§26 BGB - Was gilt für den Vereinsvorstand?
(§ 26 BGB)
BGB-Vorstand: § 26 BGB - Welche Regeln gelten für den Vereinsvorstand? Erfahre in diesem Artikel alle wichtigen Details!
(§ 26 BGB)
Recht, Datenschutz & Versicherungen · 9 Min. Lesezeit
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Von campai Redaktion

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält einige Regelungen für Vereine. Eine davon betrifft ganz konkret den Vorstand des Vereins. Was in § 26 BGB festgehalten ist und wie damit umzugehen ist, erklärt dieser Artikel. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Was ist § 26 BGB einfach erklärt?
Quelle: § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
Eine Erklärung gegenüber dem Verein kann einem Vorstandsmitglied zugehen. Für Erklärungen des Vereins nach außen gelten dagegen die Vertretungsregeln des § 26 BGB und der Satzung. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Was besagt § 26 BGB?
Quelle: § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
Bei § 26 BGB handelt es sich um eine sogenannte Einzelnorm. Sie befasst sich mit dem Thema „Vorstand und Vertretung“ und besagt gleich zu Beginn, dass ein Verein einen Vorstand haben muss. Dieser hat die Aufgabe, die Organisation gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Weiters steht in der Norm geschrieben, dass der Umfang der Vertretungsmacht durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden kann. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Gemäß § 26 BGB kann der Vorstand nicht nur aus einer Person, sondern auch aus mehreren Personen bestehen. Wenn das der Fall ist, wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Wenn eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben ist, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Muss der erweiterte Vorstand gewählt werden?
§ 26 BGB verlangt einen Vorstand; dessen Bestellung regelt § 27 BGB. Die Satzung bestimmt die Zusammensetzung und kann im gesetzlichen Rahmen vom gesetzlichen Bestellungsverfahren abweichen (§ 40 BGB). (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung; § 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands; § 40 BGB: Nachgiebige Vorschriften)
Wie wird der Vorstand gewählt?
Grundsätzlich bestellt die Mitgliederversammlung den Vorstand (§ 27 BGB); die Satzung kann im Rahmen des § 40 BGB abweichen. Die bestellte Person muss das Amt annehmen. Der Amtsbeginn richtet sich nach dem wirksamen Bestellungsbeschluss und den Satzungsregeln. Dokumentiere Bestellung und Annahme für die Registeranmeldung (§ 67 BGB). (§ 27 BGB: Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands; § 40 BGB: Nachgiebige Vorschriften; § 67 BGB: Änderung des Vorstands)
Wichtig: Gibt es keine besonderen Regeln in der Satzung, gilt das allgemeine Vereinsrecht nach dem BGB. Das bedeutet: Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Satzung kann aber auch vorsehen, dass die Wahl schriftlich, geheim oder offen erfolgt, das entscheidet jeder Verein selbst.
Aufgaben und Pflichten des Vorstands nach § 26 BGB
Quelle: § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
Der Vorstand ist das Herzstück eines jeden Vereins, ohne ihn läuft nichts. Laut § 26 BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben, der die wichtigsten Aufgaben übernimmt: Der BGB-Vorstand vertritt den Verein rechtlich nach außen und sorgt dafür, dass alles mit rechten Dingen zugeht. Ob der Vorstand aus einer Person besteht oder aus mehreren, das entscheidet die Satzung des Vereins. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Die Vereinssatzung gibt den Rahmen vor:
In der Satzung steht genau, wie viele Personen zum BGB-Vorstand gehören und wer den Verein offiziell vertreten darf. Häufig wird unterschieden zwischen dem sogenannten „engen Vorstand“ (zum Beispiel Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister) und dem „erweiterten Vorstand“ (etwa Abteilungsleiter, Jugendwart oder Schriftführer). Die genaue Aufteilung kann jeder Verein an seine eigenen Bedürfnisse anpassen – je nach Größe, Zweck und Struktur.
Typische Aufgaben des BGB-Vorstands:
- Den Verein vor Gericht und bei Behörden vertreten
- Verträge im Namen des Vereins abschließen
- Mitgliederversammlungen einberufen und leiten
- Über die Verwendung der Vereinsgelder wachen
- Die Satzung und die Vereinsziele umsetzen
Beispiel für die Zusammensetzung eines Vorstands:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender (Stellvertreter)
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Jugendwart
- Abteilungsleiter
- Beisitzer
Ob und wie viele zusätzliche Positionen es gibt, regelt die Satzung. Wichtig: Die Satzung muss klar festlegen, welche Aufgaben und Rechte die einzelnen Vorstandsmitglieder haben, nur so sind alle auf der sicheren Seite.
Praxis-Tipp:
Ein transparenter und gut organisierter Vorstand ist entscheidend für das Vereinsleben. Wer im BGB-Vorstand sitzt, trägt viel Verantwortung: Entscheidungen sollten immer im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder getroffen werden.

