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Finanzen & Steuern

Mitgliedsbeitrag im Sportverein: Steuerlich absetzbar?

Ist der Mitgliedsbeitrag im Sportverein steuerlich absetzbar? Erfahre, wann und wie Vereinsbeiträge in der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
Ein Taschenrechner und drei kleine Türmchen aus Münzgeld

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind nicht steuerlich absetzbar. Obwohl viele Sportvereine als gemeinnützig anerkannt sind, gelten Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Nutzung von Vereinsangeboten und sind daher vom Spendenabzug ausgeschlossen. Nur freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung, also echte Spenden, können steuerlich geltend gemacht werden.

Mit campai behalten Vereine jederzeit den Überblick über Mitgliedsbeiträge, Spenden und steuerlich relevante Einnahmen. So wird eine saubere Buchführung möglich, die nicht nur die Arbeit des Vorstands erleichtert, sondern auch bei steuerlichen Fragen für Klarheit sorgt.

Wann sind Mitgliedsbeiträge im Sportverein steuerlich absetzbar?

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind nicht steuerlich absetzbar, auch wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Sie gelten als Gegenleistung für die Nutzung des Vereinsangebots und sind daher vom Spendenabzug ausgeschlossen.

Absetzbar sind ausschließlich freiwillige Spenden ohne Gegenleistung, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag geleistet werden. Voraussetzung ist, dass der Verein gemeinnützig ist. Diese Spenden können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Für Beträge bis 300 Euro reicht ein Zahlungsnachweis, bei höheren Beträgen ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Vereine, die hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, sind von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen.
  • Seit 2017 müssen Nachweise nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, aber aufbewahrt werden.
  • Mitgliedsbeiträge können bis zu 20 % des Einkommens als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

‍Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Ob Zahlungen an einen Verein steuerlich berücksichtigt werden können, hängt sowohl vom Vereinszweck als auch von der Art der Zahlung ab. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung handelt.

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
Dies gilt auch dann, wenn der Sportverein als gemeinnützig anerkannt ist. Der Gesetzgeber stuft Sportvereine als Vereine ein, die überwiegend der Freizeitgestaltung dienen. Mitgliedsbeiträge gelten daher stets als Gegenleistung für sportliche Aktivitäten und die Nutzung von Vereinsangeboten und sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

Eine steuerliche Absetzbarkeit kommt nur für Zahlungen an Vereine in Betracht, die:

  • einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen,
  • keine eigenwirtschaftlichen Interessen haben,
  • vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind,
  • und keine persönliche Gegenleistung für die Zahlung erbringen.
Taschenrechner und ein Stift

Nachweise für die Steuererklärung

Für Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine genügt in der Regel ein einfacher Zahlungsbeleg wie ein Kontoauszug oder eine Überweisung. Bei Beträgen über 300 Euro ist eine Spendenbescheinigung erforderlich, die vom Verein ausgestellt wird. Seit 2017 müssen diese Nachweise nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollten aber für eventuelle Nachfragen des Finanzamts bereitgehalten werden.

Mitgliedsbeiträge richtig in der Steuererklärung angeben

Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Sportvereine gehören in der Steuererklärung zur Kategorie der Sonderausgaben. Diese können bis zu 20 % des zu versteuernden Einkommens abgesetzt werden. Die Beiträge werden in der Anlage Sonderausgaben eingetragen, genauer gesagt in den Zeilen 5 bis 12.

Falls die Mitgliedschaft beruflich bedingt ist, können Beiträge unter bestimmten Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass die Mitgliedschaft in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Fazit

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind steuerlich nicht absetzbar, auch dann nicht, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist. Der Gesetzgeber stuft Sportvereine als Freizeitvereine ein, weshalb Mitgliedsbeiträge stets als Gegenleistung für sportliche Aktivitäten gelten und vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Steuerlich berücksichtigt werden können ausschließlich freiwillige Spenden ohne Gegenleistung sowie Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen ohne Freizeit- oder Unterhaltungszweck, etwa soziale oder fördernde Vereine. Diese Zuwendungen können im Rahmen der Sonderausgaben bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zu Mitgliedsbeiträgen im Sportverein

Sind Mitgliedsbeiträge an Sportvereine steuerlich absetzbar?

Nein. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Das gilt auch dann, wenn der Sportverein als gemeinnützig anerkannt ist, da die Beiträge als Gegenleistung für sportliche Aktivitäten gelten.

Können Spenden an Sportvereine steuerlich geltend gemacht werden?

Ja. Freiwillige Spenden ohne Gegenleistung, die zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag geleistet werden, können steuerlich abgesetzt werden – vorausgesetzt, der Sportverein ist als gemeinnützig anerkannt.

Welche Nachweise benötigt man für die Steuererklärung?

Für Spenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug). Bei höheren Beträgen ist eine Zuwendungsbestätigung des Vereins erforderlich. Die Belege müssen nicht eingereicht, aber aufbewahrt werden.

Wo werden Spenden in der Steuererklärung eingetragen?

Absetzbare Spenden werden in der Anlage Sonderausgaben der Steuererklärung eingetragen. Der steuerliche Abzug ist auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt.

Gibt es Ausnahmen, bei denen Sportvereinsbeiträge absetzbar sind?

Nein. Für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine gibt es keine Ausnahmen, auch nicht bei Gemeinnützigkeit oder beruflichem Bezug. Steuerlich berücksichtigt werden ausschließlich Spenden oder Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen ohne Freizeit- oder Unterhaltungszweck.

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