Gehalt von Geschäftsführern im gemeinnützigen Verein
Wie hoch darf das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein sein? Erfahre alles zu Höhe, Angemessenheit, BFH-Urteil und Steuerrisiken.
Ehrenamt & Mitarbeit · 11 Min. Lesezeit
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Von campai Redaktion

Der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins erledigt eine Vielzahl an Aufgaben. Da ist es nur fair, dass er dafür eine Vergütung erhält. Aber wie hoch darf das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein eigentlich ausfallen, welche Formen der Bezahlung gibt es und was musst du dabei beachten? Dieser Artikel gibt dir alle Antworten, von der rechtlichen Grundlage über den Fremdvergleich bis zu den steuerlichen Stolperfallen.
Darf ein gemeinnütziger Verein überhaupt Gehälter zahlen?
Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Gehälter zahlen. Die Gemeinnützigkeit verbietet keine Bezahlung, sie verlangt nur, dass die Vergütung angemessen bleibt. Damit das Vereinsleben wie gewünscht abläuft, braucht es das ein oder andere Mitglied, das sich einbringt. Viele sind ehrenamtlich tätig und werden entweder gar nicht oder über eine Ehrenamtspauschale vergütet. (§ 3 EStG)
Ein Verein kann aber auch Angestellte beschäftigen, beispielsweise als Platzwart oder als Geschäftsführer. Hier sieht es mit der Vergütung anders aus. Diese Personen stecken viel Mühe und Zeit in ihre Aufgaben, deshalb ist eine faire Bezahlung üblich. Auch ein gemeinnütziger Verein ist damit ein ganz normaler Arbeitgeber. Welche grundlegenden Möglichkeiten gibt es also, Mitglieder und Angestellte eines Vereins finanziell zu entlohnen?
Formen der Vergütung im gemeinnützigen Verein
Grundsätzlich unterscheidet man bei der Vergütung im Verein zwischen fünf Formen:
- Aufwandsentschädigung
- Übungsleiterpauschale (§ 3 EStG)
- Ehrenamtspauschale (§ 3 EStG)
- Entgeltzahlung
- Sonstige
Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind feste steuerfreie Beträge für nebenberufliche Tätigkeiten. Unter „Sonstige“ fallen alle Vergütungen im gemeinnützigen Verein, die sich nicht in die anderen Kategorien einordnen lassen. Prinzipiell sind alle Formen steuerpflichtig, sogar Zahlungen an Ehrenamtler, bis auf ein paar wenige Ausnahmen. (§ 3 EStG; BMF: R 3.26 LStR – nebenberufliche Tätigkeiten)
Angestellte im Verein erhalten Arbeitsentgelt. Der Verein muss die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten prüfen und erfüllen. Freibeträge, Versicherungsfreiheit und besondere Regeln etwa für Minijobs können die Abgaben beeinflussen; sie fallen daher nicht ausnahmslos in gleicher Weise an (§ 38 EStG, §§ 7 und 8 SGB IV). (§ 38 EStG; § 7 SGB IV; § 8 SGB IV)
Geschäftsführer im gemeinnützigen Verein: Art der Anstellung
Wie es um das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein steht, hängt von der Art seiner Anstellung ab. Geschäftsführer können sowohl als Arbeitnehmer angestellt werden als auch als Honorarkräfte. Eine Honorarkraft ist ein freier Mitarbeiter, der ein festes Honorar von dem Verein erhält, für den er tätig ist.

Scheinselbstständigkeit vermeiden
Wer einen Geschäftsführer auf Honorarbasis beschäftigt, sollte die Scheinselbstständigkeit im Blick behalten. Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn jemand formal als freier Mitarbeiter arbeitet, faktisch aber wie ein Angestellter eingebunden ist, also feste Arbeitszeiten hat, weisungsgebunden ist und nur für den Verein tätig ist. Stuft die Deutsche Rentenversicherung das Verhältnis als Scheinselbstständigkeit ein, drohen Nachzahlungen von Sozialabgaben. Im Zweifel klärt ein Statusfeststellungsverfahren, ob eine echte selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Wie hoch ist das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein hängt stark von der Größe des Vereins, dem Umsatz, der Mitarbeiterzahl und der Verantwortung ab. Ein kleiner lokaler Sportverein zahlt deutlich weniger als ein großer Landesverband mit tausenden Mitgliedern. Zur Orientierung hilft ein Fremdvergleich mit ähnlichen Vereinen. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Vergütung nach Aufgaben und Vereinsgröße
Für einen Fremdvergleich solltest du folgende Unterschiede berücksichtigen: (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
- Kleiner Verein mit nebenamtlicher Geschäftsführung: Prüfe den tatsächlichen Zeitumfang und trenne ein gegebenenfalls begünstigtes Ehrenamt von einem Arbeitsverhältnis.
