Fotos im Verein veröffentlichen: Recht am eigenen Bild, Einwilligung und Urheberrecht
Wann dein Verein Fotos von Mitgliedern, Kindern und Gästen zeigen darf, wann du eine Einwilligung brauchst und was für die Rechte des Fotografen gilt.

Fotos vom Training, vom Turnier oder vom Sommerfest machen deinen Verein lebendig. Sobald darauf Menschen erkennbar sind, braucht dein Verein für die Veröffentlichung aber eine rechtliche Grundlage. Mannschafts- und Veranstaltungsfotos von Erwachsenen kann er nach Einschätzung der Datenschutzaufsicht oft auf sein berechtigtes Interesse stützen, wenn er vorher darüber informiert. Für Porträts, Bilder von internen Feiern und vor allem für Fotos von Kindern holst du besser eine Einwilligung ein. Und unabhängig davon, wer auf dem Bild zu sehen ist, brauchst du die Nutzungsrechte der Person, die das Foto gemacht hat.
Welche Regeln gelten für Fotos im Verein?
Bei Vereinsfotos treffen drei Rechtsbereiche aufeinander: der Datenschutz, das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht. Die ersten beiden schützen die abgebildeten Personen, das dritte die Person hinter der Kamera.
Datenschutz-Grundverordnung
Ein Foto, auf dem jemand erkennbar ist, enthält personenbezogene Daten. Aufnehmen, Speichern und Veröffentlichen sind deshalb Verarbeitungen im Sinne der DSGVO, für die dein Verein eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO braucht. Infrage kommen vor allem das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Welche Rechtsgrundlagen es insgesamt gibt, erklärt der Beitrag zur rechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein.
Fotos gelten nicht automatisch als besonders geschützte Daten nach Art. 9 DSGVO. Anders kann es sein, wenn ein Bild Rückschlüsse auf Gesundheit, Religion oder sexuelle Orientierung zulässt, etwa Aufnahmen aus einer Reha-Sportgruppe. Dann ist besondere Zurückhaltung geboten.
Kunsturhebergesetz: das Recht am eigenen Bild
Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. § 23 KUG nennt Ausnahmen, unter anderem für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, und für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Wer Bildnisse entgegen diesen Regeln verbreitet, kann sich sogar strafbar machen (§ 33 KUG).
Wie DSGVO und KUG zusammenspielen
Wie beide Gesetze bei Veröffentlichungen außerhalb des Journalismus zusammenwirken, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Aufsichtsbehörden wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg prüfen Vereinsfotos nach der DSGVO und ziehen die Wertungen des § 23 KUG in die Interessenabwägung ein. Für die Praxis heißt das: Was nach dem KUG ohne Einwilligung zulässig wäre, spricht auch in der Abwägung nach der DSGVO eher für deinen Verein.

Wann reicht das berechtigte Interesse des Vereins?
Ein Verein hat ein berechtigtes Interesse daran, über sein Vereinsleben zu berichten. Ob es die Interessen der Abgebildeten überwiegt, hängt vor allem davon ab, womit diese vernünftigerweise rechnen müssen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder bewerten einige Fälle unterschiedlich streng. Die folgende Übersicht stützt sich auf die Hinweise des Landesbeauftragten in Baden-Württemberg (LfDI) und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA).
| Situation | Einschätzung der Aufsicht | Empfehlung |
|---|---|---|
| Mannschaftsfoto von Erwachsenen | LfDI und BayLDA: berechtigtes Interesse reicht; wer für das Foto posiert, willigt meist zusätzlich durch sein Verhalten ein | vorher informieren, Widersprüche beachten |
| Wettkampf oder öffentliche Veranstaltung, Teilnehmende im Geschehen | berechtigtes Interesse, solange der Charakter der Veranstaltung erkennbar ist | Hinweis in Ausschreibung oder Einladung und Aushang vor Ort |
| Zuschauende in der Menge, Personen als Beiwerk | in der Regel ohne Einwilligung zulässig | einzelne Personen nicht gezielt herausstellen |
| Einzelaufnahme einer Person | LfDI: Einwilligung, sobald eine Person im Mittelpunkt steht; BayLDA: bei aktiv Mitwirkenden wie Wettkämpfern oder Vorstandsmitgliedern kann das berechtigte Interesse reichen | Einwilligung einholen, vor allem bei Personen, die nicht aktiv mitwirken |
| Interne Feier, Vereinsausflug | LfDI: grundsätzlich Einwilligung nötig; BayLDA: Fotos aus dem Vereinsleben meist über das berechtigte Interesse möglich | Einwilligung einholen |
| Kinder und Jugendliche | LfDI: stets Einwilligung der Erziehungsberechtigten; BayLDA: mit Fingerspitzengefühl auch ohne, im Zweifel Einwilligung | Einwilligung der Sorgeberechtigten einholen |
| Peinliche oder sensible Situationen, etwa Umkleide, Verletzung, Alkohol oder Krankheit | Interessen der Abgebildeten überwiegen | nicht veröffentlichen |
Vorher informieren
Stützt du dich auf das berechtigte Interesse, musst du die Betroffenen vorher informieren (Art. 13 DSGVO): wer fotografiert, wofür die Bilder genutzt werden, wo sie erscheinen, wie lange sie gespeichert bleiben und welche Rechte die Abgebildeten haben. Auf das Widerspruchsrecht musst du ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO). Neue Mitglieder erreichst du über die Datenschutzhinweise beim Beitritt, bestehende über die Vereinszeitung oder eine Rundmail. Bei Veranstaltungen mit Publikum schlägt der LfDI einen gut sichtbaren Aushang am Eingang vor. Wie du die Informationspflichten insgesamt erfüllst, steht im Beitrag zu den Informationspflichten nach der DSGVO.
