung stattfindet
- der Zusammenschluss weiter besteht, auch wenn Mitglieder wechseln
Im Prinzip ist diese Rechtsform des Vereins im eingetragenen Verein rechtlich gleichgestellt. Allerdings gibt es einige gravierende Nachteile:
- Bei einem wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspersönlichkeit gelten nach § 54 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend. Bei einem nicht wirtschaftlichen Verein ist die persönliche Haftung der Handelnden nach § 54 Abs. 2 BGB zu beachten. Eine pauschale persönliche Haftung aller Mitglieder folgt nicht aus jeder wirtschaftlichen Nebentätigkeit. (§ 54 BGB: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
- Es ist nicht möglich, den Verein ins Grundbuch eintragen zu lassen. Alle Mitglieder müssen einzeln eingetragen werden.
- Meist bleiben nicht eingetragenen Vereinen Fördermitteln vorenthalten.
- Fast immer kann ein nicht eingetragener Verein kein Konto bei einer Bank eröffnen.
Auch der Verein ohne Eintragung kann beim Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig erwirken. Allerdings ist es dann unbedingt notwendig, dass eine Satzung erstellt wird.

Weitere mögliche Rechtsformen für Vereine
Ob eine Arbeitsgemeinschaft, ein Freundeskreis oder eine Interessengemeinschaft rechtlich ein Verein oder eine Gesellschaft ist, hängt von ihrer konkreten Organisation und Vereinbarung ab (§§ 54 und 705 BGB). Der gewählte Name entscheidet das nicht. Auch ein Förderverein oder Verband braucht eine passende rechtliche Struktur. (§ 54 BGB: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit; § 705 BGB: Rechtsnatur der Gesellschaft)
Die Unternehmergesellschaft
Die wohl interessanteste Alternative zum eingetragenen Verein ist die sogenannte Unternehmergesellschaft, auch als Mini-GmbH bekannt. Dieser Zusammenschluss kann mit einem Stammkapital von lediglich 1 € gegründet werden. Hier besteht die Möglichkeit, den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen, was allerdings einen etwas höheren Aufwand bei der Gründung des Vereins verlangt. (§ 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft; § 7 GmbHG: Anmeldung der Gesellschaft)
Die gGmbH als Klassiker für einen gemeinnützigen Verein als Kapitalgesellschaft
Eine gGmbH unterliegt im Prinzip den gleichen Bedingungen wie die reguläre GmbH, angefangen mit dem Gründungskapital von 25.000 Euro. Diese Alternative zum gemeinnützigen Verein darf gewinnorientiert arbeiten. Allerdings müssen alle erzielten Gewinne dem in der Satzung festgelegten Zweck zugeführt werden, eine Ausschüttung an die Gesellschafter ist untersagt. (§ 5 GmbHG: Stammkapital; Geschäftsanteil; § 7 GmbHG: Anmeldung der Gesellschaft; § 55 AO: Selbstlosigkeit)
Eine GmbH kann durch eine Person gegründet werden. Die Geschäftsführung muss gesondert bestellt werden; Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt sind getrennt (§§ 1 und 6 GmbHG). Eine steuerbegünstigte gGmbH darf Zuwendungsbestätigungen nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 AO ausstellen. (§ 1 GmbHG: Zweck; Gründerzahl; § 6 GmbHG: Geschäftsführer; § 63 AO: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung)
Einen eingetragenen Verein gründen – schrittweise Anleitung
Für die Eintragung müssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein (§ 56 BGB). Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Abs. 3 BGB). Plane die Gründungsversammlung entsprechend. (§ 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins; § 59 BGB: Anmeldung zur Eintragung)
- Um die Eintragung bei Gericht vorzunehmen, muss der Verein mindestens sieben Mitglieder aufweisen. Es ist also möglich, dass zwischen Gründungsversammlung und Eintragung neue Mitglieder aufgenommen werden, um die erforderliche Mitgliederzahl zu erreichen. (§ 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins)
- Wichtig ist weiterhin, dass die Zahl der Mitglieder nie weniger als 3 beträgt, weil ansonsten der Verein aus dem Register gelöscht wird.
