Impressum für Vereine: Pflichtangaben für Website, Social Media, Newsletter und Vereinszeitung
Was ins Impressum deines Vereins gehört: Pflichtangaben nach DDG und MStV, Social-Media-Profile, Newsletter, Vereinszeitung und ein Beispiel für den e.V.

Fast jeder Verein braucht ein Impressum: auf der Vereinswebsite, auf Instagram, Facebook oder YouTube, im Newsletter und in der gedruckten Vereinszeitung. Online ergibt sich die Pflicht aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 den bisherigen § 5 TMG abgelöst hat, und aus § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV). Für Gedrucktes gelten die Pressegesetze der Bundesländer. Ins Impressum eines eingetragenen Vereins gehören mindestens der vollständige Name mit „e.V.“, eine Postanschrift, die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, eine E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg sowie Registergericht und Vereinsregisternummer. Veröffentlichst du regelmäßig Berichte und Neuigkeiten, kommt eine verantwortliche Person für die Inhalte hinzu.
Wann braucht ein Verein ein Impressum?
Im Gesetz heißt das Impressum Anbieterkennzeichnung. Es soll zeigen, wer hinter einem Angebot steht und wie diese Stelle erreichbar ist. Für Vereine sind drei Regelwerke wichtig.
§ 5 DDG: geschäftsmäßige digitale Dienste
§ 5 DDG verpflichtet Anbieter von „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten“ zu umfangreichen Pflichtangaben. Gemeint sind Websites, Online-Shops, Apps und Social-Media-Profile. Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine kennt das Gesetz nicht. Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird weit ausgelegt: Nach Auffassung der Landesmedienanstalt Saarland muss dafür weder Geld fließen noch ein Gewinn beabsichtigt sein, schon Werbung zur Kostendeckung genügt. Bietet dein Verein online Kurse, Mitgliedschaften, Tickets oder Fanartikel an oder zeigt er Sponsorenlogos, solltest du davon ausgehen, dass § 5 DDG gilt.
§ 18 MStV: jedes nicht private Angebot
Auch eine rein informative Website braucht ein Impressum. § 18 Abs. 1 MStV gilt für alle Online-Angebote, die „nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, und ein Vereinsauftritt ist nie rein privat. Mindestens anzugeben sind Name und Anschrift des Vereins sowie Name und Anschrift der Vertretungsberechtigten.
Zusätzlich verlangt § 18 Abs. 2 MStV bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift. Veröffentlicht dein Verein regelmäßig Spielberichte, Neuigkeiten oder ein Online-Vereinsmagazin, spricht viel dafür, dass diese Pflicht greift.
Landespressegesetze: Vereinszeitung und Festschrift
Für gedruckte Werke wie die Vereinszeitung, die Festschrift zum Jubiläum oder ein Programmheft gilt das Presserecht. Es ist Ländersache, deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Pressegesetz. Die Regeln zum Impressum ähneln sich aber stark; die Einzelheiten findest du weiter unten.
| Wo veröffentlichst du? | Rechtsgrundlage | Was mindestens hinein muss |
|---|---|---|
| Vereinswebsite, Blog, Online-Shop | § 5 DDG, § 18 MStV | vollständige Anbieterkennzeichnung, bei Berichten zusätzlich eine verantwortliche Person |
| Social-Media-Profile, YouTube-, Telegram- oder WhatsApp-Kanal, Podcast | § 5 DDG, § 18 MStV | Impressum im Profil oder ein klar als „Impressum“ beschrifteter Link auf das Impressum der Website |
| E-Mail-Newsletter | nach verbreiteter Auffassung ebenfalls § 5 DDG und § 18 MStV | Pflichtangaben im Fußbereich oder ein direkter Link zum Impressum |
| Vereinszeitung, Festschrift, Programmheft | Pressegesetz des Bundeslandes | Herausgeber oder Verleger, bei regelmäßigem Erscheinen die verantwortliche Redaktion |
| Geschäftliche E-Mails und Briefe | keine eigene Vorschrift im Vereinsrecht | empfohlen: Signatur mit Name, Sitz, Registerangaben und Vorstand |

Diese Angaben gehören ins Impressum deines Vereins
Für einen eingetragenen Verein, dessen Website unter § 5 DDG fällt, ergibt sich die folgende Liste. Damit erfüllst du gleichzeitig die Anforderungen des Medienstaatsvertrags.
