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Finanzen & Steuern

Übungsleiterpauschale 2026: Steuer & Voraussetzungen

Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 Euro steuerfrei. Alle Voraussetzungen, Eintragung in der Steuererklärung und Tipps für deinen Verein. Jetzt lesen!
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Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es dir, als nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer im Verein bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann von diesem steuerlichen Vorteil profitieren und muss die Übungsleiterpauschale korrekt in der Steuererklärung angeben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Übungsleiterpauschale erlaubt nebenberuflichen Übungsleitern, Ausbildern und Erziehern, steuerfreie Einnahmen bis zu 3.300 Euro pro Jahr zu erzielen.
  • Die Übungsleiterpauschale gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Eine feste Stunden- oder Prozentgrenze ist gesetzlich nicht vorgegeben. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich deutlich hinter einer hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleibt.
  • Die Übungsleiterpauschale kann mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, sofern die Einnahmen für verschiedene Tätigkeiten gezahlt werden.
  • Die Übungsleiterpauschale 2026 beträgt 3.300 Euro. Im Jahr 2025 lag der Freibetrag noch bei 3.000 Euro.
  • Die Pauschale ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Weder du noch dein Verein zahlen darauf Abgaben.

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerfreier Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher. Im Jahr 2026 können bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei verdient werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für klassische Übungsleiter, sondern auch für viele weitere nebenberufliche Tätigkeiten. So profitieren zum Beispiel auch:

  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Personen in künstlerischen Berufen, wie Chorleiter

Du kannst die Übungsleiterpauschale also nutzen, wenn du zum Beispiel als Trainer, als Musiklehrer oder als Erzieher aktiv bist.

Die gesetzliche Grundlage ist § 3 Nr. 26 EStG. Dort ist geregelt, welche Tätigkeiten begünstigt sind und bis zu welcher Höhe die Einnahmen steuerfrei bleiben.

Das solltest du zur Übungsleiterpauschale 2026 wissen:

  • Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 3.300 Euro pro Jahr.
  • Diese Grenze gilt für Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen.
  • Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es dir, einen erheblichen Teil deiner Einnahmen steuerfrei zu behalten. Das ist eine große Entlastung im Vergleich zu normalen Einkünften.
  • Besonders attraktiv ist diese Regelung für alle, die ihre Zeit und ihr Fachwissen ehrenamtlich oder nebenberuflich einbringen möchten.

Egal, ob du als Übungsleiterin, Ausbilderin, Erzieherin oder in einer ähnlichen Funktion tätig bist: Die Übungsleiterpauschale kann deine Steuerlast deutlich senken und dein Engagement noch lohnender machen.

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale beträgt im Jahr 2026 genau 3.300 Euro pro Person und Kalenderjahr. Bis Ende 2025 lag der Freibetrag noch bei 3.000 Euro. Zum 1. Januar 2026 wurde er demnach um 300 Euro angehoben.

  • Übungsleiterpauschale 2025: 3.000 Euro pro Jahr, das entspricht 250 Euro pro Monat
  • Übungsleiterpauschale 2026: 3.300 Euro pro Jahr, das entspricht 275 Euro pro Monat

Der Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Verein. Bist du bei mehreren Organisationen als Übungsleiter aktiv, werden alle Einnahmen zusammengerechnet. Die Auszahlung ist flexibel möglich, entweder einmalig als Jahresbetrag oder in monatlichen Raten. Ein fester Stundenlohn ist nicht vorgeschrieben, üblich sind in Vereinen etwa 10 bis 30 Euro pro Stunde.

Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale

Um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck: Die Tätigkeit muss im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation ausgeübt werden, beispielsweise in einem Verein, einer Stiftung oder einer Kirchengemeinde. Was das genau bedeutet, erklärt der Artikel zur Gemeinnützigkeit im Verein.
  • Nebenberuflichkeit: Die Übungsleiterpauschale gilt ausschließlich für nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht den zeitlichen Umfang oder die wirtschaftliche Bedeutung einer hauptberuflichen Beschäftigung erreicht. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Stundengrenze. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit, insbesondere der zeitliche Aufwand und die Höhe der Einnahmen im Vergleich zur Hauptbeschäftigung. Als Faustregel gilt die Ein-Drittel-Grenze: Die Tätigkeit sollte nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle ausmachen. In der Praxis gelten rund 14 Stunden pro Woche als Richtwert.
  • Personenkreis: Auch Rentner, Studierende oder Arbeitnehmer können von der Übungsleiterpauschale profitieren, sofern die Tätigkeit als nebenberuflich gilt.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine steuerfreie Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale nicht möglich. Im Folgenden werden die Anforderungen an gemeinnützige Tätigkeiten und die Nebenberuflichkeit genauer erläutert

Chor steht auf einer Bühne

Ist die Übungsleiterpauschale steuerfrei und sozialversicherungsfrei?