BGB-Vorstand vs. erweiterter Vorstand – eine Unterscheidung
Die Unterscheidung des BGB-Vorstands, also des eigentlichen Vorstands, und des erweiterten Vorstands ist relevant. Daher sollte das aus der Satzung eindeutig hervorgehen. Begriffe wie „geschäftsführender Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“ schaffen eine klare Abgrenzung.
Des Weiteren sollte die Satzung Regelungen enthalten zur Wahl der Vorstandsmitglieder, zu den ihnen übertragenen Aufgaben, zur Einberufung zu Sitzungen, zur Beschlussfähigkeit des Vorstands sowie zur Beurkundung seiner Beschlüsse.
Zudem ist es sinnvoll, in der Satzung zu regeln, was passiert, wenn Vorstandsmitglieder ausscheiden – sei es durch einen Austritt, die Niederlegung des Amts oder den Tod. Wer soll die Aufgaben anschließend weiterführen? Wenn diese Frage eindeutig geklärt wird, ist eine lückenlose Führung der Vereinsgeschäfte möglich.
Folgende Formulierung liefert beispielsweise Klarheit:
„Das frei gewordene Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.“
Erweiterung des Vorstands nach § 26 BGB
Quelle: § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
Manchmal ist eine Erweiterung des Vorstands gewünscht. Jedoch geht dies nicht ohne Weiteres. Vielmehr muss es auch hierzu eine klare und eindeutige Regelung in der Satzung geben. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, wer der BGB-Vorstand ist und damit das Recht und die Pflicht hat, den Verein gesetzlich zu vertreten.
Auch wenn ein erweiterter Vorstand sehr praktisch sein kann und im Verein oft eine wichtige Rolle spielt, gibt es dazu keine klare gesetzliche Regelung. Daher kommt es teilweise vor, dass die Satzung nicht so eindeutig ist, wie sie sein sollte. Auch hier gilt: Unmissverständliche und klare Regelungen sind gefragt!
So lässt sich vermeiden, dass es auf Mitgliederversammlungen sowie auf Vorstandssitzungen lange Diskussionen darüber gibt, ob der erweiterte Vorstand überhaupt bestimmte Beschlüsse fassen darf oder nicht.
Deshalb beinhaltet eine gute Vereinssatzung Regeln zu folgenden Aspekte:
- Zusammensetzung des erweiterten Vorstands
- Wahl der Mitglieder
- Aufgaben des erweiterten Vorstands
- Beschlussfähigkeit
- Beurkundung seiner Beschlüsse
- Einberufung zu den Sitzungen
Damit eine Person in den erweiterten Vorstand gewählt werden kann und das Amt antritt, muss sie die Wahl oder Berufung annehmen. In der Satzung kann zudem klar geregelt werden, dass die Amtszeit zeitlich begrenzt ist. Klassisch ist eine ergänzende Regelung, dass Vorstandsmitglieder beliebig oft wieder gewählt werden können.
Soll der Vorstand ein ausgeschiedenes Mitglied bis zur nächsten Wahl selbst ersetzen dürfen, braucht es dafür eine passende Satzungsgrundlage. Ohne zulässige Abweichung bleibt die Bestellung des gesetzlichen Vorstands Aufgabe der Mitgliederversammlung. Für zusätzliche Gremien bestimmt ebenfalls die Satzung das Bestellungsverfahren. (§ 25 BGB; § 27 BGB; § 40 BGB)
Wenn es in der Satzung dazu hingegen keine Regelung gibt, müssen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben übernehmen. Die Führung der Vereinsgeschäfte sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds fallen in ihre Verantwortung. Dazu zählt ebenfalls, einen Beschluss herbeizuführen, der besagt, wer die Aufgaben zu übernehmen hat.
Wie viele Beisitzer es gibt, sollte nicht klar festgelegt werden. Besser ist eine Formulierung wie „bis zu … Beisitzer“ im erweiterten Vorstand. So kann die Anzahl der Beisitzer an die praktischen Erfordernisse flexibel angepasst werden.

Regelungen aus § 26 BGB für Vereine zusammengefasst
Quelle: § 26 BGB: Vorstand und Vertretung
§ 26 „Vorstand und Vertretung“ im Bürgerlichen Gesetzbuch bietet Vereinen eine wichtige Grundlage, an die man sich zu halten hat. Wir haben die Konsequenzen aus der gesetzlichen Regelung noch einmal übersichtlich dargestellt: (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
- Der Vorstand ist ein zwingendes Vereinsorgan.
- Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmten Amtsbezeichnungen vor; Zusammensetzung und Vertretungsregeln müssen zur Satzung passen. (§ 26 BGB)
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Daneben können besondere Vertreter innerhalb ihres Geschäftskreises (§ 30 BGB) und wirksam Bevollmächtigte (§ 167 BGB) für den Verein handeln. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung; § 30 BGB: Besondere Vertreter; § 167 BGB: Erteilung der Vollmacht)
- Es ist das Recht des Vorstands, unbeschränkt und unbegrenzt für den Verein zu handeln und Geschäfte abzuschließen. Nur die Satzung kann das Recht einschränken.
- Sofern in der Vereinssatzung keine andere Regelung enthalten ist, gilt für die Außenvertretung der Grundsatz des Mehrheitsprinzips.
Auf dieser Rechtsgrundlage wird der BGB-Vorstand im Verein ernannt und kann entsprechend seiner Rechte und Pflichten tätig werden.
Fazit
Gemäß § 26 BGB muss jeder Verein einen Vorstand, welcher den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat. Damit stellt dieser Paragraf eine wichtige Grundlage für Vereine dar. Ob der Vorstand aus mehreren Personen besteht, wie die Wahlen stattfinden und was es sonst noch rund um den Vereinsvorstand zu regeln gibt, wird klar in der Vereinssatzung festgelegt. (§ 26 BGB: Vorstand und Vertretung)
Checkliste: Vorstand in der Satzung regeln
Prüf mit dieser Liste, ob deine Satzung die Regeln zum Vorstand eindeutig festlegt.
Quellen
Stand:
campai Redaktion
Redaktion der campai Akademie
Fachlicher Hintergrund: Entwicklung von Software für Vereinsverwaltung. Die Redaktion bereitet Themen aus der Vereinsorganisation auf und verlinkt die verwendeten Rechts- und Verwaltungsquellen.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.