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Ehrenamtspauschale 2026: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung

Wer ehrenamtlich tätig ist, erwartet in der Regel keine Bezahlung, das entspricht dem Grundgedanken eines Ehrenamts. Dennoch haben Vereine die Möglichkeit, ihren engagierten Mitgliedern eine finanzielle Anerkennung in Form der Ehrenamtspauschale 2026 zukommen zu lassen. Seit dem 01.01.2026 sind das bis zu 960 Euro pro Person und Jahr, komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen dein Verein erfüllen muss, wie die Auszahlung sauber läuft und was du in der Steuererklärung angeben musst.
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG. Vereine dürfen damit nebenberuflich Ehrenamtlichen bis zu 960 Euro pro Jahr auszahlen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Die Ehrenamtspauschale gilt als pauschale Aufwandsentschädigung und soll freiwilliges Engagement in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen fördern.
Vereine können damit Ehrenamtliche finanziell unterstützen, ohne dass für diese Zahlungen Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 26a EStG).
Wichtig: Die Ehrenamtspauschale ist an keine bestimmte Tätigkeit gebunden. Kassenwart, Schriftführer, Platzwart, Gerätewart, Vorstandsmitglied oder Helfer beim Sommerfest, alle diese Rollen sind begünstigt, solange sie dem satzungsgemäßen Zweck deines Vereins dienen.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Seit dem 01.01.2026 beträgt die Ehrenamtspauschale 960 Euro pro Jahr und Person. Dieser Betrag kann vollständig steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgerechnet sind das 80 Euro pro Monat. Vorher lag der Freibetrag bei 840 Euro im Jahr, also 70 Euro monatlich.
Die Auszahlung kann einmalig oder in Teilbeträgen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf die volle Höhe, Vereine dürfen auch geringere Beträge zahlen.
Entwicklung der Ehrenamtspauschale seit 2020
- 2020: 720 Euro pro Jahr, also 60 Euro pro Monat
- 2021 bis 2025: 840 Euro pro Jahr, also 70 Euro pro Monat
- seit 2026: 960 Euro pro Jahr, also 80 Euro pro Monat
Der Freibetrag gilt bundesweit einheitlich. Es gibt also keine eigene Ehrenamtspauschale für Bayern, Nordrhein-Westfalen oder ein anderes Bundesland.
Ehrenamtspauschale: Gibt es einen Stundenlohn?
Nein, einen Stundenlohn gibt es bei der Ehrenamtspauschale nicht, dies ist auch nicht vorgesehen. Es handelt sich ausdrücklich um eine pauschale Aufwandsentschädigung, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Stundenzahl.
Zwar lässt sich rein rechnerisch ein Stundenlohn ermitteln, rechtlich relevant ist dieser jedoch nicht. Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Ein Rechenbeispiel: Wer im Jahr rund 120 Stunden für den Verein im Einsatz ist und die volle Pauschale von 960 Euro erhält, kommt rechnerisch auf 8 Euro pro Stunde. Diese Zahl ist reine Orientierung. Sobald du eine feste Stundenvergütung vereinbarst und regelmäßig abrechnest, entsteht schnell ein Beschäftigungsverhältnis mit Melde- und Abgabepflichten. Halte die Zahlung deshalb bewusst pauschal.
Wer zahlt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale wird nicht vom Staat, sondern vom jeweiligen Verein oder der Organisation gezahlt, bei der das Ehrenamt ausgeübt wird. Die Zahlung ist freiwillig. Es gibt also keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Finanzamt oder der Gemeinde, und niemand kann die Pauschale beim Staat beantragen.
Auszahlungsberechtigt sind unter anderem:
- gemeinnützige Vereine
- kirchliche Einrichtungen
- Stiftungen
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Universitäten)
- Kammern und Träger der Sozialversicherung, etwa Ärztekammern oder Industrie- und Handelskammern
Voraussetzung ist immer, dass die Organisation gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Ob dein Verein diese Bedingung erfüllt, hängt von der Anerkennung durch das Finanzamt ab. Wie du sie bekommst und behältst, liest du im Beitrag zur Gemeinnützigkeit im Verein.