- Während der Gründungsversammlung, spätestens bis zur Eintragung ins Vereinsregister, muss eine rechtsgültige Satzung formuliert sein.
- Ebenso wichtig ist, dass der Verein einen Namen erhält, durch welchen der Zusammenschluss unverkennbar identifiziert werden kann.
- Ist es beabsichtigt, für den Verein die Gemeinnützigkeit zu beantragen, sollten die Satzung und die Beitragsordnung vor der Eintragung ins Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. Erst wenn das Finanzamt seine Zustimmung erteilt, macht es Sinn, den Verein mit der aktuellen Satzung eintragen zu lassen. Wer dies versäumt, muss nachträglich Änderungen am Vereinsregister vornehmen, die jeweils kostenpflichtig sind.
- Gibt es für den zu gründenden Verein übergeordnete Verbände, ist es ratsam, die Satzung und die Beitragsordnung auch hier vorzulegen, so wie beim Finanzamt. So wird sichergestellt, dass der neu gegründete Verein alle Voraussetzungen erfüllt, um vom Verband aufgenommen zu werden.
Tipp: Wer einen eingetragenen Verein als gemeinnützig erklären lassen will, sollte zuvor beim Gericht prüfen, ob für solche Vereine die Gebühren erlassen werden. Regional unterschiedlich, werden eingetragene, gemeinnützige Vereine teilweise bereits bei der Gründung unterstützt, wobei die Eintragung ins Vereinsregister kostenfrei vorgenommen wird.
- Soll für den Verein eine Finanzordnung erstellt werden, eine Beitragssatzung oder eine Ehrenordnung, dann sollten diese nicht Bestandteil der Satzung sein. Es ist immer vorteilhafter, wenn derartige Satzungserweiterungen als separate Vereinsregeln festgehalten werden.
Wurden all diese Maßnahmen im Vorfeld durchgeführt, steht der Vereinsgründung nichts mehr im Wege.

Schritt 1:
Berufe die Gründungsversammlung ein, beschließe die Satzung und wähle den Vorstand. Für die Registeranmeldung müssen mindestens sieben Mitglieder vorhanden sein und die Satzung soll ebenso viele Unterschriften tragen (§§ 56 und 59 BGB). Halte die Beschlüsse im Protokoll fest. (§ 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins; § 59 BGB: Anmeldung zur Eintragung)
- Die Satzung muss zwingend enthalten:
- Name des Vereins
- Ort, an dem der Verein ansässig ist
- Regelung zur Vereinsregistrierung
- Zweck des Vereins
- Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
- Mitgliedsbeiträge
- Pflicht zur Protokollierung bei Versammlungen
- Wahl und Bildung des Vorstandes
- Festlegen, wann Mitgliederversammlungen einberufen werden
Schritt 2:
Beim zuständigen Amtsgericht muss die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister schriftlich angemeldet werden. Vorgelegt werden müssen beim Amtsgericht:
- das Protokoll der Gründungsversammlung
- die Gründungssatzung im Original
- das Anmeldeschreiben zur Eintragung
Außerdem ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass zur Eintragung der Vorstandsvorsitzende des Vereins bei Gericht vorstellig wird. Die Prozedur der Beantragung zur Eintragung bei Gericht und die rechtliche Prüfung der Satzung übernimmt ein Notar.
Schritt 3:
Wurde die Eintragung des Vereins durchgeführt, erhält der Vorstand einen Registerauszug, welcher genau dieses bestätigt. Registerauszug ist ungemein wichtig, denn er wird benötigt, um auf den Namen des Vereins ein Bankkonto zu eröffnen, ein Grundstück oder eine Immobilie zu kaufen oder ein Fahrzeug anzumelden.
