GEMA für Vereine: Gebühren, Tipps & mehr
Wenn urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, ist eine Gebühr an die GEMA zu entrichten. Doch trifft das auf alle Vereine zu?
Recht, Datenschutz & Versicherungen · 10 Min. Lesezeit
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Von campai Redaktion

Die GEMA ist den meisten bekannt – doch was hat sie mit Vereinen zu tun? Wenn urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, ist eine Gebühr an die GEMA zu entrichten. Doch trifft das auf alle Vereine zu? Und was muss dabei beachtet werden? Diese Fragen beantwortet folgender Artikel.
Überblick: Was ist die GEMA?
Bei der GEMA handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Urheberrechte von Musikschaffenden zu schützen. GEMA ist eine Abkürzung und steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA vertritt die Rechte von:
- Komponistinnen und Komponisten
- Textdichterinnen und Textdichtern
- Musikverlagen
Die GEMA stellt ebenfalls sicher, dass die Werke rechtlich gesehen ordnungsgemäß entlohnt werden. Entsprechend hat die Verwertungsgesellschaft auch das Recht, Schadensersatzforderungen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu erheben.
Was hat die GEMA mit Vereinen zu tun?
Man kennt die GEMA daher vorwiegend aus der Film- und Festivalbranche. Doch auch Verbindungen zum Vereinswesen bestehen. Musik, die auf einem Vereinsfest oder einer Vereinsveranstaltung abgespielt wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit urheberrechtlich geschützt.
Um keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen, muss das bei der GEMA angemeldet werden. Die entsprechenden Gebühren sind zu entrichten und die Musik darf verwendet werden. Wer das versäumt, muss mit einer hohen Schadensersatzforderung rechnen. Die Gebühren, die der GEMA zugehen, werden als sogenannte Tantiemen an den Urheber weitergeleitet.
Grundsätzlich gilt: Alle, die urheberrechtlich geschützte Musik vor einem öffentlichen Publikum abspielen, müssen eine Nutzungsgebühr – auch GEMA-Gebühr genannt – zahlen. Bei Ehrenamtlern, Privatpersonen sowie Vereinen wird keine Ausnahme gemacht. Die Grundlage dafür bildet das Urhebergesetz (UrhG).
Gemäß §15 Abs. 3 UrhG handelt es sich dann um eine öffentliche Veranstaltung, sobald Personen anwesend sind, die nicht zum persönlichen sozialen Umfeld des Veranstalters gehören. Dabei handelt es sich etwa um Freunde und Familie. (§ 15 UrhG: Allgemeines)
Vereine könnten jetzt auf die Idee kommen, dass sie sich selbst einfach als engen Freundeskreis definieren. Das ist allerdings nicht möglich. Ein Verein muss sich stets als öffentlich definieren, sodass die Zahlung der GEMA-Gebühr bei urheberrechtlich geschützter Musik Pflicht ist.
Anmeldung von Vereinsveranstaltungen bei der GEMA
Die Anmeldung erfolgt am einfachsten über das Onlineportal der GEMA. Bei Veranstaltungen mit Live-Musik kommt nach dem Event ein Verzeichnis aller gespielten Musiktitel hinzu. Man bezeichnet es auch als „Musikfolge“ oder Setlist. Bei reinen Tonträgerveranstaltungen ist keine Setlist nötig. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Damit die Musik verwendet werden kann, muss die GEMA der Verwendung zustimmen. Diese Einwilligung müssen Vereine vor der Veranstaltung einholen (§ 42 Abs. 1 VGG). Wer erst nachträglich anmeldet, riskiert deutlich höhere Kosten, denn die normalen Tarifsätze gelten nur bei rechtzeitiger Anmeldung. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Nach Veranstaltungen mit Live-Musik muss das Verzeichnis der gespielten Werke innerhalb von 6 Wochen bei der GEMA eintreffen. (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
Kümmere dich deshalb vor jedem Event rechtzeitig um die Anmeldung. Damit bist du stets auf der sicheren Seite, was die GEMA betrifft. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Bei welchen Veranstaltungen müssen Vereine GEMA-Gebühren zahlen?
Ganz gleich, ob ein DJ anwesend ist, ob die Musik über eine Musikanlage gespielt wird oder ob man sie nur auf dem Smartphone laufen lässt –wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, muss der Verein sie bei der GEMA anmelden. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Das bedeutet im gleichen Zuge, dass das Abspielen von Musik auf privaten Veranstaltungen nicht GEMA-gebührenpflichtig ist. Dazuzählen beispielsweise Familienfeiern, private Partys und Geburtstagsfeiern.