Ja. Die Übungsleiterpauschale ist bis zur Grenze von 3.300 Euro (2026) komplett steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Du zahlst darauf weder Einkommensteuer noch Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung.

Auch dein Verein profitiert, denn auf die Pauschale fallen keine Sozialversicherungsabgaben an. Das macht die Übungsleiterpauschale zu einem der attraktivsten Instrumente bei den Steuern im Verein. Wichtig für familienversicherte Übungsleiter ist zudem, dass die Einnahmen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Familienversicherung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Erst wenn der Betrag die Übungsleiterpauschale übersteigt, kann er für die Einkommensgrenze der Familienversicherung relevant werden.

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

Die Übungsleiterpauschale muss in der Steuererklärung korrekt eingetragen werden, damit du von der Steuerbefreiung profitieren kannst. Je nachdem, ob du selbstständig oder angestellt bist, gibt es kleine Unterschiede bei der Eintragung:

Für Selbstständige:

  • Trage die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale in der Anlage S (Sonstige selbstständige Einkünfte) ein.
  • Gib an, dass die Einnahmen unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG fallen (Kennzeichnung als steuerfrei).
  • Für 2026 sind bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei. Einnahmen über diesem Betrag müssen versteuert werden.
  • Achte auf eine genaue Dokumentation deiner Aufwandsentschädigungen.
  • Bleiben deine Einnahmen komplett steuerfrei, musst du keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben.

Für Arbeitnehmer:

  • Gib die Einkünfte aus der Übungsleiterpauschale in der Anlage N (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit) an.
  • Weise deutlich auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG hin, damit das Finanzamt die steuerfreien Einnahmen richtig zuordnen kann.
  • Auch hier gilt: Bis zu 3.300 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Überschreitest du diese Grenze, wird der Mehrbetrag regulär versteuert.

Egal, ob du selbstständig oder angestellt bist, die steuerfreie Höchstgrenze der Übungsleiterpauschale liegt 2026 bei 3.300 Euro jährlich. Nur der darüber liegende Anteil deiner Einnahmen ist steuerpflichtig. Achte darauf, die Beträge richtig auszuweisen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Ist die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung Pflicht?

Die Angabe der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ist grundsätzlich erforderlich, wenn du Einnahmen aus einer entsprechenden Tätigkeit erzielst, egal, ob du selbstständig oder angestellt bist. Auch wenn deine Einnahmen unterhalb der steuerfreien Grenze von 3.300 Euro pro Jahr (Stand 2026) liegen, empfiehlt es sich, die Übungsleiterpauschale korrekt anzugeben. Das sorgt für Transparenz gegenüber dem Finanzamt und verhindert mögliche Rückfragen.

Übungsleiterpauschale überschritten: Was passiert?

Überschreitest du den Freibetrag, wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Die ersten 3.300 Euro bleiben immer steuerfrei. Ein Beispiel: Zahlt dir dein Verein 2026 insgesamt 4.000 Euro, versteuerst du nur 700 Euro.

Vorsicht bei der Sozialversicherung: Regelmäßige Zahlungen über dem Freibetrag können ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. In diesem Fall sollte der Verein die Beschäftigung prüfen und gegebenenfalls als Minijob anmelden.

Kombination von Übungsleiterpauschale und anderen Einkünften

Die Übungsleiterpauschale kann zusätzlich zu anderen Einnahmen angegeben werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kombination der Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit nicht möglich ist.

Im Folgenden findest du die Details zur Kombination mit der Ehrenamtspauschale und Minijob.

Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale darf mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn für verschiedene Tätigkeiten gezahlt wird. Einnahmen aus Ehrenamtstätigkeiten sind bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies bedeutet, dass du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale nutzen kannst, was deine steuerfreien Einkünfte weiter erhöht.

Es ist wichtig, dass die Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit gezahlt werden. Dies muss unbedingt beachtet werden.

Ein typisches Beispiel: Du trainierst die Jugendmannschaft (Übungsleiterpauschale) und bist zusätzlich Kassenwart im selben Verein (Ehrenamtspauschale). 2026 kannst du so bis zu 4.260 Euro steuerfrei erhalten: 3.300 Euro als Übungsleiter plus 960 Euro als Ehrenamtler.

Minijob

Die Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob in derselben Organisation ist möglich. Die Tätigkeiten müssen jedoch klar voneinander abgegrenzt sein, um steuerliche Probleme zu vermeiden. Dies bedeutet, dass du deine Arbeit als Übungsleiter und deinen Minijob genau dokumentieren musst, um sicherzustellen, dass beide Tätigkeiten separat behandelt werden.

