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Finanzen & Steuern

Übungsleiterpauschale 2026: Steuer, Voraussetzungen & Eintragung

Erfahre alles zur Übungsleiterpauschale 2026: Voraussetzungen, steuerfreie Beträge, Eintragung in der Steuererklärung und Tipps für Vereine.
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Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es dir, als nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer im Verein bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann von diesem steuerlichen Vorteil profitieren und muss die Übungsleiterpauschale korrekt in der Steuererklärung angeben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Übungsleiterpauschale erlaubt nebenberuflichen Übungsleitern, Ausbildern und Erziehern, steuerfreie Einnahmen bis zu 3.300 Euro pro Jahr zu erzielen.
  • Die Übungsleiterpauschale gilt nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Eine feste Stunden- oder Prozentgrenze ist gesetzlich nicht vorgegeben. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich deutlich hinter einer hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleibt.
  • Die Übungsleiterpauschale kann mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, sofern die Einnahmen für verschiedene Tätigkeiten gezahlt werden.

Was ist die Übungsleiterpauschale?

Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerfreier Freibetrag für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher. Im Jahr 2026 können bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei verdient werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für klassische Übungsleiter, sondern auch für viele weitere nebenberufliche Tätigkeiten. So profitieren zum Beispiel auch:

  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Personen in künstlerischen Berufen, wie Chorleiter

Das bedeutet: Wenn du zum Beispiel als Trainer in einem Sportverein, als Musiklehrer oder als Erzieher aktiv bist, kannst du die Übungsleiterpauschale nutzen.

Das solltest du zur Übungsleiterpauschale 2026 wissen:

  • Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 3.300 Euro pro Jahr.
  • Diese Grenze gilt für Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen.
  • Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es dir, einen erheblichen Teil deiner Einnahmen steuerfrei zu behalten, das ist eine große Entlastung im Vergleich zu normalen Einkünften.
  • Besonders attraktiv ist diese Regelung für alle, die ihre Zeit und ihr Fachwissen ehrenamtlich oder nebenberuflich einbringen möchten.

Egal, ob du als Übungsleiterin, Ausbilderin, Erzieherin oder in einer ähnlichen Funktion tätig bist: Die Übungsleiterpauschale kann deine Steuerlast deutlich senken und dein Engagement noch lohnender machen. 

Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale

Um die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck:
    Die Tätigkeit muss im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation ausgeübt werden, beispielsweise in einem Verein, einer Stiftung oder einer Kirchengemeinde.
  • Nebenberuflichkeit:
    Die Übungsleiterpauschale gilt ausschließlich für nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht den zeitlichen Umfang oder die wirtschaftliche Bedeutung einer hauptberuflichen Beschäftigung erreicht. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Stundengrenze. Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit, insbesondere der zeitliche Aufwand und die Höhe der Einnahmen im Vergleich zur Hauptbeschäftigung.
  • Personenkreis:
    Auch Rentner, Studierende oder Arbeitnehmer können von der Übungsleiterpauschale profitieren, sofern die Tätigkeit als nebenberuflich gilt.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine steuerfreie Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale nicht möglich. Im Folgenden werden die Anforderungen an gemeinnützige Tätigkeiten und die Nebenberuflichkeit genauer erläutert.

Chor steht auf einer Bühne

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

Die Übungsleiterpauschale muss in der Steuererklärung korrekt eingetragen werden, damit du von der Steuerbefreiung profitieren kannst. Je nachdem, ob du selbstständig oder angestellt bist, gibt es kleine Unterschiede bei der Eintragung:

Für Selbstständige:

  • Trage die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale in der Anlage S (Sonstige selbstständige Einkünfte) ein.
  • Gib an, dass die Einnahmen unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG fallen (Kennzeichnung als steuerfrei).
  • Für 2026 sind bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei. Einnahmen über diesem Betrag müssen versteuert werden.
  • Achte auf eine genaue Dokumentation deiner Aufwandsentschädigungen.

Für Arbeitnehmer:

  • Gib die Einkünfte aus der Übungsleiterpauschale in der Anlage N (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit) an.
  • Weise deutlich auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG hin, damit das Finanzamt die steuerfreien Einnahmen richtig zuordnen kann.
  • Auch hier gilt: Bis zu 3.300 Euro pro Jahr sind steuerfrei. Überschreitest du diese Grenze, wird der Mehrbetrag regulär versteuert.


Egal, ob du selbstständig oder angestellt bist, die steuerfreie Höchstgrenze der Übungsleiterpauschale liegt 2026 bei 3.300 Euro jährlich. Nur der darüber liegende Anteil deiner Einnahmen ist steuerpflichtig. Achte darauf, die Beträge richtig auszuweisen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. 

‍Ist die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung Pflicht?