- Hauptamtliche Geschäftsführung: Vergleiche Stellen mit ähnlicher Personal-, Budget- und Organisationsverantwortung.
- Großer Verein oder Verband: Beziehe Führungsspanne, Zahl der Standorte, Finanzvolumen und besondere fachliche Anforderungen in den Fremdvergleich ein. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
- Überregionaler Verband: Dokumentiere die Vergleichsstellen und sämtliche Bestandteile der Vergütung, einschließlich variabler Zahlungen und Versorgungszusagen.
Diese Unterschiede beeinflussen, welche Vergleichsstellen für die Vergütung geeignet sind. Entscheidend ist nicht die absolute Höhe, sondern ob das Gehalt für den jeweiligen Verein angemessen ist.
Was zählt alles zur Vergütung? Die Gesamtausstattung
Für die Frage der Angemessenheit zählt nicht nur das monatliche Gehalt, sondern die gesamte Vergütung, die sogenannte Gesamtausstattung. Dazu gehören: (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
- Bonuszahlungen und variable Gehaltsbestandteile
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- die private Nutzung eines Dienstwagens
- Pensionszusagen und betriebliche Altersvorsorge
- Versicherungsleistungen
Wer prüft, ob ein Geschäftsführergehalt angemessen ist, muss all diese Bestandteile zusammenrechnen. Ein auf den ersten Blick niedriges Grundgehalt kann durch Dienstwagen und Pensionszusage am Ende deutlich höher liegen.
Angemessenheit: Was beim Geschäftsführergehalt zu beachten ist
Ein Geschäftsführer im gemeinnützigen Verein kann auf Honorarbasis tätig werden oder ein Gehalt erhalten. In beiden Fällen muss die Vergütung den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit entsprechen. Das Gehalt muss also angemessen sein und darf nicht übermäßig hoch ausfallen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 der Abgabenordnung. Es besagt, dass keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. (§ 55 AO)
Neben dem Gemeinnützigkeitsrecht spielt auch das Zuwendungsrecht eine Rolle. Erhält der Verein öffentliche Zuschüsse, gilt das sogenannte Besserstellungsverbot, auch „equal pay“ genannt. Es bedeutet, dass der Verein als Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen darf als vergleichbare Bedienstete des Zuschussgebers, also etwa des öffentlichen Dienstes.
Der Fremdvergleich als Maßstab
Der wichtigste Maßstab für die Angemessenheit ist der Fremdvergleich. Dabei wird geprüft, was ein vergleichbarer Verein einem Geschäftsführer mit ähnlicher Aufgabe zahlen würde. Als Vergleichsmaßstab dürfen sogar Gehälter aus nicht steuerbegünstigten Unternehmen herangezogen werden. Auch das Finanzamt darf sich auf einschlägige Branchenstudien und Gehaltsstrukturuntersuchungen beziehen. So lässt sich eine belastbare Bandbreite für ein angemessenes Entgelt ermitteln. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Das BFH-Urteil vom 12. März 2020 zur Angemessenheit der Vergütung
Quelle: BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17
Wie weit der Spielraum reicht, hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 12. März 2020 (Az. V R 5/17) klargestellt. In dem Fall lag das Geschäftsführergehalt inklusive Dienstwagen und Versorgungszusage zwischen rund 243.000 und 283.000 Euro pro Jahr. Der BFH entschied: Für die Bestimmung der Angemessenheit gelten die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung. Die Obergrenze wird über einen Fremdvergleich ermittelt. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Im entschiedenen Fall prüfte der BFH eine Überschreitung der oberen angemessenen Vergleichsvergütung um mehr als 20 Prozent. Das Urteil erlaubt keine pauschale Gehaltserhöhung ohne belastbaren Fremdvergleich. Auch die vom Gericht beurteilte geringfügige Überzahlung ist keine allgemeine Freigrenze: Ob ein Verstoß die Gemeinnützigkeit gefährdet, hängt von seinem Gewicht und den Umständen ab (BFH, V R 5/17). (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Folgen einer unangemessen hohen Vergütung
Zahlt ein Verein ein zu hohes Geschäftsführergehalt, drohen ernste Konsequenzen. Im schlimmsten Fall verliert der Verein die Gemeinnützigkeit. Das bedeutet, dass Steuervorteile entfallen, der Verein Körperschaft- und Gewerbesteuer nachzahlen muss und keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen darf. Für viele Vereine ist das existenzbedrohend.