Die Übungsleiterpauschale und der Minijob unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen. Daher werden sie auch unterschiedlich besteuert. Während die Übungsleiterpauschale bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ist, unterliegt der Minijob anderen steuerlichen Regelungen. Dies ermöglicht es dir, verschiedene Einkommensquellen zu kombinieren und dennoch von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

In Zahlen bedeutet das für 2026: Aus einem Minijob darfst du bis zu 603 Euro monatlich verdienen, also 7.236 Euro im Jahr. Zusammen mit der Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro kommst du auf bis zu 10.536 Euro pro Jahr, die steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.

Trainerpauschale steuerfrei nutzen

Was bedeutet „Trainerpauschale steuerfrei“?

Die sogenannte Trainerpauschale ist ein anderer Begriff für die Übungsleiterpauschale und bezeichnet den steuerfreien Freibetrag für nebenberufliche Trainer, Übungsleiter oder ähnliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Mit der Trainerpauschale kannst du im Jahr 2026 bis zu 3.300 Euro steuerfrei erhalten, das gilt für Tätigkeiten im Sportverein, Musikverein oder in anderen gemeinnützigen Organisationen.

Wer profitiert von der steuerfreien Trainerpauschale?

Von der steuerfreien Trainerpauschale profitieren alle, die nebenberuflich als Trainer, Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher tätig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, bleibt der Betrag bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören auch künstlerische Berufe und die Pflege alter, kranker oder behinderter Personen. Begünstigt sind zum Beispiel Alten-, Kranken- und Kinderbetreuung sowie Tätigkeiten als Ausbilder oder Trainer. Diese ehrenamtliche Tätigkeit trägt aktiv zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke bei. Das Ehrenamt spielt dabei eine wichtige Rolle.

Nicht begünstigte Tätigkeiten unter der Übungsleiterpauschale sind Bürohilfen, gewerbliche Veranstalter und Tätigkeiten als ehrenamtlicher Vorstand. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die steuerfreien Einkünfte der Übungsleiterpauschale. Auch Platzwarte, Gerätewarte, Hausmeister und Schiedsrichter gehen leer aus, weil ihre Arbeit keinen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Charakter hat. Für den ehrenamtlichen Vorstand kommt stattdessen die Ehrenamtspauschale infrage.

Künstlerische Ehrenamtliche, wie Chorleiter oder Orchesterdirigenten, können jedoch von der Übungsleiterpauschale profitieren, solange ihre Arbeit nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeführt wird.

Aufwendungsersatz und Rückspende

Aufwendungen wie Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche bzw. Ausgaben für Materialien können zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstattet werden. Diese Ausgaben müssen dem Verein einzeln nachgewiesen werden, um eine steuerfreie Erstattung zu ermöglichen. Dies bietet dir die Möglichkeit, deine tatsächlichen Kosten abzudecken, ohne deine steuerfreien Einkünfte zu beeinträchtigen.

Eine Rückspende ist der Verzicht auf Vergütung, welche an die Organisation zurückgespendet wird. Rückspenden werden in der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht. Dies bedeutet, dass du deine steuerfreien Einkünfte erhöhen kannst, indem du auf einen Teil deiner Vergütung verzichtest und diese zurück an die Organisation spendest. Damit das Finanzamt die Rückspende anerkennt, brauchst du eine Spendenbescheinigung vom Verein.

Was Vereine bei der Übungsleiterpauschale beachten müssen

Auch für den Verein gibt es klare Regeln. Die wichtigsten Punkte für Vorstand und Schatzmeister sind die folgenden:

  • Schriftliche Bestätigung einholen: Lass dir vom Übungsleiter bestätigen, dass er den Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Verein ausschöpft. Der Freibetrag gilt pro Person, nicht pro Verein.
  • Übungsleitervertrag aufsetzen: Der Vertrag sollte festhalten, dass die Tätigkeit nebenberuflich ist, welche Aufgaben übernommen werden und wann die steuerfreie Vergütung fällig ist.
  • Keine Satzungsregelung nötig: Anders als bei der Ehrenamtspauschale für Vorstände braucht es für die Zahlung der Übungsleiterpauschale keine Grundlage in der Satzung.
  • Nicht für Vorstandsarbeit: Die Vorstandstätigkeit selbst ist nicht begünstigt. Hier greift nur die Ehrenamtspauschale.
  • Auszahlung dokumentieren: Ob monatlich oder jährlich, jede Zahlung gehört sauber in die Vereinsbuchhaltung.

campai unterstützt dich dabei, Übungsleiterpauschalen im Verein sauber zu verwalten. Mit der Vereinssoftware campai legst du Übungsleiterverträge zentral in der Mitgliederverwaltung ab, dokumentierst jede Auszahlung automatisch in der Buchhaltung und behältst alle Freibeträge im Blick.