- Name des Vereins mit Rechtsform: genau so, wie er im Vereinsregister steht, also mit „e.V.“.
- Anschrift: eine Postanschrift, unter der der Verein tatsächlich erreichbar ist. Ein Postfach genügt nicht, denn das Gesetz verlangt die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist.
- Vertretungsberechtigte: die Vorstandsmitglieder, die den Verein nach außen vertreten, mit Vor- und Nachnamen. Das ist der Vorstand nach § 26 BGB, nicht der erweiterte Vorstand und nicht die Abteilungsleitungen. Der Medienstaatsvertrag verlangt für sie zusätzlich eine Anschrift.
- E-Mail-Adresse und zweiter Kontaktweg: Das Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend, wenn es einen gleich schnellen zweiten Weg gibt, etwa ein Kontaktformular, das zügig beantwortet wird. Am einfachsten ist trotzdem eine Telefonnummer.
- Registergericht und Registernummer: das Amtsgericht, bei dem dein Verein im Vereinsregister eingetragen ist, und die VR-Nummer.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer: nur, wenn dein Verein eine solche Nummer hat.
- Verantwortliche Person für redaktionelle Inhalte: Name und Anschrift, sobald dein Verein journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht.
Nicht vorgeschrieben sind Steuernummer, Bankverbindung oder Spendenkonto. Du kannst solche Angaben ergänzen, sie gehören aber nicht zur Pflicht.
Privatadresse oder Vereinsanschrift?
Viele kleine Vereine haben keine Geschäftsstelle. Dann steht im Impressum oft die Adresse eines Vorstandsmitglieds, weil Post den Verein nur dort sicher erreicht. Hat dein Verein ein Vereinsheim oder ein Büro, in dem Post zuverlässig ankommt und bearbeitet wird, kannst du diese Anschrift verwenden. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Verein dort tatsächlich erreichbar ist. Ob die Vereinsanschrift auch für die Angaben zu den Vorstandsmitgliedern genügt, hängt ebenfalls davon ab, ob sie dort erreichbar sind.
Nicht eingetragener Verein
Ein nicht eingetragener Verein hat keine Registernummer. Nenne dann den Namen des Vereins, eine Anschrift und die Personen, die ihn vertreten.
Wer darf für die Inhalte verantwortlich sein?
Als verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV darf nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat. Teilen sich mehrere Personen die Verantwortung, etwa für den Newsbereich und die Seiten der Jugendabteilung, musst du angeben, wer für welchen Teil zuständig ist. Für Angebote, die sich an Jugendliche richten, dürfen auch Jugendliche verantwortlich sein: Für sie entfallen die Anforderungen an Geschäftsfähigkeit und Strafverfolgung.
Beispiel: So kann das Impressum eines e.V. aussehen
Die folgende Tabelle ist ein Beispiel für den Aufbau des Impressums eines eingetragenen Vereins. Alle Namen und Daten sind erfunden. Übernimm die Struktur, setze die Angaben deines Vereins ein und prüfe, ob dein Angebot weitere Angaben erfordert.
| Angabe | Beispiel (fiktiv) |
|---|---|
| Überschrift der Seite | Impressum |
| Anbieter | Turn- und Sportverein Musterstadt e.V. |
| Anschrift | Am Sportpark 12, 12345 Musterstadt |
| Vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB | Anna Beispiel (1. Vorsitzende) und Jonas Muster (2. Vorsitzender), beide erreichbar unter der Vereinsanschrift |
| Kontakt | E-Mail: info@tsv-musterstadt.example, Telefon: 01234 567890 |
| Registereintrag | Amtsgericht Musterstadt, VR 1234 |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | DE000000000 (nur angeben, wenn vorhanden) |
| Verantwortlich für redaktionelle Inhalte nach § 18 Abs. 2 MStV | Lea Beispiel, Am Sportpark 12, 12345 Musterstadt |
Stelle das Impressum auf eine eigene Seite mit der Überschrift „Impressum“ und verlinke es auf jeder Seite, am besten im Fußbereich. Die Datenschutzerklärung ist ein eigenes Dokument auf einer eigenen Seite. Was darin stehen muss, erklärt der Beitrag zu den Informationspflichten nach der DSGVO.