Meist trifft dies auf Vereinsveranstaltungen jedoch nicht zu. Hier ist fast immer eine GEMA-Gebühr zu entrichten. Es spielt allerdings keine Rolle, ob mit dem Event ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird oder nicht.
Bei der GEMA gibt es je nach Art der Musiknutzung unterschiedliche Tarife, nach denen sich später die Gebührenhöhe richtet. Für Vereinsveranstaltungen sind zum Beispiel diese wichtig:
- Tarif U-V: Veranstaltungen mit Musikern, also mit Live-Musik (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
- Tarif M-V: Musik vom Tonträger bei Veranstaltungen
- Tarif M-SP: Sportveranstaltungen mit Musik (GEMA: Tarif M-SP, Musikwiedergabe bei Sportveranstaltungen (2026))
Es sind aber nicht nur Feste, bei denen eine GEMA-Anmeldung erfolgen muss. Auch bei Sportveranstaltungen, bei denen Halbzeitmusik abgespielt wird, ist grundsätzlich eine Lizenz nötig. Sportvereine, die Mitglied eines Landessportbunds sind, müssen solche Pausenmusik bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern allerdings nicht anmelden, denn der Pauschalvertrag zwischen DOSB und GEMA deckt sie ab. Das Gleiche gilt für das Spielen von Cover-Songs im öffentlichen Kontext sowie Musik am Tag der offenen Tür. (DOSB/GEMA: Pauschalvertrag für Sportvereine)
Irrelevant ist, wo die Vereinsveranstaltung stattfindet. Sei es im Vereinsheim, im Freien oder auf dem Sportplatz –GEMA-Gebühren sind zu zahlen. Einzig die Höhe der Kosten wird dadurch beeinflusst. Es geht dabei vorrangig um die Beschallungsfläche.
Und was, wenn für die Veranstaltung gar keine Eintrittsgebühren verlangt werden? Dann ist ebenfalls eine Anmeldung bei der GEMA nötig. Selbst wer nur GEMA-freie Musik spielen will, sollte die Veranstaltung melden: Die GEMA geht zunächst davon aus, dass ihr Repertoire genutzt wird (GEMA-Vermutung). Dass nur freie Musik lief, muss der Verein nachweisen, etwa mit einer vollständigen Setlist. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Wer solche Events als Verein häufiger veranstaltet, sollte sich gleich die Anmeldung bei der GEMA speichern. Eine Vereinssoftware wie campai hilft dabei, stets alle nötigen Dokumente zur Hand zu haben. Damit ist die Anmeldung gleich ein Stück weniger aufwendig.

Wie hoch sind die GEMA-Gebühren für Vereine?
Tatsächlich lässt sich nicht pauschal sagen, wie hoch die GEMA-Gebühren für Vereine ausfallen. Es gibt ein paar Kriterien, die sich auf die Kosten auswirken:
- Auswahl der Musiktitel
- Größe der Veranstaltung
- Anzahl der Teilnehmer
- Veranstaltungsfläche
- Ort der Veranstaltung (im Freien oder im Vereinsheim?)
- Eintrittsgeld
Bei der GEMA gibt es für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik verschiedene Tarife. Die Nutzungsgebühr richtet sich auch maßgeblich danach. So berechnet die GEMA für eine Amateursportveranstaltung, bei der höchstens 30 Minuten Hintergrundmusik nur vor Beginn, in den Pausen und am Ende läuft und keine Musik im Wettkampf oder bei Programmpunkten eingesetzt wird, nach Tarif M-SP 15,10 Euro je 150 Zuschauer (Stand April 2026, zuzüglich 7 % Umsatzsteuer). Bei einem Ball mit Live-Musik in deiner Mehrzweckhalle richtet sich die Gebühr nach Raumgröße und Eintrittsgeld (Tarif U-V): Schon für einen Saal bis 500 Quadratmeter beträgt die Mindestvergütung 152 Euro netto, mit Eintritt steigt sie schnell auf mehrere hundert Euro. Eine unerlaubte Musiknutzung kann Nachforderungen und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 97 UrhG). Es lohnt sich daher, sich rechtzeitig um die Anmeldung zu kümmern. (§ 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz; GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026); GEMA: Tarif M-SP, Musikwiedergabe bei Sportveranstaltungen (2026); § 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Mehr Informationen zu den aktuellen Tarifen und Bemessungskriterien finden Vereine auf der offiziellen Webseite der GEMA.
