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Verein ohne Vorstand

Wie wichtig das Ehrenamt des Vorstandes des Vereins ist, erleben Vereinsmitglieder in der Regel relativ selten.

Verein ohne Vorstand

Wie wichtig das Ehrenamt des Vorstandes des Vereins ist, erleben Vereinsmitglieder in der Regel relativ selten. Aber ist in einem Verein plötzlich der Vorstand nicht mehr vorhanden, aus welchen Gründen auch immer, ist sehr schnell zu merken, dass der Verein handlungsunfähig ist. Wie es dazu kommen kann, dass ein Verein führungslos wird und was dann zu tun ist, erklärt dieser Beitrag.

Wie Vereine ihren Vorstand verlieren können

Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist es ein vermehrt zu beobachtendes Phänomen, dass sich in Vereinen schwer Einzelne finden lassen, die bereit sind, sich für das Ehrenamt des Vorstandes zur Verfügung stellen. So kommt es immer häufiger dazu, dass bei den turnusmäßigen Neuwahlen für Vorstände keine Kandidaten zur Verfügung stehen. Um dies zu vermeiden sollte der Verein strukturen schaffen, die die Arbeit auf mehrere Schultern verteilt und digital aufstellt, z.B. durch eine Vereinssoftware oder durch die Übernahme der Vereinsarbeit (www.vereinsfuchs.de)

Vereine verlieren zudem ihren Vorstand, wenn es in der Vereinsführung zu Ungereimtheiten gleich welcher Art gekommen ist. Die Folge davon ist in der Regel, dass der Vorstand entweder von der Mitgliederversammlung abgesetzt wird oder er tritt zurück. In einer solch komplizierten Situation ist es besonders schwer, einen adäquaten Ersatz für den alten Vorstand zu finden, weil die Situation oftmals überaus kompliziert ist und dementsprechend einen hohen Aufwand erfordert. Zudem können Vereine ihren Vorstand verlieren, wenn dieser verstirbt, schwer erkrankt, beruflich bedingt an einen weit entfernten Ort versetzt wird oder er wird inhaftiert. Übrigens ist es ein häufiger Grund, den Vorstand zu verlieren, weil dieser schlicht und einfach vergessen hat, seine Vereinsmitgliedschaft zu verlängern oder rechtzeitig die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, weshalb dieser laut Satzung automatisch aus dem Verein ausgeschlossen wurde. Ein Vorstandsmitglied muss aber Vereinsmitglied sein.

Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins

Laut Gesetz muss der Vorstand eines Vereins aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bestehen. Es besteht aber die Möglichkeit, den Vorstand zu erweitern, wobei bis zu fünf Vorstandsmitglieder empfohlen sind. In der Regel nehmen Vereine den Kassenführer in den Vorstand mit auf, einerseits um seine Position aufzuwerten. Andererseits wird auf diese Weise erreicht, dass der Vorstand aus drei Mitgliedern besteht, sodass bei Abstimmungsentscheidungen immer automatisch eine Mehrheit vorhanden ist, solange sich nicht ein Vorstandsmitglied der Stimme enthält.

Zum erweiterten Vorstand können beispielsweise gehören:

der Kassenwart

der Wettkampfbeauftragte

Sportvorstand

ein Vorstand Kinderarbeit

einer für kulturelle Belange

oder für technische Bereiche

Bei gemeinnützigen Vereinen sollte darauf geachtet werden, dass im erweiterten Vorstand kein Festbeauftragter oder ein Organisator für Partys aufgeführt wird. Dies könnte beim Finanzamt den Eindruck erwecken, dass der Verein und seine Mitglieder einen Schwerpunkt auf Feierlichkeiten legt, weniger auf die gemeinnützige Arbeit.

Amtsdauer der Vorstände

Wie lange ein Vorstand im Ehrenamt bleibt, ist vom Gesetzgeber nicht detailliert festgelegt. In der Tat besteht die Möglichkeit, einen Vorstand auf Lebenszeit zu wählen, auch wenn dies wenig ratsam ist. Angeraten ist aber, dass die Amtszeit des Vorstandes in der Satzung festgeschrieben wird. Hier hat sich gezeigt, dass eine Amtszeit von drei bis fünf Jahren sehr gut zu handhaben ist.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Amtszeit zu splitten? Soll heißen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass die Amtszeit für den Vorsitzenden beispielsweise fünf Jahre beträgt, während die der anderen Vorstandsmitglieder lediglich auf drei Jahre festgelegt ist. Auf diese Weise wird zeitgleich erreicht, dass nicht alle Vorstandsmitglieder bei einer Wahl ausgetauscht werden. Dies hat seine Vorteile, speziell bei den vereinsinternen Besonderheiten, an die sich ein neues Vorstandsmitglied erst gewöhnen muss.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder zum unterschiedlichen Zeitpunkt lässt sich auch erreichen, wird ein rotierendes oder rollierendes Wahlsystem in der Satzung fest etabliert. Dann kann beispielsweise bei einer vierjährigen Wahlperiode die Neuwahl des Vorsitzenden um zwei Jahre verschoben werden, sodass Teile des Vorstandes immer alle zwei Jahre zur Wahl stehen. Ähnlich wird beispielsweise im Fußball verfahren, wo die Europameisterschaft und die Weltmeisterschaft immer im Abstand von zwei Jahren ausgetragen werden.

