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Steuern im Verein: Welche Steuern fallen an?

Nur weil ein gemeinnütziger Verein keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt, bedeutet das nicht, dass ihn das Thema Steuern nicht betrifft. Ganz im Gegenteil: Auch für Vereine fallen Steuern an. Was das Steuerrecht dazu sagt, und was beachtet werden sollte, zeigt dieser Artikel.
Rechtsformen für Vereine: Unterschiede bezüglich der Steuerlast
Wenn es um Steuern im Verein geht, spielt es eine wesentliche Rolle, welche Rechtsform der Verein hat. Es gibt eingetragene und nicht eingetragene Vereine. Der eine ist rechtsfähig, der andere nicht. Das ist für das Finanzamt jedoch zweitrangig. Von größerer Bedeutung ist der Eintrag in das Vereinsregister. Ob ein Verein Steuern entrichten muss und in welcher Höhe sie anfallen, bestimmen der Vereinszweck und die Betätigung des Vereins.
Als gemeinnützige Körperschaft können übrigens auch Stiftungen und Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) auftreten. Dies betrifft auch Körperschaften und Vermögensmassen, die inländische Einkünfte beziehen und in einem EU-Mitgliedschaft ansässig sind.
Besteuerung für Vereine im Überblick
Es gibt viele verschiedene Arten von Steuern, die in Deutschland anfallen können. Doch welche davon sind für Vereine relevant und welche können grundsätzlich außer Acht gelassen werden.
Einkommensteuer
Ein Verein zahlt grundsätzlich keine Einkommensteuer. Diese ist ausschließlich für natürliche Personen vorbehalten, als solche ein Verein nicht zählt. Er gilt gemäß § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Körperschaft.
Körperschaftsteuer
Eine Steuerart, die bei Vereinen anfällt, ist die Körperschaftsteuer. In einem gemeinnützigen Verein gibt es allerdings einige Besonderheiten, hier sind nicht alle Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig.
Die Körperschaftsteuer für Vereine liegt bei 15 % des zu versteuernden Einkommens. Sie fällt allerdings nur dann an, wenn der Freibetrag von 5.000 Euro überschritten wird. Wenn die Ergebnisse aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe mehr als 5.000 Euro betragen, wird die Körperschaftsteuer nur über das Einkommen, das darüber hinaus geht, berechnet.
Vereine müssen jährlich eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist der Körperschaftsteuer sehr ähnlich: Auch sie muss der gemeinnützige Verein nur einzelne Bereiche entrichten. Grundsätzlich fällt die Gewerbesteuer in Vereinen nur in den Bereichen an, die auch mit der Körperschaftsteuer besteuert werden. Erzielt ein gemeinnütziger Verein also Erträge im ideellen Bereich, aus Zweckbetrieben oder aus der Vermögensverwaltung, bleiben sie steuerfrei.
Auch bei der Gewerbesteuer gibt es eine Besteuerungsgrenze. Wenn ein Verein jährlich einen Umsatz von insgesamt 45.000 Euro erwirtschaftet, ist er von der Gewerbesteuer befreit. Nur dann, wenn der Betrag überschritten wird, fällt sie an.
Dann ermittelt das Finanzamt den Gewerbeertrag, der auf volle 100 Euro abgerundet wird. Durch eine Korrektur des Gewinns aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einige Kürzungen und Hinzurechnungen entsteht der Betrag.
Der Gewerbeertrag bleibt bis 5.000 Euro steuerfrei. Wenn die Summe überschritten wird, muss der Verein eine Gewerbesteuererklärung einreichen.

Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer kann in einem Verein genauso wie in anderen Unternehmen anfallen. Sie hat jedoch mit der Gewerbe- und Körperschaftsteuer nur wenig zu tun. Man unterteilt dabei folgende Tätigkeitsbereiche:
- Ideeller Bereich
- Vermögensverwaltung
- Zweckbetrieb
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Alle Bereiche bis auf dem ideellen Bereich unterliegen der Umsatzsteuer.
Lohnsteuer
Ob ein Verein Lohnsteuer zahlen muss oder nicht, hängt davon ab, ob er auch als Arbeitgeber auftritt. Ist das der Fall, behält der Verein Lohnsteuern für seine Arbeitnehmer vom Lohn oder Gehalt ein und zahlt diese an das Finanzamt.
