Der Vorstand trägt Verantwortung, kann aber durch Entlastung von Haftung befreit werden. Erfahre, wie die Entlastung funktioniert und was zu beachten ist!
Als wichtiges Vereinsorgan hat der Vorstand ein hohes Maß an Verantwortung. Er kann jedoch von seiner persönlichen Haftung befreit werden - durch eine Entlastung. Doch kommt eine Entlastung des Vorstandes zustande? Und was gibt es dabei zu beachten? Um dieses Thema dreht sich folgender Artikel.
Die wohl wichtigsten Organe eines Vereins sind die Mitglieder des Vorstands. Sie übernehmen die Vereinsführung und übernehmen gemäß §26 BGB die Vertretung und Verantwortung. Daher haben sie viel mit den Geldern des Vereins zu tun.
Wie die finanziellen Mittel eingesetzt werden, muss in der Hauptversammlung dargelegt werden. Vorstandsmitglieder sind dem Verein Rechenschaft schuldig. Nutzt der Vorstand die Gelder für eigene Zwecke oder steht in Verdacht, unlauter zu handeln, kann das schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Die Entlastung des Vorstandes kommt ins Spiel.
Bei einer Entlastung des Vorstandes handelt es sich um einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand hat. Er wird somit von seiner persönlichen Haftung freigesprochen. Bei einer Entlastung des Vorstandes eines Vereins handelt es sich somit um einen großen Vertrauensbeweis.
Die Mitgliederversammlung fasst einen Beschluss, sodass die Entlastung gültig ist. Jedoch können Vorstandsmitglieder nur für Sachverhalte entlastet werden, die der Mitgliederversammlung bekannt sind. Diese Möglichkeit des Vereinsrechts ist kein Freifahrtsschein. Der Vorstand kann für Handlungen, von denen die Mitgliederversammlung nichts weiß, noch in Haftung genommen werden.
Eine Entlastung der ordentlichen Mitgliederversammlung sieht für gewöhnlich wie folgt aus:
Über den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes dürfen alle stimmberechtigten Mitglieder, die während der Versammlung anwesend sind, abstimmen. Wer nicht stimmberechtigt ist, lässt sich einfach über die Satzung herausfinden.
Vorstandsmitgliedern ist es nicht gestattet, an der Abstimmung teilzunehmen. Ebenso ist es nicht zulässig, dass Personen abstimmen, die im fraglichen Zeitraum als Kontrollorgan oder Entscheidungsträger involviert waren.
Sinn und Zweck einer Entlastung des Vorstandes ist es, ihn von etwaigen Schadenersatzansprüchen freizusprechen. Doch endet die persönliche Haftung tatsächlich an diesem Punkt? Damit mögliche Schadenersatzansprüche den Vorstand nicht mehr einholen können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Viele Vorstände denken vielleicht, dass sie aufgrund ihrer guten Leistung einen Anspruch auf Entlastung hätten. Doch muss die Mitgliederversammlung das tun? Oder gibt es dazu eine Regelung?
Grundsätzlich besteht nur ein Anspruch auf Entlastung des Vorstandes, wenn dies in der Satzung verankert ist. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht vorgesehen, dass die Mitgliederversammlung ihren Vorstand entlasten muss.
Zunächst einmal muss der Vorstand die Mitgliederversammlung umfassend informieren und über alle Angelegenheiten ins Bild bringen, die für eine Beurteilung der Geschäftsführung des Vereins relevant sind. Nur wenn die Mitgliederversammlung vollständig informiert ist, kann eine Entlastung des Vorstandes beschlossen werden.
Das sind auch die Voraussetzungen, unter denen der Vereinsvorstand seine Entlastung beanspruchen kann. Nur weil es in der Satzung verankert ist, dass eine "Entlastung des Vorstandes" möglich ist, bedeutet das nicht, dass er sie auch zwangsläufig erhält.
Ist es in einem Verein vielleicht gebräuchlich, den Vorstand zu entlasten? Und das ganz ohne Satzungsgrundlage? Solche Fälle gibt es. Doch hat die Mitgliederversammlung dann überhaupt noch die Möglichkeit, über die Entlastung des Vorstandes abzustimmen?
Tatsächlich kann sich ein solcher "Vereinsbrauch" etablieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliederversammlung keine Gewalt darüber hat, über die Entlastung abzustimmen. Vielmehr wird sie die Entlastung nur dann erteilen, wenn sie tatsächlich der Meinung ist, dass die Geschäftsführung makellos war.
Es gibt verschiedene Arten von Entlastung des Vorstandes. So kann die Mitgliederversammlung für einzelne Vorstandsmitglieder sowie den Vorstand in einer Gesamtheit abstimmen. Wenn es in der Vereinssatzung dazu keine klaren Regelungen gibt, wird in der Mitgliederversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden.