Egal welche Formulierung in der Satzung gewählt wird, wichtig ist, dass eine Nachfolgeregelung integriert ist. Steht beispielsweise in der Satzung, der Vorsitzende wird für eine Zeit von vier Jahren gewählt, dann endet die Tätigkeit des Vorsitzenden auch tatsächlich vier Jahre nach der Wahl. Wurde zu diesem Zeitpunkt noch kein neuer Vorstand gefunden oder die Wahlen sind 14 Tage später anberaumt, ist der Verein bis zur Neuwahl eines Vorstandes ohne Führung. Deshalb sollte beim Festlegen der Amtsdauer in der Satzung des Vereins immer hinzugefügt werden, dass der Vorstand für eine gewisse Zeit im Amt bleibt, mindestens aber so lange, bis ein Nachfolger gewählt wurde. Auf diese Weise lässt sich ausschließen, dass der Verein zumindest zeitweise ohne Vorstand ist.

Allerdings kann es auch mit einer solchen Formulierung im Einzelfall problematisch werden. Beispielsweise, wenn sich niemand aus dem Verein bereit erklärt, sich als Vorstand zur Wahl zu stellen. Da der amtierende Vorstand entlastet und entlassen werden will, gilt es schnellstmöglich eine Nachfolgelösung zu präsentieren. Der alte Vorstand wird sich nicht auf ewig in  sein Ehrenamt pressen lassen und irgendwann von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, auch wenn kein neuer Vorstand in Aussicht ist.

Rücktritt vom Ehrenamt

Insbesondere langgediente Vorstände gehen oftmals den Schritt, ihren Rücktritt vom Ehrenamt rechtzeitig anzukündigen. Damit wissen die Vereinsmitglieder, dass sie einen neuen Vorstand wählen müssen und haben ausreichend Zeit, eine geeignete Person ausständig zu machen. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Ankündigung zu einem bestimmten Termin das Ehrenamt niederzulegen nichts weiter ist als eine Ankündigung. In der Tat muss der Amtsinhaber am angekündigten Tag seinen Rücktritt formal noch einmal erklären, damit dieser rechtswirksam wird.

Ist der Rücktritt rechtswirksam erklärt, gibt es allerdings auch kein Zurück mehr. Hat beispielsweise ein Vorstandsmitglied im Streit seinen Rücktritt erklärt, diesen Schritt über Nacht überdacht und will diesen nun rückgängig machen, gibt es dazu keine Möglichkeit. Der einzige Weg, die Position im Vorstand erneut zu besetzen, sind Neuwahlen, bei denen die Vereinsmitglieder wieder für diesen Kandidaten stimmen.

Selbst wenn sich in der Satzung eine entsprechende Formulierung findet, es besteht keine Möglichkeit, einem Vorstandsmitglied das Recht zum Rücktritt zu verwehren. Allerdings gibt es auch hier eine Besonderheit zu beachten. Ein Vorstand darf nicht, wie es der Gesetzgeber ausdrückt, zur Unzeit erfolgen.

Was damit gemeint ist, wird an einem Beispiel deutlich. Ein Vorstand entdeckt, dass sein Verein überschuldet und zahlungsunfähig ist. Um dem Ärger aus dem Weg zu gehen, erklärt er seinen Rücktritt. Dieser Rücktritt ist nach § 26 Abs. 2 S. 2 BGB nicht rechtswirksam, weil er zur Unzeit erfolgte. Zudem hat sich der Vorsitzende selbst in eine Position gebracht, in der er damit rechnen muss, für den entstandenen Schaden haftbar gemacht zu werden.

Verein ohne Vorstand: Die Folgen

Hat ein Verein seinen Vorstand verloren, ist er zumindest nach außen handlungsunfähig. Dies kann überaus problematisch werden, denn es ist nicht mehr möglich, Bankgeschäfte durchzuführen, Verträge zu unterschreiben, Verträge zu kündigen oder dringend benötigtes für den Verein einzukaufen. Deshalb sind die Mitglieder angehalten, schnellstmöglich geeignete Personen zu finden, die sich bereiterklären dieses Ehrenamt auszuüben.

Lässt sich trotz intensiver Suche kein neuer Vorstand finden, kann ein Notvorstand berufen werden. Dazu müssen sich die Vereinsmitglieder an das zuständige Amtsgericht wenden, von dem dann kostenpflichtig ein Vorstand bestellt wird. Hier ist es ausreichend, wenn ein Vereinsmitglieder einen formlosen Antrag an den zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht stellt.

Diese Maßnahme reicht in der Regel aus, um die dringenden Vereinsangelegenheiten zu regeln, Vermögenswerte zu veräußern und schlussendlich den Verein aufzulösen. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum normalen Vorstand, ein Notvorstand nach § 612 BGB vergütet werden muss. Diese Vergütung an den Notvorstand ist auch dann zu zahlen, wenn in der Satzung explizit verankert ist, dass der Vorstand unentgeltlich arbeitet. In der Folge kann ein Notvorstand die Ausübung der Tätigkeit verweigern, reichen die Vermögensverhältnisse des Vereins nicht aus, um den Vorstand zu entschädigen. Dann besteht nur noch die Möglichkeit, dass die Vereinsmitglieder zu jedem einzelnen anstehenden Punkt eine Wahl durchführen, mit dem Ziel, den Verein aufzulösen.


Matthias Tausch

Matthias Tausch

CSO

"Als Vereinsmensch möchte ich meine Erfahrungen an die Vereine weitergeben, damit Sie sich erfolgreich in der Zukunft aufstellen können!"