Wer kann die Ehrenamtspauschale erhalten?
Grundsätzlich können alle Personen die Ehrenamtspauschale erhalten, die nebenberuflich für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation tätig sind.
Dabei gilt:
- Die Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden.
- Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen.
- Die Tätigkeit muss dem satzungsgemäßen Zweck der Organisation dienen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).
- Die Person muss kein Vereinsmitglied sein. Auch externe Helfer können die Pauschale bekommen.
Ehrenamtliche sind dabei keine Angestellten, sondern handeln freiwillig, zum Beispiel als Helfer, Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder.
Eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung ist dringend zu empfehlen, um Aufgaben, Rechte und Pflichten klar zu regeln. Wie so ein Ehrenamtsvertrag aufgebaut sein sollte, liest du im eigenen Beitrag dazu.
Ehrenamtspauschale für Rentner
Auch Rentnerinnen und Rentner können die Ehrenamtspauschale erhalten, sofern die Tätigkeit nebenberuflich erfolgt. Die Pauschale ist steuerfrei und hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Rente, da sie nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen gilt.
Das gilt sowohl für die Altersrente als auch für die vorgezogene Altersrente. Weil die Pauschale steuerfrei ist, zählt sie nicht zu den Hinzuverdiensten, die auf die Rente angerechnet werden. Beliebte Ehrenämter für Rentner sind beispielsweise die Kassenprüfung, der Platzwartdienst, Fahrdienste, die Betreuung der Jugendabteilung oder die Vereinschronik. Bei einer Erwerbsminderungsrente lohnt sich vorher trotzdem eine kurze Rückfrage beim Rentenversicherungsträger.
Wie beantragt man die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale muss nicht bei einer Behörde beantragt werden. Sie wird direkt vom Verein oder der Organisation beschlossen und ausgezahlt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist:
- eine tatsächliche ehrenamtliche Tätigkeit
- eine entsprechende Grundlage (z. B. Satzung oder Beschluss)
- eine saubere Dokumentation der Zahlung
In der Praxis läuft das in fünf Schritten ab:
- Tätigkeit und Person eindeutig benennen, zum Beispiel Kassenwart oder Platzwart.
- Beschluss des zuständigen Organs herbeiführen und protokollieren.
- Bei Vorstandsmitgliedern zusätzlich die Satzungsgrundlage prüfen.
- Jahresbetrag festlegen, maximal 960 Euro pro Person.
- Auszahlung in der Vereinsbuchhaltung sauber und nachvollziehbar verbuchen.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Ehrenamtliche erhalten die Pauschale nicht automatisch. Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage besteht, zum Beispiel:
- eine Regelung in der Vereinssatzung
- ein Beschluss der Mitgliederversammlung
- ein Vorstandsbeschluss (sofern zulässig)
Wichtig: Ehrenamtliche können die Pauschale nicht eigenständig in der Steuererklärung geltend machen, wenn sie nicht ausgezahlt wurde.
Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag. Sie ist unabhängig davon, wie viele Stunden oder Monate tatsächlich gearbeitet wurde.
Alles, was in der Vereinssatzung geregelt werden muss, solltest du vor der ersten Auszahlung prüfen. Fehlt die Grundlage, kann das Finanzamt die Zahlung als Mittelfehlverwendung werten und im schlimmsten Fall die Gemeinnützigkeit des Vereins infrage stellen.
Die Ehrenamtspauschale gilt pro Person, nicht pro Verein
Der Freibetrag von 960 Euro steht jeder Person nur einmal pro Kalenderjahr zu, egal in wie vielen Vereinen sie aktiv ist. Wer in zwei Vereinen ehrenamtlich arbeitet und in beiden 600 Euro erhält, muss die 240 Euro über dem Freibetrag versteuern.