Zudem lässt sich die Entlastung noch weiter differenzieren: Vorstandsmitglieder können auf einen bestimmten Zeitabschnitt beschränkt entlastet werden. Alternativ ist es möglich, sie gegenständlich - also in Bezug auf spezifische Vorstandsbereiche oder Geschäfte zu entlasten.
Wenn es um die Entlastung des Vorstandes geht, stößt man früher oder später auf den Begriff der "Teilentlastung". Doch was bedeutet das?
Wenn der Vorstand entlastet wird, dann tatsächlich für alle Punkte, die der Mitgliederversammlung bis zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Meist wird der Vorstand für das vergangene Jahr oder die zurückliegenden Jahre aus der Haftung entlassen.
Mit der Teilentlastung können die Vereinsmitglieder den Vorstand für ein einzelnes Tätigkeitsfeld oder nur für bestimmte Geschäfte entlasten.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Entlastung des Vorstandes um keine Pflicht. Dennoch können in der Satzung wichtige Informationen zu finden sein. Wenn dort geregelt ist, dass eine Entlastung erfolgen muss, ist das die Aufgabe der Mitgliederversammlung. In allen anderen Fällen - auch bei einem Vereinsbrauch - muss abgestimmt werden. Die Mehrheit entscheidet.
Selbstverständlich muss nicht der gesamte Vorstand entlastet werden, wenn die Mitglieder des Vereins keinen Grund dazu sehen. Einzelne Vorstandsmitglieder können entlastet werden, während man andere nicht entlastet.
Es kann ebenfalls in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, ob alle Vorstandsmitglieder einzeln entlastet werden müssen oder nicht. Hinfällig ist diese Entscheidung, wenn es in der Satzung eine entsprechende Regelung gibt.
Bei einer Verweigerung der Entlastung eines Vorstandsmitglieds oder des Gesamtvorstands handelt es sich zweifellos um eine Missbilligung der Mitgliederversammlung. Sie drückt damit unmissverständlich aus, dass sie mit der Vereins- oder Kassenführung nicht zufrieden ist. Zudem behält sie sich das Recht vor, später vielleicht noch bestehende Schadensersatzforderungen durchzusetzen, wenn sie den Vorstand nicht entlastet.
Anders sieht es aus, wenn die Mitgliederversammlung in der Entlastungsverweigerung angibt, auf Schadensersatzansprüche zu verzichten. In jedem anderen Fall müssen die Ansprüche verfolgt und womöglich auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wenn einzelne Vorstandsmitglieder nicht entlastet werden, können diese die Feststellung vor Gericht einklagen, dass es die behaupteten Ersatzansprüche gar nicht gibt. Das ist vor allem dann relevant, wenn sie sich zu Unrecht angegriffen fühlen.
Was zunächst nach viel Aufwand aussieht, kann dem Verein von Nutzen sein. Er erhält damit ein offizielles Urteil darüber, ob das Mitglied entlastet werden sollte oder nicht. Ein solches gerichtliches Urteil überwiegt die klassische Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
Wenn gerade ein Verfahren läuft und viele Vorstandsmitglieder betroffen sind, kommt meist der Notvorstand ins Spiel. Alternativ ist eine Vertretung durch die nicht betroffenen Mitglieder möglich.
Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung verweigert hat, muss das nicht in Stein gemeißelt sein. Vielmehr gibt es die Möglichkeit, die Entlastung nachzuholen. Eine Nichtentlastung kann daher korrigiert werden.
Das mag dann ratsam sein, wenn der Vorstand alle nötigen Belege zusammengesucht hat, um zu beweisen, dass er die Gelder ordnungsgemäß verwendet hat. Wenn die Entlastung ordnungsgemäß in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung genannt wurde, kann ein neuer Beschluss über die Entlastung gemacht werden.
In einer Vereinssoftware wie Campai können Vereine alle wichtigen Belege und Dokumente sammeln. So schafft man ein Maximum an Transparenz, mit der der Vorstand das Vertrauen der Mitglieder gewinnen kann.
Wenn es in einem Verein keinen Kassenprüfer gibt, kann es auch keine Kassenprüfung geben und damit auch keinen Kassenprüfbericht. In diesem Fall werden Kassen- und Rechenschaftsbericht zur Grundlage. Da kein Kassenprüfer die Entlastung vorschlagen kann, wird der Versammlungsleiter sie vorschlagen.
Wenn es allerdings Kassenprüfer gibt, die ihr Amt (noch) nicht ausüben, ist es gängig, die Entlastungsbeurteilung zu verschieben. Das ist auch dann ratsam, wenn der Kassenprüfer für einen längeren Zeitraum ausfällt.
Eine Entlastung des Vorstandes ist ein Zeichen dafür, dass ihm die Vereinsmitglieder vertrauen. Vereinsvorstandsmitglieder sollten sich jedoch nicht zu sicher sein und davon ausgehen, dass die Mitgliederversammlung zwangsläufig zu ihren Gunsten entscheidet. Vielmehr ist es weiterhin die Entscheidung der Mitgliederversammlung, ob eine Entlastung des Vorstandes stattfindet oder nicht.