Impressum auf Social Media, im Newsletter und im Kanal
Social-Media-Profile
Profile auf Instagram, Facebook, YouTube oder TikTok sind eigene Medienangebote. Für das Vereinsprofil gilt deshalb dieselbe Impressumspflicht wie für die Website. Viele Plattformen haben dafür kein eigenes Feld. Die Landesmedienanstalt Saarland hält es für zulässig, im Profil auf das Impressum der Vereinswebsite zu verlinken, wenn der Link direkt zum Impressum führt, höchstens zwei Klicks entfernt ist und ausdrücklich als Impressum bezeichnet wird, zum Beispiel „Impressum: tsv-musterstadt.example/impressum“. Bietet eine Plattform ein eigenes Feld für das Impressum, nutze es. Wie du deinen Verein auf den einzelnen Plattformen aufstellst, zeigt der Beitrag Social Media für Vereine.
Newsletter und Vereins-E-Mails
Ein E-Mail-Newsletter gilt nach verbreiteter Auffassung ebenfalls als Online-Angebot mit Impressumspflicht. Nimm die Pflichtangaben deshalb in den Fußbereich jeder Ausgabe auf oder setze dort einen direkten Link „Impressum“ auf deine Website. Werbliche E-Mails dürfen außerdem weder den Absender noch ihren werblichen Charakter in Kopf- oder Betreffzeile verschleiern (§ 6 Abs. 2 DDG).
Für gewöhnliche geschäftliche E-Mails und Briefe enthält das Vereinsrecht keine eigenen Pflichtangaben. Eine einheitliche Signatur mit Vereinsname, Sitz, Registergericht, VR-Nummer und vertretungsberechtigtem Vorstand ist trotzdem sinnvoll. Eine solche Signatur schafft Vertrauen bei Sponsoren, Behörden und Vertragspartnern und ist schnell eingerichtet.
Messenger-Kanäle, Podcasts und Videos
Dasselbe gilt für einen öffentlichen WhatsApp- oder Telegram-Kanal, einen YouTube-Kanal oder einen Vereinspodcast: Setze in die Beschreibung einen als Impressum beschrifteten Link. Worauf du bei WhatsApp sonst achten solltest, erklärt der Beitrag WhatsApp im Verein.
Impressum in der Vereinszeitung und anderen Drucksachen
Für gedruckte Vereinsmedien gelten die Landespressegesetze. Deren Regeln zum Impressum sind in den Grundzügen gleich, im Detail aber nicht identisch. Prüfe deshalb das Pressegesetz deines Bundeslandes. In aller Regel gilt:
- Auf jedem Druckwerk müssen Name und Anschrift des Druckers und des Verlegers stehen. Gibt der Verein die Zeitung selbst heraus, nennst du statt des Verlegers den Verein als Herausgeber mit Anschrift.
- Erscheint ein Druckwerk in ständiger Folge, wie eine Vereinszeitung, gilt es als periodisch. Dann müssen zusätzlich Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs angegeben werden, bei mehreren Personen mit ihrem jeweiligen Bereich.
- Einige Landespressegesetze verlangen außerdem eine verantwortliche Person für den Anzeigenteil. Bezahlte Veröffentlichungen musst du als Anzeige kenntlich machen.
- Ausgenommen sind Druckwerke, die nur dem Geschäftsverkehr oder dem geselligen Leben dienen, etwa Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen sowie Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte.
Für die Vereinszeitung, die zweimal im Jahr erscheint, brauchst du also ein vollständiges Impressum mit verantwortlicher Redaktion. Ein Plakat für das Sommerfest ist dagegen eine Werbedrucksache; ein Hinweis auf den Verein als Veranstalter ist trotzdem sinnvoll. Verstöße gegen die Impressumspflicht sind auch nach den Pressegesetzen Ordnungswidrigkeiten.
