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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale 2026: Wie viel ist noch steuerfrei?

Rechne für eine Person aus, wie viel der Verein 2026 noch steuerfrei zahlen kann: Übungsleiterpauschale 3.300 €, Ehrenamtspauschale 960 €, auch mit Minijob, Bürgergeld und Zahlungen anderer Vereine.

Tätigkeit
Andere Vereine, Minijob, Bürgergeldoptional
Übungsleiter- und Ehrenamtszahlungen bleiben bis 3.300 € im Jahr anrechnungsfrei.

Grundlage: VIBSS-Seiten zu den Steueränderungen 2026, Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag, Überschreiten der Pauschale, Bürgergeld-Anrechnung, Mindestlohn und Minijob 2026.

Werte Stand 2026. Die Tools ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026

Seit dem 1. Januar 2026 sind im Jahr 3.300 € als Übungsleiterpauschale steuer- und sozialversicherungsfrei, das sind 275 € im Monat. Vorher waren es 3.000 €. Die Ehrenamtspauschale stieg von 840 € auf 960 € im Jahr, also 80 € im Monat.

Beide Pauschalen gelten pro Person und Kalenderjahr, nicht pro Verein. Zahlt ein zweiter Verein ebenfalls eine Pauschale, teilen sich beide Vereine denselben Betrag. Deshalb fragt der Rechner nach Beträgen, die die Person anderswo schon nutzt.

Häufige Fragen

Wer bekommt die Übungsleiterpauschale, wer die Ehrenamtspauschale?

Die Übungsleiterpauschale gilt für Tätigkeiten, bei denen jemand andere anleitet, ausbildet oder betreut: Trainerinnen, Übungsleiter, Ausbilder, auch pädagogische Betreuer. Die Ehrenamtspauschale gilt für andere Arbeit im gemeinnützigen Bereich, etwa im Vorstand, an der Kasse oder als Platzwart. Beide setzen voraus, dass der Auftraggeber gemeinnützig oder eine öffentliche Stelle ist und die Tätigkeit nebenberuflich bleibt.

Was heißt nebenberuflich?

Die Tätigkeit darf höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle ausmachen. In der Praxis sind das meist bis zu 14 Stunden pro Woche. Auch wer keinen Hauptberuf hat, etwa Studierende oder Rentner, kann die Pauschale nutzen.

Kann man beide Pauschalen gleichzeitig nutzen?

Ja, für verschiedene Tätigkeiten. Wer als Trainer arbeitet und zusätzlich im Vorstand sitzt, kann für das Training die Übungsleiterpauschale und für die Vorstandsarbeit die Ehrenamtspauschale bekommen. Für dieselbe Tätigkeit gilt immer nur eine.

Wie lassen sich Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren?

Zahlt der Verein mehr als die Pauschale, kann er den Rest als Minijob abrechnen. 2026 sind so bis zu 878 € im Monat möglich: 275 € Pauschale plus 603 € Minijob. Für den Minijob zahlt der Verein Pauschalabgaben, und die ganze Vergütung muss den Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde erreichen.

Was passiert, wenn die Pauschale überschritten wird?

Der Betrag über der Pauschale ist steuerpflichtig. Ist die Person beim Verein angestellt, wird er als Minijob oder normale Beschäftigung abgerechnet. Arbeitet sie selbstständig, gibt sie ihn in ihrer Steuererklärung an. Der Rechner zeigt, in welchem Monat die Pauschale aufgebraucht ist.

Wo trage ich die Pauschale in der Steuererklärung ein?

Wer beim Verein angestellt ist, gibt die Zahlungen in der Anlage N im Abschnitt zu steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen an. Wer selbstständig als Übungsleiter arbeitet, trägt die Einnahmen in der Anlage S ein und gibt dort an, welcher Teil steuerfrei ist. Die Zeilennummern ändern sich jedes Jahr; das aktuelle Formular nennt die richtige Zeile.

Zählen Fahrtkosten zur Pauschale?

Ja. Erstattet der Verein Fahrtkosten, zählen sie für die Person zusammen mit der Vergütung gegen die Pauschale und kommen nicht obendrauf. Üblich sind 30 Cent pro Kilometer mit dem eigenen Auto. Sind die eigenen Kosten höher als die Pauschale, kann die Person den Teil darüber absetzen.

Gibt es einen Stundenlohn für die Übungsleiterpauschale?

Nein, die Pauschale gilt für das ganze Jahr, egal wie viele Stunden. 275 € im Monat bei sechs Stunden pro Woche entsprechen etwa 10,58 € pro Stunde. Wird ein Teil als Minijob abgerechnet, muss die gesamte Vergütung den Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde erreichen. Der Rechner zeigt den Wert pro Stunde.

Können Rentner die Pauschalen nutzen?

Ja, genauso wie alle anderen. Für Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, klärt die Anrechnung vorher mit der Rentenversicherung.

Was gilt beim Bürgergeld?

Zahlungen für eine Übungsleiter- oder ehrenamtliche Tätigkeit bleiben beim Bürgergeld bis 3.300 € im Jahr insgesamt anrechnungsfrei. Was darüber liegt, zählt wie Erwerbseinkommen: 100 € im Monat bleiben frei, vom Rest weitere 20 %. Der Rechner zeigt, ab welchem Monat angerechnet wird.