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Der Förderverein

Dem BGB folgend, dem bürgerlichen Gesetzbuch, gibt es zwischen den regulären Vereinen und Fördervereinen keinen Unterschied.

Der Förderverein

Aufgaben und Besonderheiten beim Förderverein

Dem BGB folgend, dem bürgerlichen Gesetzbuch, gibt es zwischen den regulären Vereinen und Fördervereinen keinen Unterschied. Soll heißen: Ein Förderverein kann wie jeder andere Verein im Vereinsregister eingetragen werden – oder nicht. Es bestehen keinerlei Unterschiede zu den Verpflichtungen eines regulären Vereins, was die Satzung, den Vorstand, die Mitglieder oder die Wahlen betrifft. Allerdings ist diese Vereinsstruktur steuerrechtlich einzigartig. Solche Vereine sind nicht direkt mildtätig oder gemeinnützig oder verfolgen kirchliche Zwecke, womit sich Steuervergünstigungen begründen ließen. Hier wird der Paragraf 58 der Abgabenordnung (AO) genutzt, der es erlaubt, dass auch mittelbar gemeinnützige Vereine Steuererleichterungen erhalten können, wenn die von ihnen unterstützten Projekte oder Vereine einen gemeinnützigen Charakter haben und sie selbst als gemeinnützig eingestuft sind.

Fördernde Vereine und die Abgabenordnung

Für fördernde Vereine haben die Paragrafen 51 und 58 der AO eine kardinale Bedeutung. Im Paragrafen 51 der AO ist festgelegt, dass nur solche Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn diese unmittelbar wohltätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt. Hierbei liegt die Betonung auf dem Wort unmittelbar, denn es beschreibt einen aktiv im Sozialbereich tätigen Verein.

Genau diese Aussage wird durch den Paragrafen 58 der AO relativiert. Hier wird untersagt, dass Vereine von einer Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, nur weil sie mittelbar und nicht direkt gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Weiterhin wird vorgegeben, dass die Steuerbegünstigung allerdings nur dann gewährt werden darf, wenn die unterstützte Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst steuerbegünstigt ist. Damit ist klar, dass ein Verein oder eine Körperschaft den Titel der Gemeinnützigkeit tragen kann, wenn sie nicht selbst direkt tätig wird, sondern lediglich Mittel für gemeinnützige Körperschaften oder Vereine beschafft.

Allerdings gibt es hier eine Einschränkung gravierende Art. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat im April 2002 entschieden, dass Betriebe, die ausschließlich der Mittelbeschaffung dienen, steuerlich nicht begünstigt werden dürfen. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Vereine, deren Einnahmen vorwiegend oder ausschließlich aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen, nicht steuerlich begünstigt werden dürfen, auch wenn die finanziellen Mittel zur Förderung von gemeinnützigen Körperschaften oder Vereinen eingesetzt werden. Darüber hinaus wurde die Verwendung der in der Regel finanziellen Mittel beschränkt.

Ein Förderverein darf einem gemeinnützigen Sportverein beispielsweise neue Sportgeräte kaufen oder sich finanziell bei der Wiederherstellung des Sportplatzes engagieren. Es ist ihm allerdings verboten, das nächste Sommerfest des gemeinnützigen Sportvereins zu finanzieren oder zu bezuschussen oder Präsente für die Weihnachtsfeier bereitzustellen. Also ist zwingend vorgeschrieben, dass die Unterstützung, gleich welcher Art, immer mit dem steuerlich begünstigten Zweck in direktem Zusammenhang stehen muss.

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Auf welche Art Fördervereine unterstützen können

Der Gesetzgeber zeigt sich bei der Wahl der unterstützenden Mitte großzügig, denn es werden kaum Einschränkungen gemacht. Dem folgend kann eine Unterstützung durch einen Förderverein auf unterschiedlichste Art und Weise vonstattengehen.

Möglich sind unter anderem:

- zweckgebundene Geldzuwendungen

- Sachspenden

- Gewährung von zinslosen oder in den Zinsen gesenkten Krediten

- Übernahme von Kosten, beispielsweise für Gehälter oder Mieten

Hier wird der § 58 Nr. 2 AO zu einem wichtigen Punkt. Diesem Gesetz folgend, muss der Förderverein nicht 100 % seiner Mittel für steuerbegünstigte Zwecke aufwenden. Übernimmt der Förderverein beispielsweise das Gehalt für den Platzwart eines als gemeinnützig anerkannten Sportvereins, so hat dies keine nachteiligen Konsequenzen, solange der Großteil des Budgets direkt ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird.

Übrigens: Auch reguläre gemeinnützige Vereine dürfen einen anderen gemeinnützigen Verein finanziell oder durch Sachspenden unterstützen, ohne dass die Gefahr besteht, den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Hierzu ist nicht die Fördervereinseigenschaft zwingend notwendig. Allerdings gilt auch hier, dass die Unterstützung, egal welcher Art, nur für den steuerbegünstigten Zweck verwendet werden darf.

Fördervereine dürften direkt tätig werden

Es ist für den Status des Fördervereins nicht abträglich, wenn sich der Verein nicht ausschließlich auf die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln beschränkt. Ein Förderverein kann selbst aktiv werden, solange die jeweilige Aktion als gemeinnützig einzustufen ist und die Vorgaben für einen steuerbegünstigten Zweck erfüllt sind. Allerdings muss sich der fördernde Verein in einem Drang zu Aktivitäten einschränken, denn diese dürfen nicht überwiegen. Solange der Großteil des Budgets eines Fördervereins an gemeinnützige Zwecke, Vereine oder Körperschaften weitergegeben wird, besteht keinerlei Gefahr, dass der Verein seinen Status einbüßt.