Die Angabe der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ist grundsätzlich erforderlich, wenn du Einnahmen aus einer entsprechenden Tätigkeit erzielst, egal, ob du selbstständig oder angestellt bist. Auch wenn deine Einnahmen unterhalb der steuerfreien Grenze von 3.300 Euro pro Jahr (Stand 2026) liegen, empfiehlt es sich, die Übungsleiterpauschale korrekt anzugeben. Das sorgt für Transparenz gegenüber dem Finanzamt und verhindert mögliche Rückfragen.

Wo trägt man die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung ein?

Die Eintragung der Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung erfolgt je nach Art deiner Tätigkeit:

  • Selbstständige geben die Einnahmen in der Anlage S (Sonstige selbstständige Einkünfte) an und kennzeichnen sie als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 26 EStG.
  • Arbeitnehmer tragen die Einnahmen in der Anlage N (Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit) ein und weisen ebenfalls auf die Steuerbefreiung hin.

Wichtig: Nur Beträge, die die Grenze von 3.300 Euro überschreiten, sind steuerpflichtig. Die korrekte Eintragung ist entscheidend, um von der Steuerfreiheit der Übungsleiterpauschale zu profitieren.

Kombination von Übungsleiterpauschale und anderen Einkünften

Die Übungsleiterpauschale kann zusätzlich zu anderen Einnahmen angegeben werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kombination der Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit nicht möglich ist.

Im Folgenden erklären wir die Details zur Kombination mit der Ehrenamtspauschale und Minijob.

Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale darf mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn für verschiedene Tätigkeiten gezahlt wird. Einnahmen aus Ehrenamtstätigkeiten sind bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies bedeutet, dass du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch die Ehrenamtspauschale nutzen kannst, was deine steuerfreien Einkünfte weiter erhöht.

Es ist wichtig, dass die Pauschalen nicht für die gleiche Tätigkeit gezahlt werden. Dies muss unbedingt beachtet werden. Wenn du in mehreren Vereinen tätig bist, kannst du die Übungsleiterpauschale auch für verschiedene Tätigkeiten im gleichen Verein in Anspruch nehmen. Dies bietet dir flexible Möglichkeiten, deine steuerfreien Einkünfte zu maximieren.

Minijob

Die Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob in derselben Organisation ist möglich. Die Tätigkeiten müssen jedoch klar voneinander abgegrenzt sein, um steuerliche Probleme zu vermeiden. Dies bedeutet, dass du deine Arbeit als Übungsleiter und deinen Minijob genau dokumentieren musst, um sicherzustellen, dass beide Tätigkeiten separat behandelt werden.

Die Übungsleiterpauschale und der Minijob unterliegen unterschiedlichen steuerlichen Regelungen. Daher werden sie auch unterschiedlich besteuert. Während die Übungsleiterpauschale bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei ist, unterliegt der Minijob anderen steuerlichen Regelungen. Dies ermöglicht es dir, verschiedene Einkommensquellen zu kombinieren und dennoch von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Trainerpauschale steuerfrei nutzen

Was bedeutet „Trainerpauschale steuerfrei“?

Die sogenannte Trainerpauschale ist ein anderer Begriff für die Übungsleiterpauschale und bezeichnet den steuerfreien Freibetrag für nebenberufliche Trainer, Übungsleiter oder ähnliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich. Mit der Trainerpauschale kannst du im Jahr 2026 bis zu 3.300 Euro steuerfrei erhalten, das gilt für Tätigkeiten im Sportverein, Musikverein oder anderen gemeinnützigen Organisationen.

Wer profitiert von der steuerfreien Trainerpauschale?

Von der steuerfreien Trainerpauschale profitieren alle, die nebenberuflich als Trainer, Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher tätig sind und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, bleibt der Betrag bis zur Höchstgrenze steuerfrei.

Tipp: Gib deine Einnahmen in der Steuererklärung richtig an, um die Steuerfreiheit optimal zu nutzen. Einnahmen über der Grenze von 3.300 Euro pro Jahr müssen regulär versteuert werden.

Beispiele für begünstigte und nicht begünstigte Tätigkeiten

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören auch künstlerische Berufe und die Pflege alter, kranker oder behinderter Personen. Pfleger ehrenamtliche Tätigkeiten, die durch die Übungsleiterpauschale gefördert werden, umfassen Alten-, Kranken- und Kinderbetreuung sowie die Rolle von Ausbildern und Trainern. Diese ehrenamtliche Tätigkeit trägt aktiv zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke bei. Das Ehrenamt spielt dabei eine wichtige Rolle.

Nicht begünstigte Tätigkeiten unter der Übungsleiterpauschale sind Bürohilfen, gewerbliche Veranstalter und Tätigkeiten als ehrenamtlicher Vorstand. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die steuerfreien Einkünfte der Übungsleiterpauschale.

Künstlerische Ehrenamtliche, wie Chorleiter oder Orchesterdirigenten, können jedoch von der Übungsleiterpauschale profitieren, solange ihre Arbeit nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeführt wird.

Aufwendungsersatz und Rückspende

Aufwendungen wie Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche bzw. Ausgaben für Materialien können zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstattet werden. Diese Ausgaben müssen dem Verein einzeln nachgewiesen werden, um eine steuerfreie Erstattung zu ermöglichen. Dies bietet dir die Möglichkeit, deine tatsächlichen Kosten abzudecken, ohne deine steuerfreien Einkünfte zu beeinträchtigen.

Eine Rückspende ist der Verzicht auf Vergütung, welche an die Organisation zurück gespendet wird. Rückspenden werden in der Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht. Dies bedeutet, dass du deine steuerfreien Einkünfte erhöhen kannst, indem du auf einen Teil deiner Vergütung verzichtest und diese zurück an die Organisation spendest.

Vorlage: Nachweis zur Übungsleiterpauschale

Bestätigung der Zahlung einer Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG

Name des Vereins / der Organisation:
[Name des Vereins/der Organisation]

Anschrift:
[Straße, PLZ, Ort]

Name des Übungsleiters/der Übungsleiterin:
[Vor- und Nachname]

Adresse:
[Straße, PLZ, Ort]

Tätigkeit:
[Beschreibung der Tätigkeit, z. B. „Trainer im Bereich Jugendfußball“]

Zeitraum der Tätigkeit:
[von … bis …]

Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung:
[Gesamtbetrag in Euro]

**Die Tätigkeit wurde im Rahmen eines nebenberuflichen Engagements im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erbracht. Die Zahlung erfolgt im Dienst einer gemeinnützigen Einrichtung.]

Hinweis:
Die im Kalenderjahr [Jahr] gezahlte Aufwandsentschädigung überschreitet nicht den steuerfreien Höchstbetrag von 3.300 Euro.

Ort, Datum:
[Ort, Datum]

Unterschrift Vereinsvorstand / Verantwortlicher:
[Unterschrift und ggf. Stempel]

Hinweis zur Verwendung:
Diese Vorlage dient als Nachweis für das Finanzamt und sollte sorgfältig ausgefüllt und aufbewahrt werden. Der genaue Betrag und Zeitraum der Tätigkeit müssen angegeben werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle Absprache mit dem Steuerberater.

Hand mit Stift auf einem Papier

Verluste geltend machen

Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit, können die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern keine Liebhaberei vorliegt. Verluste aus der Übungsleitertätigkeit können mit dem Gehalt aus der Hauptbeschäftigung verrechnet werden. Dies bietet dir die Möglichkeit, deine steuerliche Belastung zu reduzieren, selbst wenn deine Übungsleitertätigkeit nicht profitabel ist.

Verluste können nur abgesetzt werden, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Als Verlust gilt die Differenz aus Ausgaben und der steuerfreien Aufwandsentschädigung. Dies bedeutet, dass du sorgfältig dokumentieren musst, um deine Verluste korrekt geltend zu machen und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Übungsleiterpauschale eine hervorragende Möglichkeit bietet, steuerfreie Einkünfte zu erzielen und gleichzeitig gemeinnützige Arbeit zu leisten. Indem du die Voraussetzungen erfüllst und die Pauschale korrekt in deiner Steuererklärung angibst, kannst du deine Steuerlast erheblich senken. Nutze diese Chance, um das Beste aus deiner ehrenamtlichen Tätigkeit herauszuholen und deiner Leidenschaft nachzugehen!

Häufig gestellte Fragen

Was ist die maximale Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale?

Die maximale Höhe der steuerfreien Übungsleiterpauschale beträgt 3.300 Euro pro Jahr.

Kann ich die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit nutzen?

Es ist nicht möglich, die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig zu beanspruchen. Dies ist aufgrund der strengen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Pauschalen nicht gestattet.

Wie gebe ich die Übungsleiterpauschale in meiner Steuererklärung an, wenn ich selbstständig bin?

Sie müssen die Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale in der Anlage S Ihrer Steuererklärung angeben und diese als steuerfrei kennzeichnen.

Welche Tätigkeiten sind unter der Übungsleiterpauschale nicht begünstigt?

Unter der Übungsleiterpauschale sind Tätigkeiten wie Bürohilfen, gewerbliche Veranstalter und ehrenamtliche Vorstandsämter nicht begünstigt.

Können Verluste aus der Übungsleitertätigkeit geltend gemacht werden?

Ja, Verluste aus der Übungsleitertätigkeit können geltend gemacht werden, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, sodass bis zu 500 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden können.

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