Für deinen Verein heißt das: Lass dir schriftlich bestätigen, dass die Person die Pauschale nicht bereits woanders ausschöpft. Ohne diese Bestätigung kann dein Verein bei einer Prüfung in Erklärungsnot geraten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Höchstbetrags liegt zwar bei der begünstigten Person, die saubere Dokumentation aber bei dir.
Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb
Die Ehrenamtspauschale kann für Tätigkeiten im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb gezahlt werden.
Ideeller Bereich (Beispiele):
- ehrenamtlicher Vorstand
- Aufsichtspersonal
- Lehrkräfte
- Betreuer
- Platzwart
- Kassenwart, Schriftführer und Gerätewart
Zweckbetrieb (Beispiele):
- Fahrer für Krankentransporte
- Kassierer im Museumsshop
- Personal bei Kulturveranstaltungen
Wo die Ehrenamtspauschale nicht gilt: der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind von der Ehrenamtspauschale ausgeschlossen. Das ist der Bereich, in dem dein Verein wie ein normales Unternehmen am Markt auftritt.
Typische Beispiele aus dem Vereinsalltag sind etwa der Getränkeverkauf beim großen Sommerfest, die Bewirtung in der Vereinsgaststätte oder der Verkauf von Fanartikeln. Wer ausschließlich dort mithilft, kann dafür keine steuerfreie Ehrenamtspauschale erhalten.
Die Betreuung der Jugendabteilung, das Training, die Kassenführung oder die Pflege der Sportanlage gehören dagegen zum ideellen Bereich und sind begünstigt. Bei gemischten Aufgaben trennst du am besten sauber zwischen den Stunden, die pro Bereich anfallen. Diese Zuordnung gehört dann ins Protokoll.
Kann jedes Vereinsmitglied die Ehrenamtspauschale erhalten?
Ja, grundsätzlich kann jedes Vereinsmitglied, die Pauschale erhalten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei spielen andere Einkünfte keine Rolle.
Ob Schüler, Studierende, Arbeitslose oder Rentner, alle können von der Ehrenamtspauschale profitieren, solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Ein Sonderfall: Sind beide Ehepartner ehrenamtlich tätig, steht jedem der beiden ein eigener Freibetrag von 960 Euro zu. In Summe sind das 1.920 Euro pro Jahr für ein Paar.

Ehrenamtspauschale und Bürgergeld
Auch Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld dürfen eine Ehrenamtspauschale erhalten. Dabei ist zu beachten, dass monatliche Freibeträge gelten. Aus einer Beschäftigung dürfen monatlich in der Regel bis zu 250 Euro anrechnungsfrei bleiben.
In der Praxis bedeutet das häufig, dass die Pauschale auf mehrere Monate verteilt ausgezahlt wird, um Anrechnungen zu vermeiden. Beschließt dein Verein etwa eine monatliche Zahlung von 80 Euro, kommt die Person über zwölf Monate auf die vollen 960 Euro, ohne den monatlichen Freibetrag zu sprengen. Eine Rückfrage beim Jobcenter vor der ersten Zahlung schafft jedoch Sicherheit.
Ehrenamtspauschale für Minijobber
Die Ehrenamtspauschale kann zusätzlich zu einem Minijob gezahlt werden, da sie kein Arbeitsentgelt darstellt. Dennoch sollten die individuellen Einkommensgrenzen geprüft und dokumentiert werden.
Ein Beispiel: Frau Berger arbeitet als Minijobberin in der Geschäftsstelle des Tennisclubs. Zusätzlich gestaltet sie ehrenamtlich die Einladungen zum Sommerfest. Für den Minijob erhält sie ihr reguläres Entgelt, für die Gestaltungsarbeit zusätzlich 80 Euro monatlich aus der Ehrenamtspauschale. Die Minijob-Grenze bleibt unberührt, weil die Pauschale steuer- und sozialabgabenfrei ist.