GEMA-Gebühren im Verein sparen
Wenn ein Verein häufig Veranstaltungen organisiert und dort urheberrechtlich geschützte Musik abspielen möchte, kann es sich lohnen, einen Jahrespauschalvertrag mit der GEMA abzuschließen. Für Live-Musik nach Tarif U-V gibt es dann ab der 11. Veranstaltung im Jahr 10 % Nachlass und ab der 31. Veranstaltung 14,5 %, jeweils gerechnet ab der ersten Veranstaltung und bei jährlicher Vorauszahlung. Voraussetzung ist, dass die Musiknutzungen fristgerecht gemeldet werden. (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
Die GEMA schließt Gesamtverträge mit Verbänden und Nutzervereinigungen (§ 35 VGG). Frage bei deinem Dachverband nach, ob ein solcher Vertrag für deinen Verein gilt und welche Nachlässe und Anmeldebedingungen er vorsieht. (§ 35 VGG: Gesamtverträge; § 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer; GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
Überdies sparen Vereine bei Veranstaltungen, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Verfolgen sie nachweislich keine wirtschaftlichen Ziele, gewährt die GEMA zum Beispiel im Tarif U-V einen Nachlass von 15 % (§ 39 Abs. 3 VGG). Dazu zählen etwa: (§ 39 VGG: Tarifgestaltung; GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
- Kinderveranstaltungen
- Jugendtanzveranstaltungen im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren, wenn nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und das Netto-Eintrittsgeld höchstens 4,21 Euro beträgt (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
- Seniorenveranstaltungen
- Veranstaltungen von Vereinen zur Brauchtumspflege
- Veranstaltungen gemeinnütziger Sportvereine, bei denen der Sport im Vordergrund steht
- Veranstaltungen der freien Wohlfahrtspflege

5 Top-Tipps für Vereine bezüglich der GEMA
- Veranstaltungen rechtzeitig anmelden: Eine zu späte Meldung kann teure Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. (§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
- Musikverzeichnis nicht vergessen: Nach Veranstaltungen mit Live-Musik muss innerhalb von sechs Wochen ein Verzeichnis der gespielten Songs bei der GEMA eingehen. (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
- Prüfe Nachlässe nach dem zutreffenden Tarif und einem für deinen Verein geltenden Gesamtvertrag. Eine allgemeine prozentuale Ermäßigung für alle Vereine gibt es nicht. (GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026))
- Pauschalen prüfen: Sportvereine in einem Landessportbund sind für viele Musiknutzungen bereits über den Pauschalvertrag zwischen DOSB und GEMA abgedeckt. Welche weiteren Befreiungen und Pauschalen es gibt, erfährst du im Artikel zur GEMA-Befreiung für Vereine. (DOSB/GEMA: Pauschalvertrag für Sportvereine)
- GEMA ernst nehmen: Man sollte die GEMA nicht auf die leichte Schulter nehmen und die Anmeldung vernachlässigen. Selbst kleine Events, die öffentlichen Charakter haben und bei denen urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, sollten zwingend angemeldet werden.
(§ 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer)
Fazit
Die GEMA stellt den Schutz der Urheberrechte von Musikschaffenden sicher. Demnach muss grundsätzlich jede öffentliche Vereinsveranstaltung, bei der urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wird, angemeldet werden, sofern sie nicht über einen Pauschalvertrag abgedeckt ist. Nach dem Okay der GEMA und der Leistung der GEMA-Gebühr kann das Fest wie geplant stattfinden. Damit Vereinen keine rechtlichen Konsequenzen drohen, sollten Vereine die GEMA nicht nur ernst nehmen, sondern auch darauf achten, ihre Events rechtzeitig anzumelden. (DOSB/GEMA: Pauschalvertrag für Sportvereine)
Checkliste: Vereinsveranstaltung bei der GEMA anmelden
Geh diese Punkte vor und nach jeder Veranstaltung mit Musik durch.
Quellen
Stand:
- § 15 UrhG: Allgemeines
- § 42 VGG: Meldepflicht der Nutzer
- GEMA: Tarif U-V, Unterhaltungsmusik mit Musikern (2026)
- GEMA: Tarif M-SP, Musikwiedergabe bei Sportveranstaltungen (2026)
- DOSB/GEMA: Pauschalvertrag für Sportvereine
- § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- § 35 VGG: Gesamtverträge
- § 39 VGG: Tarifgestaltung
- GEMA: Wann eine Setlist einzureichen ist
campai Redaktion
Redaktion der campai Akademie
Fachlicher Hintergrund: Entwicklung von Software für Vereinsverwaltung. Die Redaktion bereitet Themen aus der Vereinsorganisation auf und verlinkt die verwendeten Rechts- und Verwaltungsquellen.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.