Steuerbereiche im Verein
Im Steuerrecht wird von insgesamt 4 Steuerbereichen in Vereinen gesprochen. Alle gehen mit einigen Besonderheiten einher. Grundsätzlich gilt, dass die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins immer in die verschiedenen Bereiche eingeordnet werden.
Ideeller Bereich
Zum ideellen Bereich gehören alle Aktivitäten des Vereinsbetriebs, die zum Ziel haben, die ideellen Zwecke aus der Vereinssatzung zu erfüllen. Es geht dabei nicht darum, Einnahmen zu erzielen. Somit zählen dazu die Einnahmen, für die der Verein keine Gegenleistung erbringt.
Folgende Einnahmen können dem ideellen Bereich zugeordnet werden:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Schenkungen und Erbschaften, sofern sie im gemeinnützigen Bereich verwendet werden
- Zuschüsse und Fördermittel
Diese Ausgaben gehören zum ideellen Bereich:
- Auslagenersatz
- Ehrenamtspauschale
- Übungsleiterpauschale
- Geräte und Vereinskleidung, wenn diese für die Erreichung des Vereinszwecks nötig sind
- Raummieten und -pachten, die zur Zweckerreichung genutzt werden

Vermögensverwaltung
Wenn der Verein vorhandenes Vermögen nutzt, um Einnahmen zu generieren, spricht man von einer Vermögensverwaltung. Zu diesem Zweck kann beispielsweise Kapital verzinslich angelegt werden. Aber auch die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Wohnungen ist denkbar.
Wichtig: Durch eine Vermögensverwaltung dürfen dem Verein keine dauerhaften Verluste entstehen, die durch zweckgebundene Mittel gedeckt werden müssen.
Beispiele für Einnahmen der Vermögensverwaltung:
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Zinseinnahmen
- Einnahmen aus der Vergabe von Rechten wie Verkauf, Vermarktung oder Werbung
Diese Ausgaben sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen:
- Kosten, die im Zuge der Vermietung oder Verpachtung entstehen
- Kosten für den Verkauf von Vermögen
- Zinsen und Gebühren für Darlehen, Depots und Konten
- Kosten für die Pflege, Wartung und Instandhaltung
- Grundbesitzabgaben
Zweckbetrieb
Die Aktivitäten in einem Verein, die Einnahmen erwirtschaften und den gemeinnützigen Satzungszweck erfolgen, nennt man Zweckbetrieb. Grundsätzlich gehört der Zweckbetrieb zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Allerdings ist er privilegiert, da damit die Gemeinnützigkeit des Vereins unterstützt wird.
Was genau ein Zweckbetrieb ist, können Vereine in § 66 bis § 68 AO nachlesen. Sind die hier genannten Tatbestände erfüllt, spricht man von einem Zweckbetrieb. Alternativ zählen auch folgende Voraussetzungen:
- Mit einer Tätigkeit werden die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt.
- Die Zwecke können ausschließlich durch die Tätigkeit erreichen werden.
- Die Tätigkeit steht nicht in Konkurrenz mit gewerblichen Unternehmen.
Beispielsweise gehören Einnahmen in Form von Kurs- und Teilnahmegebühren, Start- und Meldegelder für Wettkämpfe und Verkaufserlöse von Programmheften zum Zweckbetrieb. Auch Kitagebühren, Mahlzeitendienste und der Verkauf von Vereinsabzeichen an Mitglieder können ihm zugeordnet werden, sofern dies dem Vereinszweck entspricht.
Zu den Ausgaben in einem Zweckbetrieb gehören unter anderem:
- Kosten für die Vertragsgestaltung mit Fernsehen und Rundfunk
- Herstellungskosten für Programmhefte und Festschriften (Diese dürfen keine Werbung enthalten!)
- Kosten für satzungsgemäße Veranstaltungen
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der letzte Steuerbereich von Vereinen ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Hierbei handelt es sich um eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht dem Satzungszweck dient. Durch sie werden Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, die den Rahmen einer Vermögensverwaltung überschreiten.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Gewinnerzielungsabsicht dahintersteckt. Vielmehr steht der Leistungsaustausch im Vordergrund. So lässt sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vom ideellen Bereich abgrenzen.
Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:
- Verkauf von Speisen und Getränken
- Verkauf von Gegenständen und Geräten
- Sponsoring-Einnahmen
- Werbeeinnahmen
- Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten, Straßenfesten und ähnlichem
- Einnahmen aus selbst bewirtschaftetem Kiosk, Vereinsgaststätte oder Vereinsheim
- Eintrittsgelder für gesellige Veranstaltungen
Ausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:
- Einkauf von Speisen und Getränken
- Kosten für Werbemaßnahme
- Ankauf von Handelsware
- Kosten für Künstler, Reinigung und Bedienung
- Gebühren wie GEMA oder GEZ
- Kosten für Verpackungen, Geschirr und Besteck bei Veranstaltungen
Spenden und Mitgliedsbeiträge – wann fallen für Vereine Steuern an?
Vor allem gemeinnützige Vereine leben häufig von Spenden. Doch müssen diese versteuert werden? Immerhin handelt es sich um Einnahmen, die der Verein generiert.
Tatsächlich gilt im gemeinnützigen Verein: Spenden müssen weder vom Empfänger noch vom Spender versteuert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders können die Spenden sogar zur Vermögensbildung und zur Vermögensverwaltung verwendet werden. Die Voraussetzung besteht nur darin, dass die Zuwendung dem ideellen Zweckbetrieb des Vereins zufließt, freiwillig ist und keine Gegenleistung erbracht wird.
Spender können ihre finanzielle Zuwendung übrigens von der Steuer absetzen. Bis zu 20 % der gesamten Einkünfte können Spender ihre Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation steuerlich geltend machen. Mit einer Spendenbescheinigung lässt sich die finanzielle Unterstützung nachweisen.
Und wie steht es um Mitgliedsbeiträge im Verein? Unterliegen diese einer Besteuerung? Auch hier werden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. Wenn allerdings Mitarbeiter beschäftigt werden, muss der Verein als Arbeitgeber Lohnsteuer zahlen.
Steuererklärung im Verein
Da auch Vereine regelmäßig eine Steuererklärung abgeben müssen, sind ein paar wichtige Schritte nötig. Grundsätzlich hat jeder Verein die Pflicht, sich als sogenanntes Steuersubjekt beim zuständigen Finanzamt zu melden, wenn er gegründet wird. Dort wird er registriert und erhält eine Steuernummer bzw. Steuer-ID. Unter dieser werden in Zukunft seine Steuerformulare zugeordnet. Im ersten Geschäftsjahr, in dem ein neu gegründeter Verein tätig ist, muss grundsätzlich eine Steuererklärung abgegeben werden. Es wird individuell entschieden, ob dies auch künftig nötig ist oder ob darauf verzichtet werden kann.
Wenn das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit bestätigt, ist nur alle drei Jahre eine Steuererklärung oder Gemeinnützigkeitserklärung notwendig. Wer allerdings einen umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder wenn die Einnahme oberhalb der Freigrenze liegen, ist eine Körperschaftsteuererklärung gefragt.
Das Finanzamt prüft im Drei-Jahres-Intervall, ob ein Verein die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit noch weiterhin erfüllt. Dazu muss der Verein, um überhaupt als gemeinnützig eingestuft werden zu können, die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen.

Wichtige Unterlagen für das Finanzamt
Welche Unterlagen sind für das Finanzamt also interessant, wenn es um Steuern im Verein geht? Wir von campai, Anbieter für clevere Softwarelösungen für Vereine, haben eine Checkliste vorbereitet:
- Steuerformular KSt1
- Vereinssatzung
- Anlage – Gem
- Tätigkeitsbericht für jedes Jahr
- Jahresabschluss für jedes Jahr
Hinzu kommen je nach individueller Besteuerung eine Gewerbesteuererklärung, eine Körperschaftsteuererklärung sowie eine Umsatzsteuererklärung.
Fazit
Auch Vereine müssen Steuern zahlen. Ob und in welcher Höhe bestimmt der Eintrag ins Vereinsregister. Zudem gibt es verschiedene Steuerbereiche, die einen Einfluss darauf haben, welche Steuern konkret abgeführt werden müssen und für welche Einnahmen. Da es sich um ein recht komplexes Thema handelt, wird Vereinen oftmals empfohlen, sich eine steuerliche Beratung einzuholen.
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