Platzierung und typische Fehler
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Der Bundesgerichtshof hat 2006 entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über zwei Links wie „Kontakt“ und „Impressum“ erreichbar ist, diese Anforderungen erfüllen kann (Az. I ZR 228/03). Auf der sicheren Seite bist du mit einem Link „Impressum“ im Fußbereich jeder Seite.
| Typischer Fehler | So machst du es richtig |
|---|---|
| Postfach statt Anschrift | Postanschrift, unter der der Verein erreichbar ist |
| Vorstand nach der Wahl nicht aktualisiert | Impressum direkt nach jeder Vorstandswahl anpassen |
| „e.V.“ oder VR-Nummer fehlt | Name und Registerdaten aus dem aktuellen Registerauszug übernehmen |
| Impressum unter „Info“ oder „Rechtliches“ versteckt | Link eindeutig mit „Impressum“ beschriften |
| Social-Media-Profil ohne Impressum | „Impressum:“ mit Link in die Profilbeschreibung setzen |
| Nur eine E-Mail-Adresse angegeben | Telefonnummer oder ein zügig beantwortetes Kontaktformular ergänzen |
Wer die Pflichtangaben nach § 5 DDG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 DDG). Daneben sind Abmahnungen möglich. Beides vermeidest du mit einem gepflegten Impressum ohne großen Aufwand.
Häufige Fragen
Braucht jeder Verein ein Impressum?
Jeder Verein, der eine Website, ein Social-Media-Profil oder ein anderes Online-Angebot betreibt, braucht eines. Der Medienstaatsvertrag verlangt die Angaben für alle Angebote, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Für gedruckte Vereinsmedien gilt das Pressegesetz deines Bundeslandes.
Muss die Privatadresse des Vorstands ins Impressum?
Nicht zwingend. Anzugeben ist eine Anschrift, unter der der Verein tatsächlich erreichbar ist. Hat der Verein ein Vereinsheim oder eine Geschäftsstelle, die Post zuverlässig erhält, reicht diese. Ohne eigene Räume bleibt oft nur die Adresse eines Vorstandsmitglieds. Ein Postfach genügt nicht.
Reicht auf Instagram ein Link auf das Impressum der Website?
Nach Auffassung der Landesmedienanstalt Saarland ja, wenn der Link direkt zum Impressum führt, mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist und als Impressum bezeichnet wird. Ein eigenes Impressum direkt im Profil ist noch sicherer, wenn die Plattform das zulässt.
Muss eine Telefonnummer ins Impressum?
Pflicht sind eine E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Laut Europäischem Gerichtshof muss das keine Telefonnummer sein; ein Kontaktformular, das zügig beantwortet wird, kann genügen. Eine Telefonnummer ist aber die einfachste Lösung.
Was ist der Unterschied zwischen Impressum und Datenschutzerklärung?
Das Impressum zeigt, wer hinter dem Angebot steht. Die Datenschutzerklärung erklärt, welche personenbezogenen Daten dein Verein verarbeitet, wozu und auf welcher Rechtsgrundlage. Du brauchst beides, auf getrennten Seiten.
Fazit
Ein Impressum ist für deinen Verein schnell erstellt und erspart dir unnötigen Ärger. Lege die Angaben einmal sorgfältig an: Name mit „e.V.“, Postanschrift, Vorstand nach § 26 BGB, E-Mail-Adresse und zweiter Kontaktweg, Registergericht und VR-Nummer, bei Berichten und Neuigkeiten eine verantwortliche Person. Verlinke dieses Impressum von der Website, allen Social-Media-Profilen und dem Newsletter aus, und denk an die Vereinszeitung. Wenn du deine Website neu aufbaust, findest du im Beitrag Vereinswebsite erstellen alle weiteren Bausteine. Prüfe das Impressum nach jeder Vorstandswahl und jedem Umzug, dann bleibt es aktuell.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.