Rundfunkbeitrag für Vereine: Wann der Verein zahlen muss und wann nicht
Muss dein Verein Rundfunkbeitrag zahlen? Nur mit eingerichtetem Arbeitsplatz. Gemeinnützige Vereine zahlen höchstens 6,12 Euro im Monat je Betriebsstätte.

Ein Verein zahlt Rundfunkbeitrag nicht für Fernseher oder Radios, sondern für jede Betriebsstätte, in der ein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Arbeiten in deinem Vereinsheim oder Vereinsbüro ausschließlich Ehrenamtliche, musst du es nicht anmelden. Sobald dort ein Minijobber oder eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person arbeitet, wird die Betriebsstätte beitragspflichtig. Eingetragene gemeinnützige Vereine zahlen dann höchstens einen Drittelbeitrag von 6,12 Euro im Monat je Betriebsstätte, und ihre Fahrzeuge, die nur für Vereinszwecke genutzt werden, bleiben beitragsfrei. Hier liest du, wie du die Regeln des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf deinen Verein anwendest.
Wofür ein Verein Rundfunkbeitrag zahlt
Der Rundfunkbeitrag hängt nicht an Geräten. Im privaten Bereich wird er pro Wohnung erhoben, im nicht privaten Bereich pro Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 RBStV). Hinzu kommen unter Umständen Beiträge für Kraftfahrzeuge sowie für Gästezimmer und Ferienwohnungen (§ 5 Abs. 2 RBStV). Der volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat (Stand: Oktober 2026), ein Drittelbeitrag also 6,12 Euro.
Was ist eine Betriebsstätte?
Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 RBStV jede ortsfeste Raumeinheit oder Fläche, die zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmt ist oder genutzt wird. Im Verein sind das zum Beispiel die Geschäftsstelle, das Vereinsheim oder ein Bootshaus. Mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Verein zuzurechnen sind, gelten als eine Betriebsstätte. Ein Sportgelände mit Vereinsheim und Geräteraum ist deshalb in der Regel nur eine Betriebsstätte. Reine Lagerräume ohne Arbeitsplatz gelten nach Auffassung des Beitragsservice grundsätzlich nicht als Betriebsstätte.
Beitragsschuldner ist der Inhaber, also wer die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt (§ 6 Abs. 2 RBStV). Verpachtet der Verein seine Vereinsgaststätte und betreibt der Pächter sie im eigenen Namen, ist der Pächter für diese Räume zuständig. Was in einen solchen Vertrag gehört, erklärt der Beitrag Vereinsheim und Sportanlage pachten.
Kein Beitrag ohne eingerichteten Arbeitsplatz
Für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, fällt kein Rundfunkbeitrag an (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Nach Auslegung des Beitragsservice liegt ein eingerichteter Arbeitsplatz nur vor, wenn er für sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte zur Verfügung steht und regelmäßig genutzt wird. Für Vereine bedeutet das:
- Sind in der Betriebsstätte ausschließlich Ehrenamtliche tätig, ist kein Arbeitsplatz eingerichtet, und du musst die Betriebsstätte nicht anmelden. Das gilt auch, wenn zusätzlich Menschen in einem 1-Euro-Job mitarbeiten.
- Dass Ehrenamtliche Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit bekommen, ändert daran nach Auffassung des Beitragsservice nichts.
- Ist mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig oder geringfügig für den Verein tätig, entfällt die Ausnahme. Dann musst du die Betriebsstätte anmelden.
Für Übungsleiter, die ausschließlich die steuerfreie Übungsleiterpauschale bekommen, enthalten die Hinweise des Beitragsservice keine ausdrückliche Aussage. Bist du unsicher, schildere deinen Fall bei der Anfrage zur Beitragspflicht. Wann eine Tätigkeit als Minijob gilt, liest du im Artikel Minijob im Verein.
Vereinsbüro in der Privatwohnung
Viele kleine Vereine haben keine eigenen Räume, die Geschäftsstelle liegt im Arbeitszimmer eines Vorstandsmitglieds. Liegt eine Betriebsstätte innerhalb einer Wohnung, für die bereits Rundfunkbeitrag gezahlt wird, fällt für sie kein zusätzlicher Beitrag an (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV).

