Was genau die GEMA ist und ob diese auch für Vereine gilt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ja, Vereine können unter bestimmten Bedingungen von der GEMA-Gebühr befreit werden. Eine Befreiung ist möglich, wenn die Veranstaltung nicht gewinnorientiert ist und einem gemeinnützigen Zweck dient, wie etwa bei internen Vereinsfesten oder Benefizveranstaltungen. Um die GEMA-Befreiung zu beantragen, müssen Vereine den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit erbringen, in der Regel durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamts. Es ist wichtig, die Veranstaltung frühzeitig bei der GEMA anzumelden und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um Klarheit über mögliche Gebühren oder Befreiungen zu erhalten.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – kurz: GEMA – ist eine Autorengesellschaft, die zum Ziel hat, die Urheberrechte von Musikschaffenden zu schützen. Dazu zählen Musiker, Komponisten, Textdichter, Verleger und mehr.
Die GEMA ist es, die Gebühren von Veranstaltern einzieht, wenn diese auf öffentlichen Veranstaltungen urheberrechtlich geschützte Musik abspielen. Da Events von Vereinen definitionsgemäß öffentlich sind, betrifft die GEMA auch Vereine.
Dazu muss vor der Veranstaltung eine Anmeldung inklusive einer Liste der Werke, die gespielt werden sollen, an die GEMA geschickt werden. Erfolgt dies nicht oder zu spät, drohen dem Verein rechtliche Konsequenzen und hohe Schadensersatzforderungen.
Die GEMA-Gebühren können je nach Event und gespielter Musik in die Tausende gehen. Doch muss jeder Verein diese Kosten entrichten? Grundsätzlich lautet die Antwort Ja. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen.
Veranstaltungen, die folgende Voraussetzungenerfüllen, können von der Vergütungspflicht befreit werden:
Dies ist jedoch in jedem Fall individuell zu prüfen. Am besten ist es, wenn Vereine mit der GEMA ins Gespräch gehen. So haben Sie die Sicherheit, dass nachträglich keine Gebühren oder gar Strafzahlungenanfallen.
Es gibt auch Veranstaltungen von Vereinen, die eine vollständige GEMA-Befreiung genießen. Dazu zählen Veranstaltungen, die der
Auch Schulveranstaltungen sind von den Zahlungen der GEMA-Gebühren befreit. Die Bedingung ist allerdings, dass es sich um Einzelveranstaltungen mit einem spezifischen Anlass handelt.
Somit gilt: Eine GEMA-Befreiung für Vereine ist möglich. Jedoch betrifft dies nur einen Bruchteil der Vereinsveranstaltungen, die stattfinden.
Manche Vereine gehen davon aus, dass die Veranstaltungen, die sie organisieren, nicht GEMA-vergütungspflichtig sind. Das gilt insbesondere für gemeinnützige Vereine. Dem ist allerdings nicht so. Nur weil Vereine einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und nicht vorwiegend wirtschaftlich tätig sind, bedeutet das nicht, dass sie bei öffentlichen Veranstaltungen keine Gebühren zahlen müssen. Das Gleiche gilt im Übrigen für Benefizveranstaltungen.
Auch dann, wenn kein Eintritt für eine Veranstaltung verlangt wird, gehen manche davon aus, dass sie damit von den GEMA-Gebühren befreit sind. Allerdings ist auch das ein Trugschluss: Die Eintrittskosten haben lediglich mit der Höhe der Kosten zu tun – nicht aber damit, ob sie überhaupt erst anfallen.
Und was, wenn nur Werke gespielt werden, die von Komponistenstammen, welche vor über 70 Jahren verstorben sind? Auch das sorgt nicht automatisch für eine GEMA-Befreiung für Vereine.
Grundsätzlich sind Vereine, die öffentliche Eventsveranstalten und dort urheberrechtlich geschützte Musik spielen, Gebühren an die GEMA zahlen. Allerdings gibt es Ausnahmen, sodass eine GEMA-Befreiung für Vereine möglich ist. Wichtig ist, dies vorab gründlich zu prüfen, um nicht doch plötzlich vor einer hohen Zahlung zu stehen.