Achtung, das funktioniert nur bei zwei klar getrennten Tätigkeiten. Zahlst du für dieselbe Aufgabe Minijob-Lohn und Ehrenamtspauschale, kann das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch annehmen und die Pauschale dem Minijob zurechnen.
Ehrenamtspauschale bei einmaligen Tätigkeiten
Auch einmalige oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten können mit der Ehrenamtspauschale honoriert werden. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Tätigkeit und der Zahlung.
Die Höhe kann frei festgelegt werden, darf jedoch den Jahresfreibetrag von 960 Euro nicht überschreiten.
Saisonale Einsätze sind damit ausdrücklich abgedeckt: der Helfer beim Karnevalsumzug, die Betreuerin im Sommerlager oder das Team beim Vereinsjubiläum. Eine zeitanteilige Kürzung des Jahresfreibetrags ist nicht vorgeschrieben. Trotzdem sollte die Höhe im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.
Vorstände und die Ehrenamtspauschale
Vorstandsmitglieder dürfen die Ehrenamtspauschale nur erhalten, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich zulässt. Ob Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale erhalten dürfen, hängt ausschließlich von der Vereinssatzung ab.
Ist dort eine Vergütung vorgesehen oder durch die Mitgliederversammlung beschlossen, ist eine Auszahlung zulässig. Ohne entsprechende Regelung ist eine Selbstvergütung unzulässig.
Beschlüsse müssen ordnungsgemäß angekündigt, abgestimmt und protokolliert werden.
Der Hintergrund: Nach § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 662 BGB gilt der Vorstand grundsätzlich als unentgeltlich tätig. Zahlt dein Verein trotzdem, ohne dass die Satzung es erlaubt, riskiert er den Gemeinnützigkeitsstatus. Das ist der teuerste Fehler rund um die Ehrenamtspauschale.
Musterformulierung für die Satzung
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihren Zeitaufwand eine angemessene pauschale Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.“
Wichtig: Die Öffnungsklausel allein reicht nicht. Die Mitgliederversammlung muss danach auch tatsächlich beschließen, in welcher Höhe gezahlt wird. Der Beschluss gehört mit Tagesordnungspunkt, Abstimmungsergebnis und Betrag ins Protokoll.
Aufwandsentschädigung oder Auslagenerstattung: der Unterschied
Die Ehrenamtspauschale entschädigt Zeit, die Auslagenerstattung im Verein ersetzt echtes Geld. Das ist der entscheidende Unterschied, und er wird im Vereinsalltag ständig vermischt.
Wer für den Verein Farbe für das Vereinsheim kauft, Porto auslegt oder mit dem eigenen Auto zum Auswärtsspiel fährt, bekommt diese Auslagen gegen den dazugehörigen Beleg erstattet. Diese Erstattung ist keine Vergütung, zählt nicht auf die 960 Euro an und ist der Höhe nach nicht begrenzt, solange die Belege vorliegen.
Die Ehrenamtspauschale dagegen ist eine pauschale Anerkennung für den Zeitaufwand, völlig unabhängig von konkreten Ausgaben. Beides nebeneinander ist erlaubt. Verbuche die Posten aber getrennt, sonst kann bei einer Prüfung niemand mehr erklären, welcher Betrag welchen Charakter hatte.
Tipps für die Auszahlung der Ehrenamtspauschale
Transparenz ist entscheidend. Vereine sollten:
- dokumentieren, wer wofür Geld erhält
- schriftliche Vereinbarungen treffen
- bestätigen lassen, dass keine doppelte Inanspruchnahme erfolgt
- die Zahlung über das Vereinskonto laufen lassen, niemals aus der Barkasse ohne Beleg
- alle Unterlagen zehn Jahre aufbewahren, passend zur steuerlichen Aufbewahrungsfrist
Ziel der Ehrenamtspauschale ist Wertschätzung, gleichzeitig müssen die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Achte außerdem auf den Datenschutz: Name, Anschrift, Kontodaten und Auszahlungsbetrag sind personenbezogene Daten und gehören nicht in offene Verteiler oder Aushänge.