Wie viel ein Verein zahlt
Eingetragene gemeinnützige Vereine: höchstens ein Drittel
Eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen zählen zu den „Einrichtungen des Gemeinwohls“. Für jede ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten ist höchstens ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RBStV). Das sind derzeit 6,12 Euro im Monat oder 73,44 Euro im Jahr. Auf Verlangen musst du die Gemeinnützigkeit nachweisen, zum Beispiel mit dem Freistellungsbescheid des Finanzamts. Der Beitragsservice verlangt außerdem einen Nachweis über die Art der Einrichtung.
Andere Vereine: Staffel nach Beschäftigten
Für Vereine, die nicht gemeinnützig oder nicht eingetragen sind, gilt die allgemeine Staffel nach § 5 Abs. 1 RBStV, auch für einen gemeinnützigen nicht eingetragenen Verein. Die Staffel richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten neben dem Inhaber. Gezählt werden die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahresdurchschnitt ohne Auszubildende (§ 6 Abs. 4 RBStV). Minijobber und Ehrenamtliche zählen nicht mit.
| Beschäftigte je Betriebsstätte | Anteil am Rundfunkbeitrag | Monatlich bei 18,36 € |
|---|---|---|
| 0 bis 8 | ein Drittel | 6,12 € |
| 9 bis 19 | ein Beitrag | 18,36 € |
| 20 bis 49 | zwei Beiträge | 36,72 € |
| 50 bis 249 | fünf Beiträge | 91,80 € |
| 250 und mehr | zehn Beiträge und mehr, weiter gestaffelt | ab 183,60 € |
Für einen kleinen Verein mit höchstens acht Beschäftigten macht die Gemeinnützigkeit beim Betriebsstättenbeitrag also keinen Unterschied, beide zahlen ein Drittel. Spürbar wird der Vorteil bei größeren Vereinen und bei Fahrzeugen.
Vereinsfahrzeuge, Gästezimmer und Saisonpause
Kraftfahrzeuge
Grundsätzlich fällt für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, ein Drittelbeitrag an. Ein Fahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte bleibt frei (§ 5 Abs. 2 RBStV). Für eingetragene gemeinnützige Vereine gilt eine günstigere Regel: Fahrzeuge, die auf den Verein zugelassen sind und ausschließlich für Vereinszwecke genutzt werden, sind abgegolten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RBStV). Laut Beitragsservice musst du sie nicht anmelden. Wird der Vereinsbus auch privat oder für andere Zwecke genutzt, gilt wieder die allgemeine Regel.
Gästezimmer und Ferienwohnungen
Vermietet dein Verein Gästezimmer, etwa in einer Hütte oder einem Bootshaus, ist je Betriebsstätte das erste Zimmer beitragsfrei. Für jedes weitere fällt ein Drittelbeitrag an (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV). Vermietest du die Unterkünfte ausschließlich an Vereinsmitglieder, sind sie laut Beitragsservice beitragsfrei und müssen nicht angemeldet werden.
Saisonpause
Ist eine Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt, etwa das Vereinsheim an einem Freibad im Winter, kannst du für diese Zeit eine Freistellung beantragen (§ 5 Abs. 4 RBStV). Die Stilllegung musst du glaubhaft machen und auf Verlangen nachweisen.
Typische Fälle im Überblick
| Situation | Rundfunkbeitrag |
|---|---|
| Vereinsheim, in dem nur Ehrenamtliche arbeiten | kein Beitrag, keine Anmeldung |
| Vereinsheim mit einer Reinigungskraft im Minijob, gemeinnütziger e. V. | 6,12 € im Monat |
| Geschäftsstelle mit zwölf Angestellten, gemeinnütziger e. V. | 6,12 € im Monat |
| Geschäftsstelle mit zwölf Angestellten, nicht gemeinnütziger Verein | 18,36 € im Monat |
| Geschäftsstelle im Arbeitszimmer eines Vorstandsmitglieds, Wohnung bereits angemeldet | kein zusätzlicher Beitrag |
| Vereinsbus nur für Vereinszwecke, gemeinnütziger e. V. | beitragsfrei |
| Verpachtete Vereinsgaststätte | der Pächter ist für die Gaststätte zuständig |
| Gästezimmer, die nur an Mitglieder vermietet werden | beitragsfrei |
| Zwei Standorte mit Beschäftigten, gemeinnütziger e. V. | je Betriebsstätte 6,12 € im Monat |
Anmeldung, Anfrage des Beitragsservice und Nachzahlung
Wer eine beitragspflichtige Betriebsstätte oder ein beitragspflichtiges Fahrzeug hat, muss das unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzeigen (§ 8 Abs. 1 RBStV); in der Praxis läuft das über den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Verein die Betriebsstätte erstmals innehat. Sie endet nicht vor Ablauf des Monats, in dem er sie abmeldet (§ 7 RBStV). Gesetzlich ist der Beitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate fällig; du kannst aber auch vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zahlen.
