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Offenlegung des Trainergehalts im Verein

Rechtliche Konsequenzen eines möglichen Datenschutzverstoßes bei der Offenlegung von Gehältern.

Offenlegung des Trainergehalts im Verein

Mit Urteil vom 01.11.2021 (Az. 2-01 S191/20) entschied das Landgericht Frankfurt am Main über eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten im Vereinskontext und bewertete die rechtlichen Konsequenzen eines möglichen Datenschutzverstoßes.

Dem Prozess vorausgegangen war die per E-Mail an die Vereinsmitglieder versendete Budgetplanung, aus welcher u.a. die konkreten Gehälter namentlich genannter (minderjähriger) Trainer hervorging. Ein betroffener Trainer verklagte den Verein daraufhin auf Schadenersatz und scheiterte in erster Instanz vor dem zuständigen Amtsgericht. In der Folge legte der Trainer Berufung ein und der Sachverhalt wurde vor dem zuständigen Landgericht Frankfurt am Main verhandelt.Das Landgericht entschied, dass die Berufung des Klägers keinen Erfolg habe, da kein konkreter materieller oder immaterieller Schaden festgestellt werden konnte und die Datenverarbeitung ansich rechtmäßig war.

Begründung des Landgerichts

Als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung wird im konkreten Fall der Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (das berechtigte Interesse) angeführt. Das berechtigte Interesse ermöglichte es dem Verein eine Datenverarbeitung zu legitimieren, nachdem die dieser seine Interessen, mit denen der betroffenen Trainer gegeneinander abgewogen hat. Eine solche Interessenabwägung ist stets zu dokumentieren. Ob eine Datenverarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses zulässig ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist immer im Einzelfall zu entscheiden.

Nach Ansicht des Landgerichts überwogen hier die berechtigen Interessen des Vereins, die Gehälter im Zuge der Vorbereitung auf die Mitgliedersammlung zu teilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vereins, dazu gehören auch die Ausgaben für Gehälter, seien keine besonders schützenswerte Information und somit jedem Mitglied zugänglich zu machen. Die Kenntnis über die Finanzlage des Vereins sei demnach wichtig, um die Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein gewährleisten zu können.

Das Gericht betont in seiner Begründung, dass eine überlegte Budgetplanung und Budgetorientierung für das „Überleben“ eines Vereins von hohem Stellenwert ist. Demnach bestehe kein Geheimhaltungsinteresse. Vielmehr seien die Vereinsmitglieder transparent zu informieren, da nur so sichergestellt werden könne, dass jedes Mitglied seine Rechte zum Wohle des Vereins ausüben kann. Eine Schwärzung des Namens wäre somit nicht förderlich, da dann die Möglichkeit zur Prüfung der Angemessenheit des Gehalts entfalle.

Da der Kläger keinen konkreten Schaden nachweisen konnte, musste somit auch keiner kompensiert werden.

Zusammenfassung

Somit verdeutlicht das Urteil, dass nicht jeder Datenschutzverstoß automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Eine Darlegung und der Beweis des konkreten Schadens sind noch immer unverzichtbar.

Insofern sind die in Ihrem Verein tätigen Personen oder auch Mitglieder dafür zu sensibilisieren, dass Angaben über ihre Gehälter Bestandteil einer Mitgliederversammlung werden können.

Nähere Informationen zu diesem Thema, findest Du in der ZD – Zeitschrift für Datenschutz, Seite 107, Heft 2, 2022

Malte Pignol

Malte Pignol

Datenschutzbeauftragter

Unterstützt das campai Team seit Anfang 2022 als externer Datenschutzbeauftragter - „Datenschutz als Mehrwert verstehen und den Datenschutz zum Vorteil nutzen“