Ehrenamtspauschale rückwirkend auszahlen
Eine rückwirkende Auszahlung ist möglich, sofern:
- die Tätigkeit tatsächlich stattgefunden hat
- sie dokumentiert wurde
- die Zahlung eindeutig dem entsprechenden Kalenderjahr zugeordnet werden kann
Für welches Jahr die Pauschale zählt, entscheidet der Zufluss. Zahlst du im Januar 2027 für Tätigkeiten aus 2026, gilt der Betrag steuerlich für 2027. Plane die Auszahlung deshalb rechtzeitig vor dem Jahreswechsel, wenn der Freibetrag noch im laufenden Jahr genutzt werden soll. Rückwirkende Beschlüsse für weit zurückliegende Jahre erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.
Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung
Die Ehrenamtspauschale wird in der Steuererklärung als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG angegeben.
- Arbeitnehmende: Anlage N
- Selbstständige: Anlage S
- Alternativ als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG in der Anlage SO
Beträge über 960 Euro hinaus sind steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist dabei nur der übersteigende Teil, nicht die gesamte Zahlung. Wer die Pauschale in genau einem Verein und unterhalb der Grenze bezieht, muss in der Praxis nichts nachversteuern. Die Angabe in der Steuererklärung sorgt trotzdem für Klarheit, falls das Finanzamt nachfragt.
Bescheinigung und Formular für die Ehrenamtspauschale
Für steuerliche Zwecke sollte der Verein eine Bescheinigung ausstellen mit:
- Name der Organisation
- Art der Tätigkeit
- Zeitraum
- Höhe der Pauschale
- Name und Anschrift der ehrenamtlich tätigen Person
- Hinweis auf § 3 Nr. 26a EStG
- Bestätigung, dass der Freibetrag nicht bereits in einer anderen Organisation ausgeschöpft wurde
- Datum und Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds
Ein amtliches Formular für die Ehrenamtspauschale gibt es nicht. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzministerium geben einen Vordruck vor. Dein Verein kann die Bescheinigung deshalb frei gestalten, solange die genannten Angaben enthalten sind. Viele Vereine arbeiten mit einem eigenen Muster als PDF, das jährlich ausgefüllt und unterschrieben wird.
Rückspende: Ehrenamtspauschale an den Verein zurückgeben
Viele Ehrenamtliche wollen die Pauschale gar nicht behalten, sondern dem Verein als Spende überlassen. Das ist zulässig, jedoch streng an drei Bedingungen geknüpft:
- Es muss ein ernsthafter, einklagbarer Anspruch auf die Zahlung bestehen, schriftlich und vor der Tätigkeit vereinbart.
- Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Pauschale tatsächlich auszuzahlen.
- Der Verzicht muss freiwillig und zeitnah erklärt werden, in der Regel innerhalb von drei Monaten.
Sind diese Punkte erfüllt, darf dein Verein eine Aufwandsspende ausstellen. Die ehrenamtlich tätige Person kann den Betrag dann steuerlich absetzen, dem Verein bleibt das Geld erhalten. Ein Anspruch, der von vornherein unter der Bedingung des Verzichts steht, wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
Ehrenamtspauschale und Sozialleistungen
Weil die Ehrenamtspauschale steuerfrei ist, bleibt sie bei den meisten Sozialleistungen unberücksichtigt. Es gibt aber Unterschiede je nach Leistungsträger:
- Altersrente: keine Anrechnung, da kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen.
- Erwerbsminderungsrente: vorher beim Rentenversicherungsträger nachfragen, da hier Hinzuverdienstgrenzen gelten.
- Arbeitslosengeld I: Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist bis 15 Stunden pro Woche unschädlich, die Tätigkeit sollte der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
- Bürgergeld: monatliche Freibeträge beachten und die Auszahlung entsprechend verteilen.