Häufig meldet sich der Beitragsservice von selbst mit einer Anfrage zur Beitragspflicht. Antworte darauf, am schnellsten über das Online-Formular mit Postleitzahl und Aktenzeichen aus dem Schreiben. Arbeiten in deinem Verein nur Ehrenamtliche und gibt es keine beitragspflichtigen Fahrzeuge oder Gästezimmer, gibst du an, dass kein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist. Andernfalls meldest du die Betriebsstätte an, gibst die Zahl der Beschäftigten an und weist die Gemeinnützigkeit nach.
Hat der Verein eine Anmeldung versäumt, kann die Landesrundfunkanstalt rückständige Beiträge per Bescheid festsetzen (§ 10 Abs. 5 RBStV). Die Forderungen verjähren nach den Vorschriften des BGB über die regelmäßige Verjährung (§ 7 Abs. 4 RBStV), also in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind.
In der Buchhaltung ordnest du den Rundfunkbeitrag in campai der Kostenstelle und Sphäre zu, die die Betriebsstätte nutzt, etwa der Geschäftsstelle. Mehr dazu unter Finanzen und Buchhaltung.
Häufige Fragen
Muss ein Verein ohne Angestellte Rundfunkbeitrag zahlen?
Nein, wenn in seinen Räumen ausschließlich Ehrenamtliche arbeiten. Dann ist kein Arbeitsplatz eingerichtet, und die Betriebsstätte muss nicht angemeldet werden. Hat der Verein aber Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für Vereinszwecke genutzt werden, oder vermietet er mehrere Gästezimmer an Dritte, können dafür Beiträge anfallen.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag für gemeinnützige Vereine?
Eingetragene gemeinnützige Vereine zahlen je beitragspflichtiger Betriebsstätte höchstens einen Drittelbeitrag, derzeit 6,12 Euro im Monat oder 73,44 Euro im Jahr, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Zählen Minijobber beim Rundfunkbeitrag?
Ja und nein. Ein Minijobber genügt, damit ein Arbeitsplatz eingerichtet ist und die Betriebsstätte angemeldet werden muss. Bei der Beitragsstaffel nach Beschäftigten zählen Minijobber dagegen nicht mit.
Gilt der Drittelbeitrag auch für nicht eingetragene Vereine?
Nein. § 5 Abs. 3 RBStV nennt ausdrücklich eingetragene gemeinnützige Vereine. Ein nicht eingetragener Verein zahlt nach der allgemeinen Staffel. Mit höchstens acht Beschäftigten ist das ebenfalls ein Drittelbeitrag; bei Fahrzeugen ist aber nur eines je beitragspflichtiger Betriebsstätte frei.
Deckt der Rundfunkbeitrag eine Übertragung im Vereinsheim ab, etwa beim Public Viewing?
Der Rundfunkbeitrag finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und hängt allein an der Betriebsstätte. Ob für eine öffentliche Vorführung von Fernsehbildern mit Musik zusätzlich Gebühren anfallen, ist eine eigene Frage. Mehr dazu liest du im Artikel GEMA für Vereine.
Fazit
Für viele Vereine ist der Rundfunkbeitrag schnell geklärt: Arbeiten in den Vereinsräumen nur Ehrenamtliche, ist keine Betriebsstätte anzumelden. Sobald ein Minijobber oder eine angestellte Kraft dazukommt, wird es beitragspflichtig. Eingetragene gemeinnützige Vereine zahlen dann je Betriebsstätte höchstens 6,12 Euro im Monat, und ihre ausschließlich für Vereinszwecke genutzten Fahrzeuge bleiben frei. Beantworte Anfragen des Beitragsservice zeitnah, halte den Freistellungsbescheid bereit und melde Änderungen wie die erste Einstellung oder die Abgabe von Räumen umgehend.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.