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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein: Definition, Freigrenze, Beispiele

Sobald dein Verein Einnahmen erzielt, die nicht zum Vereinszweck gehören, betreibt er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das gilt für den Würstchenstand beim Sommerfest genauso wie für Werbeflächen in der Vereinszeitung. Was nach Bürokratie klingt, ist für viele Vereine eine wichtige zusätzliche Einnahmequelle, kommt aber mit klaren steuerlichen Pflichten. Dieser Artikel zeigt dir, was zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört, wo die Freigrenze von 50.000 Euro liegt, wie du ihn vom Zweckbetrieb abgrenzt und worauf du beim Schutz der Gemeinnützigkeit achten musst.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dein Verein regelmäßig Einnahmen erzielt, die nicht direkt dem ideellen Vereinszweck oder der Vermögensverwaltung zugeordnet werden können.
- Typische Beispiele sind Bewirtung bei Vereinsfesten, Werbeeinnahmen, Merchandising, Vereinsgaststätten oder die Vermietung von Vereinsräumen für private Feiern.
- Seit 2026 gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Vereine eine Freigrenze von 50.000 Euro brutto pro Jahr.
- Wird diese Freigrenze überschritten, werden die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Gewinne bzw. Besteuerungsgrundlagen steuerlich relevant.
- Umsatzsteuerlich gelten eigene Regeln. Die 50.000-Euro-Freigrenze ersetzt also nicht die Prüfung der Kleinunternehmerregelung oder der passenden Umsatzsteuersätze.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Im Zweifel sollte dein Verein die konkrete Einordnung mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt klären.
Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein?
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, kurz wGB, ist nach § 14 der Abgabenordnung (AO) jede selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die ein Verein Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt und die über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Im Klartext bedeutet dies, dass, sobald dein Verein regelmäßig Geld einnimmt, ohne dass die Einnahmen dabei direkt aus dem ideellen Vereinszweck stammen, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Klassische Beispiele sind der Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Sommerfest, der Betrieb einer Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen oder die Vermietung von Sportgeräten an Nicht-Mitglieder. Diese Einnahmen müssen vom Verein klar getrennt erfasst werden, weil sie steuerlich anders behandelt werden als Mitgliedsbeiträge oder Spenden.
Die 4 Sphären im Verein: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Jede Einnahme und jede Ausgabe in deinem Verein lässt sich genau einem von vier Bereichen zuordnen. Diese vier Sphären sind die Grundlage für die korrekte Buchhaltung und Besteuerung:
- Ideeller Bereich: Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse. Steuerfrei.
- Vermögensverwaltung: Zinsen, langfristige Vermietung von Vereinseigentum. Steuerfrei.
- Zweckbetrieb: Wirtschaftliche Tätigkeit, die dem Satzungszweck dient. Ermäßigte Besteuerung (7% USt., körperschaftsteuerfrei bei Gemeinnützigkeit).
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Wirtschaftliche Tätigkeit ohne Bezug zum Vereinszweck. Voll steuerpflichtig, sofern die Freigrenze überschritten wird.
Die saubere Trennung dieser vier Bereiche ist nicht nur eine Formsache, sondern Pflicht. Wer Einnahmen falsch zuordnet, riskiert Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Verein
Folgende Tätigkeiten gehören in deinem Verein typischerweise zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
- Verkauf von Speisen und Getränken beim Vereinsfest, Sommerfest oder Spieltag
- Vereinsgaststätte oder Vereinsheim in Eigenregie
- Kiosk- oder Bewirtungseinnahmen außerhalb des Spielbetriebs
- Vermietung von Sportanlagen, Plätzen oder Geräten an Nicht-Mitglieder
- Werbeeinnahmen auf Trikots, Banden, in der Vereinszeitung oder auf der Vereinswebsite
- Verkauf von Vereinsmerchandise wie T-Shirts, Schals oder Wimpel
- Sportveranstaltungen, die wegen bezahlter Sportler nicht als Zweckbetrieb gelten
- Basare, Floh- und Trödelmärkte, Straßenfeste
- Sammlung und Verwertung von Altmaterial (Altkleider, Altpapier)
- Private Feiern in den Vereinsräumen (Geburtstage, Hochzeiten)
Wichtig: Auch wenn die Gewinne aus diesen Tätigkeiten am Ende dem Vereinszweck zugutekommen, ändert das nichts an der steuerlichen Einordnung. Entscheidend ist, woher die Einnahme stammt, nicht wofür sie später verwendet wird.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vs. Zweckbetrieb: die Abgrenzung im Detail
Die häufigste Verwechslung im Vereinssteuerrecht ist die zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Beide sind wirtschaftliche Tätigkeiten, aber sie werden steuerlich völlig unterschiedlich behandelt. Ein Zweckbetrieb genießt Steuerprivilegien, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht.
Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb (§ 65 AO)
Ein Zweckbetrieb liegt nach § 65 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Der Betrieb dient in seiner Gesamtrichtung dazu, die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.
- Die Zwecke können nur durch diesen Geschäftsbetrieb erreicht werden, der Betrieb ist also notwendig.
- Der Betrieb tritt zu kommerziellen Wettbewerbern nicht stärker in Konkurrenz, als es zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke unbedingt erforderlich ist.
Zusätzlich nennt § 68 AO eine Liste typischer Zweckbetriebe: Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Kindergärten, Senioreneinrichtungen, kulturelle Einrichtungen, sportliche Veranstaltungen ohne bezahlte Sportler und nicht-kommerzielle Forschungseinrichtungen. Mehr zur Abgrenzung erfährst du im campai-Artikel zum Zweckbetrieb.
Konkrete Beispiele zur Abgrenzung
Ein Kulturverein veranstaltet ein Konzert mit Eintritt:
- Eintrittsgelder = Zweckbetrieb (dient dem Satzungszweck Kulturförderung)
- Sektverkauf in der Pause = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- T-Shirt-Verkauf mit Künstler-Motiv = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ein Sportverein bietet Folgendes an:
- Trainingsgebühren für Mitglieder = ideeller Bereich
- Eintritt für Heimspiele ohne bezahlte Sportler = Zweckbetrieb
- Die Vermietung von Sportanlagen sollte immer einzeln geprüft werden, weil die steuerliche Einordnung stark vom konkreten Nutzungszweck und der Vertragsgestaltung abhängt.
- Werbung auf der Bande = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Würstchenverkauf am Spielfeldrand = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
In der Praxis ist die Abgrenzung oft Streitpunkt mit dem Finanzamt. Im Zweifel solltest du dir die Einordnung verbindlich vom Steuerberater oder direkt vom Finanzamt bestätigen lassen.
Freigrenze 50.000 Euro: Wann zahlt der Verein Steuern?
Die gute Nachricht zuerst: Kleine wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind steuerlich geschont. Seit 2026 gilt für gemeinnützige Vereine eine Freigrenze von 50.000 Euro brutto pro Jahr. Bleiben die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen unter dieser Grenze, fallen darauf in der Regel keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Bis Ende 2025 lag diese Grenze bei 45.000 Euro.
Was passiert beim Überschreiten der Freigrenze?
Die 50.000-Euro-Grenze ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Der Unterschied ist entscheidend: Sobald die Grenze auch nur um einen Euro überschritten wird, sind nicht etwa nur die Mehrumsätze steuerpflichtig, sondern die gesamten Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Ein Beispiel: Dein Sportverein erwirtschaftet 49.000 Euro mit Bewirtung und Werbung. Diese Einnahmen bleiben im Rahmen der Freigrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer unbeachtlich. Im nächsten Jahr kommen 2.000 Euro extra dazu, der Gesamtumsatz liegt bei 51.000 Euro. Wird die Freigrenze überschritten, greift die Steuerbegünstigung nach § 64 Abs. 3 AO nicht mehr. Dann werden die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Gewinne bzw. Besteuerungsgrundlagen körperschaft- und gewerbesteuerlich relevant. Es wird also nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze betrachtet.
Zudem solltest du wissen, dass die 50.000-Euro-Grenze sich auf Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer bezieht. Bei Umsätzen mit 19 Prozent Umsatzsteuer wäre die Grenze rechnerisch bereits bei einem Netto-Umsatz von rund 42.017 Euro erreicht. Vereine mit mehreren Abteilungen oder vielen kleinen Aktivitäten erreichen diese Grenze oft schneller als erwartet.
Freibetrag von 5.000 Euro bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
Selbst wenn die 50.000-Euro-Freigrenze überschritten ist, gibt es noch einen zweiten Schutzwall: Sowohl bei der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) als auch bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) gibt es einen Freibetrag von jeweils 5.000 Euro auf den Gewinn. Liegt der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darunter, fallen keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer an. Erst der Gewinnanteil, der 5.000 Euro übersteigt, wird besteuert.
Wichtig zur Abgrenzung: Die 50.000 Euro betreffen den Umsatz (Einnahmen brutto), die 5.000 Euro den Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben). Beide Grenzen werden separat geprüft.
Umsatzsteuer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Kleinunternehmerregelung und Steuersätze
Die Umsatzsteuer spielt eine Sonderrolle. Sie folgt nicht der 50.000-Euro-Freigrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer, sondern hat eigene Regeln und Schwellenwerte. Besonders wichtig ist dabei die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Seit 2025 gelten dafür folgende Grenzen:
- Umsatz im Vorjahr: maximal 25.000 Euro
- Umsatz im laufenden Jahr: maximal 100.000 Euro
Bleibt dein Verein unter diesen Grenzen, kann die Kleinunternehmerregelung greifen. Dann weist der Verein auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führt auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug darf er aber keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen. Einkäufe, Dienstleistungen oder Anschaffungen werden also inklusive Mehrwertsteuer vollständig als Kosten verbucht.
Überschreitet dein Verein die Kleinunternehmergrenzen oder verzichtet freiwillig auf die Regelung, muss die Umsatzsteuer für die jeweiligen Leistungen korrekt geprüft und ausgewiesen werden. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt häufig der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, zum Beispiel bei Werbeleistungen, dem Verkauf von Fanartikeln oder kommerziellen Veranstaltungen. Für bestimmte Umsätze kann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gelten, etwa bei einzelnen Speisen oder Druckerzeugnissen. Entscheidend ist immer die konkrete Leistung.
Auch im Zweckbetrieb ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent häufig relevant. Er gilt aber nicht automatisch für alle Leistungen. Je nach Tätigkeit kann eine Leistung steuerfrei sein, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder in Einzelfällen mit 19 Prozent besteuert werden. Bestimmte Leistungen, etwa aus den Bereichen Bildung, Gesundheit oder Kultur, können unter den Voraussetzungen des § 4 UStG sogar ganz von der Umsatzsteuer befreit sein.
Die richtige Einordnung ist deshalb besonders wichtig. Dein Verein sollte Einnahmen und Ausgaben sauber nach ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb trennen. So lässt sich besser nachvollziehen, welche Umsätze steuerfrei sind, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und wann der reguläre Umsatzsteuersatz gilt. Eine sauber geführte Vereinsbuchhaltung hilft dabei, Fehler zu vermeiden und Rückfragen des Finanzamts sicher zu beantworten.
Vor- und Nachteile eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Vorteile: finanzielle Stabilität und Anschaffungen
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann deinem Verein wichtige zusätzliche Einnahmen verschaffen und ihn unabhängiger von Mitgliedsbeiträgen und Förderungen machen.
- Mehrere Einnahmesäulen: Wer auf mehrere Standbeine setzt, ist krisensicherer aufgestellt.
- Sponsoring-Einnahmen: Werbepartner finanzieren Trikots, Banden oder Vereinsfeste. Als Gegenleistung erscheinen sie auf Flyern, Trikots oder der Vereinswebsite.
- Anteilige Anschaffungen: Sportgeräte, Fahrzeuge oder Technik, die sowohl im ideellen Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden, lassen sich anteilig in beiden Sphären abrechnen.
- Finanzierung von Personal: Die Kosten für angestellte Mitarbeitende können je nach Einsatzbereich auf den ideellen Bereich und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verteilt werden.
- Wachstumsspielraum: Ein gut laufender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verschafft dem Verein Mittel für neue Projekte, die ohne ihn nicht finanzierbar wären.
Nachteile: Verwaltungsaufwand und Risiko der Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Den Vorteilen stehen klare Nachteile gegenüber, die du als Vereinsvorstand auch kennen solltest:
- Mehraufwand in der Buchhaltung: Einnahmen und Ausgaben müssen getrennt nach Sphären erfasst werden.
- Steuererklärungen: Bei Überschreiten der Freigrenze sind Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung Pflicht.
- Gefahr für die Gemeinnützigkeit: Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb das Tagesgeschäft dominiert und nicht mehr der ideelle Bereich, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen.
- Negative Außenwirkung: Wer als kommerzielles Unternehmen wahrgenommen wird, schreckt unter Umständen Spender und Ehrenamtliche ab.
- Haftungsrisiken: Fehlerhafte Zuordnung von Einnahmen kann zu Steuernachzahlungen und persönlicher Haftung des Vorstands führen.
Das größte Risiko ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Einen festen Maximalbetrag gibt es nicht, aber die Faustregel lautet, dass der ideelle Bereich erkennbar im Vordergrund stehen muss. Wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dauerhaft den Großteil der Vereinsfinanzen ausmachen, wird das Finanzamt genau hinschauen.
Buchführung und Dokumentation: So weist du den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb korrekt aus
Wer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, muss seine Einnahmen und Ausgaben sauber trennen. Das Finanzamt verlangt im Streitfall den klaren Nachweis, welche Beträge in welche Sphäre gehören. Folgende Schritte helfen dir dabei:
- Direkte Zuordnung bei jeder Buchung: Schon beim Verbuchen sollte jede Einnahme und jede Ausgabe einer der vier Sphären zugewiesen werden.
- Buchungsbelege und steuerlich relevante Unterlagen: Müssen nach den geltenden Aufbewahrungsfristen geordnet aufbewahrt werden; viele Buchhaltungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
- Separate Konten oder Kostenstellen: Idealerweise wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb über eigene Kostenstellen oder Konten geführt.
- Gemischte Aufwendungen aufteilen: Kosten, die sowohl dem ideellen Bereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen (z.B. Miete, Strom), nach einem nachvollziehbaren Schlüssel aufteilen.
- Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR): Für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine eigene EÜR erstellen.
- Jährliche Steuererklärung: Beim Überschreiten der Freigrenzen muss eine Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Wenn dein Verein nur wenige wirtschaftliche Aktivitäten hat, reicht oft eine einfache Excel-Tabelle. Mit wachsender Komplexität (mehrere Abteilungen, gemischte Aufwendungen, mehrere Veranstaltungen pro Jahr) wird eine Vereinssoftware mit integrierter Buchhaltung unverzichtbar. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist dabei für jeden wGB Pflicht.
Wirtschaftlicher Verein vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Vorsicht Verwechslungsgefahr
Zwei Begriffe, die regelmäßig durcheinandergebracht werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein Teilbereich eines (in der Regel gemeinnützigen) Vereins. Ein wirtschaftlicher Verein dagegen ist eine eigene Rechtsform nach § 22 BGB.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Aktivität innerhalb eines bestehenden Idealvereins (e.V.), z.B. der Bewirtungsstand beim Vereinsfest.
- Wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB): Eigene Rechtsform mit dem Hauptzweck der wirtschaftlichen Tätigkeit. Sehr selten, weil meist andere Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft) günstiger sind.
Wenn dein Verein überwiegend wirtschaftlich tätig ist, kommt rechtlich entweder ein wirtschaftlicher Verein, eine GmbH oder eine Genossenschaft infrage. Lass dich im Zweifel von einem Fachanwalt für Vereinsrecht beraten.
So unterstützt dich campai im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Die saubere Trennung von ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist der häufigste Stolperstein in der Vereinsbuchhaltung. Die Vereinssoftware campai hilft dir, alle vier Sphären sauber zu führen: Einnahmen und Ausgaben lassen sich direkt der richtigen Sphäre zuweisen, der Schatzmeister behält per Echtzeit-Buchhaltung auf DATEV-Niveau den Überblick und der Export für den Steuerberater funktioniert mit wenigen Klicks. So vermeidest du, beim nächsten Finanzamtsbesuch in Erklärungsnot zu geraten.
Fazit
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist für die meisten Vereine kein Problem, sondern eine Chance. Solange dein Verein die Freigrenze von 50.000 Euro Umsatz und den Freibetrag von 5.000 Euro Gewinn im Blick behält, sauber zwischen den vier Sphären trennt und seine Buchhaltung im Griff hat, profitierst du von zusätzlichen Einnahmequellen ohne steuerliche Überraschungen. Wichtig ist die korrekte Abgrenzung zum Zweckbetrieb, denn nur er genießt die volle Steuerbegünstigung. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Steuerberater, vor allem wenn dein Verein wächst oder neue Einnahmequellen aufbaut. Mit guter Vorbereitung, sauberer Dokumentation und einer durchdachten Vereinssoftware bleibt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Werkzeug, das den Verein voranbringt, statt ihn zu gefährden.
Häufige Fragen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Verein
Was ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Verein einfach erklärt?
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umfasst alle nachhaltigen Tätigkeiten, mit denen dein Verein Einnahmen erzielt, die nicht aus dem Vereinszweck oder der Vermögensverwaltung stammen. Klassische Beispiele sind der Verkauf von Speisen und Getränken bei Vereinsfesten, Werbeeinnahmen oder die Vermietung an Nicht-Mitglieder. Rechtsgrundlage ist § 14 der Abgabenordnung.
Wie hoch ist die Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Die Freigrenze liegt bei 50.000 Euro brutto Umsatz pro Jahr. Bleibt dein Verein darunter, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Sobald der Verein diese Grenze überschreitet, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig, nicht nur der überschießende Anteil. Zusätzlich gilt ein Freibetrag von 5.000 Euro auf den Gewinn.
Was ist der Unterschied zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Ein Zweckbetrieb dient direkt dem in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck und ist steuerlich begünstigt (7% ermäßigte Umsatzsteuer, körperschaftsteuerfrei). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verfolgt zwar ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit, hat aber keinen direkten Bezug zum Satzungszweck. Er ist voll steuerpflichtig, sobald die Freigrenzen überschritten werden.
Welche Beispiele gibt es für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Verein?
Typische wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind: Verkauf von Speisen und Getränken beim Vereinsfest, Vereinsgaststätte oder Kiosk in Eigenregie, Werbung auf Trikots, Banden und in der Vereinszeitung, Vermietung von Sportanlagen an Nicht-Mitglieder, Verkauf von Vereinsmerchandise, Basare und Trödelmärkte, Sammlung und Verwertung von Altmaterial, Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportlern.
Darf ein gemeinnütziger Verein Speisen und Getränke verkaufen?
Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Speisen und Getränke verkaufen. Diese Einnahmen gehören aber zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind ab Überschreiten der 50.000-Euro-Freigrenze steuerpflichtig. Wichtig: Die Aktivität darf nicht zum Hauptzweck des Vereins werden, sonst riskierst du die Gemeinnützigkeit. Sauber dokumentieren und vom ideellen Bereich trennen ist Pflicht.
Verliert ein Verein durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Gemeinnützigkeit?
In der Regel nicht. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist mit der Gemeinnützigkeit vereinbar, solange der ideelle Bereich klar im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit steht. Wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen so groß, dass er die eigentlichen Vereinszwecke überlagert, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen. Einen festen Maximalbetrag gibt es nicht, entscheidend ist das Gesamtbild der Vereinstätigkeit.
Welche Steuern fallen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an?
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen ab Überschreiten der jeweiligen Grenzen drei Steuerarten an: Körperschaftsteuer (15% auf den Gewinn, mit 5.000 Euro Freibetrag), Gewerbesteuer (Hebesatz abhängig von der Gemeinde, ebenfalls 5.000 Euro Freibetrag) und Umsatzsteuer (19% oder 7%, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht greift). Hinzu kommen Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt.
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