- BAföG: Die Pauschale zählt zum anrechenbaren Einkommen, hier gelten eigene Freibeträge.
Versicherungsrechtlich gilt: Solange die Tätigkeit nebenberuflich bleibt und die Zahlung pauschal erfolgt, entsteht kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ehrenamtliche sind über die gesetzliche Unfallversicherung des Vereins oder über die Landesunfallkasse in der Regel abgesichert.
Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: die Abgrenzung
Die Ehrenamtspauschale ist nicht mit der Übungsleiterpauschale zu verwechseln.
Die Übungsleiterpauschale beträgt seit dem 01.01.2026 bis zu 3.300 Euro pro Jahr und gilt für:
- Ausbildende,
- erzieherische,
- betreuende und
- künstlerische Tätigkeiten,
- sowie die Pflege kranker, alter oder behinderter Menschen
Eine Kombination beider Pauschalen ist möglich, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen und diese klar getrennt dokumentiert werden.
Ein Beispiel aus dem Fußballverein: Herr Kaya trainiert die D-Jugend und bekommt dafür die Übungsleiterpauschale. Gleichzeitig ist er zweiter Vorsitzender und erhält dafür die Ehrenamtspauschale. Zwei verschiedene Rollen, zwei getrennte Beschlüsse, beides zulässig. Zusammen sind so bis zu 4.260 Euro pro Jahr steuerfrei möglich.
Nicht erlaubt ist die Kombination für dieselbe Tätigkeit. Wer als Trainer bereits die Übungsleiterpauschale ausschöpft, kann für genau diese Trainerstunden nicht zusätzlich die Ehrenamtspauschale ansetzen.
Die häufigsten Fehler bei der Ehrenamtspauschale
Diese fünf Fehler tauchen bei Prüfungen immer wieder auf:
- Fehlende Satzungsklausel: Zahlung an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage. Der teuerste Fehler, weil er die Gemeinnützigkeit gefährdet.
- Doppelbegünstigung: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit. Führt zur vollen Steuerpflicht.
- Keine Dokumentation: Auszahlung ohne Beschluss, ohne Vereinbarung, ohne Beleg. Bei einer Prüfung nicht haltbar.
- Überschrittener Höchstbetrag: Die Person ist in mehreren Vereinen aktiv und überschreitet die 960 Euro. Ohne schriftliche Bestätigung merkt es dein Verein nicht.
- Falscher Vereinsbereich: Tätigkeiten im Getränkeverkauf oder in der Vereinsgaststätte sind nicht begünstigt.
Ehrenamtspauschale im Verein digital verwalten
Wer zahlt wie viel, wofür, seit wann und auf welcher Beschlussgrundlage? Genau diese Fragen stellt das Finanzamt bei einer Prüfung. campai bündelt Mitgliederdaten, Beschlüsse und Zahlungen an einer Stelle, sodass du jede Ehrenamtspauschale mit einem Klick belegen kannst. Die integrierte Buchhaltung auf DATEV-Niveau verbucht die Auszahlung direkt im richtigen Vereinsbereich, und beim Jahresabschluss exportierst du alles sauber für deinen Steuerberater. Mit der Vereinssoftware campai wird aus einer Zettelwirtschaft eine prüfungssichere Dokumentation.
Fazit
Die Ehrenamtspauschale ist eine wichtige Form der Anerkennung für freiwilliges Engagement. Seit dem 01.01.2026 beträgt sie bis zu 960 Euro pro Jahr und ist vollständig steuerfrei. In Kombination mit der Übungsleiterpauschale von bis zu 3.300 Euro pro Jahr können Ehrenamtliche, bei klarer Trennung der Tätigkeiten, erheblich profitieren. Für Vereine sind dabei saubere Regelungen, transparente Beschlüsse und eine gute Dokumentation unerlässlich. Prüfe vor der ersten Auszahlung drei Punkte: die Satzungsgrundlage bei Vorstandsmitgliedern, die genaue Tätigkeit jeder Person und die Bestätigung, dass der Freibetrag nicht schon in einem anderen Verein genutzt wird. Dann steht der Wertschätzung nichts im Weg.