Schritt 4:
Nach vorheriger Absprache mit dem Finanzamt trifft sich der Vereinsvorstand dort mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Diesem wird die Satzung vorgelegt, genau wie der Registerauszug. Das kann natürlich auch online und per Mail erfolgen. Auf Basis dieser Dokumente bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins, so wie bereits im Vorfeld vor der Registrierung besprochen und bestätigt wurde.
Im Anschluss und natürlich auch während der Gründungsphase kannst du mit der Vereinsarbeit beginnen und dich mit den Vereinsabläufen und speziell der Vereinsverwaltung & Vereinssoftware vertraut machen.
FAQs zum Thema Verein gründen
Wie viele Personen braucht man, um einen Verein zu gründen?
Für die Eintragung eines Vereins sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB); die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 BGB). Die rechtliche Einordnung eines nicht eingetragenen Vereins richtet sich nach § 54 BGB. (§ 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins; § 59 BGB: Anmeldung zur Eintragung; § 54 BGB: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit)
Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein?
Ein eingetragener Verein (e. V.) ist eine juristische Person und haftet selbst, nicht mit dem Privatvermögen der Mitglieder. Ein nicht eingetragener Verein entsteht bereits durch den Zusammenschluss mehrerer Personen, bringt jedoch rechtliche Nachteile mit sich, insbesondere bei Haftung, Fördermitteln und Bankkonten.
Welche Kosten entstehen, wenn man einen Verein gründet?
Die Verein gründen Kosten hängen davon ab, ob ein e. V. gegründet wird und ob Gemeinnützigkeit angestrebt ist. Typische Kosten entstehen durch Notar- und Gerichtskosten sowie gegebenenfalls durch die Prüfung der Gemeinnützigkeit. Insgesamt liegen die Kosten meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.
Was muss in der Satzung eines Vereins stehen?
Die Satzung ist eine zentrale Voraussetzung, um einen Verein zu gründen. Sie muss unter anderem den Namen und Sitz des Vereins, den Vereinszweck, Regelungen zur Mitgliedschaft, zu Beiträgen, zur Mitgliederversammlung sowie zur Wahl des Vorstands enthalten.
Wie läuft die Vereinsgründung Schritt für Schritt ab?
Die Vereinsgründung beginnt mit einer Gründungsversammlung, in der Satzung und Vorstand beschlossen werden. Anschließend erfolgt die Eintragung ins Vereinsregister über einen Notar. Danach kann – falls gewünscht – die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt und die Vereinsarbeit offiziell aufgenommen werden.
Checkliste: Eingetragenen Verein gründen
Geh diese Schritte der Reihe nach durch, wenn du einen e.V. gründen willst.
Quellen
Stand:
- Art. 9 GG
- § 21 BGB: Nicht wirtschaftlicher Verein
- § 79 BGB: Einsicht in das Vereinsregister
- § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe
- § 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
- § 823 BGB: Schadensersatzpflicht
- § 54 BGB: Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
- § 56 BGB: Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 705 BGB: Rechtsnatur der Gesellschaft
- § 5a GmbHG: Unternehmergesellschaft
- § 7 GmbHG: Anmeldung der Gesellschaft
- § 5 GmbHG: Stammkapital; Geschäftsanteil
- § 55 AO: Selbstlosigkeit
- § 1 GmbHG: Zweck; Gründerzahl
- § 6 GmbHG: Geschäftsführer
- § 63 AO: Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
- § 59 BGB: Anmeldung zur Eintragung
- VIBSS: Mitglieder des Vereins – Gründung und Mindestmitgliederzahl
campai Redaktion
Redaktion der campai Akademie
Fachlicher Hintergrund: Entwicklung von Software für Vereinsverwaltung. Die Redaktion bereitet Themen aus der Vereinsorganisation auf und verlinkt die verwendeten Rechts- und Verwaltungsquellen.