Vorlage: Nachweis zur Übungsleiterpauschale

Bestätigung der Zahlung einer Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG

Name des Vereins / der Organisation: [Name des Vereins/der Organisation]

Anschrift: [Straße, PLZ, Ort]

Name des Übungsleiters/der Übungsleiterin: [Vor- und Nachname]

Adresse: [Straße, PLZ, Ort]

Tätigkeit: [Beschreibung der Tätigkeit, z. B. „Trainer im Bereich Jugendfußball“]

Zeitraum der Tätigkeit: [von … bis …]

Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung: [Gesamtbetrag in Euro]

Die Tätigkeit wurde im Rahmen eines nebenberuflichen Engagements im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erbracht. Die Zahlung erfolgt im Dienst einer gemeinnützigen Einrichtung.

Hinweis: Die im Kalenderjahr [Jahr] gezahlte Aufwandsentschädigung überschreitet nicht den steuerfreien Höchstbetrag von 3.300 Euro.

Ort, Datum: [Ort, Datum]

Unterschrift Vereinsvorstand / Verantwortlicher: [Unterschrift und ggf. Stempel]

Hinweis zur Verwendung: Diese Vorlage dient als Nachweis für das Finanzamt und sollte sorgfältig ausgefüllt und aufbewahrt werden. Der genaue Betrag und der Zeitraum der Tätigkeit müssen angegeben werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle Absprache mit dem Steuerberater.

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Hand mit Stift auf einem Papier

Verluste geltend machen

Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit, können die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Verluste aus der Übungsleitertätigkeit können mit dem Gehalt aus der Hauptbeschäftigung verrechnet werden. Dies bietet dir die Möglichkeit, deine steuerliche Belastung zu reduzieren, selbst wenn deine Übungsleitertätigkeit nicht profitabel ist.

Verluste können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit steuerlich als einkünfteerzielend anerkannt wird. Stuft das Finanzamt die Tätigkeit als sogenannte Liebhaberei ein, weil keine nachhaltige Absicht zur Erzielung von Einkünften erkennbar ist, sind Verluste in der Regel nicht absetzbar. Deshalb solltest du Einnahmen und Ausgaben sorgfältig dokumentieren.

Fazit

Die Übungsleiterpauschale gehört zu den wichtigsten Steuervorteilen für ehrenamtliches Engagement in Deutschland. Entscheidend sind drei Punkte: Die Tätigkeit ist nebenberuflich, sie hat einen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Charakter und sie wird für eine gemeinnützige Organisation ausgeübt. Trage die Einnahmen korrekt in Anlage N oder Anlage S ein in deiner Steuererklärung ein und prüfe, ob du zusätzlich die Ehrenamtspauschale oder einen Minijob damit kombinieren kannst. So holst du das Maximum aus deinem Engagement heraus.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die maximale Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale?

Die maximale Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 Euro pro Jahr. Das gilt seit dem 1. Januar 2026. Im Jahr 2025 lag der Freibetrag bei 3.000 Euro.

Kann ich die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit nutzen?

Es ist nicht möglich, die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig zu beanspruchen. Dies ist aufgrund der strengen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Pauschalen nicht gestattet. Für verschiedene Tätigkeiten, auch im selben Verein, ist die Kombination erlaubt.

Wie gebe ich die Übungsleiterpauschale in meiner Steuererklärung an, wenn ich selbstständig bin?

Trage die Einnahmen in der Anlage S deiner Steuererklärung ein und kennzeichne sie als steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. Bleiben die Einnahmen unter dem Freibetrag, musst du keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben.

Welche Tätigkeiten sind unter der Übungsleiterpauschale nicht begünstigt?

Unter der Übungsleiterpauschale sind Tätigkeiten wie Bürohilfen, gewerbliche Veranstalter und ehrenamtliche Vorstandsämter nicht begünstigt. Auch Platzwarte, Hausmeister und Schiedsrichter fallen nicht darunter.

Können Verluste aus der Übungsleitertätigkeit geltend gemacht werden?

Ja. Übersteigen deine nachgewiesenen Ausgaben die Einnahmen, kannst du den Verlust mit anderen Einkünften verrechnen. Voraussetzung ist, dass du eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen kannst.

Ist die Übungsleiterpauschale sozialversicherungsfrei?

Ja. Bis zur Grenze von 3.300 Euro pro Jahr fallen weder für dich noch für den Verein Sozialversicherungsbeiträge an.

Was passiert, wenn ich die Übungsleiterpauschale überschreite?

Nur der Betrag über 3.300 Euro wird steuerpflichtig. Die ersten 3.300 Euro bleiben in jedem Fall steuerfrei.

Kann ich die Übungsleiterpauschale bei mehreren Vereinen nutzen?

Ja, du kannst für mehrere Vereine tätig sein. Der Freibetrag von 3.300 Euro gilt aber pro Person und Jahr. Alle Einnahmen werden zusammengerechnet.

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