Widersprüche ernst nehmen
Wer auf einem Foto zu sehen ist, das du auf das berechtigte Interesse stützt, kann aus Gründen seiner besonderen Situation widersprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Dann darfst du das Bild nur weiter nutzen, wenn zwingende schutzwürdige Gründe des Vereins überwiegen, und das ist bei einem Vereinsfoto kaum je der Fall. Das BayLDA empfiehlt, Widersprüchen möglichst weitgehend zu folgen. Nimm das Foto also herunter oder schneide die Person heraus.
Die Einwilligung: So holst du sie richtig ein
Eine Einwilligung muss freiwillig, für einen bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich sein. Dein Verein muss sie im Zweifel nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Mündliche Zustimmung oder das Posieren vor der Kamera können zwar genügen, lassen sich später aber schwer belegen. Hole die Einwilligung deshalb schriftlich oder elektronisch ein. Die Erklärung sollte festhalten:
- welche Aufnahmen gemeint sind, etwa Fotos und Videos von Training, Wettkämpfen und Veranstaltungen
- wo sie erscheinen: Website, bestimmte Social-Media-Kanäle, Vereinszeitung, Weitergabe an die Lokalpresse oder den Verband
- ob Namen zu den Bildern genannt werden
- wie lange die Bilder veröffentlicht bleiben
- dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann
- dass gedruckte Exemplare nicht zurückgeholt werden können und Bilder im Internet von Dritten kopiert worden sein können
Holst du die Einwilligung zusammen mit dem Mitgliedsantrag ein, muss sie klar von den übrigen Erklärungen getrennt sein (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Mache die Aufnahme in den Verein nicht davon abhängig, sonst ist die Einwilligung nicht mehr freiwillig (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Das BayLDA hält es außerdem für möglich, in der Satzung oder einer Datenschutzordnung festzulegen, wann Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Eine solche Regelung trägt aber nur gegenüber Mitgliedern, nicht gegenüber Gästen.
Widerruft jemand seine Einwilligung, wirkt das für die Zukunft (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Entferne die Bilder dann von Website und Social-Media-Kanälen. Was bis zum Widerruf veröffentlicht war, bleibt rechtmäßig.
Fotos von Kindern und Jugendlichen
Bei Minderjährigen ist besondere Sorgfalt gefragt, denn die DSGVO stellt Kinder ausdrücklich unter besonderen Schutz. Eine feste Altersgrenze für die Einwilligung in Fotos gibt es nicht. Die Grenze von 16 Jahren aus Art. 8 DSGVO gilt nur für Online-Dienste, die einem Kind direkt angeboten werden. Entscheidend ist, ob das Kind die Tragweite einer Veröffentlichung verstehen kann.
- Bei jüngeren Kindern entscheiden die Sorgeberechtigten. Haben beide Eltern das Sorgerecht, vertreten sie das Kind gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 BGB). Lass die Einwilligung deshalb im Zweifel von beiden unterschreiben.
- Hole bei Jugendlichen, die die Folgen einschätzen können, zusätzlich ihre eigene Zustimmung ein. Gegen den Willen eines Jugendlichen solltest du kein Bild veröffentlichen, auch wenn die Eltern zugestimmt haben.
- Nenne zu Kinderfotos höchstens Vornamen und keine Angaben, die zusammen mit dem Bild auf Wohnort, Schule oder feste Trainingszeiten einzelner Kinder schließen lassen.
- Fotos aus Umkleiden und Duschen sind tabu, auch für die interne Nutzung.
Wie dein Verein Kinder und Jugendliche insgesamt schützt, zeigt der Beitrag zur Aufsichtspflicht und zum Jugendschutz im Verein.
Urheberrecht: Wem gehört das Foto?