Sonderbestimmung für die Satzung eines Fördervereins

Gibt ein Verein einen Großteil seiner Mittel regelmäßig an eine oder mehrere bestimmte gemeinnützige Organisationen, an andere Vereine oder Körperschaften ab, muss dies in einem eigenständigen Paragrafen in der Vereinssatzung verankert werden. Dabei ist der Paragraf 58 der AO zu beachten. Wichtig ist nämlich der Wortlaut für den Paragrafen. Dieser muss mit dem Wortlaut in der Satzung der empfangenden Organisation, Körperschaft oder des Vereins übereinstimmen.

In der Folge ist es wichtig, dass die Verwendung der Mittel des Vereins in der Satzung möglichst präzise dargestellt wird. Dies ist unerlässlich, wenn der Verein regelmäßig eine andere Organisation, eine Körperschaft oder einen Verein unterstützt und zugleich selbst gemeinnützige Projekte durchführt. Auch hier ist darauf zu achten, dass der Anteil der selbst initiierten Projekte geringer ist als der Teil der unterstützten Projekte, damit der Status des Fördervereins nicht gefährdet wird. Zur Überwachung hilft dabei meist eine Vereinssoftware.

Vorteile eines Fördervereins gegenüber einem normalen Verein

Die Gründung eines Fördervereins hat immer zur Folge, dass sich die Verwaltung verdoppelt und ein höherer Aufwand verursacht wird. Dennoch ist es in bestimmten Fällen vorteilhaft, einen Förderverein ins Leben zu rufen, weil diese Vereinsform entscheidende Vorteile mit sich bringt. Dazu gehören:

Bei Museen, Kindergärten, Schulen und anderen Kultureinrichtungen kann ein Förderverein direkt bestimmte Projekte finanzieren, ohne dass die Gelder durch den Haushalt des Empfängers laufen müssen.

Es macht Sinn, einen Verein in einen Trägerverein und einen Förderverein aufzuspalten, wenn der Trägerverein selbst nicht mehr die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Deshalb ist häufig beispielsweise bei Kinderbetreuungseinrichtungen der Fall, weil diese für die Betreuung der Kinder Gelder empfangen, zugleich aber finanziell an der Belastungsgrenze arbeiten.

Wird als Verein in die Bereiche Förderung und Trägerschaft aufgespalten, können die Freigrenzen und Freibeträge für die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer von beiden und damit doppelt in Anspruch genommen werden. Aktuell liegen die Freigrenzen für die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer bei jeweils 45.000 Euro, während bei der Umsatzsteuer 22.000 Euro möglich sind.

Eigenständige Fördervereine nach dem Vorbild der US-amerikanischen Supporter Associations

Supporter Associations und Supportern Groups haben in den Vereinigten Staaten eine lange Tradition. Diese Vereine sind in der Regel im Bereich Gesundheit zu finden. Allerdings gibt es auch Unterstützungsvereine, die ganz klare politische oder gesellschaftliche Ziele verfolgen. Durch die regulären Unterstützungsvereine werden konkrete Hilfen gegeben, beispielsweise für:

- Drogenabhängige

- Alkoholabhängige

- Vergewaltigungsopfer

- Opfer von Verbrechen

- Jugendliche Mütter

- alleinstehende, alleinerziehende Mütter

- Personen mit bestimmten Erkrankungen, beispielsweise Krebs, Diabetes oder Alzheimer

Diese Unterstützungsvereine bieten in seltenen Fällen finanzielle Hilfen. In der Regel ist die angebotene Unterstützung eher praktischer Natur, beispielsweise durch die Hilfe bei der Wohnungssuche, die Begleitung bei Arztbesuchen, die Organisation von Diskussionsgruppen oder eine persönliche Betreuung. Der Verein selbst hilft mit engagiertem Personal und trägt die entstehenden Kosten, beispielsweise für Fahrten oder eine Behelfsunterkunft.

Es gibt in Deutschland Vereine mit ähnlichen Zielen, die sich durchaus als Förderverein etablieren lassen. Dazu ist es notwendig, das Budget des Vereins unter strenger Kontrolle zu halten und alle größeren Projekte mit dem Finanzamt abzustimmen. Außerdem ist es unerlässlich, dass die jeweiligen Projekte von Personen oder Organisationen durchgeführt werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.

So kann ein Förderverein beispielsweise ein Seminar zur Suchtprävention, einen Lehrgang für Verkehrssicherheit oder ein Seminar zur Sterbebegleitung inszenieren, dafür anerkannte Fachkräfte von außerhalb engagieren und lediglich die finanziellen Mittel zur Durchführung bereitstellen. Ein geschickter und diplomatischer Vereinsvorstand kann sich bei den örtlichen Behörden rückversichern oder sich deren Unterstützung oder Schirmherrschaft sichern. Auf diese Weise wird eine solche Aktion zu einem ausgelagerten Event, welches die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Allerdings ist die Rechtsprechung in Deutschland für derartige Fälle von Fördervereinen nicht immer eindeutig. Wer aber auf diese Weise bestimmte Projekte fördern oder solche initiieren will, der ist gut beraten, wird ein Anwalt mit exzellenten Kenntnissen im Vereins- und Steuerrecht hinzugezogen – besser zu den Mitgliedern zählt.

Matthias Tausch

Matthias Tausch

CSO

"Als Vereinsmensch möchte ich meine Erfahrungen an die Vereine weitergeben, damit Sie sich erfolgreich in der Zukunft aufstellen können!"