FAQ: Häufige Fragen zur Ehrenamtspauschale
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Die Ehrenamtspauschale beträgt seit dem 01.01.2026 bis zu 960 Euro pro Person und Jahr, also 80 Euro pro Monat. Bis 2025 lag sie bei 840 Euro. Der Betrag ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer zahlt die Ehrenamtspauschale?
Die Ehrenamtspauschale zahlt der Verein oder die gemeinnützige Organisation, bei der das Ehrenamt ausgeübt wird. Nicht der Staat und nicht das Finanzamt. Die Zahlung ist freiwillig und setzt einen Beschluss voraus.
Gibt es bei der Ehrenamtspauschale einen Stundenlohn?
Nein. Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag und kein Stundenlohn. Rechnerisch ergeben 960 Euro bei rund 120 Jahresstunden etwa 8 Euro pro Stunde, rechtlich spielt diese Zahl aber keine Rolle.
Muss ich die Ehrenamtspauschale in der Steuererklärung angeben?
Ja, du gibst sie als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG an. Arbeitnehmende nutzen die Anlage N, Selbstständige die Anlage S, alternativ ist die Anlage SO möglich. Steuerpflichtig ist nur der Teil über 960 Euro.
Ist die Ehrenamtspauschale 3.000 Euro hoch?
Nein, das ist eine Verwechslung mit der Übungsleiterpauschale. Diese lag bis 2025 bei 3.000 Euro und beträgt seit 2026 bis zu 3.300 Euro. Die Ehrenamtspauschale liegt bei 960 Euro.
Gibt es die Ehrenamtspauschale in Bayern in anderer Höhe?
Nein. Die Ehrenamtspauschale ist bundesweit einheitlich im Einkommensteuergesetz geregelt und beträgt in Bayern genauso 960 Euro wie in jedem anderen Bundesland. Einzelne Länder bieten zusätzlich eigene Ehrenamtskarten oder Förderprogramme an, das ist aber unabhängig vom Steuerfreibetrag.
Kann ich die Ehrenamtspauschale monatlich auszahlen?
Ja. Monatlich, quartalsweise oder als Jahresbetrag, steuerlich macht das keinen Unterschied. Entscheidend ist nur, dass die Summe im Kalenderjahr 960 Euro nicht übersteigt. Bei Bürgergeldbezug ist die monatliche Aufteilung sogar die sinnvollere Variante.
Braucht der Verein ein Formular für die Ehrenamtspauschale?
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Dein Verein sollte aber eine eigene Bescheinigung ausstellen, die Name, Tätigkeit, Zeitraum, Betrag und den Hinweis auf § 3 Nr. 26a EStG enthält, dazu die Bestätigung, dass der Freibetrag nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.
Bekomme ich die Ehrenamtspauschale in zwei Vereinen doppelt?
Nein. Der Freibetrag von 960 Euro gilt pro Person und Kalenderjahr über alle Tätigkeiten hinweg. Wer in zwei Vereinen zusammen mehr erhält, muss den übersteigenden Betrag versteuern.
Wirkt sich die Ehrenamtspauschale auf die Rente aus?
Auf die gesetzliche Altersrente hat die Ehrenamtspauschale keine Auswirkung, weil sie steuerfrei und kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist. Bei einer Erwerbsminderungsrente solltest du vorher beim Rentenversicherungsträger nachfragen.
Du hältst den Laden am Laufen – wir liefern dir das Wissen dazu. Alles rund um Vereine, NGOs & Co, damit dein Alltag als Funktionär ein Stück leichter wird.
Schluss mit Excel-Chaos, Zetteln und Verwaltungsfrust.
Mach dir das Vereinsleben leichter –
mit campai!