Das Urheberrecht liegt bei der Person, die das Foto gemacht hat (§ 7 UrhG). Auch einfache Schnappschüsse sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG). Fotografiert ein Mitglied ehrenamtlich für den Verein, gehören die Bilder deshalb nicht automatisch dem Verein. Er darf sie nur so nutzen, wie ihm Nutzungsrechte eingeräumt wurden (§ 31 UrhG). Ist dabei nichts ausdrücklich geregelt, reichen die Rechte nur so weit, wie es der gemeinsam zugrunde gelegte Zweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Halte deshalb schriftlich fest, wofür der Verein die Bilder nutzen darf: Website, Social Media, Vereinszeitung, Weitergabe an Presse, Verband und Sponsoren, Bearbeitung und Zuschnitt, unbefristet oder befristet. Das gilt auch für Profis, die du für ein Jubiläum buchst. Die Fotografin oder der Fotograf hat außerdem das Recht, als Urheber genannt zu werden, und kann bestimmen, wie (§ 13 UrhG). Nutzt dein Verein fremde Bilder ohne Erlaubnis, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG).
| Bildquelle | Was du brauchst |
|---|---|
| Ehrenamtliche Fotografin aus dem Verein | schriftliche Rechteeinräumung für die geplanten Nutzungen und eine Absprache zur Namensnennung |
| Beauftragter Fotograf | Vertrag mit Umfang der Nutzungsrechte, Vergütung und Namensnennung |
| Bilddatenbank | Lizenz, die die geplante Nutzung abdeckt, und die dort vorgeschriebene Quellenangabe |
| Fotos von Mitgliedern oder Eltern | Erlaubnis der Person, die fotografiert hat, und eine Rechtsgrundlage für die abgebildeten Personen |
| Fotos aus der Lokalzeitung | Erlaubnis der Zeitung oder des Fotografen; teile ohne Erlaubnis nur den Link zum Artikel |
Fotos im Vereinsalltag organisieren
- Regeln festlegen: Beschließe im Vorstand, wer für den Verein fotografieren darf, auf welchen Kanälen Bilder erscheinen und wer sie freigibt.
- Fotowünsche sichtbar machen: Wer nicht fotografiert werden möchte, kann bei Veranstaltungen zum Beispiel einen farbigen Aufkleber oder ein Armband tragen. So wissen alle, die fotografieren, Bescheid.
- Bilder sicher ablegen: Speichere Vereinsfotos an einem zentralen Ort mit Zugriffsbeschränkung statt auf privaten Handys und lösche Bilder, die du nicht mehr brauchst.
- Einwilligungen dokumentieren: Bewahre die Erklärungen so auf, dass du sie bei einer Nachfrage findest. Verwaltest du deine Mitglieder in campai, kannst du die Einwilligung als Dokumentvorlage anlegen, die sich aus den Kontaktdaten füllt.
- Messenger-Gruppen meiden: Fotos von Kindern gehören nicht in große Elterngruppen. Mehr dazu im Beitrag WhatsApp im Verein.
- Kanäle bewusst wählen: Für Website und Social Media gelten dieselben Regeln. Tipps zu den Kanälen findest du in den Beiträgen Social Media für Vereine und Vereinswebsite erstellen.
Häufige Fragen
Darf ein Verein Mannschaftsfotos ohne Einwilligung veröffentlichen?
Bei Erwachsenen in der Regel ja. Der LfDI Baden-Württemberg und das BayLDA halten das berechtigte Interesse des Vereins für ausreichend, wenn er vorher über die Veröffentlichung informiert. Bei Mannschaftsfotos von Minderjährigen verlangt der LfDI dagegen stets die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Brauche ich für Fotos von Kindern immer die Einwilligung der Eltern?
Die Aufsichtsbehörden sehen das unterschiedlich streng. Der sichere Weg ist die schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten, bei gemeinsamem Sorgerecht beider Eltern, und bei älteren Jugendlichen zusätzlich ihre eigene Zustimmung.
Was muss ich tun, wenn jemand seine Einwilligung widerruft?
Entferne die betroffenen Bilder von Website und Social-Media-Kanälen und nutze sie nicht mehr. Der Widerruf wirkt für die Zukunft, bereits gedruckte Vereinszeitungen musst du nicht zurückrufen.
Muss ich den Fotografen nennen?
Der Urheber kann verlangen, genannt zu werden, und bestimmen, wie (§ 13 UrhG). Kläre das, wenn du dir die Nutzungsrechte einräumen lässt. Bei Bildern aus Bilddatenbanken richtet sich die Quellenangabe nach der Lizenz.
Reicht eine Einwilligung im Mitgliedsantrag?
Ja, wenn sie dort klar getrennt von den übrigen Erklärungen steht, freiwillig ist und genau beschreibt, wofür die Bilder genutzt werden. Die Aufnahme in den Verein darf nicht davon abhängen.
Fazit
Fotos sind für die Öffentlichkeitsarbeit deines Vereins wertvoll, und mit klaren Regeln bleibt ihre Veröffentlichung rechtssicher. Informiere Mitglieder und Gäste vorher, stütze Mannschafts- und Veranstaltungsfotos von Erwachsenen auf das berechtigte Interesse und hole für Einzelaufnahmen, interne Feiern und Kinder eine Einwilligung ein. Respektiere Widersprüche, kläre mit allen, die für den Verein fotografieren, die Nutzungsrechte und lege Bilder geschützt ab. Einen einfachen Prüfstein gibt das BayLDA mit: Würdest du das Foto auch veröffentlichen, wenn du selbst darauf zu sehen wärst?
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung.