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Finanzen & Steuern

Umsatzsteuer für Vereine einfach erklärt

Erfahren Sie alles zur Umsatzsteuer für Vereine in Deutschland, wann sie anfällt, wie hoch sie ist und wann die Kleinunternehmerregelung für Vereine gilt.
Waage der Gerechtigkeit

Die Umsatzsteuer bei Vereinen greift, wenn neben ideellen Tätigkeiten auch wirtschaftliche Aktivitäten wie Warenverkäufe oder Eintrittsgelder erfolgen. Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen oder Spenden bleiben steuerfrei, während wirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, sofern keine Steuerbefreiung greift oder die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Dabei unterscheidet man zwischen dem ideellen Bereich (steuerfrei), Zweckbetrieben (begünstigt) und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (steuerpflichtig).

campai unterstützt Vereine dabei, ihre Finanzen strukturiert zu verwalten und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Was ist die Umsatzsteuer im Verein?

Die Umsatzsteuer im Verein fällt an, wenn der Verein unternehmerisch tätig ist und steuerpflichtige Leistungen erbringt. Gemeinnützige Vereine sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit, während wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Regel 7 % oder 19 % Umsatzsteuer abführen müssen.

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist eine Verbrauchssteuer, die grundsätzlich auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird. Auch ein Verein kann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn er als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG auftritt. Das ist immer dann der Fall, wenn er nachhaltig Einnahmen erzielt, z. B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken, das Anbieten von Kursen oder gewerblichen Veranstaltungen.

Dabei unterscheidet das Steuerrecht zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen. Steuerbar sind alle Leistungen, die ein Verein gegen Entgelt im Inland ausführt. Ob diese auch steuerpflichtig sind, hängt von möglichen Befreiungstatbeständen ab, etwa bei gemeinnützigen Zwecken (§ 4 Nr. 22, 23 UStG). Gemeinnützige Vereine können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe betreiben oder die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen.

In der Vereinsbuchhaltung gilt die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten: Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird an das Finanzamt abgeführt, während gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet werden kann. Die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Jahreserklärung ist Pflicht, sobald der Verein umsatzsteuerlich erfasst ist.

Maßgeblich ist stets die Art der Tätigkeit und der erzielte Umsatz. Eine Prüfung durch das Finanzamt kann Klarheit darüber schaffen, ob ein Verein als Kleinunternehmer gelten kann oder der Regelbesteuerung unterliegt. In jedem Fall sollte der Vorstand die steuerlichen Vorgaben sorgfältig beachten, um keine Haftungsrisiken einzugehen. 

Umsatzsteuer im Verein Rechner Taschenrechner

‍Sind Vereine Umsatzsteuerpflichtig?

Ja, Vereine können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie unternehmerisch tätig sind und steuerpflichtige Umsätze erzielen. Gemeinnützige Vereine sind jedoch oft ganz oder teilweise von der Umsatzsteuer befreit, etwa bei ideellen Tätigkeiten oder wenn sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Umsatzsteuerpflicht im Verein

Ein Verein ist umsatzsteuerpflichtig, wenn er als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt und steuerpflichtige Umsätze erzielt. Das gilt vor allem bei wirtschaftlichen Tätigkeiten wie dem Verkauf von Speisen, Eintrittsgeldern oder Kursgebühren.

Die Umsatzsteuerpflicht im Verein hängt davon ab, ob der Verein als Unternehmer auftritt, also regelmäßig Leistungen gegen Entgelt erbringt (§ 2 UStG). Typische steuerpflichtige Einnahmen können aus Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken oder Kursangeboten stammen. Diese Umsätze gelten als umsatzsteuerbar und müssen, wenn keine Befreiung greift, mit 7 % oder 19 % versteuert werden.

Nicht umsatzsteuerbar sind hingegen klassische Vereinsmittel wie Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Zuschüsse, sofern sie keinem direkten Leistungsaustausch unterliegen. Damit der Verein von der Umsatzsteuerpflicht befreit bleibt, kann er unter die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) fallen. Dies ist möglich, wenn der Vorjahresumsatz 22.000 € nicht überschritten hat und der aktuelle Jahresumsatz unter 50.000 € bleibt.

Die Unterscheidung zwischen ideellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ist dabei entscheidend. Fehlerhafte Einordnungen können zu Steuernachzahlungen führen. Um Risiken zu vermeiden und mögliche Vorteile wie den Vorsteuerabzug zu nutzen, sollten Vereine ihre Umsatzstruktur regelmäßig prüfen und sich im Zweifel steuerlich beraten lassen.

Wann fällt die Umsatzsteuer im Verein an?‍

Jede Vereinigung tritt vor dem Finanzamt als steuerliche Körperschaft auf. Daher wird die Umsatzsteuer beim Verein erst dann fällig, wenn er unternehmerisch aktiv wird. Ein Verein ist umsatzsteuerpflichtig, wenn er Einnahmen aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getränken erzielt, während Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht steuerbar sind. Das Gleiche tritt für jede andere Organisation in Kraft, ob eingetragener Verein, gemeinnützig oder nicht.

Für die korrekte Buchführung und Mitgliederverwaltung ist es für die Vereinsverwaltung vor allem wichtig, die 4 Tätigkeitsbereiche eines Vereins zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für die Umsatzsteuer relevant.

Mehr Informationen zu ideellen Bereichen, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem Geschäftsbetrieb eines Vereins, erhältst du in unserem Artikel zur Körperschaftsteuer.

Wichtig hierbei: Der ideelle Bereich ist nicht unternehmerisch und nicht umsatzsteuerbar. Auch Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des Zweckbetriebs können – je nach Ausgestaltung – steuerfrei sein. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und vor allem der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche hingegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Gut zu wissen: Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist ein Verein, ob gemeinnützig oder nicht, den nicht gemeinnützigen Unternehmen gleichgestellt. Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen nicht automatisch dem Regelsteuersatz von 19 %, sondern je nach Art der erbrachten Leistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, dem Regelsteuersatz von 19 % oder können im Einzelfall sogar steuerfrei sein. Umsätze im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung können steuerfrei sein oder dem ermäßigten bzw. regulären Umsatzsteuersatz unterliegen, abhängig von der jeweiligen Leistung.

Praktische Beispiele für Umsätze im Vereinskontext sind der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, der Betrieb eines Vereinsheims oder die Vermietung von Sportanlagen. Diese Tätigkeiten können je nach Fall der Umsatzsteuerpflicht unterliegen oder von der Umsatzsteuer befreit sein.

Veräußerung von Gegenständen

Was bedeutet „Veräußerung“? ‍Ein wichtiger Beitrag zum Verständnis der Umsatzsteuer im Verein ist die Kenntnis der verschiedenen Aspekte der Veräußerung. Der Begriff „Veräußerung“ ist eine Umschreibung für rechtliche Vorgänge, bei denen eine Person einer anderen Person festgelegte Vermögensgegenstände überträgt. Meistens ist damit der Verkauf von Gegenständen gemeint.

Die komplizierte Bezeichnung kommt aus dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Im Gegensatz zur Veräußerung steht die Anschaffung bzw. Verpflichtung, also der Kauf.

Die Veräußerung von Gegenständen kann umsatzsteuerbar und steuerpflichtig sein, wenn der Verein dabei als Unternehmer handelt. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach der Art des Gegenstands und beträgt in der Regel 19 %, sofern keine Steuerbefreiung greift.

Mehrwertsteuer

Verein als Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Es gibt immer Ausnahmen von den geltenden Regeln. Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG entlastet Vereine von der Umsatzsteuer, wenn sie bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten.

Die Umsatzsteuer im Verein wird nicht erhoben, wenn die umsatzsteuerpflichtigen Bruttoeinnahmen des Vereins (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen werden.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, unterliegt der Verein in der Regel ab dem folgenden Kalenderjahr der Umsatzsteuer, sofern keine Sonderregelungen (z. B. bei Neugründungen) greifen.

Die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen bezieht sich auf den Vorjahresumsatz. So weiß ein Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird.

Welcher Steuersatz gilt?

Überschreitet der Verein die Kleinunternehmergrenze von 22.000,00 € bzw. 50.000,00 €, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt.

Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Der anzuwendende Steuersatz beträgt je nach Leistung 7 % oder 19 %. Umsätze im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung können steuerfrei sein oder dem ermäßigten bzw. regulären Steuersatz unterliegen.

tabelle zu den steuersätzen für die 4 tätigkeitsbreiche eines vereins

Wann muss die Umsatzsteuererklärung eingereicht werden?

Sobald ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten hat (22.000 €), ist er zur Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Zur Umsatzsteuer zählen keine Einnahmen aus dem ideellen Bereich. Dies sind etwa, Zuschüsse, Spenden oder Projektgelder.

Nur die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden addiert. Die einzelnen Umsatzsteuersätze sind unterschiedlich.

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Möglichkeit: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Ein Verein kann freiwillig von der Kleinunternehmerregelung absehen. Dann muss er seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und kann von der sogenannten Option zur Regelbesteuerung profitieren.

Welchen Vorteil bietet diese Möglichkeit? Durch den Verzicht kann der Verein die Vorsteuer geltend machen. Dadurch kann sich ein Vorsteuerüberschuss ergeben. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet den Verein in der Regel für fünf Kalenderjahre.

Eine ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist hierbei unerlässlich, um alle rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und steuerliche Unterlagen korrekt einzureichen.

Ist ein gemeinnütziger Verein von der Umsatzsteuer befreit?

Ein gemeinnütziger Verein ist in vielen Fällen von der Umsatzsteuer befreit, wenn seine Tätigkeiten dem ideellen Bereich zuzuordnen sind oder als steuerfreie Zweckbetriebe gelten. Grundlage hierfür ist § 4 UStG, der bestimmte Leistungen steuerlich begünstigt, z. B. Bildungsangebote oder Sportveranstaltungen.

Gemeinnützige Vereine verfolgen in erster Linie Zwecke, die nicht wirtschaftlich orientiert sind, etwa die Förderung von Kultur, Sport oder Bildung. Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse gelten nicht als steuerbarer Umsatz und lösen daher keine Umsatzsteuerpflicht aus.

Ferner können auch Zweckbetriebe steuerfrei bleiben, sofern sie unmittelbar den gemeinnützigen Zielen dienen und bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Beispiele hierfür sind die Durchführung von Jugendfreizeiten oder die Eintrittserhebung bei gemeinnützigen Veranstaltungen.

Allerdings gilt die Steuerbefreiung nicht pauschal: Erbringt der Verein entgeltliche Leistungen, etwa durch Verkauf von Speisen, Vermietung oder Werbung, kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, es sei denn, die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift.

Daher ist eine klare Abgrenzung zwischen ideellem Bereich, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb entscheidend. Eine regelmäßige Prüfung der Einnahmen schützt vor unerwarteten Steuernachzahlungen und hilft, mögliche Vorteile wie Vorsteuerabzug gezielt zu nutzen.

Umsatzsteuer beim Verkauf von Speisen und Getränken

Beim Verkauf von Speisen und Getränken ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit als unternehmerisch gilt. Solche Verkäufe stellen steuerpflichtige Umsätze dar, da ein unmittelbarer Leistungsaustausch erfolgt.

Ob ein Verein Umsatzsteuer abführen muss, hängt davon ab, ob seine Tätigkeiten als unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG gelten. Dies ist der Fall, wenn der Verein nachhaltig Einnahmen erzielt und diese mit einem konkreten Leistungsaustausch verbunden sind – also Leistungen gegen Entgelt anbietet.

Der Verkauf von Speisen und Getränken zählt regelmäßig zu den umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten, da hier ein klarer wirtschaftlicher Vorgang vorliegt: Mitglieder oder externe Gäste erhalten gegen Zahlung eine konkrete Ware. Solche Einnahmen unterliegen in der Regel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, bei Verzehr vor Ort ggf. dem regulären Satz von 19 % (abhängig vom Angebot und der Ausgestaltung, z. B. Sitzplätze, Bedienung).

Zusätzlich gelten auch folgende Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig:

  • Eintrittsgelder für Veranstaltungen
  • Vermietung von Vereinsräumen oder Gegenständen
  • Einnahmen aus Vereinsgaststätten
  • Teilnahmegebühren für Kurse oder Workshops
  • Entgeltliche Dienstleistungen (z. B. Beratungen, Trainings)
  • Sponsoring, wenn eine Gegenleistung (z. B. Werbefläche) erfolgt

Diese Umsätze sind steuerbar und in der Regel steuerpflichtig, es sei denn, der Verein fällt unter eine spezifische Steuerbefreiung (z. B. Zweckbetrieb nach § 65 AO) oder kann die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden.

Eine klare Abgrenzung zwischen ideellen, zweckbetrieblichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden und korrekt mit der Umsatzsteuer umzugehen.

Umsatzsteuerbefreiungen für Vereine

Das Umsatzsteuergesetz § 4 UStG sieht für Vereine mehrere Befreiungen von der Umsatzsteuer vor.

Für bestimmte Umsätze, für die das Umsatzsteuergesetz eine Umsatzsteuerbefreiung vorsieht, kann der Verein auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten und die Umsätze der Steuerpflicht unterwerfen. Diese Option ist für den Verein dann vorteilhaft, wenn sich die Geltendmachung der Vorsteuerbeträge lohnt.

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Vorsteuerabzug und Rechnungstellung

Darf ein gemeinnütziger Verein Vorsteuern abziehen?

Ein gemeinnütziger Verein darf Vorsteuern abziehen, wenn diese mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen verbunden sind. Das bedeutet, dass der Verein die Umsatzsteuer von Eingangsrechnungen abziehen kann, wenn diese direkt mit den Leistungen für Ausgänge zusammenhängen. Ein Beispiel hierfür wäre der Einkauf von Materialien für eine Veranstaltung, bei der Eintrittsgelder erhoben werden. Diese Eintrittsgelder unterliegen der Umsatzsteuer, und somit kann der Verein die Vorsteuer aus den Materialkosten geltend machen. Bei gemischt genutzten Leistungen ist die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen; ein pauschaler Vorsteuerabzug ist für Vereine grundsätzlich nicht vorgesehen.

Muss ein gemeinnütziger Verein eine Rechnung für die Umsatzsteuer ausstellen?

Ein gemeinnütziger Verein muss genauso wie Unternehmen und Kleinunternehmen eine Rechnung für die Umsatzsteuer ausstellen, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist. Dies gilt für alle Leistungen und Lieferungen, die der Verein gegen Entgelt erbringt. Die Rechnung muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, wie z.B. den Namen und die Anschrift des Vereins, die Steuernummer, das Leistungsdatum und den Umsatzsteuerbetrag. Wenn der Verein jedoch von der Umsatzsteuer befreit ist, muss er keine Rechnung ausstellen. In diesem Fall sollte der Verein darauf achten, dass auf den Belegen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung vermerkt ist, um Missverständnisse zu vermeiden.

Steuerliche Meldepflicht und Prüfung

Wann entsteht für den Verein eine steuerliche Meldepflicht?

Direkt bei der Gründung ist der Verein dazu verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden. Der Verein erhält dort eine Steuernummer, die er zum Ausfüllen unterschiedlicher Formulare immer wieder benötigen wird. Es ist wichtig, dass der Verein seine steuerliche Meldepflicht erfüllt, um keine Strafen oder Bußgelder zu riskieren. Diese Registrierung ist der erste Schritt, um sicherzustellen, dass der Verein alle steuerlichen Anforderungen erfüllt.

Es ist auch wichtig, dass der Verein jährlich prüft, ob seine Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Liegt die Summe der zu entrichtenden Umsatzsteuer über 1.000 €, ist in der Regel eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Der Verein sollte auch sicherstellen, dass er alle notwendigen Rechnungen und Belege für die Umsatzsteuer ausstellt und aufbewahrt. Eine sorgfältige Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Finanzen helfen dem Verein, den Überblick zu behalten und steuerliche Risiken zu minimieren.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und ‑ Erklärung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung sind wesentliche Bestandteile der steuerlichen Pflichten eines Vereins. Sie dienen dazu, die Umsatzsteuer, die der Verein im Laufe des Jahres eingenommen hat, an das Finanzamt zu melden und abzuführen. Die Voranmeldung erfolgt in regelmäßigen Abständen, während die Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres eingereicht wird.

Wann sind die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung variieren je nach Höhe der Steuerschuld des letzten Jahres. Es gibt vier Arten der Abgabepflicht bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

  • Monatliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres mehr als 7.500 € betrug, muss der Verein monatlich eine Voranmeldung abgeben.
  • Vierteljährliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres zwischen 1.000 € und 7.500 € lag, ist eine vierteljährliche Abgabe erforderlich.
  • Jährliche Abgabepflicht: Wenn die Steuerschuld des letzten Jahres weniger als 500 € betrug, reicht eine jährliche Abgabe aus.

Es ist wichtig, dass Vereine ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung rechtzeitig abgeben, um keine Säumniszuschläge zu erhalten. Eine pünktliche Abgabe hilft, die Finanzen des Vereins im Griff zu behalten und unnötige Kosten zu vermeiden.

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