Deshalb gilt: Lege die Höhe des Gehalts nachvollziehbar fest und dokumentiere den Fremdvergleich. Bei größeren Vereinen kann ein Gehaltsgutachten sinnvoll sein. Darin werden die Besonderheiten des Vereins, Gehaltsstatistiken und die aktuelle Rechtsprechung ausgewertet, um zu zeigen, dass das Gehalt im angemessenen Rahmen liegt. So ein Gutachten lässt sich im Streitfall auch beim Finanzamt vorlegen. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Vorstandsvergütung vs. Geschäftsführervergütung
Geschäftsführer und Vorstand sind nicht dasselbe, und das gilt auch bei der Bezahlung. Der Geschäftsführer ist in der Regel angestellt und erhält ein normales Gehalt. Der Vorstand dagegen ist nach dem Gesetz grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung des Vorstands über die reine Auslagenerstattung hinaus ist nur erlaubt, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (§ 670 BGB; § 27 BGB; § 40 BGB)
Fehlt eine solche Satzungsregelung und zahlt der Verein dem Vorstand trotzdem ein Gehalt, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden. Eine beliebte Lösung für eine kleine Anerkennung ist die steuerfreie Ehrenamtspauschale, die ebenfalls eine Grundlage in der Satzung braucht. Wer also einen geschäftsführenden Vorstand im gemeinnützigen Verein bezahlen möchte, prüft zuerst die Satzung. (§ 3 EStG)
Vergütung im Verein einfach im Griff behalten
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Fazit
Ein gemeinnütziger Verein darf seine Geschäftsführung angemessen vergüten. Dokumentiere einen Fremdvergleich und beziehe alle Vergütungsbestandteile ein. Das BFH-Urteil V R 5/17 erläutert, wie eine unverhältnismäßig hohe Vergütung und die Folgen für die Gemeinnützigkeit zu prüfen sind; es ersetzt die Prüfung des konkreten Falls nicht. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Häufige Fragen zum Gehalt von Geschäftsführern im gemeinnützigen Verein
Darf ein gemeinnütziger Verein Gehälter zahlen?
Ja. Ein gemeinnütziger Verein darf Angestellte beschäftigen und Gehälter zahlen, auch für die Geschäftsführung. Die Gemeinnützigkeit verlangt nur, dass die Vergütung angemessen ist und nicht unverhältnismäßig hoch ausfällt.
Wie hoch darf das Gehalt eines Geschäftsführers im gemeinnützigen Verein sein?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Das Gehalt muss zum Verein passen und einem Fremdvergleich standhalten. Nach dem BFH gilt ein Gehalt erst dann als unangemessen, wenn es den oberen Rand der vergleichbaren Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigt. (BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Was verdient ein Geschäftsführer in einem Sportverein?
Eine pauschale Gehaltsspanne für Sportvereine lässt sich ohne belastbare Vergleichsdaten nicht angeben. Entscheidend sind Aufgaben, Zeitumfang, Verantwortung und die gesamte Vergütung. Sie muss einem Fremdvergleich standhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO). (§ 55 AO; BFH, Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17)
Was passiert bei einem zu hohen Geschäftsführergehalt?
Zahlt ein Verein dauerhaft ein unangemessen hohes Gehalt, kann er die Gemeinnützigkeit verlieren. Dann entfallen Steuervorteile, es drohen Steuernachzahlungen und der Verein darf keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen.
Darf der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins ein Gehalt bekommen?
Nur wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich erlaubt. Ohne diese Regelung ist der Vorstand ehrenamtlich tätig und darf höchstens Auslagen ersetzt bekommen. Eine steuerfreie Ehrenamtspauschale braucht ebenfalls eine Grundlage in der Satzung. (§ 3 EStG; § 27 BGB; § 40 BGB)
Checkliste: Gehalt der Geschäftsführung festlegen
Geh diese Punkte durch, bevor du das Gehalt einer Geschäftsführung festlegst oder anpasst.
Quellen
Stand:
campai Redaktion
Redaktion der campai Akademie
Fachlicher Hintergrund: Entwicklung von Software für Vereinsverwaltung. Die Redaktion bereitet Themen aus der Vereinsorganisation auf und verlinkt die verwendeten Rechts- und Verwaltungsquellen.
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.